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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 21.11.2005

Aktenzeichen: M 5 E 05.1438

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksoberrätin legt Widerspruch gegen ihre Umsetzung von einer Außenstelle der Bibliothek der TU München in die Stammbibliothek ein. In ihrer Begründung gab sie an, dass der neue Arbeitsplatz für sie schwer zu erreichen und nicht ihren gesundheitlichen Bedürfnissen gemäß eingerichtet sei. Zudem entsprechen die neuen Arbeitsanforderungen nicht ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Fachreferentin. Die vorgebrachten Gründe gegen die Umsetzung wurden vom Gericht nicht anerkannt, das darüber hinaus ausführte, dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht in Bezug auf die körperlichen Einschränkungen der Antragstellerin nachgekommen ist.

Instanzenzug:
VG München vom 21.11.2005, Az. M 5 E 05.1438
BayVGH vom 04.08.2006, Az. 3 CE 05.3369

Tenor:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe:
I. Die am … 1949 geborene Antragstellerin steht als Bibliotheksoberrätin im Dienst des Antragsgegners. Sie war zuletzt in der Teilbibliothek der Technischen Universität München (TUM) in Weihenstephan als Fachreferentin für Forstwissenschaften und Biologie tätig.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 bat der Bibliotheksdirektor Dr. K. bei der Personalabteilung der TUM um Umsetzung der Antragstellerin in das Stammgelände nach München. Anlässlich bevorstehender Stellenkürzungen und zusätzlicher, mit hoher Priorität durchzuführender Projekte bestehe im Bereich der Sacherschließung und zur Unterstützung der Bibliotheksleitung dringender Personalbedarf. Die derzeitigen Aufgaben der Antragstellerin könnten durch Umorganisation ohne zusätzlichen Stellenbedarf bearbeitet werden. Zur Abwendung einschneidender personalrechtlicher Maßnahmen bestehe darüber hinaus der Bedarf einer stärkeren Anbindung der Tätigkeit der Antragstellerin an die Bibliotheksleitung. Seit Oktober 2002 seien an die Antragstellerin mehrere Dienstanweisungen ergangen, denen sie in wesentlichen Teilen nicht nachgekommen sei. Daraufhin sei die Anfertigung von Tätigkeitsberichten festgelegt worden, die sie täglich bei ihrem Vorgesetzten abzuliefern gehabt habe. Die Auswertung dieser Tätigkeitsberichte habe einen äußerst geringen Arbeitsdurchsatz gezeigt, obwohl die Prioritäten in der Fachreferatsarbeit von der Bibliotheksleitung vorab festgelegt und mit der Antragstellerin besprochen worden seien. Nach der Ankündigung der beabsichtigten Umsetzung am 3. Februar 2005 habe die Antragstellerin Bedenken hinsichtlich des langen Anfahrtsweges geäußert.

Unter dem 10. Februar 2005 teilte die TUM der Antragstellerin mit, dass sie mit Wirkung vom 4. April 2005 von der Teilbibliothek Weihenstephan zur Universitätsbibliothek im Stammgelände in München umgesetzt werde. Im Rahmen der Umsetzung werde sie unmittelbar der Bibliotheksleitung zugewiesen und dort insbesondere in den Aufgabenbereichen Erarbeitung von Vorschlägen für den Literaturkauf in den Fachgebieten Forstwissenschaften und Biologie, Sacherschließung der Literatur in den Fachgebieten Forstwissenschaften und Biologie, Sacherschließung medizinischer Dissertationen und Bearbeitung von Projekten zur Unterstützung der Bibliotheksleitung eingesetzt werden.

Die Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 10. März 2005 Widerspruch ein. Die Umsetzung im Jahr 2000 von der Teilbibliothek Garching nach Weihenstephan sei auch in Ausübung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verfügt worden, da sie ihren Dienst am Wohnort habe ausüben können. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation werde sie zugleich einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung beim Versorgungsamt sowie gegebenenfalls danach Antrag auf Gleichstellung einreichen. Die tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort Freising zum TU-Stammgelände in München mit je drei unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln erfordere insgesamt eine Fahrzeit von ca. 240 Minuten. Darüber hinaus sei der in Aussicht gestellte Dienstraum als Vorbereitungsraum für einen Vortragsraum konzipiert und als ordnungsgemäßer Arbeitsplatz nicht geeignet.

Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen.

Der Antragsgegner teilte den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter dem 22. März 2005 mit, dass nach der Feststellung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern die Antragstellerin ihren dienstlichen Pflichten vorbehaltlos nachkommen könne. Eine Beschränkung der Leistungs- und Dienstfähigkeit auf einen bestimmten Dienstort könne nicht abgeleitet werden. Dementsprechend sei die Umsetzungsmaßnahme auch nicht als ermessenfehlerhaft einzuordnen.

Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2005, eingegangen am 20. April 2005, beim Verwaltungsgericht München im Wege des § 123 VwGO beantragen, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10. Februar 2005 die mit diesem Bescheid ausgesprochene Umsetzung der Antragstellerin zu vollziehen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Bibliotheksleiter habe ihr nur kurz und bündig die Tatsache ihrer Umsetzung mitgeteilt. Ihre Argumente seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Neu hinzukommende Aufgaben, zum Beispiel das Bearbeiten von medizinischen Dissertationen, könne die Antragstellerin auch in Weihenstephan erledigen. Ferner sei die Aufstellung des speziell für die Antragstellerin beschafften Dienstmobiliars im neuen Arbeitszimmer nicht möglich.

Der Gesamtpersonalrat der TUM wiederholte unter dem 20. April 2005, dass er der beabsichtigten Umsetzung nicht zustimme. Er sehe durch die Umsetzung der Antragstellerin den Betriebsfrieden in der Bibliothek im Bereich der Stammdienststelle gefährdet. Die Bibliotheksleitung habe durchaus die Möglichkeit, durch verstärkte Präsenz in Weihenstephan oder durch andere geeignete Führungsmaßnahmen das Verhalten der Antragstellerin auch in ihrer jetzigen Dienststelle zu überwachen. Das bereits fortgeschrittene Alter der Antragstellerin sowie die bisherigen Erfahrungen ließen eine Eingliederung in einen effektiven Dienstbetrieb in München nicht mehr erwarten.

Am 25. April 2005 fand in Anwesenheit des Bibliotheksdirektors eine Begehung des vorgesehenen Arbeitsplatzes durch den Arbeitsmediziner Dr. M. des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Zentrums statt. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 26. April 2005 handele es sich bei dem vorgesehenen Arbeitszimmer um einen ansprechenden Raum mit ergonomischer Ausstattung, der alle Anforderungen erfülle. Die Verwendung eines gesonderten Arbeitsstuhles und eines Flachbildschirmes würden vorausgesetzt. Der betriebsärztliche Dienst der TUM schloss sich nach einer eigenen Begehung am 2. Mai 2005 diesen Ausführungen an. Es handle sich um einen eigenen Raum, der sehr freundlich gestaltet sei. Das Zimmer sei ruhig, die Atmosphäre angenehm.

Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erteilte mit Schreiben vom 8. August 2005 die Zustimmung zur Umsetzung. Die Personalvertretung der Hauptdienststelle, der Leiter der Universitätsbibliothek und der Kanzler der TUM schlossen am 22. September 2005 zur Sicherung des Beschäftigtenschutzes in der Universitätsbibliothek eine Zielvereinbarung. Danach werde sich die Leitung der Universitätsbibliothek nach Kräften um die berufliche Integration der Antragstellerin in die Betriebsorganisation bemühen. Die Antragstellerin werde unmittelbar der Leitung der Universitätsbibliothek zugeordnet und habe keine unmittelbaren Anweisungsbefugnisse bzw. keine Führungsfunktion gegenüber Bibliotheksbeschäftigten. Die Parteien verpflichteten sich, persönliches Fehlverhalten der Antragstellerin zu unterbinden, alles ihnen Mögliche zu tun, um die Bibliotheksbeschäftigten zu schützen sowie den Betriebsfrieden zu wahren und mit geeigneten Maßnahmen Konflikte und Defizite im engeren und weiteren Arbeitsumfeld aufzuspüren und zu beseitigen. Die Sicherung des Beschäftigtenschutzes werde von der psychosozialen Beratung an der TUM begleitet. In regelmäßigen Abständen informiere sich die Personalvertretung der Hauptdienststelle bei der Leitung der Universitätsbibliothek über die Auswirkung der vorgenommenen Umsetzung auf die Beschäftigten sowie über die Bemühungen zur Integration der Antragstellerin in den Universitätsbetrieb.

Die TUM teilte der Antragstellerin unter dem 29. September 2005 mit, dass die Umsetzung dienstlich begründet und sachlich geboten sei. Die im engsten Bereich der Bibliotheksleitung anfallenden standortübergreifenden Projektaufgaben hätten hohe Priorität. Die Umsetzung erfolge auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren ihrer Tätigkeit als Fachreferentin nur in einem sehr eingeschränkten Maß nachgekommen sei. Mit der direkten Zuordnung an die Bibliotheksleitung werde ihre notwendige fachliche und disziplinarische Aufsicht sichergestellt. Aus bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, die teilweise – und nicht immer nachvollziehbar – auf einen lange zurückliegenden Unfall zurückzuführen seien, könnten keine Ansprüche auf eine nur wohnortgerechte Verwendung abgeleitet werden. Als Beamtin der TUM sei ihr – wie im Übrigen auch den anderen Beschäftigten an den Hochschulstandorten in Garching oder Weihenstephan – innerhalb des Einzugsbereiches im Großraum München die tägliche An- und Rückfahrt von Freising nach München zumutbar. Der vorgesehene Arbeitsplatz in München sei von den betriebsmedizinischen Diensten der TUM eingehend begutachtet worden und entspreche ohne Einschränkung allen Anforderungen und Normen. Die Antragstellerin wurde abschließend aufgefordert, sich am 4. Oktober 2005 zum Dienstantritt bei der Leitung der Universitätsbibliothek in München einzufinden.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 ergänzten die Prozessbevollmächtigten, die vorgebrachten sachlichen Gründe stellten nur einen Vorwand dar. Die Umsetzung sei schon deshalb unzulässig, weil damit die beamtenrechtliche Position der Antragstellerin verschlechtert werde. Während sie in Garching Fachreferentin und Leiterin der Teilbibliothek Chemie gewesen sei, sei sie in Weihenstephan nur noch Fachreferentin gewesen. Auch diese Funktion würde sie bei der Umsetzung an die Stammdienststelle verlieren.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 erklärte der Bibliotheksleiter der Antragsgegnerin, die maßgeblichen Gründe für die Umsetzung seien in der Vormerkung vom 14. Dezember 2003 genannt. Dazu wurde der Antragstellerin Schriftsatzfrist gewährt.

Hierzu ließ die Antragstellerin unter dem 15. November 2005 weiter vortragen, eine Umsetzung im Jahre 2005 könne kaum auf Vorfälle aus dem Jahr 1984 und den darauf folgenden Jahren gestützt werden. Außerdem sei eine Umsetzung zu dem Zweck der Disziplinierung rechtswidrig. Auch der Personalrat habe darauf hingewiesen, dass in Weihenstephan keine Probleme zwischen der Antragstellerin und sonstigen Bibliotheksmitarbeitern bekannt geworden seien.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, jedoch nicht unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. September 2005 im Hinblick auf die Umsetzungsverfügung vom 10. Februar 2005 zum Dienstantritt bei der Bibliotheksleitung der TUM in München am 4. Oktober 2005 aufgefordert wurde.

Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich eines geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden. Im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung.

1. Die Maßnahme des Antragsgegners begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich des Anhörungserfordernisses ist festzustellen, dass mangels Verwaltungsaktqualität der Maßnahme Art. 28 BayVwVfG nicht unmittelbar anzuwenden ist. Für den Fall der Umsetzung gebietet die Fürsorgepflicht die Anhörung unter anderem nur dann, wenn die Umsetzung Reaktion auf ein persönliches Verhalten der Beamtin ist, oder wenn dem Dienstvorgesetzten sonstige Umstände bekannt sind, die die Umsetzung als persönlich problematisch erscheinen lassen (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Anm. 5 c zu Art. 34). Die Antragstellerin wurde durch den Bibliotheksleiter am 3. Februar 2005 rechtzeitig über die beabsichtigte Umsetzung telefonisch informiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sofort mit ihren Argumenten gehört worden ist. Der Mangel der fehlenden bzw. unzureichenden Anhörung ist jedenfalls durch die Widerspruchseinlegung vom 10. März 2005 und die eingehende Stellungnahme der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Schriftsatz vom 29. September 2005 geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG analog).

Dass die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierende Umsetzung nicht mit Schreiben vom 10. Februar 2005 begründet wurde, erweist sich im Hinblick auf die ausführliche Begründung der Maßnahme im Schreiben der TUM vom 29. September 2005 und der Erläuterungen durch den Bibliotheksleiter Dr. K. in der mündlichen Verhandlung und dessen Hinweis auf seinen Aktenvermerk vom 14. Dezember 2003 – die Antragstellerin hat am 20. Oktober 2005 Akteneinsicht genommen – als unbedenklich (Art. 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog).

Die gegen den Willen der Antragstellerin erfolgte Umsetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, unterliegt gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz der Mitbestimmung des Personalrats. Der Gesamtpersonalrat sowie der Hauptpersonalrat wurden erst nach Bekanntgabe der Umsetzung, jedoch noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens beteiligt (zur Nachholung der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung s. Ballerstedt/Schleicher/ Faber/Eckinger, Komm. zum BayPVG, RdZiff. 258 zu Art. 75). Da der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter dem 8. August 2005 seine Zustimmung zur Umsetzung erklärt hat, liegt eine rechtzeitig nachgeholte und somit ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats an der mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme vor.

2. Die Umsetzung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne (Dienstposten) ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter anderem durch Versetzung) rechtlich geschützt. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen Aufgabenbereichs“. Dies ist hier auch geschehen, denn die Antragstellerin soll weiterhin als Referentin im Bereich der Stammdienststelle der TUM tätig sein. In diesem Zusammenhang erweist es sich als unschädlich, dass die Antragstellerin nach der Umsetzung nicht mehr als Fachreferentin eingesetzt wird, sondern als Referentin bei der Bibliotheksleitung neben der Sacherschließung und Erarbeitung von Vorschlägen für den Literaturkauf – dies entspricht dem bisherigen Aufgabengebiet – insbesondere auch für Sonderprojekte eingesetzt wird. Die Antragstellerin wird nach wie vor statusgerecht als Bibliotheksoberrätin in der Besonderungsgruppe A 14 verwendet. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) gehört kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinn. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten – ebenso wie mit dem bisherigen – Vorgesetztenfunktion und die gleiche Mitarbeiterzahl verbunden sind. Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Die gerichtliche Prüfung auf Ermessensmissbrauch beschränkt sich darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, a.a.O., Erläuterung 7 c zu Art. 34).

Ausgehend von diesen Erwägungen konnte die Antragstellerin aus jedem sachlichen Grund umgesetzt werden. Der Antragsgegner hat unwiderlegt angeführt, dass auf Grund von Stellenkürzungen und zusätzlichen, mit hoher Priorität durchzuführenden Projekten dringender Personalbedarf bei der Stammdienststelle der Bibliothek der TUM in München besteht.

Dem Einwand der Antragstellerin, sie könne die neu hinzukommende Sacherschließung von medizinischen Dissertationen auch in Weihenstephan vornehmen, war nicht näher nachzugehen. Es obliegt der Einschätzung des Dienstherrn, an welchem Ort die Antragstellerin am zweckmäßigsten ihren Dienst verrichtet. Da die Antragstellerin im Stammgelände auch für Sonderprojekte bei der Direktion zur Verfügung stehen soll, sind keine Anhaltspunkte für Ermessensmissbrauch ersichtlich.

Die Zuweisung eines neuen Dienstpostens an die Antragstellerin ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil etwa die Begründung über den neu entstandenen Personalbedarf bei der Direktion nur vorgeschoben und der tatsächliche Beweggrund sachwidrig wäre. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Umsetzung nicht aus dienstlichen Gründen erfolge, sondern den Zweck habe, sie zu disziplinieren. Dem ist entgegen zu halten, dass auch in der Person eines Beamten liegende Gründe sachliche Gründe für eine Umsetzung darstellen können (BayVGH v. 9.5.1996, 3 CE 96.00506 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestand keine Veranlassung des Antragsgegners, organisatorische Gründe nach außen vorzuschieben, da die Umsetzung auch in Anbetracht der in der Person der Antragstellerin liegenden, glaubhaft vorgetragenen Gründe sachgerecht war. Soweit die Antragstellerin rügt, es werde eine Generalabrechnung mit ihr vorgenommen; die Umsetzung könne nicht auf Vorfälle aus dem Jahr 1984 und den darauf folgenden Jahren gestützt werden, verkennt sie, dass der Aktenvermerk des Bibliotheksdirektors Dr. K. vom 14. Dezember 2003 zwar chronologisch ihre Einsatzbereiche an der Bibliothek der TUM und diverse Vorfälle mit der Antragstellerin auflistet, jedoch auch die aktuell noch maßgebenden, in ihrer Person liegenden Gründe in der zusammenfassenden Bemerkung aufführt. Das über viele Jahre gezeigte Verhalten der Antragstellerin ist demzufolge durch eine übersteigerte Selbsteinschätzung, gekoppelt mit permanenter Abwehrhaltung, fehlender Loyalität gegenüber der eigenen Institution, insbesondere gegenüber dem direkten Vorgesetzten, sowie fehlende Anerkennung der Kompetenz anderer Kollegen gekennzeichnet. Bisherige Versuche, die Antragstellerin in den Kreis der Fachreferenten- und – referentinnen zu integrieren, sind fehlgeschlagen. Die fehlende Einsichts- und Kritikfähigkeit der Antragstellerin lassen auch nach Einschätzung des Gerichts in Zukunft keine Änderung des Verhaltens erwarten. Besonders augenfällig wird das Verhalten der Antragstellerin, Prioritäten nach eigenem Gutdünken festzulegen, anhand der Dienstanweisung des Bibliotheksdirektors vom 24. Oktober 2002. Selbst die mit Priorität 1 bestehende Vorgabe, die angefallenen Rückstände in der Sacherschließung der laufenden Neuerwerbungen bis Ende November aufzuarbeiten und künftig Rückstände jeglicher Art zu vermeiden, wurde nicht erfüllt. Dies war Anlass für die weitere Anweisung vom 6. Februar 2003, dem Bibliotheksdirektor täglich einen Tätigkeitsbericht zu übersenden. Nachdem die Rückstände in der Sacherschließung auf mehr als 600 Dokumente angewachsen waren, wurde diese Anweisung mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 wiederholt. Nachdem die Auswertung dieser Tätigkeitsberichte einen äußerst geringen Arbeitsdurchsatz zeigte, ist nachvollziehbar, dass mit einer stärkeren Anbindung der Antragstellerin an die Bibliotheksleitung ein besseres Arbeitsergebnis sichergestellt werden soll. Weder die Umsetzung noch die mit der Anbindung an die Bibliotheksleitung verbundene gewisse Einschränkung der selbstständigen Arbeitsweise durch möglicherweise enge Vorgaben, Prioritätensetzung und Ergebniskontrolle sind als unberechtigte Disziplinierung zu verstehen. Der Antragsgegner verfolgt damit lediglich sein berechtigtes Interesse an einer zufriedenstellenden Arbeitsleistung, um – wie angedeutet – möglicherweise disziplinarisches Vorgehen gegen die Antragstellerin zu vermeiden.

Die Umsetzung der Antragstellerin beruht somit auf sachlichen Gründen. Sie ist auch aus sonstigen Gründen nicht ermessensfehlerhaft. Soweit dienstrechtliche Maßnahmen in das Ermessen des Dienstherrn gestellt werden, stehen grundsätzlich die dienstbezogenen Interessen im Vordergrund. Das Ermessen ist aber jedenfalls in den Fällen unter Einbeziehung der Beamteninteressen auszuüben, in denen die Entscheidung Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung oder aber die persönlichen Verhältnisse und Belange des Beamten hat. Die Einbeziehung der Fürsorgepflicht in die Ermessenstatbestände bedeutet aber keinen Vorrang, auch keine Gleichgewichtigkeit von organisatorischen Bedürfnissen des Dienstherrn und Beamteninteressen (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., RdZiff. 43 zu Art. 86).

Der Antragsgegner hat die persönlichen Belange der Antragstellerin, insbesondere ihre gesundheitlichen Belange, angemessen berücksichtigt. Wenn sich die Antragstellerin darauf beruft, ihre Umsetzung von der Teilbibliothek Garching zur Teilbibliothek Weihenstephan habe auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch einen dienstlichen Einsatz am Wohnort Rechnung getragen, so trifft dies nicht den Kern der Sache. Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben an den Präsidenten sowie den Kanzler der TUM vom 5. April 2000 unter Hinweis auf ihre körperlichen Einschränkungen zunächst auch gegen eine Umsetzung nach Weihenstephan gewendet. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass das für sie vorgesehene Arbeitszimmer in München im Hinblick auf ihre körperlichen Einschränkungen ungeeignet sei, ist ihr nicht zu folgen. Die TUM hat in ihrem Schreiben vom 29. September 2005 unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der beiden betriebsmedizinischen Dienste zu Recht darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz allen Anforderungen entspreche. Der Antragsgegner hat auch erklärt, bei der Ausstattung und Gestaltung des Arbeitsplatzes den gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin Rechnung zu tragen, jedoch zu Recht auch klargestellt, dass überobligatorische Forderungen zur Einzelausstattung des Arbeitsplatzes in Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden. Nach den betriebsmedizinischen Stellungnahmen vom 26. April 2005 und 2. Mai 2005 liegen die von der Antragstellerin gerügten Mängel nicht vor. Insbesondere ist eine ausreichende Beleuchtung durch ein großes helles Fenster gegeben. Das Zimmer ist kein Durchgangsraum. Die Antragstellerin kann ihren orthopädischen Bürostuhl aufstellen.

Jedenfalls aus Gründen der Fürsorgepflicht ist der Antragsgegner nicht gehalten, weiteren, über die Anforderungen und Empfehlungen der betriebsmedizinischen Dienste hinausgehende Forderungen der Antragstellerin nach Ausstattung und Lage des Büros nachzukommen.

Auch der Hinweis der Antragstellerin auf ihr nicht zumutbare Fahrzeiten zur Arbeitsstelle verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Sie verkennt bei ihrer Argumentation den Umfang der Fürsorgepflicht. Der Antragstellerin ist wie anderen Berufstätigen eine Wegstrecke von ca. 50 Kilometern von ihrem Wohnort in Freising nach München zuzumuten. Davon abgesehen, dass die Antragstellerin bei ihrer Wohnortwahl nicht darauf vertrauen konnte, bis zu ihrer Ruhestandsversetzung immer an den Außenstellen der Universitätsbibliothek eingesetzt zu werden, obliegt es ihrem Verantwortungsbereich, wie sie die Fahrt zum Dienstort in Übereinstimmung mit ihren persönlichen Belangen und etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen am besten organisiert. Auch die Einplanung von Arztterminen außerhalb der Dienstzeiten fällt grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensgestaltung. Der Antragsgegner erleichtert dies den Bediensteten gerade durch die großzügige Gleitzeitregelung bis 20.00 Uhr. Wie die Antragstellerin bei Ausschöpfung des Gleitzeitrahmens von ihrem Dienstort zu ihrer Wohnung gelangt, hat sie selbst optimal zu regeln. Sie kann hierbei ebenso wenig wie bei ihrer Berechnung der Fahrzeit von 240 Minuten pro Tag unter Einbeziehung eines dreifachen Wechsels des Verkehrsmittels die ausschließliche Benutzung – mit möglicherweise für sie ungünstigen Verbindungen – von öffentlichen Verkehrsmitteln zugrundelegen. Wenn sich die Anfahrt von ihrer Wohnung zur S-Bahn mit dem Stadtbus Freising als zu zeitaufwändig oder mit günstigen Anschlussverbindungen nicht vereinbar erweist, obliegt es der Antragstellerin alleine, dies anders – Anfahrt mit dem eigenen PKW zur S-Bahn, Taxibenutzung, Organisation von Mitfahrgelegenheiten etc. – zu regeln oder gegebenenfalls sogar einen Umzug in Betracht zu ziehen. Dass sie zu einer für sie besseren Gestaltung des Anfahrtsweges in der Lage ist, zeigt sie bei den bisher mehrmals in München zu besuchenden Sitzungen und Schulungen. Ausweislich des Aktenvermerks vom 27. Mai 2004 über die Vergütung der Fahrkosten unternimmt sie aus gesundheitlichen Gründen diese Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war.

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