Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 31.05.2006
Aktenzeichen: M 13B DB 05.2117
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe klagt gegen ihren Dienstherren wegen einer Disziplinarverfügung, die sie zur Einhaltung ihrer beamtlichen Pflichten ermahnt. Die Klägerin hatte sich im Verlauf ihrer Tätigkeit mehrfach verbal abfällig gegenüber der Leitung und den Mitarbeitern geäußert. Den verwaltungsinternen Arbeitsabläufen folgte sie allenfalls widerwillig, aber nie kommentarlos. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig, die Klage wird abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 31.05.2006
Aktenzeichen: 70 A 5.06
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Mitglied des Personalrats beantragt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Beschäftigung von ABM-Kräften in der Bibliothek verletzt worden ist. Der Antrag wird zurückgewiesen, da die ABM-Kräfte nicht als Angestellte in die Dienststelle der Beteiligten integriert wurden. Damit hatte die Bibliothek auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. Außerdem führen die ABM-Kräfte keine dauerhaften Aufgaben der Bibliotheksmitarbeiter aus. Vielmehr entspricht das Bekleben der Bibliotheksbücher zu Sicherungszwecken sonstigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
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Gericht: Landgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 17.05.2006
Aktenzeichen: 12 O 538/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Verein zur bürgerlichen Musikpflege, der im Jahr 2005 die wiedergefundene Partitur von Vivaldis Oper „Montezuma“ veröffentlicht hat, verlangt von dem Beklagten, der diese Oper aufgeführt hat, Auskunft und Schadensersatz. Das Libretto von Antonio Vivaldi galt bis zur Entdeckung im Archiv des Klägers, der nun Vervielfältigungen dieser Handschrift zum Verkauf anbietet, als verschollen,
Die Klage wird in erster Instanz abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Minden
Entscheidungsdatum: 11.05.2006
Aktenzeichen: 9 K 1766/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger, der als Professor an einer Fachhochschule tätig ist, hatte seine studentische Hilfskraft mit der Rückgabe seiner Bibliotheksbücher beauftragt, da er selbst aufgrund einer längeren Urlaubsreise verhindert war. Als die Leihfrist endete, erkrankte der Student jedoch, so dass er die Bücher nicht zurückbringen konnte.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Säumnisgebühren zu erlassen sind, da sie für den Kläger eine besondere Härte darstellen und von ihm nicht verschuldet wurden. Obwohl ein Bibliotheksbenutzer grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Leihfristen verantwortlich ist, erkennt das Gericht in Einzelfällen triftige und anerkennenswerte Gründe an, einen Dritten mit der Rückgabepflicht zu beauftragen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg
Entscheidungsdatum: 12.04.2006
Aktenzeichen: W 2 K 05.808
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 28.02.2006
Aktenzeichen: 60 PV 19.05
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im zentralen Bibliotheksneubau der TU Berlin wurden Kameras zur Überwachung der Fluchtwege, des Lesesaals, der Benutzer- und des Diensteinganges installiert. Der Antragssteller, ein Bibliotheksmitarbeiter, sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht mangels fehlender Anhörung verletzt. Dem Antragssteller wurde in erster und zweiter Instanz Recht gegeben, da ein Mitbestimmungstatbestand auch dann vorliegt, wenn die technischen Einrichtungen objektiv zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind. Die subjektiven Zielsetzungen der Dienststelle sind dagegen nicht maßgeblich.
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Gericht: Arbeitsgericht Ulm
Entscheidungsdatum: 17.01.2006
Aktenzeichen: 8 Ca 339/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger möchte gerichtlich feststellen lassen, dass zwischen ihm und der Bibliothek, in der er als sog. Ein-Euro-Jobber beschäftigt ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, da er mit der Rückstellung von Büchern und Lesesaalaufsicht reguläre Bibliothekstätigkeiten des Stammpersonals übernommen habe. Das Gericht weist die Klage mit der Begründung ab, dass ein Ein-Euro-Job kein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet und der Kläger nicht dezidiert vortragen kann, dass er mit der Bibliothek mündlich eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen hat.
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Gericht: Landgericht München I
Entscheidungsdatum: 15.12.2005
Aktenzeichen: 7 O 11479/04
Entscheidungsart: Teilurteil
eigenes Abstract: Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.v. und die Vereinigung internationaler Fachverlage (Stichting STM) klagten gegen den Dokumentlieferdienst Subito e.V., um zu klären, ob der Kopienversand per E-mail rechtens ist. Das Gericht entschied, dass aus Zeitschriften kopierte Aufsätze im Rahmen der bibliothekarischen Fernleihe ausschließlich per Post und Fax, nicht aber per E-Mail, versandt werden dürfen. Den Versand eingescannter Grafikdateien per E-Mail direkt an die Endnutzer hielt das Gericht hingegen für zulässig.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 21.11.2005
Aktenzeichen: M 5 E 05.1438
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Eine Bibliotheksoberrätin legt Widerspruch gegen ihre Umsetzung von einer Außenstelle der Bibliothek der TU München in die Stammbibliothek ein. In ihrer Begründung gab sie an, dass der neue Arbeitsplatz für sie schwer zu erreichen und nicht ihren gesundheitlichen Bedürfnissen gemäß eingerichtet sei. Zudem entsprechen die neuen Arbeitsanforderungen nicht ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Fachreferentin. Die vorgebrachten Gründe gegen die Umsetzung wurden vom Gericht nicht anerkannt, das darüber hinaus ausführte, dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht in Bezug auf die körperlichen Einschränkungen der Antragstellerin nachgekommen ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg
Entscheidungsdatum: 4.11.2005
Aktenzeichen: W 1 E 05.918
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Antragssteller wehrt sich gegen die Einstellung eines Mitbewerbers für den höheren Dienst an einer Universitätsbibliothek wegen Mängel im Bewerbungsverfahren. Gerügt wurden u.a. die unklare Formulierung der Einstellungsvoraussetzungen in der Stellenausschreibung, die unzulänglich gewährte Akteneinsicht sowie die zu spät erteilte Absage.
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