Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 18.10.2006
Aktenzeichen: 7 AZR 419/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Aushilfsangestellte in der Zentralbibliothek für Medizin verklagte das Land Nordrhein-Westfalen wegen der unzulässigen Befristung ihres Arbeitsvertrages. Sie forderte die unbefristete Weiterbeschäftigung. Dem Antrag der Klägerin wurde in allen Instanzen bis zum hier vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) lag mit der vorläufigen Zuweisung der Haushaltsmittel nicht vor.
Instanzenzug:
– ArbG Köln vom 25.11.2004, AZ: 22 Ca 4977/04
– LAG Köln vom 06.06.2005, AZ: 2 Sa 211/05
– BAG vom 18.10.2006, AZ: 7 AZR 419/05
Amtliche Leitsätze
1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird.
2. Für den Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht werden.
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 6. Juni 2005 – 2 Sa 211/05 – wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin ist seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Aushilfsangestellte in der Deutschen Z in K bis zum 31. Dezember 2003 beschäftigt worden. Unter dem 8. Dezember 2003 schlossen die Parteien einen weiteren bis zum 30. April 2004 befristeten Arbeitsvertrag. Nach dessen § 1 erfolgte die Befristung „nach SR 2y in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG)“.
Bei Abschluss des letzten Vertrags war der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 noch nicht verabschiedet. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 hatte das Finanzministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2004 erlassen. Nach deren Nr. 2.2 durften die nachgeordneten Behörden für die vorläufige Haushaltsführung die Ausgabenermächtigungen des Haushaltsplans 2003 zugrunde legen, sofern nicht die im Entwurf des Haushaltsplans 2004/2005 vorgesehenen Ansätze niedriger lagen. Bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2004/ 2005 durften nach näherer Maßgabe von Nr. 2.3 auch Personalausgaben für Aushilfskräfte geleistet werden.
Im Haushaltsplan für das Jahr 2003 war für die Deutsche Z (Kapitel 06 072) im Titel 427 65 (Vergütungen und Löhne für Aushilfen) ein Ansatz von 552.500,00 Euro ausgewiesen. Nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Titelgruppe 65 sollten zu Lasten des Titels 427 65 nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden. In den Erläuterungen zu dem Titel 427 65 war vermerkt: „Die Mittel sind bestimmt zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle. Mehr entsprechend dem erhöhten Aufkommen bei den Einnahmen.“
Mit der am 14. Mai 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt,
1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Befristung vom 8. Dezember 2003 nicht beendet ist und über den 30. April 2004 unbefristet fortbesteht;
2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Aushilfsangestellte weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der von der Klägerin rechtzeitig erhobenen Befristungskontrollklage (§ 17 Satz 1 TzBfG) zu Recht stattgegeben. Die im Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 vereinbarte Befristung zum 30. April 2004 ist nicht durch einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt und daher unwirksam. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Hilfsantrag zu 2 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
I. Die Befristungskontrollklage der Klägerin ist begründet. Die wiederholte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 ist nicht durch den allein in Betracht kommenden Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beschäftigung der Klägerin ist nicht entsprechend der in den Erläuterungen zu Titel 427 65 des Kapitels 06 072 vorgegebenen Zwecksetzung erfolgt.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (HRG aF) die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Wird der Arbeitnehmer tatsächlich nicht entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden . Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
a) Dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Anforderungen an die ausgebrachten Haushaltsmittel und an die im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses auszuübenden Tätigkeiten zu stellen sind.
Der Wortlaut lässt zunächst eine Deutung zu, nach der es ausreichend sein könnte, dass die Haushaltsmittel nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen vorgesehen sind. Ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses läge dann bereits vor, wenn in allgemeiner Form für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen Haushaltsmittel bereitgestellt worden sind und der befristet beschäftigte Arbeitnehmer aus diesen Haushaltsmitteln vergütet werden kann. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wären erfüllt, wenn die Rechtsvorschriften über die Ausbringung der Haushaltsmittel allgemein ihre Verwendung für die Vergütung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern anordnen würden. Weitere Vorgaben hinsichtlich der im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten wären entbehrlich. Der befristet beschäftigte Arbeitnehmer könnte mit sämtlichen im Bereich der öffentlichen Verwaltung anfallenden Tätigkeiten betraut werden.
Der Relativsatz „die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind“ kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass mit dem Merkmal der befristeten Beschäftigung nicht die zeitbestimmte Vertragsform des Arbeitsverhältnisses, sondern die befristete Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers bezeichnet wird. In diesem Fall müsste die der Ausbringung der Haushaltsmittel zugrunde liegende Rechtsvorschrift eine konkrete Zweckbestimmung enthalten, in der die dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer zu übertragenden Aufgaben bezeichnet werden. Da für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur Haushaltsmittel für die „befristete“ Beschäftigung von Bedeutung sind, muss es sich bei den in der Zweckbestimmung genannten Tätigkeiten um solche handeln, die befristet sind, dh. ihrer Art nach nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen. Dafür spricht das Merkmal der entsprechenden Beschäftigung, dem bei der erstgenannten Auslegung keine Bedeutung zukommt.
b) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für den gesetzgeberischen Willen, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG im Sinne der bereits zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF ergangenen Senatsrechtsprechung auszulegen. Danach erfüllt die Ausbringung von Haushaltsmitteln für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ohne besondere tätigkeitsbezogene Zwecksetzung die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt mit dem Wortlaut des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF überein. Danach lag ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter rechtfertigender sachlicher Grund auch vor, wenn der Mitarbeiter überwiegend aus für befristete Beschäftigungen bestimmten Haushaltsmitteln vergütet und ihrer Zweckbestimmung entsprechend beschäftigt wird. Nach der zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF ergangenen Senatsrechtsprechung musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (BAG 24. Januar 1996 – 7 AZR 342/95 – AP HRG § 57b Nr. 7 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 2, zu 2 b der Gründe) . Die an keine inhaltlichen Voraussetzungen geknüpfte Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen konnte eine auf § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF gestützte Befristung nicht rechtfertigen. Der Senat hat dementsprechend in der Entscheidung vom 24. Januar 1996 eine Befristung als gerechtfertigt angesehen, bei der der Staatshaushaltsplan eine summenmäßige Zweckbestimmung der Personalmittel vorgenommen und ihre Verwendung für ein Sonderprogramm ua. nur für besonders belastete Studienfächer angeordnet hatte. Von diesen Rechtssätzen ist der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ersichtlich ausgegangen. Er hat nicht nur den Wortlaut des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF unverändert übernommen, sondern in der Gesetzesbegründung den Leitsatz 1 der Entscheidung vom 24. Januar 1996 in redaktionell leicht veränderter Form wiedergegeben (BT-Drucks. 14/4374 S. 19).
c) Eine Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, wonach bereits die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen könnte, wäre mit dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Untermaßverbot nicht vereinbar.
aa) Art. 12 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund privater Disposition (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – BVerfGE 97, 169 ff. = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 17 = EzA KSchG § 23 Nr. 17, zu B I 1 der Gründe; 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 – BVerfGE 84, 133 = AP GG Art. 12 Nr. 70 = EzA Einigungsvertrag Art. 13 Nr. 1, zu C III 1 der Gründe) . Aus der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung der staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (BAG 31. Juli 2002 – 7 AZR 140/01 – BAGE 102, 65 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 14 = EzA GG Art. 9 Nr. 78, zu B I 3 b der Gründe; 11. März 1998 – 7 AZR 700/96 – BAGE 88, 162 ff. = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 12 = EzA BGB § 620 Altersgrenze Nr. 8, zu III 2 b der Gründe) . Deshalb ist im Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes ein staatlicher Mindestschutz unverzichtbar. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund einseitiger Gestaltungserklärung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber dieser Schutzpflicht durch die zwingenden Kündigungsschutzvorschriften Rechnung getragen (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – aaO, zu B I 1 der Gründe mwN; 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 – aaO, zu C III 1 der Gründe) . Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen schützen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei haben die Gerichte für Arbeitssachen als Grundrechtsadressaten bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen des TzBfG den sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergebenden Anforderungen zu genügen (zu der vor Inkrafttreten des TzBfG bestehenden Rechtslage BAG 21. Juli 2004 – 7 AZR 589/03 – EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 5, zu II 1 b der Gründe; 31. Juli 2002 – 7 AZR 140/01 – aaO, zu B I 3 b bb der Gründe; 20. Februar 2002 – 7 AZR 748/00 – BAGE 100, 292 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 18 = EzA BGB § 620 Altersgrenze Nr. 11, zu B II 3 b dd der Gründe; 11. März 1998 – 7 AZR 700/96 – aaO, zu III 2 b der Gründe) . Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG würde zur Verletzung des verfassungsrechtlichen Untermaßverbots führen. Läge ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die allgemein und ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, würde ihm jeglicher Bestandsschutz entzogen. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses wäre unabhängig von seiner Dauer und dem Inhalt der übertragenen Aufgaben durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stets gerechtfertigt. Eine solche Auslegung der Vorschrift wäre mit der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und würde überdies im Bereich des öffentlichen Dienstes zu einer Erosion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform (BT-Drucks. 14/ 4374 S. 12 zu II.) führen.
bb) Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslegung des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF als zu weitgehend angesehen, wonach eine pauschale Bestimmung von Mitteln für die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung die Befristung sachlich rechtfertigt. Die Bestimmung bedürfe vielmehr einer verfassungskonformen Auslegung, wobei das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (24. Januar 1996 – 7 AZR 342/95 – AP HRG § 57b Nr. 7 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 2) auf die Erforderlichkeit einer erkennbaren Widmung der Haushaltsmittel für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe hingewiesen hat (BVerfG 24. April 1996 – 1 BvR 712/86 – BVerfGE 94, 268 = AP HRG § 57a Nr. 2 = EzA GG Art. 9 Nr. 61, zu C II 2 b der Gründe).
d) Die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne eine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung genügt nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an eine sachlich gerechtfertigte Befristung.
aa) Durch das TzBfG wurde ua. die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 L 175 S. 43) in nationales Recht umgesetzt. Die in die Befristungsrichtlinie inkorporierte Rahmenvereinbarung geht wie der nationale Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, wobei jedoch in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten befristete Arbeitsverträge charakteristisch sind (Nr. 6 und 8 der Allgemeinen Erwägungsgründe der Rahmenvereinbarung). Die Richtlinie und die Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge die Ergreifung einer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a) bis c) der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Durch die Regelung in § 14 Abs. 1 TzBfG hat sich der nationale Gesetzgeber für das Erfordernis sachlicher Gründe (§ 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung) entschieden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt der Begriff „sachliche Gründe“ iSd. § 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. § 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung sei dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist (EuGH 4. Juli 2006 – C-212/04 – EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 1 Rn. 75).
bb) Die an keine tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung geknüpfte Ausbringung von Haushaltsmitteln würde danach dem von der Rahmenvereinbarung geforderten Sachgrunderfordernis nicht genügen. Vielmehr müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst ist nicht bereits wegen der besonderen Eigenart der Vertragsverhältnisse gerechtfertigt. Die Tätigkeit auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags stellt auch in der öffentlichen Verwaltung die übliche Beschäftigungsform dar. Die im nationalen Recht durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG eröffnete Befristungsmöglichkeit stünde daher nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie einen wiederholten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für eine Tätigkeit ermöglichen würde, die nicht durch objektive Faktoren, die mit den Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhängen, spezifisch gerechtfertigt ist (EuGH 4. Juli 2006 – C-212/04 – EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 1 Rn. 72) . Haushaltsrechtliche Vorgaben ohne die Anordnung einer konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung können daher die Befristung von Arbeitsverhältnissen auch unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigen.
2. Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als gerechtfertigt angesehen. Die seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge durchgängig beschäftigte Klägerin ist nicht entsprechend der beim beklagten Land für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt worden.
Zwar konnte sich, was das Landesarbeitsgericht übersehen hat, das beklagte Land zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Haushaltsmittel berufen, die eine befristete Beschäftigung der Klägerin ermöglicht hätten. Das Finanzministerium des beklagten Landes hatte am 4. Dezember 2003 auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LHO allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2004 erlassen. Diese sahen eine befristete Fortschreibung der Ausgabenermächtigungen des Haushaltsplans 2003 vor, der im Kapitel 06 072 – Deutsche Z – unter dem Einzeltitel 427 65 (Vergütungen und Löhne für Aushilfen) einen Ansatz von 552.500,00 Euro ausgewiesen hatte. Zu Lasten dieses Titels sollten nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Titelgruppe 65 nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden. Nach den Erläuterungen zum Titel 427 65 waren aber die nach diesem Titel für befristete Dienstverhältnisse vorgesehenen Haushaltsmittel mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen. Unter den Erläuterungen zu Titel 427 65 war vermerkt: „Die Mittel sind bestimmt zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle. Mehr entsprechend dem erhöhten Aufkommen bei den Einnahmen.“ Die Zweckbestimmung des Titels 427 65 ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Einer unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens an sich gebotenen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht bedarf es jedoch nicht. Der Senatsvorsitzende hat die Parteien mit Verfügung vom 2. August 2006 sowohl auf die sich aus den Verwaltungsvorschriften ergebende Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltsführung als auch auf die besondere Zweckbestimmung des Haushaltsplans 2003 für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für die in der Deutsche Z beschäftigten Arbeitnehmer hingewiesen. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, dass die Klägerin weder arbeitsvertraglich noch tatsächlich entsprechend der im Haushaltsplan 2003 ausgewiesenen Zweckbestimmung beschäftigt worden ist, so dass sich eine Zurückverweisung zur Sachaufklärung erübrigte.
II. Der zu 2 gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wurde mit der Verkündung rechtskräftig.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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