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Gericht: Vergabekammer des Freistaates Thüringen

Entscheidungsdatum: 26.04.2006

Aktenzeichen: 360-4002.20-013/06-WE-S

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine bei der Auftragsvergabe von einer Hochdruck-Feinsprüh-Wasserlöschanlage unberücksichtigte Firma rügte, dass sie anderen Bewerbern gegenüber trotz einer ihrer Meinung nach ebenbürtigen Leistung benachteiligt wurde. Die Klassik Stiftung Weimar, die den Auftrag im Rahmen der Sanierung der Anna-Amalia-Bibliothek öffentlich ausgeschrieben hatte, hielt dagegen, dass die angebotene Leistung des Antragstellers von der geforderten Spezifikation abweiche, so dass die Auswahl zugunsten eines anderen Mitbewerbers getroffen wurde. Daraufhin stellte die nicht berücksichtigte Firma einen Antrag zur Aufhebung der Vergabe. Dieser wurde von der Vergabekammer Thüringen mit der Begründung abgelehnt, dass die Stiftung zur Verwendung eines Leitfabrikates berechtigt war.

Instanzenzug:
– Vergabekammer Thüringen vom 26.04.2006, Az. 360-4002.20-013/06-WE-S
Thüringer OLG vom 26.06.2006, Az. 9 Verg 2/06

I.

In dem Nachprüfungsverfahren, §§ 102 ff. GWB auf Grund des Antrages vom 08.03.2006,

1. der Fa. xxxxxx GmbH & Co. KG, Niederlassung xxxxxx ./.

2. die Stiftung xxxxxxx,

betreffend die Ausschreibung:

„Umbau und Sanierung Stammhaus xxxxxxxxxxxxxxx, Los 40 – Sprinkleranlage“

Verfahrensbeteiligte:

1. – Antragstellerin –
die Firma (AST)
xxxxxxx GmbH & Co KG
Niederlassung xxxxxxxxxxxx
vertr. d. d. GF. xxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx

Verfahrensbevollmächtigte : RAe xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

2. – Vergabestelle –
die Stiftung (VST)
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Verfahrensbevollmächtigte : RAe xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx

beigeladen:

– Beigeladene – (BEI)

3. die Firma

xxxxxxxxx GmbH
vertr. d. d. GF U. xxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx
Verfahrensbevollmächtigter: Ra xxxxxxxxxxxxx

hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit XXXXX

auf die mündliche Verhandlung vom 11.04.2006, am 26.04.2006 beschlossen:

1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.

3. Die Gebühren des Nachprüfungsverfahrens werden auf x.xxx,00 € festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten.

4. Die Antragstellerin hat auch die notwendigen Kosten der Vergabestelle zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren zu tragen.
Die Beigeladenen trägt ihre Kosten selbst.

II.

1. Sachverhalt

Die VST schrieb die o.g. Leistung im Offenen Verfahren nach Abschnitt zwei der VOB/A europaweit aus. In der Bekanntmachung wurde die Leistung beschrieben als Los 40 Sprinkler, VdS anerkanntes Hochdrucknebelsystem für OH1-Risiken bestehend aus : 1 St. Sprinklerzentrale für Hochdruck-Sprühnebelanlage für 7 Löschbereiche; ca. 160 HD-Seitenwandsprinkler; ca. 40 HD-Sprinkler hängend (es folgt die Benennung weiterer Anlagenteile), 5m3 Vorratstank; energieunabhängiges gasbetriebenes Pumpensystem GPU; 1 St. Kompressor; Wartungsvertrag.
Als Kriterium für die Auftragserteilung wurde formuliert:
„Der Zuschlag wird gem. § 25 VOB/A auf das Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das Annehmbarste erscheint.“
Nebenangebote/ Änderungsvorschläge (nachfolgend NA) waren zugelassen.

In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wurden als Zuschlagskriterien bei Haupt- und NA genannt:
„Preis, Qualität, Konstruktion, Wartung, Ausführungsfrist, Funktionalität, Folgekosten, Betriebskosten.“

Kriterien für NA wurden in den Verdingungsunterlagen – bis auf die im Formblatt EVM (B) BwB/E 212 (Ausgabe 2002 Stand 01.04.2005) – nicht benannt.
Unter Pkt. 4.1 Absatz 2 wurde gefordert, dass NA oder Änderungsvorschläge im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein müssen. Die Gleichwertigkeit ist mit dem NA oder dem Änderungsvorschlag nachzuweisen, ansonsten können sie nicht berücksichtigt werden.
Nach Pkt. 4.3 waren NA, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen.

Im Leistungsverzeichnis ist vermerkt:
unter OZ 1 „Hochdruck-Feinsprüh-Wasserlöschanlage“
unter OZ 1.1: „Löschtechnikzentrale

Hochdruck-Feinsprüh-Wasserlöschanlage
Ausführungsbeschreibung 1
Allgemeine Funktionsbeschreibung
Als Planungsfabrikat wurde das Fabrikat der Fa. (es folgen Hinweise auf diese Fa.)
Angebotenes Fabrikat:…………………..
Systembeschreibung ……………..“
(Die Systembeschreibung enthält Angaben zum Pumpenaggregat u.a. Hochdruckpumpenaggregat (angetrieben durch eine energieunabhängige
Gaspumpe), dem max. Förderdruck, der Betriebszeit, Hinweis auf VdS Zulassung der Wassernebelzentrale, Sprinkler Kennwerte, das Rohrnetz, die Rohrverbindungen, die Risikoeinstufung, die Bevorratung, die Wasserversorgung, die Energieversorgung, die Montagebedingungen.) in einigen Positionen (Bsp. Pos. 1.1.170) ist eine neutrale Leistungsbeschreibung vorliegend; die Bieter wurden aufgefordert das angebotene Fabrikat einzutragen; es wird aber eine VdS-zugelassene Ausführung gefordert.

Der Vergabevermerk (S. 213 ff. Verfahrensakte) enthält keine Begründung für das Abweichen von dem Regelfall der neutralen Leistungsbeschreibung.

Mit Schreiben vom 02.01.2006 rügte die AST die Ausschreibung als mangelhaft und vergaberechtswidrig, weil diese durch die Benennung von Fabrikatsvorgaben (Hersteller, Markenname) ohne den Zusatz „oder gleichwertiger Art“ gegen die Produktneutralität verstoße. In den Verdingungsunterlagen fehlten die Mindestbedingungen für die Wertung etwaiger NA. Die VST wurde unter Terminsetzung zur Korrektur aufgefordert, anderenfalls ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werde.

Mit Schreiben vom 04.01.2006 teilte die VST der AST und den anderen Bietern mit, dass neben dem beschriebenen Fabrikat selbstverständlich jedes gleichwertige Fabrikat akzeptiert werde. Für NA gelte, dass diese die technischen Parameter der beschriebenen Anlage erfüllen müssten. Weiterhin wären die Vorgaben und Randbedingungen zur Installierbarkeit, insbesondere Leitungsquerschnitte und Abmessungen lt. LV einzuhalten, gleiches gelte für die verdeckte Montage.

Mit Schreiben vom 23.01.2006 teilte die VST der AST mit, dass die im LV geforderte Wasserbeaufschlagung von 12,5 l/min. als bindend anzusehen sei, eine höhere Beaufschlagung abgelehnt werde. Für den Einsatz elektrischer Pumpen werde vom Brandschutzgutachter eine Notstromversorgung gefordert, welche bisher nicht vorgesehen sei, die aber beim Angebotsvergleich berücksichtigt werden müsste. Der Aufbau einer Notstromversorgung sei aber aus Platzgründen nicht möglich, der Einsatz elektrischer Pumpen müsse deshalb abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom 24.01.2006 teilte die AST der VST unter Bezugnahme auf deren o.g. Schreiben vom 23.01.2006 mit, dass die dort festgelegte Einschränkung von 12,5 l/min. pro Sprinklerdüse einschließlich der Forderung, dass die Sprinklerdüse maximal 16m2 bzw. 64m3 anzudecken habe und eine VdS-Bauteilzulassung für die Sprinklerdüse vorliegen müsse, faktisch dazu führe, dass andere gleichwertige Fabrikate nicht angeboten werden könnten und somit eine Wettbewerbsbeschränkung vorliege. Die Rüge vom 02.01.2006 werde aufrechterhalten.
Betreffend die Notstromversorgung werde mitgeteilt, dass die Anlagen des Leitfabrikates mit einer zweiten, zeitlich begrenzten Wasserversorgung (erschöpfliche Wasserquelle) ausgerüstet würden, die als Ersatz für eine gesicherte Energieversorgung vom VdS akzeptiert werde. Eine elektrische Pumpe könne ebenso mit einer zweiten, zeitweilig begrenzten Wasserversorgung ausgerüstet werden, so dass diese Lösung als gleichwertig anzuerkennen sei. Es werde um Bestätigung der Gleichwertigkeit der obigen Lösung gebeten. Falls dieses nicht erfolge, werde vorsorglich gerügt, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vorbehalten.

Mit Schreiben vom 25.01.2006 teilte die VST der AST mit, dass der mit dem Angebot der AST verbundene Erhöhung der Wasserbeaufschlagung um das ca. 2,5-fache bei einem Druck von 5 Bar nicht zugestimmt werde, die Werte aus dem Leistungsverzeichnis verbindlich wären. Die Produkte FAGTEC und AQUASYS verfügten im Sprinklerbereich über die geforderten Parameter. Der Brandschutzgutachter fordere eine vom Elektronetz unabhängige Versorgungsquelle, womit eine sogenannte sichere Elektroeinspeisung von der Gebäudehauptverteilung ausgeschlossen sei, eine zweite unabhängige Versorgung stehe mit dem Versorgungsnetz des Versorgers nicht zur Verfügung. Das Angebot müsse eine gesicherte Energieversorgung berücksichtigen.

Zur Angebotseröffnung am 27.01.2006 um 12.45 Uhr lagen lt. Protokoll von drei Bietern Hauptangebote, vier NA und von einem Bieter ein Nachlass vor.
Bieterrangfolge lt. Protokoll der Angebotseröffnung ungeprüft:
1. AST (1 NA, 3% Nachlass)
2. BEI (1 NA)

Mit Schreiben vom 27.01.2006 teilte die AST der VST mit, dass sie kein Hauptangebot abgeben könne, da der Hersteller der ausgeschriebenen Hochdruck-Feinsprüh-Wasserlöschanlage am 26.01.2006 unter Verweis auf eine Besprechung, in der die AST eine Zusammenarbeit mit dem o.g. Hersteller abgelehnt habe, ihr schriftlich mitgeteilt habe, ihr kein Angebot für die ausgeschriebene Anlage zu unterbreiten.

Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte die AST der VST mit, dass die von der VST mit Schreiben vom 25.01.2006 als gleichwertig benannten Produkte nicht gleichwertig wären, da das eine Produkt eine VdS – Zulassung nur für Maschinenräume bis max. 4,4m3 Raumvolumen und das andere eine VdS – Zulassung nur für den Schutz von Straßentunneln und den Schutz von Kabelkanälen besitze. Beiden sei gemeinsam, dass sie keine VdS Zulassung für Brandrisiken gemäß Brandgefahrenklasse OH1 hätten. Hinsichtlich einer gesicherten Energieversorgung werde auf das Schreiben vom 24.01.2006 verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.02.2006 teilte die VST der AST mit, dass entgegen der Ausführungen der AST der Wettbewerb nicht nur auf einen Hersteller begrenzt worden sei, da die vorgegebenen Spezifikationen von mehreren Herstellern geleistet werden könnten. Betreffend die Rüge zur Notstromversorgung werde darauf verwiesen, dass es sich nicht um einen erkennbaren Vergaberechtsverstoß handele, sondern um die Beurteilung der ausgeschriebenen Leistung im Verhältnis zur angebotenen Leistung und der Beurteilung deren Gleichwertigkeit. Dieses sei aber Gegenstand der technischen Angebotswertung. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht liege somit nicht vor.

Mit Schreiben vom 20.02.2006 teilte die AST der VST mit, dass bezweifelt werde, dass andere Hersteller die technische Spezifikation der ausgeschriebenen Sprinklerdüsen erfüllen könnten und auf die Stellungnahme vom 13.02.2006 verwiesen werde. Betreffend der gesicherten Energieversorgung werde auf das Schreiben vom 24.01.2006 verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.02.2006 teilte die VST der AST gemäß § 13 VgV mit, dass deren Angebot nicht in die engere Wahl gekommen sei, da die angebotene Leistung von der geforderten Spezifikation abweiche, die Gleichwertigkeit der angebotenen Leistung nicht nachgewiesen worden sei. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die BEI als wirtschaftlichste Bieterin den Zuschlag erhalten solle.

Mit Schreiben vom 27.02.2006 rügte die AST den unkonkreten Inhalt des Informationsschreibens gemäß § 13 VgV, der die AST nicht in die Lage versetze, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zu überprüfen. Darüber hinaus werde auch die Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung gerügt. Die VST werde unter Terminsetzung aufgefordert darzulegen, von welcher geforderten Spezifikation das Angebot der AST abweiche und aus welchen Gründen dieses nicht gleichwertig sei. Die AST behalte sich die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor.

Mit Schreiben vom 01.03.2006 teilte die VST der AST unter Verweisung auf Rechtsprechung und Literatur mit, dass entgegen deren Auffassung die gegebene Information gemäß § 13 VgV der vergaberechtlichen Spruchpraxis entspreche, die AST den Ablehnungsgrund ihres Angebotes habe erkennen können. Die VST führte zum Angebot der AST aus, dass dieses, entgegen der Ausschreibung (stromunabhängige Antriebsenergie), zum Betrieb ihrer Anlage eine elektrische 11kW Leitung fordere. In der Ausschreibung, aber auch im NA der AST wäre keine Netzersatzanlage vorgesehen, die angebotenen Sprinkler würden gegenüber dem Leistungsverzeichnis eine 2,5-fach höhere Wasserbeaufschlagung aufweisen, die nicht akzeptabel sei. Angeboten worden sei durch die AST eine Niederdruckanlage, keine Hochdruckanlage. Das Angebot der AST wäre deshalb nicht berücksichtigt worden, eine Änderung der getroffenen Entscheidung erfolge nicht.

Mit Schreiben vom 02.03.2006 führte die AST aus, dass die von der VST genannten Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes nicht greifen würden. Bereits mit Rüge vom 24.01.2006 sei darauf hingewiesen worden, dass, obwohl gleichwertige Fabrikate zugelassen worden wären, vergaberechtswidrig das Produkt der BEI ausgeschrieben worden sei. Mit Rügeschreiben vom 13.02.2006 wäre darauf hingewiesen worden, warum die von der VST benannten Produkte der Hersteller xxxxx und yyyyyyyy nicht als gleichwertig angesehen werden könnten, der Vorwurf der unzulässigen Ausschreibung eines Leitfabrikates bestehen bleibe. Gleichfalls werde darauf verwiesen, dass die AST bereits mit Rüge vom 24.01.2006 belegt habe, warum eine elektrische Pumpe mit einer zweiten, zeitlich begrenzten Wasserversorgung zu der Lösung der BEI gleichwertig sei. Die Verneinung der Gleichwertigkeit durch die VST belege die vergaberechtswidrige Ausschreibung eines Leitfabrikates. Unter Fristsetzung werde die VST aufgefordert die Vergabeentscheidung aufzuheben, anderenfalls werde ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 08.03.2006 beantragte die AST bei der Vergabekammer des Freistaates Thüringen:
1. die Aufhebung des Vergabeverfahrens,
2. hilfsweise für die Fälle des § 114 Abs. 2 GWB die Feststellung, dass die AST in ihren Bieterrechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt wurde,
3. die Verfahrenskostentragung durch die VST und die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die AST,
4.die Akteneinsicht.
5.Zur Begründung führte die AST ihren bisherigen Schriftverkehr mit der VST, betreffend des Leistungsverzeichnisses und die enthaltenen Rügen bis zur Information gemäß § 13 VgV, an (siehe oben). Darüber hinaus führte die AST aus, dass sie in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt sei, da die VST mit der ausschließlichen Ausschreibung nur eines Herstellers, ohne Zulassung gleichwertiger Produkte gegen den § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A (Anmerkung Vergabekammer gemeint § 9 Nr.5. Abs. 2 VOB/A, auch nachfolgend so korrigiert), gegen den § 97 Abs. 2 GWB (Diskriminierungsverbot) und gegen den § 2 Nr. 1 VOB/A (Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen) verstoßen habe.
Nicht ersichtlich sei, dass vorliegend der Fall der Vorgabe eines bestimmten Erzeugnisses zulässig gewesen sei. Eine Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung wäre nur im Fall des § 9 Nr. 5 VOB/A zulässig. Dieser Paragraph diene dazu, die Verengung oder Ausschaltung des Wettbewerbes für einzelne Verfahren, Erzeugnisse oder Bieter zu verhindern. Die VST habe weder substantiell dargelegt, noch behauptet, dass die Voraussetzungen für die ausschließliche Benennung eines Fabrikates vorliegen würden. Zwar habe die VST auf die Rüge der AST hin formal gestattet gleichwertige Erzeugnisse anzubieten, was aber aufgrund der im Leistungsverzeichnis geforderten Stoffe und technischen Merkmale faktisch unmöglich sei, da die Parameter in vielen Positionen ausschließlich mit dem ausgeschriebenen Fabrikat erfüllbar wären. Der Vergaberechtsfehler sei nur durch die Aufhebung der Ausschreibung zu beseitigen.
sie gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt sei, da sie im Fall einer produktneutralen Ausschreibung die Möglichkeit hätte, ein eigenes Hauptangebot abzugeben. Auf den Nachweis der Chance für den Auftrag – bei der vorliegenden Situation – komme es nicht an. Auch die Zulassung von NA durch die VST ändere nichts an der obigen Situation, da die Möglichkeit zur Abgabe gleichwertiger NA, ebenso wie bei den Hauptangeboten, durch die eindeutig auf ein bestimmtes Produkt bezogenen Leistungsparameter faktisch unmöglich sei.
der AST durch die Verletzung der Vergabevorschriften und der vorgesehenen Zuschlagserteilung an die BEI ein Schaden zu entstehen drohe, weil sie, wie das Submissionsergebnis zeige, bei ordnungsgemäßer Ausschreibung das günstigste Angebot abgegeben hätte.

Mit Schreiben vom 09.03.2006 stellte die Vergabekammer den Antrag der AST der VST zu und forderte diese unter Terminsetzung zur Übergabe der durchnummerierten Vergabeakte und ohne Terminsetzung zur Stellungnahme zum Antrag der AST auf.

Mit Schreiben vom 17.03.2006 verlängerte die Vergabekammer die Entscheidungsfrist um drei Wochen, gleichfalls erfolgte die Beiladung der BEI und die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11.04.2006, um 9.00 Uhr im Thüringer Landesverwaltungsamt.

Mit Schreiben vom 27.03.2006 beantragte die VST bei der Vergabekammer:

1. die Zurückweisung des Antrages der AST,
2. die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die VST,
3. die Kostentragung für das Verfahren durch die AST.
Zur Begründung führte die VST aus, dass die VST gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A aufgrund technischer Gesichtspunkte des Vorhabens berechtigt gewesen sei, ein Leitfabrikat vorzugeben. Bereits im Vorfeld der Ausschreibung wäre eine gutachterliche Stellungnahme zum Brandschutz erstellt worden, die gleichzeitig Brandschutzkonzept und somit Bestandteil der Baugenehmigung sei. Mit dem Brandschutzkonzept würden die Ziele der Thüringer Bauordnung, aber auch als maßgebliches Ziel der Sachschutz für Kunst und Kulturgüter von bedeutendem Rang (Historisches Bibliotheksgebäude, Original-Bücher, -globen, -karten usw.), verwirklicht. Unter dem Vorbehalt der geringstmöglichen Wassereinbringung wäre nach Abwägung der Vor- und Nachteile der Gaslöschanlage und Hochdruck-Wassernebellöschanlage und deren Machbarkeit aufgrund der spezifischen Örtlichkeit die Wahl auf die Hochdruck-Wassernebellöschanlage gefallen. Hinsichtlich der Betriebssicherheit sei die Entscheidung für eine energieunabhängige, gasbetriebene Pumpeneinheit gefallen, da keine gesicherte Energieversorgung (Abhängigkeit von Versorgungsunternehmen) vorhanden sei. Eine Batterieversorgung wäre aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen worden. Da die historische Bausubstanz keine Feuerlöschanlage nach den VdS – Regeln gestatte, wäre diese nach den anerkannten Regeln der Technik geplant worden. Mit der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes und den darin enthaltenen technischen Spezifikationen und deren Umsetzung durch herstellerspezifische Komponenten sei die Vorgabe eines Leitfabrikates mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, zulässig.
Die AST selbst mit ihrem Antrag eingeräumt habe, dass ihr Angebot nicht zu den technischen Spezifikationen der Ausschreibung gleichwertig sei, da entgegen der Ausschreibung (max. 4.000l/40min.) beim Angebot der AST von 9.600l/30min. auszugehen sei und somit das angestrebte Schutzziel nicht erreicht werde. Ebenfalls sei das System der AST nicht wie gefordert ein Hochdrucksystem. Die Wassertröpfchengröße bewirke auch nicht das angestrebte Schutzziel. Gleiches gelte für die angebotene Antriebsquelle, die eine netzunabhängige Energieversorgung nicht absichere.
Auch für den Fall der Gleichwertigkeit des NA der AST dieses bei Beachtung der Traunfeller-Entscheidung des EUGH unter Hinweis auf den Art. 19 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG (bei Nichtangabe von Mindestanforderungen für NA sind diese nicht zu werten auch wenn NA zugelassen waren) nicht zu werten sei, da in der Bekanntmachung keine Mindestanforderungen für NA aufgestellt waren.
angemerkt werde, dass die VST im Ergebnis der Wertung das Hauptangebot der BEI bezuschlagt habe.

Mit Schreiben vom 04.04.2006 führte die BEI aus, dass
unter Hinweis auf die Traunfeller Entscheidung des EuGH NA nicht zu werten wären, wenn in den Verdingungsunterlagen, wie vorliegend geschehen, keine Mindestbedingungen für NA festgelegt wurden.
entgegen den Ausführungen der AST in ihrem Antrag sehr wohl ein Fall des § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A (Möglichkeit zur Vorgabe eines bestimmten Erzeugnisses) vorliege, da das entwickelte Brandschutzkonzept den größtmöglichen Schutz für das historische Objekt und die Orientierung auf Minimalverluste bei den Ausstellungsstücken begründet, den Vorrang einräume. Zentrale Punkte wären hierbei die minimierte Wasserbeaufschlagung und die Pumpenversorgung. Das Angebot der AST beinhalte gegenüber der Ausschreibung (12,5l/min) eine fast doppelt so hohe Wasserbeaufschlagung, was im Schadensfall zu größeren Schäden bei den gelagerten Büchern – aber auch zu einer höheren Gefährdung der Bausubstanz führe.
Die von der VST lt. Brandschutzgutachter geforderte autarke Antriebsquelle für die Pumpeneinheit durch das Angebot der AST nicht erfüllt werde.
das durch die Rücksichtnahme auf das Weltkulturerbe und die baulichen Gegebenheiten resultierende Erfordernis der verdeckten Montage der Feuerlöschanlage durch die mit dem Angebot der AST erforderlichen Leitungsdurchmesser nicht zu realisieren sei. Gleiches gelte für den von der AST vorgesehenen Pumpenantrieb, der sich wegen der vorliegenden Raumsituation nicht ausführen lasse. Die BEI verweist mittels Beispielen darauf, dass gestalterische Aspekte als Ausnahmetatbestand allgemein anerkannt wären. Die Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse unwiederbringlicher Kulturgüter im Brandfall und dem Interesse eines gesunden Bauwettbewerbes könne nur zu Gunsten der Sicherung des Weltkulturerbes ausfallen. Das NA der AST sei unter Verweisung auf die Traunfeller-Entscheidung aber auch auf die nicht vorliegende Gleichwertigkeit nicht zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 04.04.2006 ergänzte die AST (nach der Akteneinsicht) und führte aus, dass
aus der Aktenlage hervorgehe, dass die VST sich ohne eigene, nachweisbar individuelle Befassung, die von ihrem Planer und dem Projektsteuerer erarbeiteten Vergabevorschläge zu eigen gemacht habe. Dieses belege, dass die VST es ihrem Planer und dem Projektsteuerer überließ über den Zuschlag zu entscheiden und diese Entscheidung lediglich durch die Versendung des Informationsschreibens umsetzte, was vergaberechtswidrig sei und zur Aufhebung der Ausschreibung führe (OLG München Beschluss vom 15.07.2005, Verg 14/05).
Die Ablehnung der Angebote der anderen Bieter mit der Begründung der fehlenden Gleichwertigkeit belege, dass trotz der Zulassung „gleichwertiger Fabrikate“ vergaberechtswidrig ein Leitfabrikat vorgegeben worden sei, bzw. deren Produkte nicht die geforderte VdS – Zertifizierung besitzen würden.
lt. Vergabeakte vergaberechtswidrig das Fabrikat der BEI vorgegeben worden sei, andere Produkte tatsächlich nicht zugelassen waren, wobei die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise nicht vorliegen würden.
betreffend der Anforderung „stromunabhängige Energiequelle“ das Brandschutzgutachten die Einhaltung der NFPA-Norm 750 vorgebe, die Ausschreibung dagegen die VdS- bzw. VdS-CEA-Richtlinie vorsehe, was dazu führe, dass nur das Fabrikat der BEI diese Forderung erfülle. Die AST sei somit gezwungen, trotz der Möglichkeit zum Angebot gleichwertiger Fabrikate, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, die Gleichwertigkeit – sowohl im Rahmen eines Hauptangebotes, als auch eines NA – nachzuweisen. Es fehle die Begründung, warum nur das Fabrikat der BEI anzuwenden sei. Als weiterer Beleg für die unzulässige Beschränkung auf das Fabrikat der BEI werde auf die erfolgreiche Ausführung mittels Sprinklern bei Bibliotheken, Museen und historischen Gebäuden verwiesen.
Die Einhaltung der technischen Parameter der ausgeschriebenen Anlage auch bei NA die Bieter zum erfolglosen Versuch verpflichte, die Gleichwertigkeit anderer Produkt nachzuweisen.
die nachträgliche Zulassung von gleichwertigen Produkten, obwohl dieses nicht möglich sei, belege, dass die VST entweder bewusst vergaberechtswidrig ausschrieb oder nachträglich die Fehlerhaftigkeit erkannt habe, was aber in beiden Fällen zur Nichtigkeit der vorgesehenen Vergabe führen müsse, da kein Wettbewerb stattfand.
Betreffend die Wassernebellöschanlage nicht der Betriebsdruck, sondern die erzeugte Tröpfchengröße und der mit diesen erzeugte Kühleffekt wichtig sei. Die Tröpfchengröße wäre aber aus dem LV nicht zu entnehmen. Es sei deshalb unklar, weshalb nachträglich seitens der VST, auch bezüglich der NA, die im LV enthaltene Wasserbeaufschlagung von 12,5l/min als Höchstgrenze angegeben und eine höhere Beaufschlagung abgelehnt worden sei. Die Vergabeakte der VST enthalte an keiner Stelle einen Hinweis, dass diese eine höhere Wasserbeaufschlagung abgelehnt habe. Das Angebot der AST erfülle betreffend der Tröpfchengröße die Vorgaben der NFPA 750, die die VST aber nicht zur Grundlage ihrer Ausschreibung gemacht habe. Die Vorgaben des LV würden nur mit dem Fabrikat der BEI erfüllt werden.
die AST sich weiteren Vortrag nach Erhalt der Stellungnahme der VST vorbehalte.

Mit Schreiben vom 10.04.2006 trug die AST nach Schriftsatzfristende ergänzend vor.

Mit Schreiben vom 10.04.2006 trug die VST nach Schriftsatzfristende ergänzend vor.

Mit Datum vom 12.04.2006 übergab die VST nach der Verhandlung das Brandschutzkonzept Variante 1.0 vom 07.12.2004 und 1.1 vom 20.02.2005 zum o.g. Vorhaben, sowie das Protokoll der Koordinierungssitzung vom 21.02.2005 lt. welchem die Entscheidung für eine Hochdruckwassernebellöschanlage, nach Anhörung und Darstellung unterschiedlicher Löschsysteme durch den Gutachter, getroffen wurde.

2. Entscheidungsbegründung

2.1. Zuständigkeit

a) Die Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt ist zuständig wenn nach § 104 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (ThürVkVO), die VST ein Auftraggeber mit Sitz im Freistaat Thüringen ist und der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist.

b) Die VST ist Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB aus dem Freistaat Thüringen (siehe dazu auch Beschluss der Vergabekammer vom 16.03.2006 zur in diesem Fall vorliegenden Zuständigkeit der Vergabekammer des Freistaates Thüringen für die VST und das streitanhängige Vergabeverfahren), der nach § 4 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) bei der Vergabe von Bauleistungen, die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden hat (siehe obige Ausführungen), wenn sich der geschätzte
Gesamtauftragswert wenigstens auf den in § 2 Nr. 4 VgV genannten Wert beläuft.

c) Gemäß § 100 Abs. 1 GWB gelten die Nachprüfungsvorschriften des GWB nur für Aufträge, bei denen die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschritten sind. Die nach § 127 Abs. 1 GWB vorgesehene Rechtsverordnung ist per 01.02.2001 in Kraft getreten; der für Bauleistungen maßgebliche Schwellenwert ist nach § 2 Nr. 4 VgV mit 5 Mio € Netto angegeben. Der vorliegend geschätzter Gesamtauftragswert (netto) für die o.g.
Maßnahme liegt lt. Angabe der VST mit ca. x,x Mio € über dem angegebenen Schwellenwert. Die Überschreitung des gemäß § 2 Nr. 4 vorgegebenen Schwellenwertes ist damit gegeben.

d) Da der maßgebliche Schwellenwert nach § 2 Nr. 4 VgV mit der o.g. Voraussichtlichen Gesamtauftragssumme überschritten wird und die VST Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB aus dem Freistaat Thüringen ist, ist entsprechend § 100 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Abs. 1 ThürVkVO die Zuständigkeit der Vergabekammer des Freistaates Thüringen gegeben.

2.2 Zulässigkeit

Der Antrag der AST ist zulässig.

a) Die Anforderungen, die gem. §§ 107 Abs. 1 und 2, 108 GWB an einen zulässigen Antrag zu stellen sind, wurden durch die AST erfüllt.
Die AST hat deutlich herausgestellt, dass sie ein Interesse an den ausgeschriebenen Leistungen hat. Sie hat die Verdingungsunterlagen abgefordert, sich im Vorfeld der Angebotsabgabe aktiv um die Korrektur von vermeintlichen Fehlern im Leistungsverzeichnis in Verbindung mit der VST bemüht und sich mit ihrem NA um diesen Auftrag beworben.
Sie hat ferner vorgetragen und begründet, dass sie zu Unrecht ausgeschlossen worden sei und sie sich im Rahmen der von der VST durch die Vorgabe eines Leitfabrikates ohne den Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und durch die in vielen Positionen enthaltenen technischen Parameter eines Leitfabrikates vorhandene Unmöglichkeit der Abgabe eines gleichwertigen Angebotes, in ihren Rechten auf Einhaltung des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 2 u. 7 GWB, sowie § 9 Nr. 5 Abs. 1 u. 2. VOB/A; § 2 Nr. 1 VOB/A) verletzt fühlt. Das eigene Angebot sei bei korrekter Anwendung des Vergaberechts das wirtschaftlichste.
Die AST hat mehrfach schriftlich Vergabeverstöße durch die VST (siehe Sachverhalt) formgerecht gerügt. Hinsichtlich des drohenden Schadens führte die AST aus, dass sie im Fall der Beseitigung der vorliegenden Wettbewerbseinschränkung (Vorgabe eines Leitfabrikates) wirtschaftlichste Bieterin sei, im Fall der Nichtbezuschlagung ihr ein Schaden durch den entgangenen Auftrag zu entstehen drohe.

b) Die Rüge der AST bezüglich des Ausschlusses des eigenen Angebotes erfolgte nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB auch unverzüglich.
Danach muss die Rüge nach Kenntniserlangung des Vergabeverstoßes so bald erklärt werden, als es dem Antragsteller nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Es ist ein für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendiger Zeitraum anzuerkennen. Auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist auch bei der Fristenberechnung Rücksicht zu nehmen. Als absolute Obergrenze sind hierbei, je nach Einzelfall, entsprechend § 121 BGB, bis zu 14 Tage vorgesehen.
Die AST hat mehrfach schriftlich (siehe Sachverhalt) die Unzulässigkeit der Vorgabe eines Leitfabrikates gerügt, darüber hinaus auch den Ausschluss des eigenen NA mit Schreiben vom 27.02.2006 und nochmals mit 02.03.2006, welcher ihr mit Schreiben der VST vom 23.02.2006, gemäß § 13 VgV, mitgeteilt worden war. Die resultierende Zeitspanne zwischen Information durch die VST und Rüge der AST bei der VST kann hier als unverzüglich im Sinn der Vorschrift erachtet werden.
Der Rügeverpflichtung ist gemäß § 107 Abs. 3 Genüge getan.

2.3 Begründetheit des Nachprüfungsantrages

Der Antrag der AST zur Aufhebung des o.g. Vergabeverfahrens ist als unbegründet zurückzuweisen. Die VST war durch tatsächlich vorliegende Gründe berechtigt, den Wettbewerb auf ein Wirkprinzip Nebellöschverfahren (Hochdrucknebelsystem) unter Verwendung eines Leitfabrikates zu begrenzen.

2.3.1. Ausschluss des NA der AST wegen fehlender Bekanntgabe von Mindestbedingungen für NA in den Verdingungsunterlagen bei erfolgter Zulassung von NA in der Bekanntmachung

Ein Ausschluss des NA der AST wegen fehlender Angabe von Mindestbedingungen für NA in den den Bewerbern übergebenen Verdingungsunterlagen ist unzulässig.

Insoweit die VST in ihrem Schriftsatz vom 27.03.2006 unter Verweisung auf Rechtsprechung ausführte, dass das NA der AST nicht zu werten sei, da in der Bekanntmachung keine Mindestbedingungen für NA bekannt gegeben worden wären, führt dieses nicht zum Ausschluss des NA der AST. In Artikel 19 BKR wird von den VST gefordert, dass diese in der Bekanntmachung anzugeben haben, ob NA zugelassen oder nicht zugelassen sind. Entgegen der Auffassung der VST sind die Mindestbedingungen für NA nicht in der Bekanntmachung anzugeben, sondern lt. Artikel 19 BKR in den Verdingungsunterlagen.
Zutreffend ist, dass in den, den Bewerbern übergebenen Verdingungsunterlagen keine Mindestbedingungen für NA angegeben waren.
Im Schreiben vom 02.01.2006 rügte die AST die fehlende Angabe von Mindestbedingungen für NA in den Verdingungsunterlagen, wie diese im Artikel 19 BKR gefordert sind. Mit Schreiben vom 04.01.2006 teilte die VST der AST und den anderen Bewerbern noch vor der Angebotseröffnung mit, dass NA die technischen Parameter der beschriebenen Anlage zu erfüllen hätten, die Vorgaben zur Installierbarkeit, Leitungsquerschnitten, Abmessungen lt. LV einzuhalten wären, die verdeckte Montage Pflicht sei. Damit nahm die VST eine Ergänzung der Verdingungsunterlagen, betreffend die Mindestbedingungen für NA vor der Angebotseröffnung vor, so dass sich die Bewerber mit evtl. NA danach richten konnten. Inwieweit die von der VST angegebenen Mindestbedingungen sinnträchtig waren, war durch die Vergabekammer nicht zu beurteilen.

Das NA der AST war somit nicht wegen fehlender Angabe von Mindestbedingungen auszuschließen.

2.3.2 Unvollständiger Vergabevermerk, Zulässigkeit der Festschreibung des Hochdrucknebelsystems in der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen.

Die VST war wegen des Vorliegens tatsächlicher Gründe berechtigt, den Wettbewerb durch Vorgaben in der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen auf das Hochdrucknebelsystem zu beschränken, da dieses nach den, der Ausschreibung vorangehenden Untersuchungen, am Besten den Intentionen der VST (Schutz des kulturhistorisch wertvollen Gebäudes, der Einrichtung und des Buch,- / Ausstellungsinhaltes für den Brandfall bei geringst möglichem Schadensanfall) entsprach.

Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Vergabevermerk ist aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit (§ 97 Abs. 1 GWB) laufend fortzuschreiben. Fehlt der Vergabevermerk, so kann in der ungenügenden Dokumentation eine Verletzung subjektiver Bieterrechte gemäß § 97 Abs. 7 GWB liegen. Ein fehlender bzw. unvollständiger Vergabevermerk ist im Ergebnis jedoch dann unschädlich, wenn durch die fehlende Dokumentation einer AST kein Schaden zu entstehen droht, bzw. kein Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaftem Vergabevermerk und dem der AST drohenden Schaden besteht (vgl. BayObLG Beschluss vom 20.08.2001 Verg 9/01).
Zu den zu dokumentierenden Entscheidungen gehören u.a. diejenigen Fälle, in denen die VST vom in der VOB/A definierten Regelfall abweichen will und sich somit Konsequenzen, eine Einschränkung des offenen Wettbewerbes ergeben. Dieser Regelfall – Ausnahmefall-Situation sind auch die Fälle des § 9 Nr. 5 Abs. 1 u. 2 VOB/A zuzuordnen. Nach § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Ein Ermessensspielraum ist damit für die VST nicht eröffnet. Unwesentlich für die zulässige Abweichung vom Regelfall, hier dem § 9 Nr. 1 VOB/A, ist die subjektive Interessenlage der VST. Allein entscheidend ist das Vorliegen der Tatsache, ob die geplante Bauleistung das Verlangen nach bestimmten Erzeugnissen oder Verfahren rechtfertigt. Maßgebend ist hierbei, dass die vorliegenden technischen und gestalterischen Anforderungen die Ausnahme rechtfertigen. Zum Nachweis der Rechtfertigung genügt es lt. Kratzenberg in Ingenstau/Korbion/Bearbeiter, 15. Aufl., § 9 VOB/A Rdn.82 „dass sich die Ausnahme aus technischen und gestalterischen Gesichtspunkten, bezogen auf die Art der geforderten Leistung rechtfertigen lässt, also sachlich vertretbar ist.“ Als Ausnahmegesichtspunkt wird u.a. auch auf die spätere Nutzung der Leistung abgestellt.
Zutreffend ist, wie von der AST vorgetragen, dass die VST in der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen ausdrücklich ein Hochdrucknebelsystem ausschrieb (ausgeschriebener Förderdruck max. 140 bar). Des weiteren wurde im Leistungsverzeichnis unter Nennung des Herstellernamens darauf hingewiesen, dass Grundlage der Projektierung das Hochdrucknebelsystem dieses Herstellers sei. Im als Vergabevermerk gekennzeichneten Teil der Verfahrensakte (S. 213 ff. Vergabeakte) ist keine Aussage dahingehend enthalten, warum vom Regelfall der verfahrensneutralen/produktneutralen Ausschreibung gemäß § 9 Nr. 1 VOB/A abgewichen wurde. Ebenfalls ist in diesem Vergabevermerk keine Aussage enthalten, warum die Ausschreibung nach dem Ausnahmefall des § 9 Nr. 5 Abs. 1 bzw. 2 VOB/A (Verfahrensvorgabe, Leitfabrikatvorgabe) gestaltet wurde.
Vorliegend beruht der drohende Schaden für die AST ursächlich aber nicht auf dem unvollständigen Vergabevermerk durch die VST, indem diese dort keine Begründung für die Abweichung vom Regelfall der neutralen Leistungsbeschreibung gemäß § 9 Nr. 1 VOB/A aufgeführt hat (Festlegung der VST auf das Hochdrucknebelsystem). Maßgebend für den der AST drohenden Schaden ist die Festlegung der VST, für die zu installierende Feuerlöschanlage ausschließlich eine Anlage nach dem Wirkprinzip des Nebellöschverfahrens und als dessen Sonderfall den des Hochdruckverfahrens zuzulassen, welches im Ergebnis zu einer Wettbewerbseinschränkung und damit zur Einengung des Bieterkreises führt.
Der unvollständige Vergabevermerk der VST zieht somit im Ergebnis nicht den der AST drohenden Schaden nach sich, führt somit auch nicht zur Aufhebung des anstehenden Vergabeverfahrens.

Insoweit die AST auf die von der VST erfolgte Vorgabe des Hochdrucknebelsystems gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A als ausschließlich anzubietendem Spezialfall des Hochdrucknebelsystems und die damit verbundene Einschränkung des Wettbewerbes verwies und dieses als unzulässig darstellte, trifft das vorliegend nicht zu.
Die Vergabekammer gelangt nach dem Parteienvortrag und der eigenen Auffassung zur Überzeugung, dass die VST korrekt – unter Beachtung der Voraussetzungen des § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A – begründet das Hochdrucknebelsystem ausschrieb.
Es liegen Ausnahmegründe aus technischen, gestalterischen und Gesichtpunkten der späteren Nutzung vor, die hier die Anwendung des Ausnahmefalles des § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A rechtfertigen.
Grundlage einer jeden Ausschreibung ist das Bestehen eines Erfordernisses, d. h. einer von der VST zu erfüllenden Aufgabe. Aus der zu erfüllenden Aufgabe sind die, unter Beachtung gesetzlicher Festlegungen und sonstiger einschlägiger Regelungen aufbauend, Inhalte der Ausschreibung abzuleiten. Prinzipiell ist festzustellen, dass es ausschließlich Sache der VST ist, welche Leistungen (Umfang, Qualität, technischer Stand usw.) sie einzukaufen gedenkt, wobei beim öffentlichen Auftraggeber das Grundprinzip der Sparsamkeit und wirtschaftlichen Mittelverwendung eine besondere Rolle spielt. Aber auch die Sparsamkeit und wirtschaftliche Mittelverwendung hat sich an der von der VST zu realisierenden Aufgabe zu orientieren. Das bedeutet, dass Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sich dem zu erreichenden Leistungsziel unterzuordnen haben. Das gilt auch dann, wenn zwar ein niedrigerer Mitteleinsatz über ein NA beispielsweise möglich ist, dieses aber nicht dazu führen würde, dass die von der VST aufgestellten Prämissen/Ziele für die Aufgabenerfüllung erreicht würden. In der Konsequenz führt das dazu, dass von der VST berechtigt aufgestellte Prämissen, die eine qualitativ, technisch hohe Leistungsanforderung nach sich ziehen, im Ergebnis zu einer Beschränkung des Wettbewerbes nur noch auf diejenigen Verfahren/Erzeugnisse führt, die die Forderungen der VST erfüllen können (Fall des § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A). Die Vergabekammer geht davon aus, dass die Einschränkung des Wirkprinzips Nebellöschverfahren, Spezialfall Hochdrucknebelsystem ebenfalls unter dem Begriff „Verfahren lt. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A“ zu subsumieren ist.
Die VST ist immer dann verpflichtet den Wettbewerb aller möglichen Verfahren, Systeme, Erzeugnisse uneingeschränkt zuzulassen, wenn keine einschränkenden, abgeleitet aus der Aufgabenerfüllung einengenden, zwingenden Prämissen/Leistungsziele vorliegen. Liegen allerdings solche zwingend einzuhaltenden Prämissen vor, sind diese in den Verdingungsunterlagen klar zum Ausdruck zu bringen. Im Übrigen wäre es auch nicht angebracht, einen uneingeschränkten Wettbewerb zu initiieren, wenn von vornherein feststünde, dass nur bestimmte Verfahren oder Erzeugnisse überhaupt in der Lage sind, die aus der Aufgabenerfüllung abgeleiteten zwingenden Anforderungen der VST erfüllen zu können.
Vorliegend hat die VST in Reaktion auf den Brand im o.g. Objekt im Jahr 2004 für die zu installierende Feuerlöschanlage Prämissen festgelegt, die Grundlage für die weiteren Untersuchungen (Brandschutzkonzept) und die nachfolgende, daraus resultierende Projektierung waren. Ausgangspunkte hierfür waren, dass es sich bei dem Objekt um ein denkmalgeschütztes Vorhaben (Weltkulturerbe) handelt und dass dieses im Innern Kunstschätze (Globen, Karten, Gemälde, Plastiken) und antiquarische Bücherbestände von hohem kulturhistorischem Wert und Seltenheitswert beherbergt. Hinzu kommt, dass diese Bestände räumlich wieder so untergebracht werden sollen, wie dieses für den ursprünglich historischen Nutzungszustand der Bibliothek zutraf. Daraus abgeleitet waren die von der VST vorgegebenen Prämissen (effektive Brandlöschung bereits in Entstehungsbrandphase, Humanverträglichkeit des Systems, weitestgehende Vermeidung von Schäden durch das Löschsystem an der Einrichtung und der Bausubstanz) für die zu errichtende Feuerlöschanlage, deren Wirkung und deren Auswirkungen im Einsatzfall nachvollziehbar und aus dem Vorhaben, sowie aus der späteren Nutzung begründet.

Weitestgehende Schadensvermeidung durch das Löschsystem beinhaltet nach dem Verständnis der Vergabekammer einerseits die effektive Brandbekämpfung – mit dem Ziel der Minimierung des Primärschadens durch das Feuer – und andererseits die durch das installierte Löschsystem zu erreichende Minimierung des Sekundärschadens infolge des Löschmitteleinsatzes. Die im Brandschutzkonzept enthaltenen Aussagen bringen die Prämissen der VST und deren Umsetzung zum Ausdruck, indem auf die Varianten Hochdruck-Wassernebellöschanlage und Gaslöschanlage als die zielführenden Löschsysteme hingewiesen wurde (Brandschutzkonzept).
Beim Einsatz des Hochdrucknebellöschsystems wird das Löschmittel Wasser unter Hochdruck (Voraussetzung Druck > 100 bar, ausgeschrieben max. Förderdruck 140 bar) aus den Sprinklern getrieben, werden Tropfendurchmesser von maximal 0,01mm erreicht, womit das Löschmittel Wasser zum Wassernebel und damit zum Volumenlöschmittel analog der Löschgase, allerdings ohne deren individuellen Probleme bei einem Einsatz am ausgeschriebenen Vorhaben wird. Der Vorteil des Wassernebelhochdrucksystems liegt u.a. darin begründet, dass ein optimales Verhältnis von Wasseraustrag und Volumen des gebildeten, sofort wirksamen, homogenen Wassernebels durch minimale Tropfendurchmesser (s.o.) erfolgt und andererseits im minimierten Wasseraustrag. Der durch das Wassernebelhochdrucksystem gebildete feintröpfige, homogene Wassernebel erzielt die vorteilhafte Primärwirkung analog eines Löschgases. Er gelangt durch die Nebelform auch in nicht unmittelbar vom Sprinkler besprühte Bereiche. Der Wassernebel entzieht zum einen der Luft den für das Feuer nötigen Sauerstoff und zum anderen senkt er die Umgebungstemperatur, was, da die erforderliche Entzündungstemperatur nicht mehr vorliegt, zum Erlöschen des Feuers führt. Der minimierte Wasseraustrag, hier von der VST mit 12,5l/min. und Sprinkler angegeben, führt im Ergebnis zur Minimierung der durch das Löschmittel verursachten Sekundärschäden an Ausstellungsstücken und Bausubstanz und damit zur Reduzierung eventueller Folgekosten nach einem erneuten Brandfall. Aus einer dem Brandschutzkonzept beiliegenden Kriteriengegenüberstellung und Bewertung geht hervor, dass das Hochdruckwassernebelsystem eindeutig Vorteile gegenüber den klassischen Gaslöschanlagen (Wirksamkeit erst nach Flutung Gesamtobjekt, hohe Kosten für Löschmittel usw.) besitzt.
Damit liegt eine Rechtfertigung der Ausnahmesituation aufgrund der maßgebenden technischen Anforderungen, bezogen auf das konkrete Vorhaben, sowie der Anforderungen aus der späteren Nutzung in der Vergabeakte, wenn auch rudimentär, plausibel und nachvollziehbar vor. Die Festlegung auf das Wirkprinzip Nebellöschverfahren und dessen Spezialfall „Hochdruckwassernebellöschsystem“ erfolgte durch die VST begründet und nicht willkürlich.

Insofern durch die AST gerügt wurde, dass durch die Art der Ausschreibung andere Nebellöschverfahren (Bsp. Niederdruckanlagen) ausgeschlossen wurden, aber seitens der VST keine Ausführungen betreffend des Ausschlussgrundes dazu in den Vergabeakten zu finden wären, trifft dieses zu. Eine ausdrückliche Ausschlussbegründung betreffend Niederdruckanlagen wurde seitens der VST nicht vorgelegt. Die von der VST auf der Grundlage der vorgegeben Prämissen erfolgte Erarbeitung des Brandschutzkonzeptes (s.o.) führte im Ergebnis zur Festlegung des Einsatzes eines
„Hochdruckwassernebellöschsystems.“ Die diesem System innewohnenden Eigenschaften und Leistungsparameter (u.a. Größenordnung der Wasserbeaufschlagung, homogener Wassernebel mit Wassertropfen unter 0,01mm, gute Primärwirkung, geringer Sekundärschaden, Betreiberkosten usw.) führten faktisch dazu, dass Wasserlöschsysteme, die kein Hochdruckwassernebellöschsystem sind, offensichtlich nicht in der Lage waren, die Anforderungen der VST zu erfüllen und damit ausgeschlossen wurden.

Die Tatsache, dass in anderen Bibliotheken auch normale Sprinkleranlagen zum Einsatz kamen, ist kein Beleg für eine falsche Ausschreibung am o.g. Vorhaben. Die Schlussfolgerung der AST, dass im vorliegenden Objekt analog der Löschsysteme auszuschreiben ist wie dieses in anderen Bibliotheken erfolgte, weil es bei diesen Vorhaben keine Einschränkungen seitens der VST wie vorliegend gab, ist nicht zielführend. Die Ableitung der für die Ausschreibung maßgebenden Prämissen aus der von der VST zu erfüllenden Aufgabe und deren Umsetzung obliegt allein der VST (siehe obige Ausführungen zur Ausschreibung einer Ausnahme).

Insoweit die AST argumentierte, dass lt. Brandschutzkonzept sowieso nur ein Zeitraum von zehn Minuten zu überbrücken sei, bis die zuständige Feuerwehr vor Ort eingreifen könne, der eigentliche Schaden bei dem Brand von 2004 am Objekt durch das Löschwasser der Feuerwehr verursacht worden sei und damit das Argument der geforderten geringen Wasserbeaufschlagung somit hinfällig sei, trifft dieses gerade nicht zu. Mit Sicherheit besteht ein Unterschied zwischen der Wasserbeaufschlagung im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes unter Verwendung herkömmlicher Löschmethoden (mehrere hundert Liter pro Minute) und der Wasserbeaufschlagung durch eine herkömmliche Sprinkleranlage. Dieses führt aber nicht automatisch dazu, dass jegliche Wasserbeaufschlagung, die unterhalb derjenigen einer klassischen Brandbekämpfung (Feuerwehr) liegt, zwingend als geeignet anzusehen ist. Wie oben bereits ausgeführt kommt es hierbei wesentlich auf die begründeten Prämissen/Ziele der VST, abgeleitet aus der anstehenden Aufgabe, an. Erklärtes Ziel des vorliegenden Brandschutzkonzeptes ist es gerade vor Ort den Brand effizient und selektiv mit möglichst geringer Wasserbeaufschlagung zwecks Minimierung der Primär- und Sekundärschäden zu bekämpfen. Bei Beachtung dieser Zielstellung ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die VST mit ihrem Schreiben vom 23.01.2006 auf einer maximalen Wasserbeaufschlagung von
12,5l/min. und Sprinkler bestand. Lt. Auffassung der VST ergibt sich durch die projektierte Lösung auf der Grundlage des Wirkprinzip Hochdrucknebelsystem eine Optimierung von minimierter Wasserbeaufschlagung und maximaler Schadensbegrenzung. Dieses entspricht der Zielstellung, den Schadensumfang durch die Menge des ausgebrachten Wassers bei entsprechendem Löscherfolg so gering wie möglich zu halten.
Angesichts eines möglichen Brandgeschehens in der o.g. Bibliothek, bei dicht an dicht stehenden Büchern (nur großes Primärfeuer kann zur Entzündung der Bücher führen) ist ein offenes Feuer im Buchbestand eher unwahrscheinlich, setzt das ausgeschriebene Hochdruckwassernebellöschsystem die Zielstellung der VST weitestgehend um.

2.3.3. Unzulässige Vorgabe ausschließlich eines anzubietenden Produktes

Entgegen der Auffassung der AST liegt mit der Ausschreibung und dem Inhalt der Verdingungsunterlagen kein Fall eines ausschließlich anzubietenden Fabrikates gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A vor.

In den Verdingungsunterlagen wurde unter OZ 1 eine „Hochdruck-Feinsprüh-Wasserlöschanlage“ ausgeschrieben. Unter OZ 1.1 erfolgte die Allgemeine Funktionsbeschreibung. Die VST teilte den Bieter unter der OZ 1.1 weiterhin mit, dass als Planungsfabrikat das Fabrikat der Fa. MARIOFF verwendet wurde. Unter diesem Hinweis forderte die VST von den Bewerbern die Angabe des angebotenen Fabrikates.
Mit dem Hinweis der VST, dass diese für die Planung das Fabrikat der Fa. MARIOFF verwendete, dieses somit als allein verbindlich anzubieten war, kann nicht gefolgt werden. Die Formulierung der VST führt nicht dazu, dass ausschließlich das Fabrikat der Fa. MARIOFF anzubieten war, es steht maximal als Hinweis dafür, dass die Planung auf dem Fabrikat der Fa. MARIOFF basiert.
Ein weiterer Beleg dafür, dass nicht nur das Fabrikat der Fa. MARIOFF als alleiniges anzubieten war, steht die Forderung der VST nach der Angabe des von den Bietern angebotenen Fabrikates und der eventuellen Abweichungen von den ausgeschriebenen Parametern.
Ebenso ist auf das Schreiben der VST vom 04.01.2006 zu verweisen, in welchem diese auf die Rüge der AST vom 02.01 2006 ausdrücklich erklärte, dass gleichwertige Fabrikate akzeptiert würden.

Insoweit die AST die Forderung nach VdS – Zulassung und die ihrer Auffassung nach nicht durch die VST getroffene Vergabeentscheidung rügte, ist dieses für die Entscheidung der Vergabekammer nicht mehr von Relevanz.

Der Antrag der AST war nach den obigen Ausführungen als unbegründet zurückzuweisen.

III. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf § 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die Entscheidung über die Höhe der zu zahlenden Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf § 128 Abs. 2 und 3 GWB.

Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die AST die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie im Verfahren die Unterlegene ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB).

Die Höhe der Gebühr war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens festzusetzen (§ 128 Abs. 2 GWB).

Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligte übernommen hat (vorliegend: Angebotssumme AST xxx.xxx,xx).

Dies führt im vorliegenden Fall, gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB, für die AST zu einer Gebühr in Höhe von x.xxx,00 €.

Ausgehend vom Brutto-Auftragswert der Angebote der AST (Hauptangebotssumme abzgl. der von der AST als streitgegenständlich gestellten zu wertenden NA1-3) war, unter Zugrundelegung der dazu entwickelten und regelmäßig angewandten Gebührentabelle der Vergabekammer Freistaat Thüringen (Stand 01. 01. 2003), die Gebühr auf den o.g. Betrag festzusetzen.

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