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Gericht: Verwaltungsgericht Trier

Entscheidungsdatum: 12.01.2016

Aktenzeichen: 1 K 3238/15.TR

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem Büro zu haben. Sie gibt an, das Laufband wäre für dynamisches Arbeiten und dazu würde sie sich auf Anraten eines Arztes ein Stehtisch fertigen lassen. Ihr Arbeitgeber untersagt dass, auch wegen der ungeklärten Kosten des Stromverbrauchs und des Fehlen der Möglichkeit Arbeitszeit und Freizeit zu trennen. Das Gericht hat die Klage der Bibliotheksdirektorin abgelehnt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die als … im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen eine Dienstanweisung, durch die ihr die Entfernung eines Laufbandes und eines privaten Sofas aus dem ihr überlassenen Dienstzimmer aufgegeben worden ist sowie gegen die zwangsweise Durchsetzung dieser Dienstanweisung durch die Beklagte.

Die am … geborene Klägerin wurde nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und Abschluss des Studiums der Germanistik und Geschichte an den Universitäten …, … und … durch Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 22. März 1984 mit Wirkung vom 1. April 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Bibliotheksreferendarin ernannt. Durch Urkunde der …Universität … vom 5. Mai 1986 wurde ihr der akademische Grad einer Doktorin der Philosophie verliehen. Nach erfolgreicher Laufbahnprüfung für den höheren Bibliotheksdienst und verschiedenen Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin und wissenschaftliche Bibliothekarin an den Universitäten … und … ernannte der Bayerische Staatsminister für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Klägerin durch Urkunde vom 8. Januar 1992 mit Wirkung zum 1. Februar 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Bibliotheksrätin zur Anstellung und durch Urkunde vom 29. September 1993 mit Wirkung zum 27. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Bibliotheksrätin (…).

Durch Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Mai 1995 in den Dienst des Landes Niedersachsen an die Universität … versetzt. Hier erfolgte durch Urkunden des Präsidenten der Universität … die Beförderung der Klägerin zur Bibliotheksoberrätin (…) mit Wirkung vom 27. Oktober 1995 und zur Bibliotheksdirektorin (…) mit Wirkung vom 27. Oktober 1995.

Am 15. Juli 1998 versetzte der Präsident der Universität … die Klägerin auf ihren Antrag mit Wirkung zum 1. September 1998 unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Ziel der Verwendung in der Universitätsbibliothek der Beklagten. Durch Urkunde des Ministerpräsidenten vom 26. April 1999, ausgehändigt am 18. Mai 1999, wurde die Klägerin zur Leitenden Bibliotheksdirektorin (…) befördert.

Am 11. Mai 2015 wurde der Präsident der Beklagten von der Kanzlerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin in ihrem Dienstzimmer durch die Mitarbeiter der Universität ein privates Laufband habe aufstellen lassen. Die Kanzlerin äußerte in einem Aktenvermerk vom selben Tag die Einschätzung, dass die Aufstellung privater Sportgeräte in den Dienstzimmern unzulässig sei und unterbunden werden müsse. Es sei weder geklärt, wie die durch die Nutzung anfallenden Stromkosten erstattet werden könnten, noch wie bei der Arbeitszeiterfassung zwischen Arbeitszeit und Freizeit getrennt werde. Zudem gehöre die Aufstellung privater Sportgeräte der Bibliotheksleiterin nicht zu den Dienstpflichten der Bibliotheksangestellten. Schließlich werde durch das aufgestellte Laufband und das ebenfalls verbotswidrig – da gegen die Brandschutzvorschriften verstoßend – im Zimmer befindliche Sofa eine angemessene Reinigung des Dienstzimmers beeinträchtigt.

Durch Schreiben vom 18. Mai 2015 wies der Präsident der Beklagten die Klägerin darauf hin, dass die Aufstellung des Laufbands unzulässig sei. Am 22. Mai 2015 teilte die Klägerin daraufhin mit, dass es sich bei dem aufgestellten Laufband nicht um ein Sportgerät handele, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten „dynamischen Arbeitsplatzes“ (treadmill workstation). Hierbei werde ein Laufband mit einem Stehpult kombiniert, um eine Verrichtung der Büroarbeit in Bewegung zu ermöglichen. Da speziell hierfür konzipierte Geräte derzeit nicht lieferbar seien, habe sie ein handelsübliches Sportgerät angeschafft, das noch durch ein individuell zu fertigendes Stehpult ergänzt werden müsse. Der sie behandelnde Arzt habe die Anschaffung des Geräts empfohlen.

Durch Dienstanweisung vom 9. Juni 2015 wies der Präsident der Beklagten die Klägerin an, das Laufband und das ebenfalls im Dienstzimmer befindliche Sofa innerhalb von zehn Tagen zu entfernen. Zur Begründung verwies der Präsident auf die allgemeine Unzulässigkeit des Aufstellens privater Sportgeräte, den Verstoß gegen Brandschutzvorschriften und die Beeinträchtigung einer angemessenen Reinigung des Dienstzimmers. Zudem missbilligte er den Einsatz von Universitätsbediensteten bei der Aufstellung des Laufbandes und wies die Klägerin an, diese nicht auch bei der Entfernung der im Dienstzimmer befindlichen Gegenstände einzusetzen. Auf nicht datierbare Nachfrage der Klägerin – die nicht in der Verwaltungsakte enthalten ist – ergänzte der Präsident der Beklagten die Begründung der Dienstanweisung vom 9. Juni 2015 dahingehend, dass auch ein – noch vorzulegendes – ärztliches Attest nicht zur Aufstellung eines Laufbands in einem Dienstzimmer berechtige. Auch werde die Klägerin bei der Verpflichtung zur Entfernung des Sofas nicht schlechter behandelt als sonstige Bedienstete der Universität. Es werde einheitlich verfahren, wann immer bekannt werde, dass private Ruhemöbel in den Dienstzimmern aufgestellt worden seien.

Die Klägerin erhob durch einfache E-Mail vom 12. Juni 2015 Widerspruch gegen die Dienstanweisung und kündigte an, die beanstandeten Gegenstände in ihrem Dienstzimmer zu belassen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Dienstanweisung spätestens am 29. Juni 2015 erfolgen werde. Mit Schreiben ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 29. Juni 2015, das vorab per E-Mail übermittelt wurde, forderte die Klägerin die Beklagte auf, die beabsichtigte Entfernung der Gegenstände aus dem Dienstzimmer zu unterlassen oder – sofern sie bereits erfolgt sein sollte – rückgängig zu machen. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die „sofortige Vollstreckung“ der rechtswidrigen Dienstanweisung rechtfertigen könne. Die Gegenstände stünden in ihrem Eigentum und es sei nicht mit dienstlichen Belangen begründbar, dass ihr der Zugriff entzogen werde. Schließlich verstoße sowohl die Dienstanweisung als auch deren zwangsweise Durchsetzung gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach einem Bandscheibenvorfall sei ihr von dem behandelnden Arzt dringend empfohlen worden, die dienstlichen Tätigkeiten möglichst wenig in sitzender Haltung auszuüben. Daher müssten sowohl das Laufband als auch das Sofa in dem Dienstzimmer verbleiben, da sie anderenfalls nicht mehr in der Lage sei, ihren Dienst wahrzunehmen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die Beklagte mit, dass die durch die Klägerin geäußerte Rechtsauffassung nicht geteilt werde. Das Aufstellen und die private Nutzung des Sportgeräts und des Sofas seien nicht zuletzt unter Sicherheitsaspekten unzulässig; ein Anspruch auf private Gegenstände am Arbeitsplatz bestehe nicht. Die zwangsweise Entfernung der Gegenstände werde am 1. Juli 2015 erfolgen. Die Gegenstände würden in einem Lagerraum der Universität zwischengelagert, zu dem der Klägerin nach vorheriger Terminvereinbarung jederzeit Zutritt gewährt werde. Die angekündigte Entfernung der Gegenstände am 1. Juli 2015 konnte jedoch zunächst nicht durchgeführt werden, da die hierbei anwesende Klägerin den Bediensteten der Beklagten mitteilte, sie gegebenenfalls auch mit körperlichen Mitteln an der Wegbringung zu hindern und diese in Folge dessen von der Durchführung der Maßnahme absahen. Das Laufband und das Sofa wurden jedoch im weiteren Tagesverlauf entfernt und in einem Lagerraum der Universität zwischengelagert, wo sie sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht weiterhin befinden.

Am 8. Oktober 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Dienstanweisung der Beklagten vom 9. Juni 2015 sowie deren zwangsweise Durchsetzung wendet sowie deren Rückgängigmachung verlangt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie sich seit dem Jahr 2004 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung wegen Beschwerden an der Wirbelsäule nach einem Bandscheibenvorfall befinde und an Osteochondrose (Knorpelverhärtung) sowie Wurzelreizsymptomen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule leide. Zum Beleg hierfür verweist sie auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. …, vom 4. Juli 2015. Zur Dämpfung der Schmerzzustände befinde sich seit acht Jahren ein Sofa in ihrem Dienstzimmer, auf dem sie nach längeren Arbeitsphasen den Rücken durch Einnahme einer bequemen Sitz- oder Liegeposition entlasten könne. Auch das Laufband solle – nach Ergänzung des eigens in Auftrag gegebenen Stehpults – der körperlichen Entlastung dienen. Angesichts dessen erweise sich die dienstliche Anweisung vom 9. Juli 2015 als rechtswidrig. Es würden keine von der Beklagten erlassenen Sicherheitsvorschriften existieren, die das Aufstellen von privaten Sportgeräten und Sofas in den Dienstzimmern untersagen würden. Eine solche wäre auch nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Zwar könne sich dieses auch auf die Ordnung und das Verhalten des Beamten im laufenden Betrieb einer Behörde beziehen. Die rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts setze jedoch voraus, dass der Dienstherr im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessens die für eine Anordnung sprechenden dienstlichen Gründe sorgfältig gegen die entgegenstehenden Interessen des Beamten abwäge. Dabei sei auch die in § LANDBESCHAFFG § 87 Landesbeamtengesetz – LBG – normierte Pflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen, für das Wohl des Beamten zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit zu schützen. Dies zugrunde gelegt, verstoße die Dienstanweisung vom 9. Juni 2015 gegen geltendes Recht, weil sie durch keinerlei dienstliche Gründe gerechtfertigt sei und zugleich die offenkundigen Interessen der Klägerin an der Erhaltung ihrer Gesundheit ignoriere.

Die durch die Beklagte angeführten Brandschutzerwägungen könnten schon deshalb nicht erheblich sein, weil sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Dienstzimmers die Universitätsbibliothek befinde, deren Brandlast aufgrund des riesigen Bücherbestandes diejenige des zusätzlichen Sofas vollständig verdränge. Sofern es der Beklagten tatsächlich um Brandschutz gehe, hätte sie dafür Sorge tragen können, dass die Tür des Dienstzimmers feuerfest ausgestaltet werde. Zudem sei festzustellen, dass bei einer Vielzahl von Universitätsbediensteten – insbesondere bei Professoren – private Einrichtungsgegenstände einschließlich Sofas durch die Beklagte geduldet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dies angesichts der durch die Beklagte ins Feld geführten Brandschutzerwägungen zu rechtfertigen sei; insofern liege eine nicht von sachlichen Gründen getragene Ungleichbehandlung vor. Auch die vermeintlich beeinträchtigte Reinigung des Dienstzimmers sei ein durch die Beklagte vorgeschobener Grund. Es sei kein Erfahrungssatz erkennbar, nach dem aufgrund der bloßen Existenz eines Sofas in einem Raum eine Verwahrlosung aufgrund fehlender Möglichkeiten zur angemessenen Reinigung drohe. Zudem sei auch in diesem Kontext nicht verständlich, weshalb in anderen Dienstzimmern nicht gleichermaßen verfahren werde.

Demgegenüber sei der Erhalt des dynamischen Arbeitsplatzes erkennbar medizinisch indiziert und diene zugleich dienstlichen Interessen. Durch die Erhaltung ihrer – der Klägerin – Gesundheit und Arbeitskraft verringere sich das Risiko, dass sie durch ihre anhaltenden Rückenbeschwerden gezwungen werde, ihrem Arbeitsplatz krankheits- und schmerzbedingt häufiger fernzubleiben. Daher vernachlässige die Dienstanweisung des Präsidenten der Beklagten nicht nur die der Beklagten obliegende Fürsorgepflicht, sondern sei auch im eigenen Interesse kontraindiziert, weil sie ohne Not und ohne nachvollziehbare Begründung das Risiko einer vorübergehenden oder gar dauerhaften Dienstunfähigkeit der Klägerin verschärfe.

Schließlich sei auch die am 1. Juli 2015 durchgeführte Entfernung der Gegenstände aus ihrem Dienstzimmer rechtswidrig. Es handele sich rechtlich um eine Vollstreckungsmaßnahme, die der Ersatzvornahme ähnle. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Dienstanweisung um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt gehandelt habe oder nicht. Jedenfalls könne kein Vollstreckungsinteresse an der zwangsweisen Durchsetzung eines rechtswidrigen Aktes bestanden haben. Hieraus ergebe sich zugleich der auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtete Folgenbeseitigungsanspruch.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Dienstanweisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015, mit der sie – die Klägerin – angewiesen wurde, ein in ihrem Dienstzimmer befindliches Laufband und ein in ihrem Dienstzimmer befindliches Sofa aus dem Dienstzimmer und von dem Gelände der Universität … zu entfernen, rechtswidrig war,

2. festzustellen, dass die tatsächliche Entfernung der im Klageantrag zu 1) genannten Gegenstände aus dem Dienstzimmer der Klägerin am 1. Juli 2015 durch Bedienstete der Beklagten rechtswidrig war und

3. die Beklagte zu verurteilen, das aus dem Dienstzimmer der Klägerin entfernte Laufband sowie das aus dem Dienstzimmer der Klägerin entfernte Sofa wieder in das Dienstzimmer der Klägerin zu verbringen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie betont, dass die durch die Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. …, vom 4. Juli 2015 ihr erstmals mit der Klageschrift vorgelegt worden sei. Aus dieser gehe zudem keineswegs die medizinische Notwendigkeit und therapeutische Eignung des Laufbandes hervor. Der Gutachter gehe erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil er die „Beibehaltung“ eines dynamischen Arbeitsplatzes empfehle. Tatsächlich sei dieser jedoch nie in Betrieb genommen worden. Zudem empfehle er Entlastungen „in den Arbeitspausen“, was der von der Klägerin beschriebenen Nutzung (gleichzeitige Bewegung und Arbeit) widerspreche. Die im ärztlichen Attest genannten Fundstellen seien zu unspezifisch; im Gegenteil gehe aus dem IFA Report 4/2014, der sich mit dynamischen Arbeitsplätzen befasst habe, hervor, dass keine Untersuchungsergebnisse zu akut oder chronisch erkrankten Probanden vorlägen. In Ermangelung einer konkreten Anamnese der Klägerin könne daher nicht abschließend beurteilt werden, ob die Verwendung eines dynamischen Arbeitsplatzes indiziert sei. Bemerkenswert sei zudem, dass sich das Leiden der Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens aus dem kardiologischen in den orthopädischen Bereich verschoben habe.

Zudem sei das konkret aufgestellte Laufband schlechterdings ungeeignet, um als dynamischer Arbeitsplatz zu dienen. An diese seien besonders hohe Anforderungen an Ergonomie und Sicherheit zu stellen. Das Laufband der Klägerin sei jedoch nicht speziell für den Bürogebrauch konstruiert. Vielmehr handele es sich um ein handelsübliches Modell, das nach den veröffentlichten Testberichten an einer erheblichen Zahl von konstruktiven Mängeln leide. Angesichts dessen sei zu befürchten, dass im Vergleich zu ordnungsgemäß errichteten dynamischen Arbeitsplätzen und erst recht im Vergleich zu einem Schreibtischarbeitsplatz ein signifikant erhöhtes Unfallrisiko bestehe. Dieses Unfallrisiko werde noch dadurch verstärkt, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Dienstzimmer der Klägerin weder die Möglichkeit zu einer ordnungsgemäßen Wartung des Geräts noch zur Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände neben und hinter der Lauffläche bestehe.

Entgegen der Annahme der Klägerin müsse sie – die Beklagte – auch keine Erhöhung der Brandlast durch unrechtmäßig in den Dienstzimmern befindliche Gegenstände hinnehmen. Die vorhandenen Schutzmaßnahmen seien nicht auf das Vorhandensein eines Elektromotors mit einer Leistung von umgerechnet 2,7 PS im Dienstzimmer der Klägerin ausgerichtet.

Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Universität eine Vielzahl von Alternati. V. m.öglichkeiten zur Behandlung der von der Klägerin beschriebenen Rückenleiden biete. So könne mit der Unterstützung der Universität bei der Deutschen Rentenversicherung ein orthopädischer Bürostuhl oder ein elektrisch höhenverstellbarer Schreibtisch beantragt werden. In Einzelfällen werde auch eine Finanzierung solcher Hilfsmittel durch die Universität in Betracht kommen. Da die ärztliche Bescheinigung vom 4. Juli 2015 primär eine Entlastung „in den Arbeitspausen“ empfehle, habe die Klägerin auch die Möglichkeit, in den parkähnlichen Grünanlagen auf dem Gelände der Beklagten der erforderlichen Bewegung nachzugehen. Die Beklagte habe hierfür ein flexibles Arbeitszeitmodell geschaffen, das über Gleitzeitregelungen auch die Möglichkeit zu längeren, aktiv genutzten Pausen biete. Auch stehe auf dem Universitätsgelände ein für Bedienstete kostengünstig zu nutzendes Fitnessstudio mit langen Öffnungszeiten zur Verfügung.

Sie – die Beklagte – sei auch im Rahmen ihres Direktionsrechts dazu berechtigt gewesen, die Verbringung von privaten Gegenständen der Klägerin in der Größe eines Sofas in die Diensträume zu untersagen. Das Dienstzimmer der Klägerin sei als Arbeitsraum zweckgebunden und diene ausschließlich zur Erfüllung der Dienstpflichten. In der Universität stehe Bürofläche nur begrenzt zur Verfügung und stelle einen Kostenfaktor dar. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass private Gegenstände von der Größe eines Sofas den nicht genutzten Raum blockieren würden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) dafür Sorge zu tragen habe, dass Arbeitsstätten so eingerichtet seien und betrieben würden, das von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehe. Schon vor diesem Hintergrund sei die Entfernung des nicht sachgerecht errichteten dynamischen Arbeitsplatzes aufgrund der erhöhten Unfallgefahr geboten gewesen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (3 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg; die Feststellungsanträge zu 1) und 2) und der Leistungsantrag zu 3) sind unbegründet.

1. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Dienstanweisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 rechtswidrig war, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

a. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § VWGO § 43 Abs. VWGO § 43 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da es sich bei der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 nicht um einen Verwaltungsakt handelt (nachfolgend aa.). Die Klägerin ist klagebefugt, weil die dienstliche Weisung vom 9. Juni 2015 nicht lediglich innerdienstliche Wirkung entfaltet (nachfolgend bb.). Die Nichtdurchführung des beamtenrechtlichen Vorverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil sich die Beklagte vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat (nachfolgend cc.).

aa. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § VWGO § 43 Abs. VWGO § 43 Absatz 1 VwGO statthaft. Soweit ein Beamter sich gegen eine Beeinträchtigung seiner eigenen Rechtsstellung durch eine Anordnung seines Vorgesetzten zur Wehr setzt, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Rechte im Wege der Feststellungsklage oder der allgemeinen Leistungsklage geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris Rn. 10), wobei die allgemeine Leistungsklage regelmäßig auf Nichtvollzug oder Rückgängigmachung der dienstlichen Weisung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – BVERWG Aktenzeichen 2C1104 2 C 11.04 – BVerwGE 123, BVERWGE Jahr 123 Seite 107 – juris Rn. 12; Plog/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, § BBG § 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 29). Da die Dienstanweisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 durch die Entfernung der streitbefangenen Gegenstände aus dem Dienstzimmer der Klägerin bereits vollzogen und Rückgängigmachung Gegenstand des eigenständigen Klageantrags zu 3) ist, kann das Begehren der Klägerin ausschließlich im Wege der Feststellungsklage statthaft geltend gemacht werden; die durch die dienstliche Weisung auf den Einzelfall konkretisierte Dienstleistungspflicht des Beamten stellt insoweit ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § VWGO § 43 Abs. VWGO § 43 Absatz 1 VwGO dar.

Die Subsidiarität der Feststellungsklage, nach der eine Feststellung dann nicht begehrt werden kann, wenn und soweit ein Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (vgl. § VWGO § 43 Abs. VWGO § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO), steht der Statthaftigkeit des Klageantrags im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die dienstliche Weisung vom 9. Juni 2015 bereits durch die Entfernung des Laufbands und des Sofas vollständig erledigt hat oder ob sie noch Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin dahingehend entfaltet, dass sie einen Rechtsgrund für das Verbleiben der aus dem Dienstzimmer entfernten Gegenstände in dem Lagerraum der Beklagten bildet. Der Statthaftigkeit sowohl der im ersten Fall in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § VWGO § 113 Abs. VWGO § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO) als auch der im zweiten Fall in Betracht kommenden Anfechtungsklage (vgl. § VWGO § 42 Abs. VWGO § 42 Absatz 1 Var. 1 VwGO) steht jedenfalls die fehlende Verwaltungsaktqualität der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 entgegen. Die dienstliche Weisung war erkennbar nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § VWVFG § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris Rn. 10). Dieses Merkmal der finalen Außenwirkung fehlt in der Regel bei Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf rein organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu gehören Maßnahmen wie die vorliegende Weisung zur Ausgestaltung des Dienstzimmers, die bestimmen, auf welche Art und Weise ein Beamter seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris Rn. 10).

Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt auch nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten faktisch auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – BVERWG Aktenzeichen 2C3078 2 C 30.78 – BVerwGE 60, BVERWGE Jahr 60 Seite 144 – juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – BVERWG Aktenzeichen 6A287 6 A 2.87 – BVerwGE 81, BVERWGE Jahr 81 Seite 258 – juris Rn. 21 f.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris Rn. 10, st. Rspr..). Die mittelbare Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beamten durch eine solche Anordnung genügt nicht, um eine Außenwirkung insoweit zu bejahen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber, ob sie sich im Einzelfall so auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – BVERWG Aktenzeichen 2C1710 2 C 17.10 – juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVGMUENSTER Aktenzeichen 1B119712 1 B 1197/12 – juris Rn. 14 f.).

Danach handelt es sich bei Maßnahmen, die einem Beamten bestimmte Vorgaben und Beschränkungen bei der Nutzung des ihm überlassenen Dienstzimmers auferlegen, auch dann nicht um Verwaltungsakte, wenn sie – etwa durch gesundheitliche Folgewirkungen – in der privaten Lebenssphäre fortwirken, denn ihr finaler Regelungszweck besteht ausschließlich darin, die Modalitäten der Dienstausübung festzulegen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit ihrer Weisung ausschließlich andere als organisationsinterne Belange verfolgt hätte und der dienstliche Bezug nur vorgeschoben wäre, während tatsächlich die Klägerin final in subjektiven Rechtspositionen beeinträchtigt werden sollte, sind nicht erkennbar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den sich stetig zuspitzenden Konflikt zwischen ihr und der Kanzlerin sowie dem Präsidenten der Beklagten hingewiesen und sinngemäß die Vermutung geäußert hat, es handele sich bei der dienstlichen Weisung um eine nur von sachfremden Motiven getragene Schikane, vermag das Gericht hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen. Auch das gegen die Klägerin für das Studienjahr 2015/2016 ausgesprochene Parkverbot, das diese als weiteres Beispiel schikanösen Vorgehens der Beklagten benannt hat, ist ungeeignet, eine dahingehende Vermutung zu stützen. Diese Maßnahme erfolgte ausweislich der Aktenlage ausschließlich anlässlich der wiederholten Parkverstöße der Klägerin und ihrer beharrlichen Weigerung, trotz wiederholter Verwarnungen die für alle Bediensteten der Universität geltenden Verkehrsvorschriften zu beachten.

Schließlich wurde die dienstliche Weisung vom 9. Juni 2015 auch nicht dadurch zum Verwaltungsakt, dass die Klägerin hiergegen durch E-Mail vom 12. Juni 2015 Widerspruch eingelegt hat und die Beklagte eigentlich gehalten gewesen wäre, durch Widerspruchsbescheid hierüber zu entscheiden. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) ist auch vor Erhebung von Feststellungsklagen das Vorverfahren durchzuführen. Jedoch ändert sich aufgrund der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht der Charakter der angegriffenen Maßnahme. Eine Änderung der Rechtsnatur käme allenfalls in Betracht, wenn ansonsten die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. GG Artikel 19 Abs. GG Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – nicht ermöglicht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – BVERWG Aktenzeichen 8C2186 8 C 21.86 – BVerwGE 78, BVERWGE Jahr 78 Seite 3 – juris Rn. 8 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

bb. Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne des § VWGO § 42 Abs. VWGO § 42 Absatz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die im Verfahren der Feststellungsklage analoge Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVERWG Aktenzeichen 8C1994 8 C 19.94 – BVerwGE 100, BVERWGE Jahr 100 Seite 262 – juris Rn. 20), muss der Kläger durch das Bestehen oder Nichtbestehen des verfahrensgegenständlichen Rechtsverhältnisses in eigenen Rechten verletzt sein. Dies wäre auszuschließen, wenn es sich bei der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 um eine rein innerdienstliche Weisung gehandelt hätte, welche allein die Art und Weise der Amtsführung (Aufgabenerfüllung) am jeweils bereits festgelegten Arbeitsort innerhalb des bereits zugewiesenen Aufgabengebietes und der bereits festgelegten Arbeitszeit zum Gegenstand gehabt hätte. Eine derartige Weisung hätte ausschließlich in die Statusrechte der Klägerin als Beamtin, nicht aber in subjektive Rechtspositionen der hinter dem Amt stehenden Person eingegriffen, so dass kein individueller Rechtsschutz zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – OVGMUENSTER Aktenzeichen 1B102714 1 B 1027/14 – juris Rn. 19; Plog/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, § BBG § 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 28).

Diese Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte mit der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 erkennbar ausschließlich den Zweck verfolgt, die ordnungsgemäße Amtsführung sicherzustellen bzw. wiederherzustellen, indem als solche erachtete Ablenkungs- oder Gefährdungsquellen aus dem Dienstzimmer der Klägerin entfernt wurden. Dementsprechend fehlt es zwar an einer finalen Außenwirkung und damit an der Verwaltungsaktqualität (vgl. bereits vorstehend). Dies schließt jedoch nicht aus, dass mit der Weisung als ungewollte Nebenfolgen möglicherweise negative Auswirkungen auf subjektive Rechtspositionen der Klägerin bewirkt werden. Insoweit hat sich die Klägerin darauf berufen, dass der Vollzug der dienstlichen Weisung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit bewirkt, die verfassungsrechtlich über Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG geschützt und zusätzlich über die Verpflichtung des Dienstherrn zum Schutz seines Beamten im Amt in § BEAMTSTG § 45 Satz 2 BeamtStG konkretisiert ist. Insoweit kann – vorbehaltlich der Begründetheitsprüfung – jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass durch die dienstliche Weisung der Beklagten zumindest auch die Rechtsstellung oder die persönliche Sphäre der Klägerin faktisch betroffen worden ist.

cc. Schließlich steht der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) auch nicht entgegen, dass entgegen § BEAMTSTG § 54 Abs. BEAMTSTG § 54 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG kein Vorverfahren durchgeführt wurde, das mit einem Widerspruchsbescheid der Beklagten beendet worden ist.

Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVERWG Aktenzeichen 2C2312 2 C 23.12 – BVerwGE 148, BVERWGE Jahr 148 Seite 217 – juris Rn. 35). Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften über das Widerspruchsverfahren ergibt (st. Rspr.., vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – BVERWG Aktenzeichen 8C2109 8 C 21.09 – BVerwGE 138, BVERWGE Jahr 138 Seite 1 – juris Rn. 24). Hat der Widerspruchsberechtigte etwa ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens oder vor dessen Abschluss Klage erhoben, kann die Beklagte das Widerspruchsverfahren entbehrlich machen, wenn sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt und hierdurch zum Ausdruck bringt, auch in einem Widerspruchsverfahren unbedingt die bisher vertretene Rechtsauffassung aufrechterhalten zu wollen. Dagegen ist eine nur hilfsweise Einlassung zur Sache dahingehend zu interpretieren, dass die Behörde den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVERWG Aktenzeichen 2C2312 2 C 23.12 – BVerwGE 148, BVERWGE Jahr 148 Seite 217 – juris Rn. 37).

Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall aufgrund des prozessualen Verhaltens der Beklagten ausnahmsweise als entbehrlich. Die Klägerin hat durch E-Mail vom 12. Juni 2015 – formunwirksam (vgl. § VWGO § 70 Abs. VWGO § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO) – Widerspruch gegen die dienstliche Weisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 eingelegt, der durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Juni 2015 – formwirksam – bestätigt worden ist. Über diesen Widerspruch war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Oktober 2015 noch nicht entschieden. Die Beklagte hat sich jedoch im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache eingelassen und namentlich in der Klageerwiderung vom 27. November 2015 ausdrücklich und ausschließlich die beantragte Abweisung der Klage mit deren Erfolglosigkeit in der Sache begründet, ohne sich auf eine etwaige Unzulässigkeit des Klagebegehrens zu berufen. Hierdurch hat sie zu erkennen gegeben, dass sie ihre Auffassung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht zu ändern beabsichtigt und daher auf eine erneute eigene Befassung mit der Angelegenheit verzichtet. Jenseits dessen wäre die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch als Untätigkeitsklage gemäß § VWGO § 75 Satz 1 VwGO ohne vollständige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig gewesen, weil die Beklagte ohne erkennbaren zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs nicht über diesen entschieden hat.

b. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht mit Erfolg geltend machen. Die Weisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ VWGO § 113 Abs. VWGO § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO analog).

aa. Rechtsgrundlage der dienstlichen Weisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 ist § BEAMTSTG § 35 Satz 2 BeamtStG. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.

§ BEAMTSTG § 35 Satz 2 BeamtStG findet Anwendung auf die Klägerin. Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes regeln gemäß § BEAMTSTG § 1 BeamtStG das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählt auch die Beklagte. Sie ist gemäß § RPHOCHSCHG § 1 Abs. RPHOCHSCHG § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. RPHOCHSCHG § 1 Absatz 2 Nummer 4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz – HochSchG – eine Universität des Landes und gemäß § RPHOCHSCHG § 6 Abs. RPHOCHSCHG § 6 Absatz 1 Satz 1 HochSchG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § RPHOCHSCHG § 105 Abs. RPHOCHSCHG § 105 Absatz 1 und RPHOCHSCHG § 105 Absatz 2 HochSchG untersteht die Beklagte in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht und in Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht des Landes. Dementsprechend findet das Beamtenstatusgesetz auch auf das mit der Klägerin mit Wirkung zum 1. September 1998 begründete Dienstverhältnis Anwendung.

Auch steht der sich aus § BEAMTSTG § 35 Satz 2 BeamtStG ergebenden Weisungsgebundenheit der Klägerin nicht entgegen, dass sie bereits mit Wirkung zum 18. Mai 1999 mit dem Statusamt einer Leitenden Bibliotheksdirektorin (…) das Endamt ihrer Laufbahn erreicht hat. § BEAMTSTG § 35 Satz 2 BeamtStG enthält keine Ausnahmen oder Lockerungen der Pflicht zur Befolgung dienstbezogener Weisungen für Beamte in Führungspositionen. Beamte in leitender Position erhalten zwar rein faktisch seltener Weisungen von Vorgesetzten als Beamte auf nachgeordneten Dienstposten. Ergeht jedoch im Einzelfall eine Weisung an einen Beamten in leitender Position, ist er dennoch von Rechts wegen an diese – vorbehaltlich der in § BEAMTSTG § 35 Abs. BEAMTSTG § 35 Absatz 3 BeamtStG genannten Ausnahmen – gleichermaßen gebunden wie Beamte niedrigerer Statusämter. Im Gegenteil ist die Klägerin daran zu erinnern, dass gerade in leitender Position der Beachtung eigener beamtenrechtlicher Pflichten sowohl eine besondere Vorbildfunktion gegenüber den hierarchisch nachgeordneten Beamten als auch eine hervorgehobene Bedeutung für das Ansehen des Beamtentums und für das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit staatlicher Strukturen zukommt.

bb. Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 bestehen nicht. Insbesondere genügt sie den Anforderungen im Hinblick auf ihre Bestimmtheit (§ VWVFG § 37 Abs. VWVFG § 37 Absatz 1 VwVfG analog; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVGMUENSTER Aktenzeichen 1B119712 1 B 1197/12 – juris Rn. 20).

cc. Die Weisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

(1) Die Weisung vom 9. Juni 2015 ist von der Weisungsbefugnis der Beklagten gedeckt und entfaltet Bindungswirkung gegenüber der Klägerin. Durch die Weisungen der Vorgesetzten konkretisiert und steuert der Dienstherr im Verwaltungswege die dem Grunde nach in §§ BEAMTSTG § 33, BEAMTSTG § 34 BeamtStG in Verbindung mit §§ LANDBESCHAFFG § 50, LANDBESCHAFFG § 73 und LANDBESCHAFFG § 81 LBG gesetzlich ausgesprochene Dienstleistungspflicht des Beamten (vgl. Plog/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, § BBG § 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 10, zu den Parallelvorschriften für die Beamten des Bundes). Die Weisungsbefugnis umfasst dementsprechend das Recht zu Anordnungen, die dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, die Modalitäten und die äußeren Bedingungen der Dienstausübung regeln und ihn zu sonstigen Leistungen verpflichten, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu erbringen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – BVERWG Aktenzeichen 2C12607 2 C 126.07 – juris Rn. 17). Dagegen fehlt der notwendige dienstliche Bezug bei Anordnungen, die dem Beamten aufgeben, seine persönlichen Angelegenheiten im Sinne des Dienstherrn zu regeln, etwa eigene Ansprüche geltend oder nicht geltend zu machen, Anträge zu stellen oder zurückzunehmen. Solche Anordnungen muss der Beamte nicht befolgen, weil sie außerhalb des Anwendungsbereichs der Weisungsbefugnis liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1967 – BVERWG Aktenzeichen 1WDB767 1 WDB 7.67 – BVerwGE 33, BVERWGE Jahr 33 Seite 108; BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – BVERWG Aktenzeichen 2C12607 2 C 126.07 – juris Rn. 17).

Dies zugrunde gelegt, verfolgt die Weisung des Präsidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 ausschließlich die Regelung dienstlicher Belange und nicht eine solche persönlicher Angelegenheiten der Klägerin. Eine Maßnahme, die einem Beamten bestimmte Vorgaben und Beschränkungen bei der Nutzung des ihm überlassenen Dienstzimmers auferlegt, betrifft erkennbar ausschließlich Modalitäten der Dienstausübung, da sie ihrem Regelungsgehalt nach auf rein innerdienstliche Sachverhalte begrenzt ist. Anders etwa als Anordnungen, die das persönliche Erscheinungsbild des Beamten betreffen und gegebenenfalls Wirkungen über die Dienstzeit hinaus in der persönlichen Sphäre des Beamten entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris: Vorgaben zur zulässigen Haarlänge von Polizeibeamten), sind die mit der Weisung vom 9. Juni 2015 ausgesprochenen Beschränkungen der Klägerin räumlich auf das ihr überlassene Dienstzimmer und temporär auf die Dienstzeit beschränkt. In diesen Fällen ist die Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu überprüfen, weil der Eingriffsgehalt derartiger Regelungen zumeist schon deshalb gering ist, weil sie in der privaten Sphäre nicht fortwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris Rn. 22).

(2) Die gegen die Klägerin ausgesprochene Beschränkung bei der Nutzung ihres Dienstzimmers ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der sich hieran orientierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse zu fördern und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 – BVERFG Aktenzeichen 1BVR5266 1 BvR 52/66 u. a. – BVerfGE 30, BVERFGE Jahr 30 Seite 292 – juris; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – BVERFG Aktenzeichen 2BVL4392 2 BvL 43/92 u. a. – BVerfGE 90, BVERFGE Jahr 90 Seite 145 – juris; BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris Rn. 23). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Vorgesetzten ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 1991 – BVERFG Aktenzeichen 2BVR55090 2 BvR 550/90 – juris Rn. BVERFG Aktenzeichen 2BVR55090 1991-01-10 Randnummer 6; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 – BVERWG Aktenzeichen 2C1198 2 C 11.98 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris Rn. 23).

Bei Anwendung dieses Maßstabs auf den vorliegenden Sachverhalt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gegeben ist. Die mit der Dienstanweisung ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin, Laufband und Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen, ist erkennbar geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unter Anwendung des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums zunächst darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Klägerin und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf (vgl. § BEAMTSTG § 34 Satz 1 BeamtStG) entgegenstehen kann.

Diese Einschätzung der Beklagten – die das Gericht teilt – kann die Klägerin nicht dadurch in Frage stellen, indem sie auf die Notwendigkeit beider Gegenstände für die Erhaltung ihrer Gesundheit und ihrer Dienstfähigkeit hinweist. In diesem Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Beamte kein subjektives Recht darauf geltend machen können, dass eine an sie gerichtete Weisung zweckmäßig ist. Die Bindungswirkung des § BEAMTSTG § 35 Satz 2 BeamtStG setzt nicht voraus, dass die durch den Vorgesetzten angeordnete Maßnahme optimal oder auch nur vertretbar zweckmäßig ist (vgl. Plog/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, § BBG § 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 20). Hält der Beamte eine durch den Vorgesetzten ausgesprochene Dienstanweisung für unzweckmäßig, hat er im Rahmen seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ BEAMTSTG § 35 Satz 1 BeamtStG) den Vorgesetzten darüber zu informieren; eine eigenständige Entscheidungskompetenz des angewiesenen Beamten, eine als unzweckmäßig erachtete Weisung kraft eigener Überzeugung zu ignorieren, steht dem Beamten jedenfalls nicht zu.

Jenseits dessen erwecken das Gesamtverhalten der Klägerin sowie die konkrete Beschaffenheit insbesondere des aus dem Dienstzimmer entfernten Laufbandes erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. So hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor Ergehen der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 die Beklagte auf das Vorhandensein gesundheitlicher Beeinträchtigungen hingewiesen, die durch die Unmöglichkeit längeren Sitzens eine Gefährdung ihrer Dienstfähigkeit bedeuten könnten. Auch die durch die Beklagte angebotenen Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (flexible Arbeitszeitmodelle, höhenverstellbare Schreibtische etc.) hat die Klägerin im Vorfeld weder nachgefragt noch abgerufen. Erst im Rahmen des Klageverfahrens – und nach Entfernung des Sportgeräts und Sofas aus ihrem Dienstzimmer – hat die Klägerin erstmals eine ärztliche Bescheinigung des Dr. …, vom 4. Juli 2015 vorgelegt, durch die ihr Beschwerden an der Wirbelsäule, Osteochondrose an Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie Wurzelreizsymptomatiken an Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule attestiert werden. Wie akut diese Beschwerden sind und zu welchen Beeinträchtigungen der Dienstverrichtung sie führen, geht aus dem Attest nicht vor; auch die Klägerin hat hierzu keine über pauschale Behauptungen hinausgehende Angaben gemacht. In Anbetracht des erst nachträglich erfolgten Vortrags zu zuvor gänzlich unbekannten gesundheitlichen Sachverhalten drängen sich dem Gericht jedoch Zweifel an der durch die Klägerin behaupteten Dringlichkeit therapeutischer Maßnahmen auf. Der Umstand, dass die Klägerin die eingelagerten Gegenstände bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht abgeholt oder einen Antrag auf sonstige Erleichterungen bei der Dienstverrichtung bei der Beklagten gestellt hat, spricht jedenfalls gegen die Unaufschiebbarkeit therapeutischen Handelns. Unterstrichen wird dies zudem durch den Umstand, dass sich die Klägerin noch Ende Juni 2015 – also zeitgleich mit der Begründung ihres Widerspruchs, mit dem sie die Fortsetzung ihrer Diensttätigkeit bei Entfernung der Gegenstände in Frage gestellt hatte, und kurzzeitig vor Erstellung des ärztlichen Attests – urlaubsbedingt in Indien aufgehalten hat (vgl. Bl. 7 der Verwaltungsakte „Private Gegenstände in den Diensträumen“), was angesichts der erheblichen Flugzeiten nicht für akute Beschwerden bei fehlender Bewegung oder eine die Dienstfähigkeit gefährdende Unmöglichkeit längeren Sitzens spricht.

Selbst wenn man mit der Klägerin von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenstände zum Schutz ihrer Gesundheit und der Wahrung ihrer Dienstfähigkeit ausginge, wäre es der Klägerin dennoch verwehrt, ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen auf dessen Kosten zu ergreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr einen eigenen Maßnahmenkatalog für körperlich beeinträchtigte Bedienstete vorhält und dieser von der betroffenen Person nicht abgerufen wird. Selbst wenn der Betroffene die zur Verfügung gestellten Maßnahmen für generell oder im betreffenden Einzelfall unzweckmäßig oder unzureichend erachtet, hat er im Rahmen seiner Pflicht zur vertikalen Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten (vgl. § BEAMTSTG § 35 Satz 1 BeamtStG) Rücksprache mit diesen zu nehmen und darauf hinzuwirken, dass die unzweckmäßigen oder unzureichenden Maßnahmen generell oder in seinem Einzelfall ersetzt oder durch andere Maßnahmen ergänzt werden. Die Klägerin hat demgegenüber ohne Ankündigung oder Rücksprache mit ihrem Dienstherrn eigenmächtig die Einrichtung des von ihr als angemessen erachteten „dynamischen Arbeitsplatzes“ durchgeführt. Dies wiegt umso schwerer angesichts der Tatsache, dass durch die Benutzung des „dynamischen Arbeitsplatzes“ für den Dienstherrn zusätzliche Kosten (Energiekosten bei Betrieb des Laufbands) entstehen und die Klägerin ihr weisungsunterworfene Bedienstete während der Arbeitszeit mit der Aufstellung des nunmehr entfernten Laufbandes beauftragt hat.

Jenseits dessen hat die Beklagte auch weitere dienstliche Belange benannt, zu deren Wahrung die dienstliche Weisung vom 9. Juni 2015 geeignet ist. So hat die Beklagte auch auf die durch die zusätzlichen Gegenstände beeinträchtigte Brandsicherheit, Einschränkungen bei der Reinigung des Dienstzimmers sowie – im Zusammenhang mit dem Laufband – die erhöhte Unfallgefahr wegen fehlender Abstandsflächen neben und hinter dem Gerät hingewiesen. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht in einer Weise entgegengetreten, die eine Verletzung des Einschätzungsspielraums seitens der Beklagten vermuten ließe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang etwa darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte zur Erhöhung der Brandsicherheit auch eine Brandschutztür zwischen Bibliothek und Dienstzimmer errichten könnte, stellt dies gegenüber der ausgesprochenen Pflicht zur Entfernung des Laufbandes nicht ein gleichermaßen geeignetes, da erheblich kostenintensiveres Mittel dar. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der erhöhten Unfallgefahr bei der Benutzung des „dynamischen Arbeitsplatzes“ auf ihre Verpflichtung nach § ARBSTAETTV § 3a Abs. ARBSTAETTV § 3A Absatz 1 Satz 1 ArbStättV hingewiesen hat, ist die Klägerin dem nicht inhaltlich entgegengetreten.

(3) Anhaltspunkte für eine fehlende Erforderlichkeit der in der Dienstanweisung vom 9. Juni 2015 ausgesprochenen Verpflichtung zum Entfernen der Gegenstände bestehen nicht. Auch insoweit steht dem weisungsbefugten Vorgesetzten ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 1991 – BVERFG Aktenzeichen 2BVR55090 2 BvR 550/90 – juris Rn. BVERFG Aktenzeichen 2BVR55090 1991-01-10 Randnummer 6; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 – BVERWG Aktenzeichen 2C1198 2 C 11.98 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 – BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 – juris Rn. 23). Weniger eingriffsintensive Maßnahmen – etwa die Verpflichtung zu Nichtbenutzung des „dynamischen Arbeitsplatzes“ – wären weder gleichermaßen geeignet noch gegenüber der Klägerin spürbar weniger eingriffsintensiv gewesen.

(4) Schließlich wahrt die Weisung auch die Grenzen der Zumutbarkeit gegenüber der Klägerin. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der nunmehr im Klageverfahren erstmals genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. So geht aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr…., vom 4. Juli 2015 nicht substantiiert hervor, welche Intensität die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin aufweisen und inwieweit die Einrichtung des „dynamischen Arbeitsplatzes“ zur effektiven Behandlung derselben geeignet oder förderlich ist. Zudem ist die Beklagte der pauschalen „Empfehlung“ des Facharztes durch Hinweis auf wissenschaftliche Untersuchungen des konkreten Geräts und des Konzepts „dynamischer Arbeitsplätze“ substantiiert entgegengetreten. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass auch nach Erkenntnissen des Gerichts nur wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Eignung „dynamischer Arbeitsplätze“ zur Behandlung kardiologischer, nicht aber orthopädischer Erkrankungen bestehen. Letztlich kann dies jedoch auch dahinstehen, weil die Unzumutbarkeit der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 bereits deshalb entfällt, weil die Beklagte der Klägerin in Gestalt speziell eingerichteter Arbeitsplätze, flexibler Arbeitszeiten zur Ermöglichung häufiger Pausen, vergünstigten Zugangs zum universitätseigenen Sportstudio und der Unterstützung bei der Beantragung weitergehender Arbeitshilfen bei den Kranken- oder Rentenkasse zumutbare Alternativangebote zur Verfügung gestellt hat, die die Klägerin bisher weder in Anspruch genommen noch ausgeschöpft hat.

Schließlich resultiert eine Unzumutbarkeit der ausgesprochenen Verpflichtung auch nicht aus einem willkürlichen, das heißt von sachfremden Motiven getragenen, Verhalten der Beklagten. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin geltend macht, dass ausschließlich in ihrem Büro die Entfernung des Sofas ausgesprochen worden sei, während in den Dienstzimmern anderer Bediensteter das Vorhandensein privater Sitzmöbel stillschweigend geduldet werde. Die diesbezügliche Einlassung der Klägerin hat sich jedoch auf eine pauschale Behauptung beschränkt, ohne auch nur einen einzigen Sachverhalt zu konkretisieren, in dem die Beklagte so verfahren haben soll. Angesichts dessen sieht das Gericht keine Anhaltspunkte für diesbezügliche Versäumnisse der Beklagten oder Ansatzpunkte für eine weitergehende Amtsermittlung, nicht zuletzt weil sich die Beklagte wiederholt dahingehend eingelassen hat, dass grundsätzlich gegen größere private Sitzmöbel in den Dienstzimmern vorgegangen werde, wann immer sie von deren Existenz erfahre. Unbeschadet dessen wäre es der Beklagten auch bei Vorhandensein privater Gegenstände in verschiedenen Dienstzimmern nicht verwehrt, nach einem schlüssigen Konzept zunächst in besonders hervorstechenden Einzelfällen zu handeln. Ein solcher dürfte vorliegend aufgrund des kumulativen Vorhandenseins von Sofa und – Energiekosten verursachendem – Laufband sowie aufgrund der hervorgehobenen Position der Klägerin anzunehmen sein. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin ist daher nicht feststellbar.

2. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Entfernung des Laufbands und des Sofas aus dem Dienstzimmer der Klägerin am 1. Juli 2015 durch Bedienstete der Beklagten war rechtmäßig und verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in eigenen Rechten (§ VWGO § 113 Abs. VWGO § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO analog).

a. Da es sich – wie dargelegt – bei der dienstlichen Weisung von 9. Juni 2015 nicht um einen Verwaltungsakt handelte, messen sich die Vollstreckungsvoraussetzungen entgegen der Annahme der Klägerin nicht an den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG. Insbesondere bedurfte es keiner gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung der dienstlichen Weisung gemäß § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. VWGO § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO. Entsprechend war der Widerspruch der Klägerin vom 12. Juni 2015 auch ungeeignet, eine aufschiebende Wirkung zu entfalten (vgl. § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Nichts anderes ergibt sich aus den Sonderregelungen des Beamtenrechts. Zwar könnte § BEAMTSTG § 54 Abs. BEAMTSTG § 54 Absatz 4 BeamtStG dahingehend interpretiert werden, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausschließlich bei gegen Anordnungen und Versetzungen gerichteten Rechtsbehelfen entfiele und daher im Umkehrschluss bei gegen dienstliche Weisungen gerichteten Widersprüchen und Klage eintreten müsse. Dies widerspräche jedoch nicht nur der Rechtsnatur der dienstlichen Weisung, sondern auch der Systematik des Gesetzes. Die dienstliche Weisung entfaltet nach der ständigen Rechtsprechung auch Bindungswirkung gegenüber dem Beamten, wenn sie rechtswidrig oder unzweckmäßig ist (vgl. Plog/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, § BBG § 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 22 ff.). Bei Rechtmäßigkeitsbedenken sieht das Gesetz – als lex specialis zum Widerspruchsverfahren – das Remonstrationsverfahren gemäß § BEAMTSTG § 36 Abs. BEAMTSTG § 36 Absatz 2 BeamtStG vor. Selbst wenn man eine aufschiebende Wirkung der Remonstration annehmen sollte (str., vgl. Plog/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, § BBG § 63 BBG [Stand: November 2012], Rn. 13), entfällt diese jedenfalls dann, wenn das Remonstrationsverfahren durch die Entscheidung des Dienstvorgesetzten abgeschlossen wird. Dies war vorliegend – spätestens – durch das Schreiben der Kanzlerin der Beklagten vom 30. Juni 2015 an die Bevollmächtigten der Klägerin erfolgt (vgl. Bl. 15 d. Verwaltungsakte „Private Gegenstände in den Diensträumen“). Nachdem sich die Klägerin am Folgetag weiterhin weigerte, die Entfernung des Sofas und des Laufbands durchzuführen (vgl. Bl. 16 d. Verwaltungsakte „Private Gegenstände in den Diensträumen“), war die Beklagte berechtigt, die Maßnahme auch gegen den Willen der Klägerin durchzusetzen.

b. Soweit die Klägerin am 1. Juli 2015 – trotz abgeschlossenem Remonstrationsverfahren – gegenüber den die Weisung der Beklagten vom 9. Juni 2015 durchsetzenden Bediensteten unter Zeugen angekündigt hat, die Durchsetzung der Maßnahme gegebenenfalls auch unter Anwendung körperlicher Mittel zu verhindern, scheidet auch die Annahme einer zu kurzen Vollzugsfrist aus.

3. Der Klageantrag zu 3) ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückbringung des Sofas und des Laufbands in ihr Dienstzimmer. Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet mangels Rechtswidrigkeit der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 und deren Durchsetzung am 1. Juli 2015 aus.

4. Die Kostenentscheidung resultiert aus § VWGO § 154 Abs. VWGO § 154 Absatz 1 VwGO aufgrund des vollständigen Unterliegens der Klägerin.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § VWGO § 167 Abs. VWGO § 167 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 11, ZPO § 711 Zivilprozessordnung – ZPO.

6. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (vgl. § VWGO § 124a Abs. VWGO § 124A Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § VWGO § 124 Abs. VWGO § 124 Absatz 2 Nrn. VWGO § 124 Absatz 2 Nummer 3 und VWGO § 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.

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