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Gericht: VG Köln

Entscheidungsdatum: 14.02.2023

Aktenzeichen: 7 K 274/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0214.7K274.22.00

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Während der COVID-19-Pandemie verlangt ein ungeimpfter Kläger Zugang zur Stadtbibliothek sowie die anteilige Rückerstattung des geleisteten Nutzungsentgelts. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die temporäre Beschränkung des Zugangs zur Stadtbibliothek als eine rechtmäßige und verhältnismäßige Einschränkung aus Gründen des Infektionsschutzes zu beurteilen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Nutzer der Stadtbibliothek L. . Am 15.12.2021 wurde er seinen Angaben zufolge bei dem Versuch, ausgeliehene Medien in der Stadtbibliothek im Stadtteil F. zurückzugeben, unter Hinweis auf die 2 G-Regel abgewiesen. Dies teilte er der Beklagten am Folgetag schriftlich mit. Diese erwiderte ihm mit E-Mail vom 21.12.2021, dass die Stadtbibliothek als „sonstige Kultureinrichtung“ im Sinne des § 4 Ab. 2 Satz 1 Ziff. 2 der ab dem 24.11.2021 geltenden Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchV) nur noch von immunisierten (geimpften oder als genesen geltenden) Personen betreten werden dürfe. Sie bot die kontaktlose Rückgabe der Medien an der Außenrückgabe der Zentralbibliothek an. Die vom Kläger gewünschte Erstattung des Nutzungsentgelts für die Zeit, in der eine Nutzung für Ungeimpfte nicht möglich war, lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger hat am 14.01.2022 Klage erhoben und zunächst begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Zugang zu gewähren, bzw. hilfsweise die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe zu ermöglichen, sowie festzustellen, dass diese verpflichtet ist, das Nutzungsentgelt anteilig zu erstatten. Er verweist auf sein Grundrecht auf Informationsfreiheit. Für einen vollständigen Ausschluss bedürfe es einer erheblichen Störung des Bibliotheksbetriebes, die nicht vorliege. Die Landesverordnung begründe eine Impfpflicht durch die Hintertür. Er verweist auf die Möglichkeit vorheriger Testung. Der sicher Getestete werde ausgeschlossen, während jeder Angehörige der 2G-Gruppe Zutritt erhalte. Auch blieben Buchhandlungen uneingeschränkt geöffnet. Es sei willkürlich, diese von den Zugangsbeschränkungen auszunehmen, Büchereien aber nicht. Außerdem sei in § CORONASCHV § 4 CORONASCHV § 4 Abs. CORONASCHV § 4 Absatz 1 Nr. CORONASCHV § 4 Absatz 1 Nummer 4 CoronaSchV die kontaktlose Ausleihe an Getestete („3 G“) vorgeschrieben. Diese lex specialis sei von der Beklagten zu befolgen. Diese Praxis habe zu Zeiten des Lockdowns hervorragend funktioniert. Sie werde durch den Hinweis auf die fortbestehende Ausleihe digitaler Medien nicht hinreichend ersetzt. Nach der Änderung der CoronaSchV beantragt er nunmehr,

1. festzustellen, dass die Zugangsbeschränkung zu den Einrichtungen der Stadtbibliothek zu seinen Lasten rechtswidrig war,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12,67 Euro zu zahlen.

Hinsichtlich des Begehrens auf Zugang, resp. kontaktlose Ausleihe, hat er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da Wiederholungsgefahr bestehe. Er wende sich auch nicht unmittelbar gegen die CoronaSchV, sondern dagegen, dass die Beklagte ihre Eigenschaft als „Bücherei“ verleugne, um keine kontaktlose Ausleihe ermöglichen zu müssen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Für den Fortsetzungsfeststellungantrag fehle es an einem besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Antrag auf Zugang sei von vornherein unzulässig gewesen, weil sich der Kläger damit unmittelbar gegen die CoronaSchV gerichtet habe, die von der Stadt L. nur umgesetzt worden war. Hinsichtlich des Antrags auf Ermöglichung der kontaktlosen Ausleihe und Rückgabe fehle es ebenfalls an einem Feststellungsinteresse. Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, da es im Risikobereich des Klägers liege, die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) unzulässig.

Das nunmehr formulierte Feststellungsbegehren ist nicht statthaft. Mittel der Rechtsverfolgung kann insoweit nicht die Fortsetzungsfestellungsklage im Sinne des § VWGO § 113 Abs. VWGO § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO sein, weil die Gewährung des Zugangs zur Stadtbibliothek nicht durch Verwaltungsakt im Einzelfall, sondern allgemein durch reale Eröffnung dieses Zugangs erfolgt. Das Ursprungsbegehren wäre damit nicht durch eine Verpflichtungs-, sondern mittels allgemeiner Leistungsklage zu verfolgen gewesen. Die Voraussetzungen der demnach in Betracht kommenden Feststellungsklage nach § VWGO § 43 Abs. VWGO § 43 Absatz 1 VwGO sind jedoch nicht gegeben. Zwar besteht mit der Registrierung des Klägers als Nutzer der Stadtbibliothek an sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Der Kläger bezieht sich mit der Klage indes auf eine konkrete Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis. Dieser Aspekt des Rechtsverhältnisses ist vergangen. Bei Feststellungsklagen, die sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis beziehen, bestehen gesteigerte Anforderungen an das nach § VWGO § 43 Abs. VWGO § 43 Absatz 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein schützenswertes Interesse besteht insoweit nur, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, ein Rehabilitierungsinteresse vorliegt, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff erfolgt ist, die Feststellung in bestimmten Fällen für einen Staatshaftungsprozess präjudiziell ist oder sich eine Rechtsgutverletzung typischerweise kurzfristig erledigt. Die Voraussetzungen entsprechen insofern denjenigen der Fortsetzungsfeststellungsklage. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.09.2019 – VGHMUENCHEN Aktenzeichen 8ZB18672 8 ZB 18.672.

Für eine Wiederholungsgefahr fehlt es angesichts des weitgehenden Auslaufens der Corona-Maßnahmen an zureichenden Anhaltspunkten. Die Annahme, dass es im Pandemiefall in Bezug auf die Stadtbibliothek zu vergleichbaren Restriktionen kommen könnte, ist zwar naturgemäß nicht gänzlich ausgeschlossen. Angesichts der Vielfalt bestehender Handlungsoptionen und der Ungewissheit über Zeitpunkt und Verlauf zukünftiger Epidemien oder Pandemien bleibt sie jedoch theoretisch. Von einem sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, da die sog. „2 G-Regel“ Ende des Jahres 2021 für einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten blieb und die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht ergriffen wurde. Zudem setzt auch diese Fallgruppe ein fortbestehendes rechtliches Interesse voraus. Dieses fehlt, weil der Kläger keinen unmittelbaren (schweren) Grundrechtseingriff geltend machen kann, sondern nur die Beschränkung eines Teilhaberechts und damit nur mittelbar eine Einschränkung des Rechts aus Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Überdies besteht vorliegend kein Bedürfnis zu einer Klärung der hiermit zusammenhängenden Fragen, weil die Rechtmäßigkeit der Zugangsbeschränkung Vorfrage des Klageantrags zu 2) ist.

Mit dem Klageantrag zu 2) ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sie ist insoweit nicht begründet. Zwar mag davon ausgegangen werden, dass der Mitgliedsbeitrag zur Stadtbibliothek als Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) oder als ein Beitrag im Sinne von § 8 KAG NRW einem öffentlich-rechtlichen Regelungsregime untersteht. Jedoch fehlt es an den Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Dieser kommt nur in Betracht, wenn eine rechtgrundlose Geldleistung zugunsten der Beklagten erfolgt wäre und ein Grund für das weitere „Behaltendürfen“ nicht besteht. Beides ist nicht der Fall:

Die Stadtbibliothek ist eine Einrichtung der Beklagten im Sinne des § NRWGO § 8 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Hiernach schaffen die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Nach Absatz 2 der Norm sind alle Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben. Die temporäre Beschränkung des Zugangs zur Stadtbibliothek stellte eine rechtmäßige und insbesondere verhältnismäßige Einschränkung aus Gründen des Infektionsschutzes dar. Sie folgte im hier relevanten Zeitraum unmittelbar aus § NRWCORONASCHVO20230124 § 4 Abs. NRWCORONASCHVO20230124 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. NRWCORONASCHVO20230124 § 4 Absatz 2 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung NRW in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung (CoronaSchVO NRW). Diese, auf der Ermächtigungsgrundlage des IfSG fußende Verordnung, die als solche nur im Wege der Normenkontrolle des § VWGO § 47 Abs. VWGO § 47 Absatz 1 Nr. VWGO § 47 Absatz 1 Nummer 2 VwGO zu überprüfen gewesen wäre, schrieb die „2 G-Regel“ für sonstige Kultureinrichtungen verbindlich vor. Die Beklagte hat die Stadtbibliothek zutreffend als eine solche sonstige Kultureinrichtung eingestuft, wie die im Übrigen weit gefasste Formulierung der Nr. 1 zeigt (u.a. Museen, Ausstellungen, Aufführungen, Lesungen etc.). Dem stand auch nicht eine wie auch immer geartete Sperrwirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der seinerzeitigen CoronaSchVO NRW entgegen. Soweit hier die „3 G-Regel“ für die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken statuiert war, begründete dies – anders als der Kläger meint – keine Verpflichtung der Beklagten, die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe für ungeimpfte, aber getestete Personen zu ermöglichen. Vielmehr setzte sie ihrem unzweideutigen Wortlaut nach eine kontaktlose Ausleihe und Rückgabe voraus, die dann nur von immunisierten oder getesteten Personen wahrgenommen werden durfte. Es handelte sich daher um eine Einschränkung für ein bestehendes oder neu gewährtes Angebot. Eine Verpflichtung, dieses Angebot auch einzuführen, war der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Begegnet damit die Einstufung als „sonstige Kultureinrichtung“ keinen durchgreifenden Bedenken, kommt eine teilweise Rückerstattung aufgrund eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten für ungeimpfte Personen nicht in Betracht. Ob sie mit den einschlägigen Nutzungsbestimmungen der Beklagten vereinbar wäre, kann folglich auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § VWGO § 154 Abs. VWGO § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § VWGO § 167 VwGO i.V.m. §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 11, ZPO § 711 ZPO.

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