HAW Hamburg HAW Hamburg

Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Entscheidungsdatum: 14.05.2013

Aktenzeichen: 26367/10

Entscheidungsart: Entscheidung

Eigenes Abstract: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Hofbibliothek und eines Zentralarchivs, die dem Vermögen eines Familienfideikommiss zugeordnet waren. Durch Gesetz vom 30. Juni 1938 wurde die Auflösung von Familienfideikommisses angeordnet und das Vermögen in Privatvermögen umgewandelt. Die Hofbibliothek und das Zentralarchiv wurden von den Behörden jedoch als besonders schutzwürdig und erhaltenswert eingestuft und mit Schutzmaßnahmen belegt. Der Beschwerdeführer beantragt, die Schutzmaßnahmen aufzuheben, da die Erhaltungskosten sich als sehr hoch erweisen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer die angeordneten Maßnahmen als verfassungswidrig, da diese sein Recht auf Achtung seines Eigentums verletzen.

Instanzenzug:
– OLG Nürnberg, 08.12.2003 – FS I 27
BayObLG, 27.10.2004 – FkBR 1/03
– EGMR, 14.05.2013 – 26367/10

Gründe

SACHVERHALT

Der 19.. geborene Beschwerdeführer, T., ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in R. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G., Rechtsanwalt in M., vertreten.

A. Die Umstände der Rechtssache

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Hofbibliothek und eines Zentralarchivs, das seit dem 15. Jahrhundert besteht. 1943 umfasste die Bibliothek etwa 150.000 Bände, heute sind es etwa 204.000. Die Bibliothek ist der Öffentlichkeit zugänglich, das Archiv steht für Forschungszwecke zur Verfügung.

Das Vermögen war ursprünglich einem Familienfideikommiss zugeordnet. Nach § 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger Vermögen (FideiErlG; siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“), das am 30. Juni 1938 in Kraft trat, wurden alle Familienfideikommisse zum 1. Januar 1939 aufgelöst. Das Vermögen aus den Fideikommissen wurde regelmäßig in normales Privatvermögen umgewandelt. § 6 FideiErlG erlaubte es den Behörden jedoch, bestimmte Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für Gegenstände von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Wert zu erlassen.

Mit Beschlüssen vom 12. Juli, 22. Oktober und 30. Oktober 1943 stellte das Oberlandesgericht Nürnberg als Fideikommissgericht unter Berufung auf § 6 FideiErlG die Verwaltung der verschiedenen Teile der Hofbibliothek und des Zentralarchivs unter die Aufsicht des Generaldirektors der Bayerischen Staatsbibliothek sowie der Direktionen der Staatsarchive in Stuttgart und Amberg. Dem derzeitigen Besitzer und seinen Rechtsnachfolgern wurde die Auflage gemacht, vor Vornahme einer Veränderung, eines Ortswechsels oder einer Verfügung über die Bibliothek, das Archiv oder Teile davon die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Ferner wurde angeordnet, dass die Bibliothek und das Archiv in „geordnetem Zustand“ zu erhalten seien.

Am 31. Januar 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Nürnberg die Aufhebung der genannten Maßnahmen. Unter Berufung auf § 6 Abs. 8 FideiErlG brachte er vor, dass er durch die Maßnahmen an einer vernünftigen Nutzung seines Vermögens gehindert werde. Nach den Auflagen aus dem Jahr 1943 müsse er erhebliche Kosten tragen, habe gleichzeitig aber keine Möglichkeit, von seinem Vermögen zu profitieren. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände seit 1943 verändert hätten. Die Kosten für den Erhalt der Hofbibliothek und des Zentralarchivs seien dramatisch gestiegen. Für das Jahr 2002 lägen die Gesamtausgaben bei geschätzten 295.000 Euro. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, die auferlegten Beschränkungen seien verfassungswidrig, da er für eine faktische Enteignung keinerlei Entschädigung erhalte.

Am 8. Dezember 2003 wies das Oberlandesgericht Nürnberg den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, er habe nicht nachgewiesen, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände seit Auferlegung der angegriffenen Maßnahmen im Jahr 1943 verändert hätten. Das Oberlandesgericht räumte ein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben für den Erhalt der Bibliothek und des Archivs erheblich seien. Allerdings gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausgaben nicht einfach aufgrund der allgemeinen Inflation gestiegen, sondern nach 1943 neu entstanden seien. Das Oberlandesgericht war außerdem der Auffassung, dass § 6 FideiErlG verfassungsgemäß sei. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei der Hofbibliothek und dem Zentralarchiv um Kulturgut von besonderer Bedeutung und Schutzwürdigkeit handele. Die auferlegten Maßnahmen seien angesichts des öffentlichen Interesses an der Erhaltung wertvoller Schöpfungen und Zeugnisse der deutschen Kultur und Geschichte gerechtfertigt. Würden die 1943 auferlegten Maßnahmen aufgehoben, wären der Erhalt und die Zugänglichkeit der Hofbibliothek und des Zentralarchivs nicht mehr gesichert.

Am 27. Oktober 2004 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass die 1943 erlassenen Auflagen rechtlich bindend seien und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sich nicht in einer Weise geändert hätten, dass die Aufhebung der Maßnahmen veranlasst wäre. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Hofbibliothek und dem Zentralarchiv nach wie vor um einen wichtigen Teil des schutzbedürftigen Kulturerbes handele. Hingegen hätten wirtschaftliche Interessen bei der Entscheidung aus dem Jahr 1943 keine entscheidende Rolle gespielt. Dementsprechend rechtfertige die allgemeine Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht die Aufhebung der Maßnahmen. Das Oberste Landesgericht war überdies der Auffassung, dass keine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung vorliege. Die Situation müsse im Kontext der geschichtlichen und sozialen Umstände betrachtet werden, unter denen das Eigentum erworben worden sei. Diese Umstände seien insgesamt betrachtet nicht mit den Umständen vergleichbar, unter denen „bürgerliches“ Eigentum erworben worden sei.

Am 28. Oktober 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 963/05). Dieser Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 12. November 2009 zugestellt.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht

Das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger Vermögen (FideiErlG) in der von 30. Juni 1938 bis 30. November 2007 gültigen Fassung lautete, soweit maßgeblich, wie folgt:

§ 1 Zeitpunkt des Erlöschens

„(1) Mit Beginn des 1. Januar 1939 erlöschen die in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Familienfideikommisse. …“

§ 2 Das Fideikommissvermögen

„Mit dem Erlöschen des Fideikommisses wird das Fideikommissvermögen freies Vermögen des letzten Fideikommissbesitzers, …“

§ 6 Sonstige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

„(1) Gehören zu dem Fideikommissvermögen Gegenstände oder Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Werte (z. B. Bauwerke, Gemäldegalerien, Archive, Büchereien) oder gemeinnützige Einrichtungen, so hat das Fideikommissgericht von Amts wegen Vorsorge für ihre ordnungsmäßige Erhaltung zu treffen, soweit die Gegenstände infolge des Erlöschens des Fideikommisses gefährdet erscheinen und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Das Fideikommissgericht kann insbesondere … über die Aufbewahrung der Gegenstände und ihre Erhaltung Bestimmung treffen und die Vornahme von Veränderungen, einen Standortwechsel sowie die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen von behördlicher Genehmigung abhängig machen. Das Fideikommissgericht hat auch Vorsorge zu treffen, dass Gegenstände von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Werte in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. …

(8) Bei Änderung der Verhältnisse kann das Fideikommissgericht auf Antrag eines Beteiligten die auf Grund der vorstehenden Absätze getroffenen Maßnahmen ändern oder aufheben. …“

Entsprechend § 34 FideiErlG begründeten Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes getroffen wurden, keinen Anspruch auf Entschädigung.

Das FideiErlG wurde am 10. Juli 1958 erneut im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. III 7811-2) und mit Gesetz vom 30. November 2007 unter der Bedingung aufgehoben, dass die mit diesem Gesetz geschaffenen Rechte und Pflichten unverändert blieben und das Gesetz für die während seines Bestehens geschaffenen Rechte und Pflichten weiterhin gültig bleibe.

RÜGEN

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, die 1943 im Hinblick auf die Nutzung seines Eigentums auferlegten Einschränkungen aufzuheben. Darüber hinaus rügte er nach Artikel 14, aufgrund seines Wohlstands und seiner Abstammung diskriminiert worden zu sein.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Behauptete Verletzung von Artikel 1 des Zusatzprotokolls

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Weigerung der innstaatlichen Gerichte, die 1943 im Hinblick auf die Nutzung seines Eigentums auferlegten einschränkenden Maßnahmen aufzuheben, sein Recht auf Achtung seines Eigentums aus Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention verletze; dieser Artikel lautet:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“

Nach Auffassung des Beschwerdeführers waren die 1943 im Hinblick auf die Nutzung seines Eigentums auferlegten Einschränkungen zeitlich begrenzt, da sie bei einer Änderung der Verhältnisse zu ändern gewesen seien. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer die berechtigte Erwartung gehabt, dass sein Antrag auf Aufhebung der Einschränkungen wegen veränderter Verhältnisse bewilligt werde. In der vorliegenden Sache hätten es die deutschen Gerichte versäumt, die seit 1943 vollständig veränderte Rechtslage und die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer räumte zwar ein, dass die angegriffene Maßnahme dem berechtigten Zweck diente, Kulturerbe zu schützen, brachte aber vor, dass der in diesem Fall angewandte § 6 Abs. 8 FideiErlG nicht hinreichend spezifiziere, unter welchen Umständen die einschränkenden Maßnahmen aufzuheben seien. Darüber hinaus seien die auferlegten Maßnahmen unverhältnismäßig, da ihm keinerlei Entschädigung für die Einschränkungen der Nutzung seines Eigentums gewährt worden sei.

Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Zusatzprotokolls, der das Recht auf Schutz des Eigentums garantiert, drei eigenständige Regeln enthält: „Die erste Regel – niedergelegt in Absatz 1 Satz 1 – ist allgemeiner Natur und bringt den Grundsatz der Achtung des Eigentums zum Ausdruck; die zweite Regel – enthalten in Absatz 1 Satz 2 – behandelt die Entziehung des Eigentums und sieht vor, dass dies nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen darf; die dritte Regel – formuliert in Absatz 2 – räumt den Vertragsstaaten u. a. das Recht ein, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. … Die drei Regeln sind jedoch nicht „eigenständig“ in dem Sinne, dass zwischen ihnen kein Zusammenhang bestünde. Die zweite und die dritte Regel haben bestimmte Eingriffe in das Recht auf Achtung des Eigentums zum Gegenstand und sollten daher im Lichte des in der ersten Regel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden“ (siehe u. a. Anheuser-Busch Inc. ./. Portugal [GK], Individualbeschwerde Nr. 73049/01, Rdnr. 62, ECHR 2007-I und Potomska und Potomski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 33949/05, Rdnr. 40, 29. März 2011).

Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer einer Bibliothek und eines Zentralarchivs ist, welche zuvor Bestandteile eines Familienfideikommisses waren. Nach der Auflösung des Fideikommisses stellte das Fideikommissgericht die Verwaltung der Bibliothek und des Zentralarchivs 1943 unter staatliche Aufsicht und verpflichtete den derzeitigen Besitzer und seine Rechtsnachfolger, vor Vornahme einer Veränderung, eines Ortswechsels oder einer Verfügung über die Bibliothek, das Archiv oder Teile davon die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Darüber hinaus wurde der jeweilige Eigentümer verpflichtet, die Bibliothek und das Zentralarchiv in „geordnetem Zustand“ zu erhalten.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers nicht die Beschlüsse aus dem Jahr 1943 betrifft und damit nicht in einen Zeitraum fällt, der vor dem Inkrafttreten der Europäischen Konvention für Menschenrechte am 3. September 1953 liegt. In der vorliegenden Rechtssache rügt der Beschwerdeführer die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, seinem Antrag vom 31. Januar 2002 auf Aufhebung der 1943 auferlegten Maßnahmen stattzugeben. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für diese Individualbeschwerde ist daher nicht ratione temporis ausgeschlossen (siehe Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 33071/96, ECHR 2000-XII, und L. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 42527/98, Rdnr. 81, ECHR 2001-VIII).

Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass mit den 1943 ergangenen Beschlüssen nicht das rechtliche Eigentum an dem betreffenden Vermögen geändert wurde, sondern dessen Nutzung mit bestimmten Einschränkungen belegt wurde; folglich können sie als Maßnahmen für die Regelung der Benutzung des Eigentums angesehen werden (vgl. sinngemäß Debelianovi ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 61951/00, Rdnr. 51, 29. März 2007; Longobardi ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 7670/03, 26. Juni 2007; Yildiz u. a. ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37959/04, 12. Januar 2010 und Potomska und Potomski, a. a. O., Rdnr. 63). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Einschränkungen nicht zeitlich befristet wurden und bis zum heutigen Tage gültig sind. Vor diesem Hintergrund vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die gerügte Situation eine fortdauernde Regelung der Benutzung des Eigentums des Beschwerdeführers darstellt; dies ist nach Artikel 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zu überprüfen.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger Vermögen eine hinreichende rechtliche Grundlage für die angefochtenen einschränkenden Maßnahmen bilden, auch wenn sie in einem allgemeinen Wortlaut abgefasst sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass mit dem Eingriff ein berechtigtes Ziel, nämlich das kulturelle Erbe des Landes zu schützen, verfolgt werde.

Bei jedem Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums muss ein „gerechter Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen herbeigeführt werden (siehe u. a. Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, 23. September 1982, Rdnr. 69, Serie A Band 52). Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Daher muss der Gerichtshof in jeder Rechtssache, in der eine Verletzung dieses Rechts geltend gemacht wird, prüfen, ob die betroffene Person aufgrund des staatlichen Handelns oder Nichthandelns eine unverhältnismäßige und übermäßige Last zu tragen hatte (siehe u. a. Der ehemalige König Griechenlands u. a. ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25701/94, Rdnrn. 89-90, ECHR 2000-XII; Sporrong und Lönnroth, a. a. O., Rdnr. 73; Broniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 150, ECHR 2004-V; J. u. a. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Rdnr. 93, ECHR 2005-VI und Potomska und Potomski, a. a. O., Rdnr. 64).

Bei der Beurteilung, ob Artikel 1 des Zusatzprotokolls eingehalten wurde, muss der Gerichtshof eine Gesamtwürdigung der verschiedenen betroffenen Interessen durchführen, wobei er zu berücksichtigen hat, dass die Konvention „praktische und wirksame“ Rechte garantieren soll. Insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Benutzung des Eigentums genießt der Staat einen weiten Ermessensspielraum in Bezug darauf, was „im Allgemeininteresse“ ist, insbesondere wenn es um Fragen des Umwelt- und Kulturerbes geht (siehe sinngemäß Beyeler ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33202/96, Rdnr. 112, ECHR 2000-; Kozacıoğlu, a. a. O., Rdnr. 53; und Yildiz u. a., a. a. O.). Darüber hinaus darf nicht davon ausgegangen werden, dass jede Regelung der Benutzung des Eigentums ausnahmslos durch irgendeine Form der Entschädigung begleitet werden muss (siehe sinngemäß J.A. Pye (Oxford) Ltd und J.A. Pye (Oxford) Land Ltd ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 44302/02, Rdnr. 79, ECHR 2007-X und Depalle ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 34044/02, Rdnr. 91, ECHR 2010). Eigentum einschließlich Privateigentum erfüllt auch eine soziale Funktion, die unter entsprechenden Umständen bei der Prüfung, ob zwischen dem Gemeinwohl und den Grundrechten des Einzelnen ein „gerechter Ausgleich“ hergestellt wurde, berücksichtigt werden muss (siehe Potomski und Potomska, a. a. O., Rdnr. 67).

Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer durch Erbschaft der rechtliche Eigentümer der Bibliothek und des Zentralarchivs wurde, welche zu diesem Zeitpunkt bereits den 1943 auferlegten Einschränkungen unterlagen. Folglich müssen dem Beschwerdeführer die angefochtenen Einschränkungen bekannt gewesen sein, als er durch die Erbfolge zum Eigentümer wurde.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Eigentum des Beschwerdeführers durch die 1943 erlassenen Beschlüsse in dreierlei Hinsicht geregelt wurde: Erstens wurde die Verwaltung der Bibliothek und des Zentralarchivs unter die Aufsicht der Direktionen der Bayerischen Staatsbibliothek und der Staatsarchive gestellt. Zweitens wurde dem derzeitigen Besitzer und seinen Rechtsnachfolgern die Auflage gemacht, vor Vornahme einer Veränderung, eines Ortswechsels oder einer Verfügung über die Bibliothek, das Archiv oder Teile davon die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Drittens wurde der jeweilige Eigentümer verpflichtet, die Bibliothek und das Zentralarchiv in „geordnetem Zustand“ zu erhalten.

Im Hinblick auf die erste Maßnahme vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Erhaltung eines wichtigen Teils des Kulturerbes die Aufsicht durch eine zuständige staatliche Stelle rechtfertigen kann. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, die Direktionen der Staatsbibliothek und der Staatsarchive übten ihre Aufsichtsbefugnisse in unangemessener Weise aus.

Im Hinblick auf die zweite Maßnahme stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht vollständig an der Nutzung seines Eigentums gehindert ist, dass aber die Verwaltung des Eigentums und jede Vornahme einer Veränderung, eines Ortswechsels oder einer Verfügung über die Bibliothek, das Archiv oder Teile davon der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, die Genehmigung für einen bestimmten Vorgang bezüglich des Vermögens erbeten und verweigert bekommen zu haben. Dementsprechend ist nicht erwiesen, dass es dem Beschwerdeführer völlig verwehrt ist, sein Vermögen in vernünftiger Weise zu nutzen. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der einschränkenden Maßnahmen wegen angeblich veränderter Verhältnisse der Sache nach geprüft haben. Folglich stand ihm der Rechtsweg offen, die Notwendigkeit der Einschränkungen in Frage zu stellen.

Im Hinblick auf die dritte Maßnahme erkennt der Gerichtshof an, dass die Ausgaben für den Erhalt der Bibliothek und des Archivs erheblich sind. Allerdings muss nach Ansicht des Gerichtshofs berücksichtigt werden, dass die Kosten für den Erhalt auch notwendig sind, um den Wert des Eigentums des Beschwerdeführers zu erhalten.

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, den der Staat im Hinblick auf die Regelung der Benutzung des Eigentums genießt, gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidung gegen eine Aufhebung der einschränkenden Maßnahmen keine unverhältnismäßige und übermäßige Belastung für den Beschwerdeführer zur Folge hatte. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention in der vorliegenden Rechtssache verletzt worden ist.

Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

B. Behauptete Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls

Der Beschwerdeführer macht außerdem geltend, Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein, die gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention verstoße. Er rügt insbesondere, das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger Vermögen betreffe ausschließlich Vermögen, das sich zuvor in Familienfideikommissen befunden habe. Es gelte nicht für anderes Vermögen von gleichem kulturellen Wert. Das auf derartiges Vermögen anwendbare Denkmalschutzgesetz verfolge einen liberaleren Ansatz und mache den Verkauf von beweglichen Sachen nicht von einer staatlichen Genehmigung abhängig. Diese Unterscheidung sei willkürlich und könne nur durch die Absicht des nationalsozialistischen Gesetzgebers erklärt werden, die wirtschaftlichen Grundlagen aristokratischer Familien zu beschädigen und zu zerstören. Dies stelle eine Diskriminierung aufgrund von Abstammung und Wohlstand dar.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass er ratione temporis nicht für die Prüfung zuständig ist, ob die 1943 vom Fideikommissgericht erlassenen Beschlüsse eine Diskriminierung für die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers aufgrund ihrer sozialen Herkunft, ihrer Abstammung oder einer sonstigen Stellung darstellten. Im Rahmen der vorliegenden Individualbeschwerde muss lediglich festgestellt werden, ob die Entscheidung gegen den 2002 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, die Maßnahmen zur Regelung des Eigentums des Beschwerdeführers aufzuheben, eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Vergleich zu Eigentümern von Vermögen mit gleichem kulturellen Wert darstellt.

Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung von Personen in einer in erheblichem Maße vergleichbaren Situation vorliegen muss, damit eine Frage nach Artikel 14 aufgeworfen wird (vgl. als jüngere Entscheidung hierzu X u. a. ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 19010/07, Rdnr. 98, 19. Februar 2013). Der Gerichtshof stellt fest, dass die 1943 erlassenen Beschlüsse zur Nutzung des Zentralarchivs und der Bibliothek einen geschichtlichen Faktor darstellen, welcher nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegt. Die Einschränkungen bezüglich der Nutzung des Eigentums des Beschwerdeführers ergeben sich aus dieser historischen Entscheidung. Im Hinblick auf die Situation, welche die innerstaatlichen Gerichte in dem auf den 2002 gestellten Antrag des Beschwerdeführers folgenden Verfahren überprüften, nimmt der Gerichtshof die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, wonach die sozialen und geschichtlichen Umstände, unter denen das ehemals dem Familienfideikommiss angehörende Eigentum erworben worden sei, nicht mit den Umständen vergleichbar seien, unter denen anderes, „bürgerliches“ Eigentum erworben worden sei. Vor diesem Hintergrund erkennt der Gerichtshof an, dass sich der Beschwerdeführer als Eigentümer von Vermögen, das zuvor unter privilegierten Bedingungen erworben worden war und zunächst einem Familienfideikommiss angehörte, in einer in erheblichem Maße unterschiedlichen Situation befindet als ein Eigentümer, dessen Vermögen nie Teil eines Familienfideikommisses war.

Folglich ist eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention nicht ersichtlich. Außerdem ist diese Rüge folglich offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.

Dieses Urteil bookmarken Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • MisterWong
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • MySpace
  • Technorati
  • Slashdot
  • YahooMyWeb
zur Druckversion zur Druckversion