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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg

Entscheidungsdatum: 14.05.1996

Aktenzeichen: 7 K 728/96

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universitätsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 Büchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die über das Ausleihlimit benötigten Bücher sind in der Öffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.


VG lehnt Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

Aus den Gründen:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. § 123 Abs. 5 VwGO steht dem nicht entgegen, denn die Antragsgegnerin hat keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen dessen etwaige Vollziehung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben wäre. Ein solcher Verwaltungsakt liegt insbesondere nicht im Schreiben der Bibliothek der Antragsgegnerin an den Antragsteller und seinen Vater vom […], in welchem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, daß die Obergrenze der Ausleihung mit sofortiger Wirkung auf 250 Bände festgelegt worden sei. Die äußere Form dieses Schreibens und das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung machen deutlich, daß es sich hierbei nach dem
Willen der Behörde lediglich um eine informatorische Mitteilung an den Antragsteller und nicht um eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts gehandelt hat. Vielmehr verwehrt die Antragsgegnerin dem Antragsteller nur rein tatsächlich Ausleihen, die über das
Ausleihlimit von 250 Büchern für ihn und seine Eltern hinausgehen. Hiergegen ist der Antrag nach § 123 VwGO statthaft, der sachdienlich darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Bücher über das Ausleihlimit hinaus auszuleihen.

Im vorliegenden Fall ist bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht vermag es nicht nachzuvollziehen, daß der Antragsteller zur Erstellung seiner Publikationen zwingend darauf angewiesen sein sollte, mehr als 250 Bücher gleichzeitig
ausleihen zu können. Wie die Antragsgegnerin insoweit zu Recht geltend macht, werden ständig und in großer Zahl wissenschaftliche Arbeiten geschrieben und veröffentlicht, ohne
daß ihre Verfasser derartige Ansprüche an die Universitätsbibliotheken stellen würden. Mit seinem Vorbringen, er habe sich zu einem ausgesprochenen Heim- und Nachtarbeiter entwickelt, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, die über das Ausleihlimit hinaus von ihm benötigten Bücher während der Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek dort zu benutzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß diese Öffnungszeiten, wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Direktors der Universitätsbibliothek vom […] ergibt, vergleichsweise lang bemessen sind,
(werktags 8.00 – 23.00, samstags 9.00 – 23.00 Uhr) und daß die Universitätsbibliothek dem Antragsteller angeboten hat, ihm einen eigenen Arbeitsplatz einzurichten.

Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem Anordnungsanspruch. Denn die Universitätsbibliothek konnte die Anzahl der Bücher, die der Antragsteller gleichzeitig ausleihen darf, rechtmäßigerweise beschränken. § 15 Abs. 8 der Benutzungsordnung für die Bibliothek der Universität […] vom 18. August 1994 sieht vor, daß die Anzahl und Dauer der Entleihungen nach Richtlinien der Universität beschränkt werden kann. Eine entsprechende Regelung war schon in § 11 Abs. 8 der Benutzungsordnung vom 21. Oktober 1981 enthalten. Auf der Grundlage dieser Vorschrift wurde vom Bibliotheksausschuß der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1989 eine Richtlinie für ein Ausleihlimit beschlossen. Die Beschlußvorlage sprach sich dafür aus, daß die Bibliothek Studenten und externen Benutzern eine bandmäßige Ausleihbeschränkung auferlegen könne, wenn diese wesentlich über den Durchschnitt der Ausleihe ihrer Nutzergruppe hinausgingen oder die Ausleihen sich quantitativ derart stark auf enge Sachgebiete konzentrierten, daß der normale Universitätsbetrieb beeinträchtigt werden könne, wobei die Bibliothek die Höhe des Ausleihlimits im Einzelfall bestimmen können solle. Der Ausschuß faßte hierzu den Beschluß, daß Obergrenzen im vorgeschlagenen
Verfahren und bei den genannten Benutzergruppen individuell festgelegt werden können, sofern der normale Universitätsbetrieb beeinträchtigt werden kann. Der Antragsteller verfügt über einen Benutzerausweis als externer Benutzer, fällt also unter eine der in der Richtlinie aufgeführten Benutzergruppen. Wie er selbst einräumt, handelt es sich bei seiner früheren Ausleihmenge von 700 Büchern und mehr um einen erheblich über dem Durchschnitt der Ausleihen liegenden Ausleihstand. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann durch die große Zahl der von ihm getätigten Ausleihen auch der normale Universitätsbetrieb beeinträchtigt werden. Dabei kann offenbleiben, ob das Vorbringen des Antragstellers zutrifft, daß die von ihm entliehenen Bücher nur ausnahmsweise zurückgefordert worden seien, weil andere Bibliotheksbenutzer sie auszuleihen wünschten. Denn die Universitätsbibliothek hat auch den Zweck, daß Bücher dort zugänglich sein sollen, damit sie von den Benutzern eingesehen werden können und ggfls. zum Kopieren bereitstehen. Diese Aufgabe der Universitätsbibliothek wird verfehlt, wenn Bücher in großen Mengen ausgeliehen werden. Dies gilt um so mehr, wenn sie – wie im Falle des Antragstellers – zudem mehrfach häufig nacheinander ausgeliehen werden, so daß sie längere Zeit nicht in der Bibliothek bereitstehen. In diesem Fall stellt die hier vorgenommene Begrenzung der individuellen Ausleihmenge ein angemessenes Mittel dar, um einen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu erzielen. Die Universitätsbibliothek kann nicht auf die sehr viel weitergehende Maßnahme verwiesen werden, einen höheren Anteil des Bücherbestandes ganz von der Ausleihe auszuschließen.

Unerheblich ist, daß dem Antragsteller ein Verstoß gegen seine Benutzerpflichten – etwa durch den Verlust oder verspätete Rückgabe von Büchern – nicht vorzuwerfen ist. Denn die von der Richtlinie geforderte mögliche Beeinträchtigung des Universitätsbetriebs liegt bereits darin, daß eine große Anzahl auf längere Zeit dem Zugriff der übrigen Benutzer
entzogen ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Universitätsbibliothek sein Verhalten jahrelang geduldet habe. Wie der Direktor der Universitätsbibliothek in seiner Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, hat die Universitätsbibliothek erst das Ausleihverhalten der wissenschaftlichen
Mitarbeiter der Universität untersucht, um die Obergrenzen der Handapparate auf die vorgegebenen Zahl zurückzuführen, und hat das Ausleihverhalten der studentischen
Mitglieder und externen Benutzer zunächst wegen vermuteter geringerer Brisanz zurückgestellt. Die vom Antragsteller behaupteten Äußerungen von Universitätsbediensteten, er möge den hohen Ausleihstand ruhig weiter unterhalten, da in der Bibliothek ohnehin Platzmangel zu beklagen sei, konnten – sollten sie tatsächlich gefallen sein – von diesem nicht als ernstgemeint aufgefaßt werden.
Der Umstand, daß die Universitätsbibliothek für den Antragsteller und seine Eltern ein gemeinsames Ausleihlimit zugrunde gelegt hat, rechtfertigt sich daraus, daß die Eltern zuvor das Ausleihlimit gegenüber dem Antragsteller unterlaufen haben, indem sie die von ihm gewünschten Bücher auf ihre Benutzerausweise ausgeliehen und unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 der geltenden Benutzerordnung an ihn weitergegeben haben.

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