Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 27.10.2005
Aktenzeichen: 7 ZB 05.2225
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhält aufgrund verbaler Ausfälle gegen Studenten und das Personal einer Fachhochschulbibliothek ein Hausverbot. Er geht dagegen gerichtlich vor und unterliegt in erster Instanz. Die anschließende Berufung wird wegen Unzulässigkeit abgewiesen, da das Hausverbot ausreichend dokumentiert war.
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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg
Entscheidungsdatum: 13.06.2005
Aktenzeichen: W 8 K 05.180
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach. Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 06.06.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 211/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist eine befristet angestellte Aushilfskraft im Dokumentlieferdienst der Zentralbibliothek für Medizin in Köln. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Verfahrens ist ein befristeter Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2003. Dieser wurde vor der Verabschiedung des Haushaltsplans für das Folgejahr geschlossen, wobei der Haushaltsplan des Vorjahres als Orientierung für die Ausgaben für Aushilfskräfte herangezogen wurde. Laut Klägerin ist dies nicht zulässig, weshalb sie eine Weiterbeschäftigung forderte. Dieser Forderung wurde in der zweiten Instanz stattgegeben.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 25.05.2005
Aktenzeichen: 7 AZR 286/04
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Angestellte für Bibliothekshilfsarbeiten klagt gegen ihren Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. In zweiter Instanz wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass die vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässig ist, da im Änderungsvertrag weder eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist noch die zuvor vereinbarte Befristung verlängert wurde.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 27.04.2005
Aktenzeichen: 5 L 5/04
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Beteiligte absolvierte eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek beim Landesinstitut für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (LISA). Zudem war sie Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten nach Ausbildungsende konnte aufgrund eines haushaltrechtlichen Einstellungsverbots nicht erfolgen, da die zulässige Stellenobergrenze überschritten und der Ausfall der Bibliothekskraft zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde.
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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Entscheidungsdatum: 10.03.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 204/04
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist an der Universität Regensburg als Lesesaalaufsicht tätig und in die Vergütungsgruppe IX b nach BAT (Bund/Länder) eingestuft. Sie beantragt Höherstufung in die Vergütungsgruppe VIII, da sie der Meinung ist, dass die ihr übertragenen Aufgaben anspruchsvolle Tätigkeiten darstellen. Auch in zweiter Instanz wurde ihrer Klage nicht stattgegeben, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten denen einer ungelernten Kraft entsprechen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 11.02.2005
Aktenzeichen: 60 A 34.04
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Anlässlich der Videoüberwachung in der neu errichteten Universitätsbibliothek verlangt der Antragsteller, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Er sieht sein Mitbestimmungsrecht verletzt, da die Videokameras dokumentieren können, welcher Mitarbeiter wann den Lesesaals oder das Dienstgebäude betritt oder verlässt.
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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 19.01.2005
Aktenzeichen: VII-Verg 58/04
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Nach der Vergabe eines Auftrages zur Massenentsäuerung an ein Konkurrenzunternehmen, beharrte einer der an der Ausschreibung teilgenommenen Betriebe darauf, der besser geeignete Kandidat zu sein. Er wollte die Vergabe des Auftrages an ihn vor Gericht durchsetzen. Seine Beschwerde gegen den Beschluss der zuständigen Vergabekammer wurde zurückgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Minden
Entscheidungsdatum: 02.12.2004
Aktenzeichen: 9 K 5182/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.
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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOblG)
Entscheidungsdatum: 27.10.2004
Aktenzeichen: FkBR 001/03
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die das Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 1943 aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse bezüglich der Fürstlich Thurn und Taxis’schen Hofbibliothek und des Fürstlich Thurn und Taxis’schen Zentralarchivs erlassen hat. 1943 wurde der Bayrischen Staatsbibliothek die Aufsicht über Bibliothek und Archiv vom Fideikommisssenat übertragen. Der jetzige Eigentümer möchte zur Kostensenkung der Universität Regensburg diese Aufgabe zuteilen. Der Fideikommisssenat hat mit Beschluss vom 8.12.2003 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelung sei verfassungsgemäß. Die sofortige Beschwerde des Eigentümers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2003 wird im folgenden Urteil zurückgewiesen.
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