Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 28.02.2006
Aktenzeichen: 60 PV 19.05
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im zentralen Bibliotheksneubau der TU Berlin wurden Kameras zur Überwachung der Fluchtwege, des Lesesaals, der Benutzer- und des Diensteinganges installiert. Der Antragssteller, ein Bibliotheksmitarbeiter, sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht mangels fehlender Anhörung verletzt. Dem Antragssteller wurde in erster und zweiter Instanz Recht gegeben, da ein Mitbestimmungstatbestand auch dann vorliegt, wenn die technischen Einrichtungen objektiv zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind. Die subjektiven Zielsetzungen der Dienststelle sind dagegen nicht maßgeblich.
Instanzenzug:
– VG Berlin vom 11.02.2005, Az. 60 A 34.04
– OVG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2006, Az. 60 PV 19.05
– BVerwG vom 26.09.2006, AZ 6 PB 10/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt habe, dass er im Bereich der neu errichteten Universitätsbibliothek, gelegen Fasanenstraße Ecke Hertzallee, Videokameras installiert habe, ohne zuvor ein Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Die vorgenannte Universitätsbibliothek hat einen Benutzereingang und einen Zugang zu einem Vorlesungsbereich von der Fasanenstraße her. Gegenüberliegend befindet sich ein Eingang, der nur für Bedienstete vorgesehen ist. Der engere Lesebereich ist zur Fasanenstraße hin durch eine Glaswand und zur gegenüberliegenden Seite durch eine Rigipswand abgegrenzt. Der Besucherzugang zu dem engeren Lesebereich wird durch ein Portal abgesichert, das ein nicht entsichertes Buch anzeigt und Alarm auslöst. Weiter befinden sich in dem Gebäude mehrere Fluchtnottüren, die aus dem Lesebereich herausführen.
Nach Fertigstellung des Bibliotheksgebäudes fand eine Begehung mit Vertretern des Antragstellers statt, bei der diese bemerkten, dass sich über den Fluchtnottüren, dem Benutzereingangsbereich, dem Vorlesungsbereich und dem Eingangsbereich für Bedienstete Videokameras – insg. 12 Stück – befinden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 15. Oktober und 9. November 2004 teilte der Beteiligte mit, eine Beteiligung sei nicht notwendig, da die Kameras lediglich Bestandteil der Alarmanlage seien und nicht dazu dienten, Mitarbeiter der Bibliothek oder der Universität aufzuzeichnen.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er vertritt die Ansicht, dass sich eine Beteiligungspflicht aus § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG (Berlin) ergebe; danach bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen. Diese Regelung greife bereits, wenn eine technische Anlage grundsätzlich geeignet sei, Daten zu erfassen, die eine spätere Kontrolle des Ordnungs- oder Leistungsverhalten ermöglichten. In der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beteiligte die Funktion der Kameras wie folgt erläutert: Die Kamera, die den Eingangsbereich in den Lesesaal abdecke (Nr. 12), werde nur durch einen Alarm des Buchsicherungsportals ausgelöst. Die Aufnahmen liefen weniger als eine Minute, wobei die Länge variabel einstellbar sei. Diese Aufnahmen würden maximal eine halbe Stunde aufbewahrt. Die Kameras über den Fluchttüren (Nr. 1 u. 2, 4-8, 10 u. 11) sowie die Kamera über dem Eingang zum Vorlesungsbereich (Nr. 3) würden nur ausgelöst, wenn eine der Fluchttüren aus dem Innenbereich unbefugt geöffnet werde, wobei zunächst sämtliche Kameras einschalteten und sodann nur diejenige weiterliefe, die eine Bewegung registriere. Die Kamera über dem Eingang für Bedienstete (Nr. 9) werde ebenso wie die anderen nur ausgelöst, wenn eine der Fluchttüren aus dem Inneren des Lesebereichs unberechtigt geöffnet werde. Während die Kamera über dem Eingang zum engeren Lesebereich nachts ausgeschaltet sei, seien die anderen Kameras nachts so geschaltet, dass sie in Betrieb gingen, wenn eine der Außentüren ungerechtfertigt geöffnet würde. Die Regelungen könnten vom Platz des Pförtners im Eingangsbereich aus beeinflusst werden. Durch eine dienstliche Weisung sei es diesem aber untersagt, eine andere Steuerung vorzunehmen. Eine Änderung der vorgenannten Regelungen könne sowohl die Bauabteilung als auch die Bibliotheksleitung vornehmen, wobei die maßgebliche Entscheidung vom Präsidenten getroffen werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag für begründet gehalten und eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG festgestellt. Es handele sich vorliegend um eine Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistungen der Dienstkräfte zu überwachen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen nicht erst vor, wenn der Dienststellenleiter die Absicht habe, die Einrichtung zu einem Überwachungszweck einzusetzen, sondern bereits dann, wenn sie objektiv hierzu geeignet sei. Entscheidend für diese Auslegung sei der Schutzzweck der Bestimmung, der hier darauf gerichtet sei, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrollen für den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten ausgehenden Gefahren durch eine gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung zu begegnen. Danach sei objektiv-final darauf abzustellen, ob eine Anlage aus der Sicht eines objektiven Betrachters – losgelöst von den subjektiven Vorstellungen des Dienststellenleiters – zur Überwachung der Leistungen und des Verhaltens der Beschäftigten geeignet und daher grundsätzlich bestimmt sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Insbesondere die Kameras, die auf den Publikumszugang zum engeren Lesebereich (Nr. 12) und den Zugang für die Bediensteten (Nr. 9) gerichtet seien, könnten auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine Überwachung jedenfalls des Verhaltens der Beschäftigten befürchten lassen. Diese Kameras könnten danach, wie sie angebracht seien, jederzeit dokumentieren, welcher Bedienstete wann den engeren Bereich des Lesesaals oder das Dienstgebäude betrete oder verlasse. Diese Überwachungsfunktion sei auch gegenwärtig und ohne eine Änderung der technischen Anlage oder der Software möglich. Selbst der Pförtner im Eingangsbereich sei in der Lage, die Aufzeichnungsvorgaben zu ändern. Irgendwelche Sicherungen, die auch für den Dienststellenleiter nur schwer bzw. mit größerem Aufwand abänderbar wären, lägen nicht vor.
Der am 11. Februar 2005 verkündete Beschluss ist den Beteiligten am 14. Juni 2005 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beteiligte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Die Auslegung des § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG durch das Verwaltungsgericht dahin, dass deren Voraussetzungen bereits dann vorlägen, wenn eine technische Einrichtung objektiv zu Überwachungszwecken geeignet sei, gehe über den klaren Wortlaut der Vorschrift hinaus und sei daher unzulässig. Es sei vielmehr allein auf die subjektive Zielsetzung abzustellen, die der Arbeitgeber mit der technischen Einrichtung verfolge. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Kameras ausschließlich zum Schutz vor Angriffen von innen und außen installiert worden; eine Überwachung des Personals sei nie beabsichtigt gewesen und angesichts der konkreten Betriebsweise der Anlage noch nicht einmal als Möglichkeit in Betracht gezogen worden.
Das Verwaltungsgericht habe in seiner Begründung den sehr engen Maßstab, den man nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Auslegung von § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG anzusetzen habe, überschritten und den Begriff der objektiv-finalen Betrachtungsweise verkannt; im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch die konkreten Umstände des Betriebes der Überwachungs- und Alarmanlage unberücksichtigt gelassen. Danach sei darauf abzustellen, ob eine technische Einrichtung ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermögliche und zur Überwachung damit objektiv geeignet sei; das Bundesverwaltungsgericht stelle weiter darauf ab, ob eine konkrete Gefahr der Überwachung aus Sicht eines objektiven Betrachters vernünftigerweise angenommen werden könnte, abstrakte Gefährdungsmöglichkeiten blieben außer Betracht. Übertrage man dies auf den vorliegenden Fall, liege eine technische Einrichtung im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG und damit ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht vor. Keine der installierten Kameras sei auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters gerichtet. Keine Kamera sei durchgehend – insbesondere tagsüber – in Betrieb. Die Kameras 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 befänden sich an den äußeren Fluchttüren auf die Straße, die außerhalb des inneren Lesesaales lägen. Die Kameras 3 und 9 befänden sich ebenfalls an Ausgängen (Schiebetüren) außerhalb des inneren Lesesaales. Der Aufzeichnungsbetrieb sämtlicher Kameras 1 bis 11 werde tagsüber nur in Gang gesetzt, wenn eine der Fluchtnottüren aus dem inneren Lesebereich bzw. im Fall der Kamera 3 aus dem inneren Vorlesungsbereich unberechtigt geöffnet werde. Nachts würden die Kameras 1 bis 11 nur ausgelöst, wenn eine der Fluchttüren bzw. eine der beiden Schiebetüren (bei Kamera 3 und 9) von außen ungerechtfertigt geöffnet würden. Dies gelte insbesondere auch für die Kamera 9, die den Eingangsbereich für den Bediensteten der Bibliothek abdecke. Alle Mitarbeiter der Bibliothek seien über diese Betriebsweise informiert und verfügten über Schlüssel, mit denen sie die Not- und Fluchttüren entriegeln könnten, ohne dass eine Aufzeichnung der Kameras hierdurch ausgelöst werde. Die Kamera 12, die sich außerhalb des engeren Bibliotheksbereichs im Eingangsbereich des Lesesaales befinde – also keine Außentür sichere -, sei nachts ausgeschaltet und werde auch tagsüber nur aktiviert, wenn die elektronisch abgesicherten Bücher ohne vorherige Entsicherung und damit unberechtigt aus dem Lesebereich herausgenommen würden. Auch über diese Betriebsweise seien sämtliche Mitarbeiter der Bibliothek informiert. Schließlich finde bei allen zwölf Kameras eine Aufzeichnung nie dauerhaft, sondern nur für kurze Zeit statt; auch hiervon hätten sämtliche Mitarbeiter Kenntnis. Diese konkrete Funktionsweise der Überwachungs- und Alarmanlage mache objektiv eine Überwachung des Verhaltens und/oder der Leistung der Dienstkräfte nicht möglich. Lediglich in dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Mitarbeiter versuchen sollte, tagsüber aus dem inneren Lesesaal durch die dafür nicht vorgesehenen Fluchtnottüren ohne Betätigung seines Schlüssels zu gelangen bzw. ein nicht entsichertes Buch durch das Buchsicherungsportal zu tragen bzw. sich nachts unberechtigt Zutritt zum Gebäude zu verschaffen, würde der Aufzeichnungsbetrieb überhaupt in Gang gesetzt. Da jedoch sämtliche Mitarbeiter über den konkreten Betrieb der Kameras informiert seien, sei es ausgeschlossen, dass es überhaupt zu Aufzeichnungen der Dienstkräfte komme. Zudem würde in diesem Fall nicht das dienstliche Verhalten bzw. die Leistung der Mitarbeiter erfasst. Da sämtliche Mitarbeiter über die konkrete Verwendung der Kameras und deren Betrieb informiert seien, bestehe für sie, stelle man auf die Sicht eines vernünftigen Betrachters ab, im Übrigen auch keine Veranlassung, eine Überwachung ihres Verhaltens oder ihrer Leistung zu befürchten. Dass die Kameras bei Änderung der Aufzeichnungsvorgaben eine Überwachung der Bediensteten ermöglichen könnten, müsse bei richtiger Interpretation der gebotenen objektiv-finalen Betrachtungsweise unberücksichtigt bleiben. Gleiches gelte für die theoretische Möglichkeit, dass der Pförtner oder andere Bedienstete in absichtsvoller Umgehung ihrer dienstlichen Weisungen eine andere Steuerung des Aufnahmebetriebes vornehmen würden.
Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2005 abzuändern und den Feststellungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht habe in seiner Beschlussbegründung weder die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur objektiv-finalen Betrachtungsweise verkannt noch habe es die konkreten Umstände des Betriebes der Überwachungs- und Alarmanlage unberücksichtigt gelassen. Nach Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts genüge es, wenn die technische Einrichtung ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermögliche. Sie sei auch dann zur Überwachung objektiv geeignet, wenn die Dienststelle bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv nicht die Absicht habe, sie zweckentsprechend einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche es aus, wenn aus Sicht der Beschäftigten eine verdeckte und daher nicht erkennbare Überwachung möglich erscheine. Immer dann, wenn nicht ohne größeren Aufwand objektiv erkennbar sei, dass eine solche Befürchtung vernünftiger Weise nicht bestehe, habe die Dienststelle das Mitbestimmungsrecht des Personalrates zu wahren, da dieser, wenn er die vollständigen und zutreffenden Informationen habe, diese prüfen könne und zu der Entscheidung gelange, dass tatsächlich aus objektiver Sicht keine Verhaltenskontrolle möglich sei, seine Zustimmung nicht verweigern werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung darüber hinaus entschieden, dass entgegen der Auffassung der Beteiligten das Mitbestimmungsrecht nicht eng auszulegen sei, sondern gerade weit. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die installierten Kameras nicht auf einen Arbeitsplatz der Mitarbeiter gerichtet wären; die Kamera 9 sei auf den Personaleingang gerichtet und die Kamera 12 im Bereich der Lehrbuchsammlung mit den Verbuchungsgeräten auf die Ausleihtheke. Die Kameras und die insgesamt installierte Anlage seien von daher ihrer Konstruktion nach zur Überwachung geeignet. Es bedürfe zur Überwachung auch keiner technischen Änderung der Anlage selbst. Ausreichend sei, wenn die Pförtner im Eingangsbereich die Aufzeichnungsvorgaben änderten. Dies begründe eine objektiv-finale Eignung der installierten Überwachungsanlage zur Verhaltenskontrolle der Beschäftigten.
Der Sachvortrag des Beteiligten sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, soweit bestimmte Darstellungen, nämlich die Begriffe „tagsüber“ und „nachts“, lediglich pauschal erfolgten. Unklar bleibe auch, was der Beteiligte damit meine, dass eine Aufzeichnung „nie dauerhaft“ stattfinde. Jedenfalls finde eine Aufzeichnung statt, ohne dass der Personalrat darüber informiert worden sei, welche Speicherzeiträume vorgesehen seien, wer diese kontrolliere und wer die Löschung der Aufzeichnungen vorgebe. Dem Personalrat sei darüber hinaus auch nicht bekannt, dass sämtliche Mitarbeiter davon Kenntnis haben würden. Auch die Wendung „die Kameras zeichnen im Normalfall nicht auf“ lege nahe, dass auch anderweitige Möglichkeiten objektiv vorlägen. Schon danach könne nicht davon gesprochen werden, dass es für die Beschäftigten objektiv und offensichtlich nicht zu einer Verhaltenskontrolle durch die Anlagen kommen könne; diese Befürchtung sei vielmehr im Rahmen des Beteiligungsrechtes auszuräumen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich, dass es bei Auslösung der Aufzeichnungen nicht zu einer Erfassung des dienstlichen Verhaltens oder der Leistung der Mitarbeiter kommen würde. Sofern bei einer Auslösung des Aufzeichnungsmodus die Beschäftigten ebenfalls im Bild wären, handele es sich selbstverständlich um eine Aufzeichnung des dienstlichen Verhaltens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG dadurch verletzt hat, dass er in der neu errichteten Universitätsbibliothek die Videoüberwachung installiert und in Betrieb genommen hat, ohne zuvor ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Nach der genannten Vorschrift bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei den von dem Beteiligten installierten Videokameras handelt es sich um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten bzw. die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, der sich der Senat für § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG entsprechend anschließt, ist bei der Auslegung, ob eine technische Einrichtung im hier interessierenden Sinne dazu „bestimmt“ ist, das Verhalten oder die Leistung des Beschäftigten bzw. der Dienstkraft zu überwachen, von einer – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – objektiv-finalen Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 6 P 32.84 -, PersV 1989, 68, 70; Beschluss vom 22. September 1992 – 6 P 26.90 -, PersV 1993, 225, 227, jew. m.w.N.). Danach unterliegen diejenigen technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich danach auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv „geeignet“ sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung – subjektiv – die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist damit nicht auf die subjektive Zielsetzung abzustellen, die er mit der technischen Einrichtung verfolgt; dass im vorliegenden Fall die Kameras ausschließlich zum Schutz vor Angriffen von innen und außen installiert worden sind und eine Überwachung des Personals nie beabsichtigt gewesen sein mag, ist von daher unerheblich. Mit seinen Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht unterstrichen, dass auch die technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, die bereits ihrer Konstruktion nach (alternativ zur konkreten Verwendungsweise) eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Dass eine Überwachung von Leistung und Verhalten der Beschäftigten bei der Beteiligten durch das hier inmitten stehende Videokamerasystem jedenfalls möglich ist, hat auch der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermocht. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgehoben, dass schon gegenwärtig – ohne eine Änderung der technischen Anlage oder Software – jedenfalls die auf den Publikumszugang zum engeren Lesebereich gerichtete Kamera 12 und insbesondere die auf den Zugang für die Bediensteten gerichtete Kamera 9 jederzeit dokumentieren könnten, welcher Bedienstete wann den engeren Bereich des Lesesaals oder das Dienstgebäude betrete oder verlasse. Darüber hinaus dürfte es technisch ohne weiteres möglich sein, die Videokameras im Bereich der Universitätsbibliothek so auszurichten, dass ein Verhalten der Beschäftigten in noch weiterem Umfange aufgezeichnet wird. Insoweit steht auch fest, dass die Aufzeichnungsvorgaben ohne weiteres – hier durch den Pförtner im Eingangsbereich, durch die Bibliotheksleitung und sogar durch die Bauabteilung bei dem Beteiligten – geändert und gesteuert werden können. Regularien, die für solche Änderungen oder Steuerungen Sicherungen vorsehen, sind bei dem Beteiligten offenbar nicht getroffen worden. Dass demgegenüber nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür gegeben sein mögen, dass der Beteiligte derartiges beabsichtigen würde, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich; wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit hervorgehoben hat, könne es nicht genügen, dass der Dienststellenleiter versichere, er werde von den bestehenden, nicht beabsichtigten Überwachungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen. Eine solche Erklärung sei gegenüber der Personalvertretung nämlich nur dann verbindlich, wenn sie Inhalt einer Dienstvereinbarung wäre, wie sie nach den einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sei. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung setze freilich gerade voraus, dass hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme überhaupt ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben sei (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987, a.a.O., S. 70). In gleicher Weise – so das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter – gehe auch ein Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Rechtsstaatsprinzip insoweit fehl, weil die Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten durch technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten nicht grundsätzlich rechtswidrig sei und eine solche Auffassung im Übrigen verkenne, dass der hier inmitten stehende Mitbestimmungstatbestand nicht nur die Gefahren verhindern wolle, die sich aus der Verwendung rechtswidrig erhobener Daten ergebe, sondern den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten auch bei der Erfassung und Auswertung zulässig erhobener Daten gewährleisten wolle (BVerwG, a.a.O.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht – und auch diesem Gedanken folgt der Senat – den Umstand, dass bereits die Möglichkeit der Überwachung des Verhaltens der Beschäftigten durch eine technische Einrichtung genüge, auch mit dem Gesichtspunkt eines vorverlagerten Grundrechtsschutzes begründet; dazu hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt ausgeführt:
„Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert …, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihnen eine erhöhte Abhängigkeit bringt.
Dabei hat der Senat etwa auch die Verstärkung eines Überwachungsdrucks berücksichtigt, die aus den Ungewissheiten einer als ‚nur‘ möglich bekannten, aber verdeckten und daher nicht erkennbaren Überwachung herrühren kann … wenn es um den Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit geht, muss nämlich auch die Sicht der Beschäftigten berücksichtigt werden. Demnach ist für den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei für sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vernünftigerweise durch objektive Umstände veranlasst, an möglicher und zu erwartender Überwachung befürchten dürfen oder müssen. Wenn sich solche Befürchtungen erst anhand einer fachkundigen Würdigung der Programm – oder gar erst auf Grund einer Sachverständigenbegutachtung – letztlich als unbegründet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der Überprüfung im Mitbestimmungsverfahren sein. … Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein überwachungsgeeignetes Programm nicht vorhanden ist, wird der Personalrat jedenfalls dann keinen sich innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes bewegenden Grund haben, die Zustimmung zu verweigern, denn jede spätere Veränderung am Betriebssystem oder an den Programmen der Mitbestimmung unterliegt …“ (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O., S. 228).
Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit festgehalten:
„Die Beteiligung des Personalrats im Interesse des vorverlagerten Grundrechtsschutzes (…) ist geeignet und soll bezwecken, auch dem entgegenzuwirken. Es liegt auf der Hand, dass objektiv weniger Anlass zu subjektiv empfundenen Überwachungsdruck besteht, wenn eine vorbeugende Kontrolle … durch den Personalrat im Rahmen gleichberechtigter Mitbestimmung stattgefunden hat“ (BVerwG, a.a.O.).
Dem entspricht es, dass bei den Beschäftigten des Beteiligten offenbar zumindest Unsicherheiten über das Potential und die konkrete Funktionsweise der Anlage bzw. darüber bestehen, wann exakt Aufzeichnungen stattfinden und was mit solchen Aufzeichnungen geschehen soll. Soweit der Vertreter des Beteiligten in der Anhörung vor dem Senat zu derartigen Befürchtungen ausgeführt hat, man könne ein Laufen der Kameras bereits an einem entsprechenden Geräusch erkennen, kann dies nicht genügen, diesbezügliche Befürchtungen der Beschäftigten des Beteiligten auszuräumen und so dem vorstehend skizzierten vorverlagerten Grundrechtsschutz Rechnung zu tragen.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren Grenzen für die Tragweite des Mitbestimmungsrechts formuliert hat, sind diese hier auch nicht überschritten. Ein Mitbestimmungsrecht sei nach der § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG entsprechenden Bestimmung zunächst dann nicht gegeben, wenn die Befürchtung einer Überwachung objektiv und erkennbar unbegründet sei. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht – in der gegebenen Entscheidung in Bezug auf Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung – dann als gegeben erachtet, wenn die technische Einrichtung nach ihrer Konstruktion überhaupt nicht zur Überwachung geeignet sei oder wenn es zur Überwachung einer technischen Änderung der Anlage bedürfe. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist hier von einer solchen Eignung bereits nach der derzeitigen Funktionsweise der Videoanlagen auszugehen, und zwar, wie vorstehend ausgeführt, jedenfalls in Bezug auf die Kameras, die auf den Publikumszugang zum engeren Lesebereich (Nr. 12) und den Zugang für die Bediensteten (Nr. 9) gerichtet sind. Soweit der Beteiligte demgegenüber einwendet, die Kameras seien nicht auf Arbeitsplätze von Mitarbeitern gerichtet, ist dies schon deswegen unerheblich, weil § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG nicht auf eine Aufzeichnung von speziell arbeitsplatzbezogenem Verhalten der Dienstkräfte abhebt und der Antragsteller in der mündlichen Anhörung im Übrigen zu Recht hervorgehoben hat, dass der Arbeitsplatz der Mitarbeiter der Universitätsbibliothek sich zunächst einmal im gesamten Bereich der Universitätsbibliothek befinden dürfte. Im Übrigen hat der Beteiligte in der Beschwerdebegründung selbst hervorgehoben, dass der Aufzeichnungsbetrieb in Gang gesetzt werden würde, falls der unwahrscheinliche Fall eintrete, dass ein Mitarbeiter versuchen sollte, tagsüber aus dem inneren Lesesaal durch die dafür nicht vorgesehenen Fluchtnottüren ohne Betätigung seines Schlüssels zu gelangen bzw. ein nicht entsichertes Buch durch das Buchsicherungsportal tragen würde. Auch ein solches Verhalten der Mitarbeiter wäre freilich ein Verhalten der Dienstkräfte im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG, das selbstverständlich auch bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen wäre.
Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass bei dem konkreten Einsatz der Videoanlage in der Universitätsbibliothek der Zweck einer Überwachung des Verhaltens der Bediensteten etwa nicht erreicht werden könnte (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O., S. 229). Dies gilt insbesondere, soweit der Beteiligte unter Hinweis auf Wendungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Anhörung vor dem Senat unterstrichen hat, der hier interessierende Mitbestimmungstatbestand erfordere eine „unmittelbare“ Überwachung von Leistung und Verhalten der Beschäftigten. Ein dem wohl zugrunde liegendes einschränkendes Verständnis dergestalt, dass etwa nur eine „ununterbrochene“ oder gar gezielte Aufzeichnung des Verhaltens der Beschäftigten den Mitbestimmungstatbestand auslösen würde, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der fraglichen Bestimmung selbst nicht zu entnehmen und im Übrigen auch mit dem dargestellten Schutzzweck, der bereits bei vereinzelten Daten greift, nicht vereinbar. Auch bei dem von dem Beteiligten vorgesehenen Betrieb der Kameraanlage im Rahmen der Alarmanlage – also im Rahmen des von dem Beteiligten beabsichtigten Einsatzzweckes – können Aufzeichnungen über das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte bei dem Beteiligten anfallen. Es ist nämlich, wie im Rahmen der mündlichen Anhörung mit den Beteiligten eingehend erörtert, ohne weiteres denkbar, dass bei einem alarmbedingten Auslösen einer oder mehrerer Kameras Bedienstete zufällig, sozusagen bei Gelegenheit, mit „ins Bild geraten“ und von daher miterfasst werden. Auch und gerade in Bezug auf solche Daten liegt ein Regelungsbedürfnis auf der Hand. So muss etwa geklärt werden, wo und wie lange solche Daten gegebenenfalls aufbewahrt werden sollen, ob sie den von der Aufzeichnung Erfassten zugänglich gemacht werden sollen oder nicht, ob solche Daten bei der Beurteilung des dienstlichen Verhaltens, etwa bei der Erstellung von Dienst- oder Arbeitszeugnissen, Verwendung finden sollen oder nicht, usw. Dass gerade auch für solche bei Gelegenheit anfallenden Daten, für die ein besonderes Regelungsbedürfnis gegeben ist, der Mitbestimmungstatbestand seinem Wesen nach Anwendung finden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls wie folgt hervorgehoben:
„Verfassungsrechtliche Gründe schließen es grundsätzlich nicht aus, dass neben technischen Einrichtungen, die vom Dienststellenleiter ausdrücklich zum Zwecke der Überwachung der Beschäftigten eingesetzt werden, auch solche der Mitbestimmung der Personalvertretung unterworfen werden, bei denen diese Absicht zwar nicht besteht, bei denen aber auf Grund der objektiven Gegebenheiten der Anlage Beschäftigtendaten anfallen, von denen der Dienststellenleiter – möglicherweise ohne Kenntnis der Beschäftigten und ohne dass sie sich darauf einstellen können – bei der Beurteilung ihres Verhaltens oder ihrer Leistung Gebrauch machen kann … Unter diesen Voraussetzungen kann es dem Dienststellenleiter zugemutet werden, mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zu schließen und darin die Modalitäten der Speicherung und weiteren Verwendung der – nach Angaben der Dienststelle für die Verhaltens- und Leistungskontrolle nicht benötigten – Daten verbindlich festzulegen“ (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987, a.a.O., S. 71).
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
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