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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 11.02.2004

Aktenzeichen: 4 AZR 42/03

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Buchhändlerin hat, ist seit April 1992 Leiterin einer Schulbibliothek, die bis Oktober 1997 zur Stadtbibliothek Köln gehörte. Die Klägerin war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Außerdem beantragt sie eine Nachzahlung des ihr seit Oktober 1997 zustehenden höheren Gehaltes und der entstandenen Verzugszinsen. Die Beklagte ist nicht zur Höhergruppierung verpflichtet, da die Klägerin weder in einer wissenschaftlichen noch in einer öffentlichen Bibliothek arbeitet.

Instanzenzug:
– ArbG Köln vom 19.01.2001, Az. 5 Ca 4627/00
LAG Köln vom 06.12.2002, Az. 11 Sa 661/01
– BAG vom 11.02.2004, Az. 4 AZR 42/03

Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2002 – 11 Sa 661/ 01 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Januar 2001 – 5 Ca 4627/ 00 – wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin absolvierte nach Abbruch eines rechtswissenschaftlichen Studiums von Oktober 1976 bis Januar 1979 die Ausbildung zur Buchhändlerin. Im Februar und im März 1979 war sie als Angestellte in der juristischen Fachabteilung einer Buchhandlung tätig. Von April 1979 bis Dezember 1984 arbeitete sie als Sachbearbeiterin und Gruppenleiterin für einen Verlag. Im Jahre 1985 übte sie die Tätigkeit einer Leiterin der Abteilung „Zeitschriften und Fortsetzungen Export“ in einem Grossohaus -aus.

Seit dem Jahre 1991 ist die Klägerin für die Beklagte als Bibliotheksangestellte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/ VKA) Anwendung.

Die nach VergGr. VIb BAT/ VKA bezahlte Klägerin leitet seit dem 1. April 1992 die Schulbibliothek im Schulzentrum K-W. Dieses Schulzentrum besteht aus einem Gymnasium mit etwa 830 Schülern und einer Hauptschule mit etwa 300 Schülern. Der Lehrkörper besteht aus 100 Personen. Die Bibliothek verfügt über einen Bestand von ungefähr 19. 000 Medieneinheiten mit einem achtzigprozentigen Anteil an Sach- und Fachbüchern, die in 21 Fachgebieten geführt werden. Der Jahresetat der Bibliothek beträgt ca. 5. 100 Euro. Die Anzahl der jährlichen Entleihungen liegt unter 48. 000. Seit Oktober 1997 ist die Schulbibliothek nicht mehr der Stadtbibliothek Köln organisatorisch zugehörig, sondern besteht als eigenständige Schulbibliothek. Das Aufgabengebiet der Klägerin umfasst – zusammengefasst – im Wesentlichen folgende Tätigkeiten: – Bestandsaufbau, dh. Erwerb von Medien und deren Aussonderung – Bestellung von Einzeltiteln – Akzessionierung, dh. die Zugangsbearbeitung nach Eingang der bestellten Medien – Bibliographische Erfassung unter Einsatz der Bibliothekssoftware „bibliotheca“ der Firma B. O. N. D. – Interessenkreiserschließung, dh. Einteilung der belletristischen Medien nach verschiedenen Genres – Klassifizierung, dh. Sacherschließung der Medien – Schlagwortvergabe – Löschung von bibliographischen Daten – Auskunft und Beratung der Benutzer – Bestandspräsentation mit dem Ziel, den Benutzern die Informationsauffindung zu erleichtern – Bibliothekseinführungen für Schüler ohne Kurs-/ Unterrichtsbezug – Bibliothekseinführungen für Schüler mit Kurs-/ Unterrichtsbezug – Erarbeitung von Materialien für didaktische Zwecke – Leitungstätigkeit zB Organisation der Bibliotheksaufgaben, Organisation der Öffnungszeiten, Planung und Überwachung der Haushaltsmittel, Einberufung und Leitung des Bibliotheksausschusses uam.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 1999 verlangte die Klägerin von der Beklagten vergeblich die Zahlung von Vergütung nach VergGr. Vb BAT/ VKA. Diesen Anspruch für die Zeit ab Oktober 1997 nebst Verzugszinsen verfolgt sie mit ihrer Feststellungsklage weiter.

Die Klägerin, deren Tätigkeit nach ihrer Auffassung aus vierzehn Arbeitsvorgängen besteht, hat geltend gemacht, sie sei in der VergGr. Vb BAT/ VKA eingruppiert. Sie habe sich auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit sowie im Wege des Selbststudiums die Fähigkeiten einer Diplombibliothekarin angeeignet. Sie katalogisiere die Bücher nach den „Regeln für die alphabetische Katalogisierung“ (RAK) und erschließe sie sodann nach der „Allgemeinen Systematik für Öffentliche Bibliotheken“ (ASB). Die Arbeit, die der ausbildungsgerechten Tätigkeit einer Diplombibliothekarin mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken oder einer solchen für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien entspreche, könne auch in anderen als öffentlichen oder wissenschaftlichen Bibliotheken – im engeren Sinne – ausgeübt werden. Die einschlägigen Eingruppierungsmerkmale der VergGr. Vb BAT/ VKA enthielten nicht die Anforderung der Arbeitsleistung an einem der beiden Tätigkeitsorte.

Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Oktober 1997 nach der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlungsbeträge mit 4 % p. a. zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bibliothek des Schulzentrums K-W sei weder eine wissenschaftliche noch eine öffentliche Bibliothek im Tarifsinne. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten der Bestandserschließung, des Kulturmanagements, der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung seien mit den Aufgaben einer Diplombibliothekarin an einer wissenschaftlichen oder öffentlichen Bibliothek nicht zu vergleichen. Während bei einer Schulbibliothek das Motiv zum Zugriff durch die Unterrichtsgegenstände bestimmt werde, müsse in öffentlichen Bibliotheken der Anreiz, die Bibliothek aufzusuchen, erst durch geeignete Werbung und Öffentlichkeitsarbeit geweckt werden. Im Übrigen sei der Klagevortrag pauschal und schlagwortartig und hinsichtlich der Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin bei verschiedenen Einzeltätigkeiten unzutreffend.

Das Arbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur – kurz gefasst – Behauptung der Klägerin, sie übe als sonstige Angestellte die ausbildungsentsprechende Tätigkeit einer Diplombibliothekarin aus, die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter deren Zurückweisung hinsichtlich des Zinsanspruchs für die Zeit vor dem 29. Mai 2000 der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landesarbeitsgericht für sie zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin ab dem 1. Oktober 1997 Vergütung nach VergGr. Vb BAT/ VKA zu zahlen.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT/ VKA Anwendung.

b) Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit der Klägerin im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb BAT/ VKA erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).

c) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Vorschriften der Anlage 1a zum BAT (VKA) sind in dem Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 in der Fassung des Änderungstarifvertrages zum BAT vom 26. Mai 1964 geregelt. Sie lauten:

„VergGr. VIb. Angestellte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern. (Die Klammeranmerkung der Fallgruppe 1 gilt entsprechend.)“

Diese Klammeranmerkung lautet:

Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

„VergGr. Vb. … Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …

VergGr. IVb. … Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) und entsprechender Tätigkeit, a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft der Vergütungsgruppe Vb unterstellt ist, oder b) die an wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens 50000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben beschäftigt werden. Angestellte an Behördenbüchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit, a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft der Vergütungsgruppe Vb unterstellt ist, oder b) als fachliche Leiter von Behördenbüchereien mit einem Buchbestand von mindestens 40000 Bänden. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit, a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft der Vergütungsgruppe Vb ständig unterstellt ist, b) als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12000 Bänden und durchschnittlich 48000 Entleihungen im Jahr, c) als Leiter von Stadtteilbüchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15000 Bänden und durchschnittlich 60000 Entleihungen im Jahr, d) die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden Tätigkeiten bei staatlichen Büchereistellen beschäftigt werden, e) als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 8000 Bänden oder Tonträgern. …“

d) Die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Leiterin der Schulbibliothek K-W ist ein einziger großer Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/ VKA. Als Leiterin der Schulbibliothek hat die Klägerin eine einheitliche Funktion zu erfüllen, nämlich die Herstellung sowie Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bibliothek und deren Betrieb. Alle ihre Einzeltätigkeiten sind solche des Bibliotheksdienstes und dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis (so auch Senat 25. März 1981 – 4 AZR 1012/ 78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 42 für den Leiter einer Musikbibliothek). Dies verkennt die Klägerin, die von 14 Arbeitsvorgängen ihrer Tätigkeit ausgeht, ebenso wie das Landesarbeitsgericht, das sich diese Auffassung der Klägerin ohne jede Begründung zu eigen gemacht hat.

Letztlich kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit kein Anspruch auf die geforderte Vergütung nach einem der Tätigkeitsmerkmale für Diplombibliothekare der VergGr. Vb BAT/ VKA zu.

e) Die Klägerin ist in VergGr. Vb BAT/ VKA – Vergütungsgruppenbezeichnung nachfolgend stets ohne die abgekürzte Bezeichnung des Tarifvertrages – weder nach dem Tätigkeitsmerkmal für (verkürzt) Diplombibliothekare mit Fachausbildung für wissenschaftliche Bibliotheken noch nach demjenigen für Diplombibliothekare mit Fachausbildung an öffentlichen Büchereien eingruppiert.

Da die Klägerin streitlos weder über die eine noch über die andere abgeschlossene Fachausbildung verfügt, kommt für sie nur die zweite Alternative dieser Tätigkeitsmerkmale in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Angestellte auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie der in der ersten Alternative der Tätigkeitsmerkmale genannte Diplombibliothekar mit der einen oder der anderen Ausrichtung der abgeschlossenen Fachausbildung ausübt.

f) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die vorgenannten subjektiven Anforderungen der zweiten Alternative – Fähigkeiten, Erfahrungen – erfüllt. Denn die Schulbibliothek K-W ist weder eine wissenschaftliche Bibliothek noch eine öffentliche Bücherei. Demzufolge entspricht die Tätigkeit der Klägerin in dieser Schulbibliothek weder derjenigen der „Angestellte (n) mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare)“ noch derjenigen der „Angestellte (n) mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare)“.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, im Gegensatz zu den Fallgruppen der VergGr. IVb verlangten die Tätigkeitsmerkmale für Diplombibliothekare der VergGr. Vb nicht, dass der Angestellte an bzw. in einer wissenschaftlichen Bibliothek oder öffentlichen Bücherei beschäftigt werde. Dies belege der Vergleich des Wortlauts der hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb und IVb. In Letzteren werde ausdrücklich die Tätigkeit des Diplombibliothekars mit der jeweils entsprechenden Fachausbildung „in wissenschaftlichen Bibliotheken“ bzw. „an öffentlichen Büchereien“ tatbestandlich gefordert, während dieses Tatbestandsmerkmal in den Tätigkeitsmerkmalen für Diplombibliothekare der einen wie der anderen Fachrichtung der VergGr. Vb nicht aufgestellt sei. Eine „entsprechende Tätigkeit“ der einen wie der anderen Fachrichtung im Tarifsinne könne für den Vergütungsanspruch nach VergGr. Vb BAT/ VKA daher auch an einer anderen Bücherei ausgeübt werden.

bb) Diese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Eine Tätigkeit, die der abgeschlossenen Fachausbildung – verkürzt gesagt – zum Diplombibliothekar an wissenschaftlichen Bibliotheken bzw. derjenigen zum Diplombibliothekar an öffentlichen Büchereien entspricht, wie dies die Eingruppierungsmerkmale für Diplombibliothekare der VergGr. Vb fordern, setzt die Beschäftigung des Diplombibliothekars „in“ einer wissenschaftlichen Bibliothek bzw. „an“ einer öffentlichen Bücherei (lokale Präposition jeweils nach VergGr. IVb) voraus. Dies ergibt die Auslegung der hier bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale.

cc) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, Senat 29. August 2001 – 4 AZR 337/ 00 – BAGE 99, 24, 28 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 174 = EzA BGB § 622 Tarifvertrag Nr. 2 mwN).

dd) Aus dem danach in erster Linie für die Tarifauslegung maßgeblichen Wortlaut der Tätigkeitsmerkmale für Diplombibliothekare der VergGr. Vb folgt zwingend, dass die in diesen geforderte der jeweiligen Fachausbildung entsprechende Tätigkeit deren Ausübung in einer Einrichtung voraussetzt, die eine „wissenschaftliche Bibliothek“ bzw. eine „öffentliche Bücherei“ ist.

aaa) In der jeweiligen ersten Alternative stellen die Tätigkeitsmerkmale für Diplombibliothekare der VergGr. Vb eine Voraussetzung in der Person des Angestellten iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT/ VKA auf, indem gefordert wird, der Angestellte müsse über die „abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken“ bzw. diejenige „für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien“ verfügen. Objektiv wird zusätzlich gefordert, dass der Angestellte in der einen wie der anderen Fachrichtung „mit entsprechender Tätigkeit“ beschäftigt wird. Dies gilt auch für die Angestellten ohne den geforderten Fachabschluss, regelmäßig in der Anlage 1a zum BAT/ VKA als „sonstige Angestellte“ bezeichnet. Für diese gelten in subjektiver Hinsicht andere Anforderungen hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen als bei den Angestellten der ersten Alternative. Sie müssen aber wie jene entsprechende Tätigkeiten ausüben, womit Tätigkeiten gemeint sind, die der jeweils beschriebenen abgeschlossenen Fachausbildung entsprechen.

Eine entsprechende Tätigkeit liegt nach der ständigen Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht (zB 28. Januar 1998 – 4 AZR 164/ 96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 6) und die Tätigkeit gerade die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert (zB 19. Januar 2000 – 4 AZR 837/ 98 – BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 277). Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind (zB 8. September 1999 – 4 AZR 688/ 98 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 271). Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der tatbestandlich geforderten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist (zB 11. November 1998 – 4 AZR 697/ 97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 261). Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben erforderlich, dh. notwendig sein (zB 11. November 1998 – 4 AZR 697/ 97 – aaO).

Die Tätigkeit eines Diplombibliothekars „mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken“ kann nur dann seiner vorbeschriebenen Ausbildung entsprechen, wenn er sie in einer wissenschaftlichen Bibliothek ausübt. Nur wenn die Einrichtung eine wissenschaftliche Bibliothek ist, zumindest die wesentlichen Merkmale einer wissenschaftlichen Bibliothek aufweist, wird für die in ihr geleistete Arbeit des Diplombibliothekars die tariflich geforderte einrichtungsspezifische Fachausbildung in ihrer ganzen Tiefe und Breite benötigt. Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit des Diplombibliothekars „mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien“. Soweit der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 1963 (- 4 AZR 425/ 62 – BAGE 14, 275 = AP TOA § 3 Nr. 101) anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

bbb) Für den sog. sonstigen Angestellten iS der jeweils zweiten Alternative der Tätigkeitsmerkmale für Diplombibliothekare der VergGr. Vb gilt nichts anderes. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in der zweiten Alternative auf das formale Kriterium der Berufsausbildung verzichten, um ausgebildete und nicht ausgebildete Angestellte vergütungsrechtlich gleich zu behandeln, erlaubt es nicht, an die Tätigkeit von nicht ausgebildeten Angestellten andere Anforderungen zu stellen als an die Tätigkeit von – ausgebildeten – Diplombibliothekaren. Allein die Gleichheit der Tätigkeit erlaubt es, ausgebildeten und nicht ausgebildeten Angestellten denselben Vergütungsanspruch einzuräumen. Auch der „sonstige“ Angestellte erfüllt die Anforderung der „entsprechenden Tätigkeit“ nur bei deren Ausübung in einer Einrichtung, die den der jeweils geforderten Fachausbildung entsprechenden Zuschnitt hat. Würde dies für den „sonstigen“ Angestellten nicht gefordert, bei diesem zB als tarifgerecht auch seine Tätigkeit in einer Bibliothek ohne die Merkmale einer „wissenschaftlichen“ Bibliothek verstanden, liefe das darauf hinaus, für ein- und dasselbe Tätigkeitsmerkmal Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit als tarifgerecht zu behandeln. Dies ist dem BAT fremd.

ee) Dieser Tarifauslegung steht nicht der tarifliche Gesamtzusammenhang entgegen, wie die Klägerin und das Landesarbeitsgericht meinen. Aus dem Vergleich der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb – diese im Tariftext nicht mit Ziffern bezeichneten Merkmale werden nachfolgend im Interesse ihrer sprachlich einfacheren Bestimmung der Textfolge entsprechend „Fallgruppe 1“ usw. genannt – mit denen der VergGr. Vb folgt nicht, dass die Tätigkeit in der Einrichtung „wissenschaftliche Bibliothek“ bzw. „öffentliche Bücherei“ erstmals für VergGr. IVb gefordert wird.

Das Tatbestandsmerkmal „in wissenschaftlichen Bibliotheken“ in VergGr. IVb „Fallgruppe 1“ dient entgegen der Annahme der Klägerin nicht der Vertikalabgrenzung zur VergGr. Vb, sondern der Horizontalabgrenzung in VergGr. IV b zu dem Eingruppierungsmerkmal der „Fallgruppe 2“ der VergGr. IVb für die Eingruppierung von Angestellten „an Behördenbüchereien“. Entsprechendes gilt für das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb „Fallgruppe 3“, wo dort die Tätigkeit in einer „allgemeinen“ öffentlichen Bücherei ausdrücklich tatbestandlich gefordert ist.

In den Tätigkeitsmerkmalen für Diplombibliothekare der VergGr. Vb ist – anders als in denjenigen der VergGr. IVb – nicht ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt, die Tätigkeit müsse „in einer wissenschaftlichen Bibliothek“ bzw. „an einer öffentlichen Bücherei“ ausgeübt werden. Das Tatbestandsmerkmal „in wissenschaftlichen Bibliotheken“ in VergGr. IVb „Fallgruppe 1“ ist nicht als zusätzliche Anforderung hinsichtlich des Tätigkeitsortes im Vergleich zur VergGr. Vb zu verstehen, sondern dient der Abgrenzung der Eingruppierung von Diplombibliothekaren „in wissenschaftlichen Bibliotheken“ (VergGr. IVb „Fallgruppe 1“) von derjenigen der Angestellten „an Behördenbüchereien“ (VergGr. IVb „Fallgruppe 2“). Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sind „Behördenbüchereien“ ein Spezialfall einer „wissenschaftlichen Bibliothek“, einer „öffentlichen Bücherei“ oder eine Kombination von beiden. Dies folgt zwingend daraus, dass nach VergGr. IVb „Fallgruppe 2“ „an Behördenbüchereien“ sowohl Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken als auch solche mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien beschäftigt sein können.
In VergGr. Vb haben die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung von Diplombibliothekaren – und der ihnen gleichgestellten „sonstigen“ Angestellten – keine Sonderregelung für solche Angestellte getroffen, die an Behördenbüchereien beschäftigt sind. Diese sind – je nach Art der Bibliothek/ Bücherei – nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken bzw. mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien eingruppiert. In VergGr. IVb haben die Tarifvertragsparteien mehr diversifiziert: Hier haben sie eine Sonderregelung für Angestellte „an Behördenbüchereien“ getroffen, die – wie gesagt – auch „wissenschaftliche Bibliotheken“ sein können. Denn auch in ihnen wird bei den Angestellten mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken eine „entsprechende Tätigkeit“ gefordert. Um die wissenschaftlichen Bibliotheken, die nicht Behördenbüchereien sind, von Letzteren abzugrenzen, war es erforderlich, in VergGr. IVb „Fallgruppe 1“ den Arbeitsort „in wissenschaftlichen Bibliotheken“ tatbestandlich zu nennen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien dies in VergGr. IVb „Fallgruppe 3“ unterlassen. Dort fehlt das Tatbestandsmerkmal „in öffentlichen Büchereien“ in dem für alle nachfolgenden Alternativen geltenden einleitenden Text. Dies ist möglicherweise deshalb geschehen, weil in dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb „Fallgruppe 3“ der Einsatz „in einer öffentlichen Bücherei“ in den Eingruppierungsmerkmalen der Buchst. b bis e jeweils als Tatbestandsmerkmal aufgeführt ist und der Quervergleich mit den Eingruppierungsmerkmalen der VergGr. IVb „Fallgruppen 1 und 2“ deutlich macht, dass die „Fallgruppe 3“ in allen Alternativen – auch derjenigen des Buchstaben a – die Angestellten in „allgemeinen“ öffentlichen Büchereien zum Gegenstand hat.

Auch das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb „Fallgruppe 2“ Buchst. a hat gegenüber demjenigen der „Fallgruppen 1“ Buchst. a und „3“ Buchst. a eigenständige Bedeutung. In VergGr. IVb „Fallgruppe 1“ Buchst. a muss der unterstellte Angestellte der VergGr. Vb in der ersten Alternative (Diplombibliothekar) ein solcher mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken, in dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb „Fallgruppe 3“ Buchst. a ein solcher mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien sein, denn es wird für den unterstellten Angestellten in VergGr. Vb eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit gefordert. In VergGr. IVb „Fallgruppe 2“ Buchst. a kann der unterstellte Angestellte entweder ein solcher mit der Ausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien sein. Denn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien können an Behördenbüchereien Angestellte beider Fachrichtungen „mit entsprechender Tätigkeit“ beschäftigt werden. Es kann also dem Angestellten der VergGr. IVb „Fallgruppe 2“ mit Ausbildung für wissenschaftliche Bibliotheken ein Angestellter der VergGr. Vb mit Ausbildung für den Dienst an öffentlichen Büchereien unterstellt sein und – hinsichtlich der Art der Ausbildung – umgekehrt.

ff) Die Klägerin ist entgegen der von ihr und dem Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung nicht in einer wissenschaftlichen Bibliothek tätig. Die Schulbibliothek K-W entspricht nicht den Merkmalen dieses Tarifbegriffs.

Der tarifrechtliche Begriff der Bibliothek bezeichnet eine Büchersammlung von nicht ganz unerheblicher Größe unabhängig von ihrem Zweck (Senat 26. Mai 1976 – 4 AZR 245/ 75 – BAGE 28, 114 = AP BAT §§ 22, 23 Nr. 93). Bei den wissenschaftlichen Bibliotheken überwiegen die wissenschaftliche Literatur und ihre Benutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (Senat 21. Oktober 1998 – 4 AZR 564/ 97 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 10). Wissenschaftliche Bibliotheken dienen der Lehre und Forschung (vgl. Böhm/ Spiertz/ Sponer/ Steinherr BAT Anl. 1a – Bund/ Länder Teil I VergGr. Vb Rn. 80).

Die begriffliche Argumentation des Landesarbeitsgerichts, jede Behördenbibliothek sei eine wissenschaftliche Bibliothek, ist tarifrechtlich schon deshalb unzutreffend, weil die Tarifvertragsparteien zwischen wissenschaftlicher Bibliothek und öffentlicher Bücherei differenzieren und Behördenbüchereien auch öffentliche Büchereien sein können, wie sich aus dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb „Fallgruppe 2“ ergibt.

Die Schulbibliothek, an der die Klägerin tätig ist, wird nicht zu wissenschaftlichen Zwecken benutzt. Ihre Einrichtung und Unterhaltung dienen nicht der Lehre und der Forschung, sondern dem Schulunterricht. Daran ändert nichts, dass der Bestand zu 80 % aus Sach- und Fachbüchern besteht, da die Qualifizierung als Sach- oder Fachbuch nichts über dessen Einordnung als wissenschaftliche Literatur besagt. Zu demselben Ergebnis kommt das im Berufungsrechtszug eingeholte Gutachten, demzufolge die Bibliothek des Schulzentrums „eindeutig keine wissenschaftliche“ Bibliothek ist. Umstände, die dementgegen auf einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Schulbibliothek hindeuten, sind nicht ersichtlich.

gg) Die Klägerin erfüllt auch nicht das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit“ usw. der VergGr. Vb. Denn sie übt nicht eine „entsprechende Tätigkeit“ im Tarifsinne aus. Diese setzt, wie bereits ausgeführt, die Ausübung der Tätigkeit in einer Einrichtung voraus, die die Merkmale einer „öffentlichen Bücherei“ aufweist.

Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei einer – typischen – Schulbibliothek nicht um eine öffentliche Bibliothek handelt, da diese nicht für alle Gruppen und Schichten der Bevölkerung uneingeschränkt zugänglich ist. Für öffentliche Büchereien ist die uneingeschränkte öffentliche Zugänglichkeit charakteristisch (Senat 21. Oktober 1998 – 4 AZR 564/ 97 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 10; so auch Clemens/ Scheuring/ Steingen/ Wiese BAT VergO BL Bd. 1 Teil I – Allg. Teil Erl. 134). Die öffentliche Bücherei hat die Aufgabe, Literatur für alle Gruppen und Schichten der Bevölkerung, also für die gesamte Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und so der allgemeinen Information, der allgemeinen, politischen und beruflichen Bildung sowie der Unterhaltung und den Freizeitinteressen der Bevölkerung zu dienen (vgl. Böhm/ Spiertz/ Sponer/ Steinherr BAT Anl. 1a – Bund/ Länder Teil I VergGr. Vb Rn. 81). Der Begriff der „öffentlichen Bibliothek“, der benutzerbezogen zu sehen ist, impliziert, dass die Bibliothek für die gesamte Öffentlichkeit vorgesehen ist und nicht nur für Teile von ihr (vgl. Senat 21. Oktober 1998 – 4 AZR 564/ 97 – aaO).

Entgegen der Auffassung des Gutachters ist die Schulbibliothek in K-W keine öffentliche Bücherei. Diese Bibliothek ist nicht für alle Gruppen und Schichten der Bevölkerung uneingeschränkt zugänglich. Der Benutzerkreis ist vielmehr streitlos auf die Lehrer, die Schüler und die Eltern beschränkt.

2. Damit ist die Klage auch hinsichtlich des Zinsanspruchs unbegründet.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

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