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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

Entscheidungsdatum: 27.04.2005

Aktenzeichen: 5 L 5/04

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Beteiligte absolvierte eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek beim Landesinstitut für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (LISA). Zudem war sie Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten nach Ausbildungsende konnte aufgrund eines haushaltrechtlichen Einstellungsverbots nicht erfolgen, da die zulässige Stellenobergrenze überschritten und der Ausfall der Bibliothekskraft zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde.

Instanzenzug:
– VG Halle vom 27.11.2003, AZ. 11 A 11/03
– OVG Magdeburg vom 27.04.2005, AZ. 5 L 5/04

Amtlicher Leitsatz:
Der Arbeitgeber kann dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Auszubildendenvertreters eine Stellenbesetzungssperre gemäß Haushaltsführungserlass des Finanzministers im Rahmen des § 9 Abs. 4 PersVG LSA auch dann entgegenhalten, wenn diese auf eine vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene globale Minderausgabe bei den Personalhaushalten (GMA) zurückgeht.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2. absolvierte auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Land Sachsen-Anhalt beim Landesinstitut für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (LISA) eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek mit Beginn am 1. September 2000. Die Ausbildung endete am 2. Juli 2003 mit Bestehen der Abschlussprüfung. Die Beteiligte zu 2. ist Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Mit Schreiben die Beteiligte zu 2. vom 27. März 2003 teilte das LISA Halle unter Hinweis auf ein haushaltsrechtliches Einstellungsverbot mit, dass eine Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung nicht erfolgen könne. Die Beteiligte zu 2. verlangte mit Schreiben vom 25. April 2003 unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 PersVG LSA ihre Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung.
Am 25. Juni 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, gem. § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2. gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA nicht begründet werde. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. sei ihm nicht zuzumuten. Er sei aufgrund eines haushaltsrechtlichen Einstellungsstopps gehindert, die Beteiligte zu 2. in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. Versuche, eine Ausnahmeentscheidung herbeizuführen, seien gescheitert. Die Beteiligte zu 2. könne nicht – wie ursprünglich geplant – in der Bibliothek weiter beschäftigt werden. Die dortige Stelle werde zwar ab 1. November 2004 frei, könne aber aus Gründen des Einstellungsstopps nicht wieder besetzt werden.
In der Anhörung vor der Fachkammer hat der Antragsteller (sinngemäß) beantragt,
gem. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA das mit der Beteiligten zu 2. gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie haben vorgetragen, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA erscheine nicht unzumutbar. In anderen Dienststellen (Universitäten Halle, Magdeburg) seien Auszubildende derselben Fachrichtung zumindest befristet eingestellt worden. Haushaltssperren und Einstellungsstopps dürften nicht zum Dauerzustand werden. Sie müssten, um eine Unzumutbarkeit gem. § 9 Abs. 4 PersVG LSA zu begründen, außerdem vom Haushaltsgesetzgeber angeordnet werden. Bei einem unabweisbar dringenden Personalbedarf seien Ausnahmen zulässig. Die Beteiligte zu 2. sei seit längerem für die Stelle der Sachbearbeiterin Bibliothek im LISA vorgesehen. Die derzeitige Stelleninhaberin werde zum 1. November 2004 in Altersteilzeit gehen. Bis dahin sei im Rahmen der Beschäftigungsinitiative des Landes eine Teilzeitbeschäftigung geplant gewesen. Eine weitere Stelle im Schreibbüro des LISA sei ebenfalls frei geworden und könne mit der Beteiligten zu 2. besetzt werden. Der für das LISA vorgesehene Stellenabbau sei „bereits determiniert“. Bleibe die Stelle in der Bibliothek des LISA unbesetzt werde, werde dies die Arbeit des Instituts erheblich erschweren. Man habe deshalb eine Ausnahmeentscheidung des Ministerpräsidenten herbeiführen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. November 2003 das mit der Beteiligten zu 2. begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst und zur Begründung ausgeführt, für die Beteiligte zu 2. habe bei Beendigung ihrer Ausbildung aufgrund der geltenden Stellenbesetzungssperre keine freie Stelle zur Verfügung gestanden.
Gegen diesen ihr am 15. Januar 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Februar 2004 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie trägt vor, nach dem Ergebnis der Anhörung vor der Fachkammer sei bei Beendigung ihrer Ausbildung eine Stelle vorhanden und auch haushaltsrechtlich verfügbar gewesen. Man habe prüfen müssen, ob ein unabweisbar dringender Personalbedarf bestanden habe. Der Kultusminister habe ihren Antrag an den Ministerpräsidenten weiterleiten müssen. Im Übrigen verweist die Beteiligte zu 2. auf ihren bisherigen Sachvortrag.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 27. November 2003 den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, aus Sicht der Dienststelle sei die Beteiligte zu 2. in der Bibliothek des LISA unentbehrlich. Gleichwohl habe man sie aufgrund einer Entscheidung auf ministerieller Ebene mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben für das Haushaltsjahr 2003 nicht in einem Dauerarbeitsverhältnis weiterbeschäftigen können.
Die Beteiligten zu 1. und 3. beantragen.
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 27. November 2003 den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Sie tragen vor, für die Beteiligte zu 2. habe bei Beendigung ihrer Ausbildung eine Stelle zur Verfügung gestanden. Die Stellenbesetzungssperre gemäß Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 27. Februar 2003 sei durch einen weiteren Erlass vom 15. Mai 2003 relativiert worden. Die erforderlichen Einsparungen habe das LISA erbracht. Eine ausreichende Ermessensprüfung habe nicht stattgefunden. Es habe an anderer Stelle Einstellungen in den Landesdienst gegeben.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.
Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das mit der Beteiligten zu 2. begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst.
Die Beteiligte zu 2. genießt als Jugend- und Auszubildendenvertreterin im LISA den Schutz des § 9 Abs. 2 PersVG LSA. Verlangt der Jugend- und Auszubildendenvertreter innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung, so gilt im Anschluss an die erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Der Arbeitsgeber kann jedoch gem. § 9 Abs. 4 PersVG LSA spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Abs. 2 nicht begründet wird oder
2. das bereits nach Abs. 2 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Die beiden Antragsarten gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG LSA unterscheiden sich nur in zeitlicher Hinsicht voneinander (BVerwG, Beschl. v. 9.10.1996 – 6 P 21.94 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 17). Wird über einen gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht mehr vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA rechtskräftig entschieden, so wandelt er sich in einen Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA um (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 – 6 P 48.94 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 11). Das Verfahren wird mit dem der neuen Verfahrenslage angepassten Sachantrag gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA fortgesetzt. Die Fachkammer ist dem gemäß zu Recht von einem Antrag gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA ausgegangen.
Die Beteiligte zu 2. hat ihr Weiterbeschäftigungsverlangen mit Schreiben vom 25. April 2003 innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 PersVG LSA geltend gemacht. Die formalen Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit sind damit gegeben. Ob auch der Arbeitsgeber seiner Mitteilungspflicht gem. § 9 Abs. 1 PersVG LSA fristgerecht nachgekommen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, § 9 Abs. 5 PersVG LSA.
Die Fachkammer hat das mit der Beteiligten zu 2. gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. nicht zumutbar ist. Die Tatsachen, aufgrund derer die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, können gesetzlicher, tariflicher oder persönlicher Art sein. Sie sind vom Arbeitsgeber darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Ob die Weiterbeschäftigung aufgrund eines fehlenden Arbeitskräftebedarfs unzumutbar ist, beurteilt sich nicht anhand einer Prognose, sondern aufgrund des im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses tatsächlich vorhandenen Bedarfs (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1996 – 6 P 16.95 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 12).
Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. erweist sich als unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung im Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehindert war, ihr einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für den Jugend- und Lehrlingsvertreter ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, der seiner Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 – 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295). Dagegen besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters, nur um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 PersVG LSA gerecht zu werden. Dies würde auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1997 – 6 P 25.85 – PersR 88, 47 = E 87, 123).
Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Ein Einstellungsstopp, der allein auf eine verwaltungsinterne Entscheidung im Rahmen des Ermessens bei der Stellenbewirtschaftung zurückgeht, ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung aus § 9 Abs. 2, 3 PersVG LSA zu Fall zu bringen. Beruht der Einstellungsstopp dagegen auf einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, berührt dies die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn der Haushaltsgesetzgeber sich auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 – 6 P 39.93 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 10).
Der Haushaltsgesetzgeber des Landes hat für das Haushaltsjahr 2003 zwar keine konkreten Obergrenzen für die Stellenbewirtschaftung in den einzelnen Ressorts festgelegt. Dem Haushaltsplan liegt jedoch ein auf mehrere Jahre angelegtes Stellenabbaukonzept zugrunde, zu dessen Realisierung eine Globale Minderausgabe (GMA) bei den Personalhaushalten veranschlagt wurde. Die GMA ist grundsätzlich durch Stellen- und Personalabbau zu erwirtschaften, vgl. Runderlass des MF zur Haushaltsführung ab Haushaltsjahr 2003 vom 27. Februar 2003 – 21-04031/1-2003 (PA S. 8, 10). Die GMA ist für den Haushaltsvollzug bindend. Der Finanzminister bestimmt dementsprechend im Runderlass vom 27. Februar 2003, dass Neueinstellungen, Beförderungen, höhere Eingruppierungen und höhere Einstufungen zunächst nicht vorgenommen werden dürfen. Ausnahmen können nur vom Ministerpräsidenten bei einem „unabweisbar vordringlichen Personalbedarf“ zugelassen werden.
Der Antragsteller kann den auf die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers zurückzuführenden Einstellungsstopp gem. Runderlass des Finanzministers vom 27. Februar 2003 dem Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 2. entgegenhalten. Im Hinblick auf die Schutzfunktion des § 9 Abs. 2 PersVG LSA ist allerdings grundsätzlich zu fordern, dass Ausnahmen von einem in Vollzug haushaltsgesetzlicher Vorgaben erlassenen Einstellungsstopps so eindeutig und klar gefasst sind, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und deren Wirkungsbereich eindeutig definiert ist, etwa durch verbindliche Pläne für die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder aber durch Eingrenzungen nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten (BVerwG, Besch. v. 2.11.1994 – 6 P 39.93 -, Buchholz 250 § 9 Nr. 10).
Die Ausnahmeregelung bei einem „unabweisbar vordringlichen Personalbedarf“ lässt einen gewissen Wertungsrahmen zu. Die Ablehnung des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 2. ist deshalb jedoch nicht unzulässig. Die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (a. a. O.) genannten Ausnahmen sind nur beispielhaft aufgeführt. Nach dem weiteren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 – 6 PB 9.01 – ist die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Lehrlingsvertreters auch dann unzumutbar i. S. des § 9 Abs. 4 PersVG LSA, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung eine durch den Haushaltgesetzgeber veranlasste Stellenbesetzungssperre besteht, von der nur im Falle eines „unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs“ Ausnahmen zulässig sind. Die Verwaltung dürfe bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt seien. Eine Landesregierung, die einer rigorosen Sparauflage des Haushaltsgesetzgebers nachkommen wolle, komme nicht umhin, die für eine öffentliche Verwaltung unvermeidlichen Ausnahmen vorzusehen. Dem diene das Merkmal „unabweisbar vordringlicher Personalbedarf“, der sich einer weiteren definitorischen Präzisierung entziehe. Unerwünschten Ausweitungen werde zudem dadurch vorgebeugt, dass die Entscheidung über Ausnahmen im Interesse einer landesweiten einheitlichen Verwaltungspraxis auf der Ebene der Landesregierung zu treffen sei und zudem eine volle gerichtliche Überprüfung stattfinde.
Für die Beteiligte zu 2. stand hiervon ausgehend im maßgeblichen Zeitpunkt am 2. Juli 2003 kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz im LISA zur Verfügung. Nach Mitteilung des Antragstellers wirkte sich die GMA gemäß Haushaltsführungserlass des Ministers der Finanzen für das LISA in der Weise aus, dass zwei Stellen abzubauen waren. Das LISA hatte die Einsparungsverpflichtung zwar erbracht, doch würde es mit einer Neueinstellung die zulässige Stellenobergrenze wieder überschreiten. Der Antragsteller hätte die Beteiligte zu 2. im LISA nur unter Missachtung der bindenden Vorgaben zur Stellenbewirtschaftung weiter beschäftigen können. Dieses war ihm nicht zuzumuten. Dabei kommt es nicht darauf an, mit welchen konkreten Stellen die Einsparungsverpflichtung im LISA erbracht werden sollte. Auch wenn die Stelle in der Bibliothek erhalten bleiben sollte, ändert dies nichts daran, dass sie bei Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 2. nicht als Dauerarbeitsplatz besetzt werden konnte.
Soweit die Beteiligten zu 1. und 3. im Erlass des Finanzministers vom 15. Mai 2003 (Bl. 91 GA) eine „Relativierung“ des Haushaltsführungserlasses vom 27. Februar 2003 sehen, vermag der Senat dies dem zur Akte gereichten Erlass nicht zu entnehmen. Der Erlass legt vor dem Hintergrund des Ausfalls von Steuereinnahmen eine Haushaltssperre von 5 v. H. aller nicht gebundenen Ausgaben fest. Wenn in diesem Erlass von einer Einstellungssperre gemäß Haushaltsführungserlass vom 27. Februar 2003 nicht mehr die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass die Einstellungssperre sich erledigt hat. Vielmehr lässt die Haushaltssperre gemäß Erlass vom 15. Mai 2003 die Einstellungssperre gemäß Erlass vom 27. Februar 2003 unberührt. Es kommt aus diesem Grunde für die Verbindlichkeit der Einstellungssperre gemäß Erlass vom 27. Februar 2003 auch nicht darauf an, ob sich die (weitergehende) Haushaltssperre gemäß Erlass vom 15. Mai 2003 im hier maßgeblichen Zeitpunkt am 2. Juli 2003 bereits wieder erledigt hatte. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine mögliche Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. im Schreibbüro des LISA. Vielmehr konnte auch diese, für die Weiterbeschäftigung einer anderen Auszubildenden (Frau D. S.) vorgesehene Stelle in Folge des Einstellungsstopps nicht besetzt werden. Diese andere Auszubildende wurde wie die Beteiligte zu 2. lediglich vorübergehend gem. § 9 Abs. 2 PersVG LSA im Schreibbüro weiter beschäftigt, was – wie bei der Beteiligten zu 2. – ein Verfahren gem. § 9 Abs. 4 PersVG LSA nach sich zog.
Der Antragsteller hätte die Beteiligte zu 2. bei dieser Sachlage nur dann in einem Dauerarbeitsverhältnis weiter beschäftigen können, wenn im LISA ein „unabweisbar vordringlicher Personalbedarf“ für eine Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste bestanden hätte. Für einen in dieser Weise qualifizierten Bedarf ist nichts ersichtlich. Es reicht hierfür nicht aus, dass die Tätigkeit der Beteiligten zu 2. in der Bibliothek des LISA aus Sicht der Dienststelle für deren Arbeit förderlich ist. Der Ausfall der Bibliothekskraft müsste bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bis hin zum Erliegen der Institutsarbeit führen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür gibt es nicht. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass ein – sei es auch notdürftiger – Bibliotheksbetrieb nicht mit der vorhandenen zweiten Bibliothekskraft und flankierenden organisatorischen Maßnahmen aufrecht erhalten werden kann. Lässt sich somit ein „unabweisbar vordringlicher Personalbedarf“ für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. nicht feststellen, bestand auf ministerieller Ebene auch kein Anlass, dem Ministerpräsidenten die Angelegenheit zwecks Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorzulegen.
Es besteht schließlich kein Anlass, Einstellungsmöglichkeiten für die Beteiligte zu 2. in Behörden außerhalb des LISA Halle zu prüfen. Der Einstellungsanspruch aus § 9 Abs. 2 PersVG LSA besteht nicht landesweit, sondern nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtungen des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (BVerwGE 72, 154, 160 [BVerwG 15.10.1985 – 6 P 13/84]; OVG LSA, Beschl. v. 9.4.2003 – 5 L 4/02 -). Ausbildende Stelle nach dem Berufsausbildungsgesetz war hier das LISA Halle. Weitergehende Einstellungsansprüche wären durch den Schutzzweck des § 9 Abs. 2 PersVG LSA nicht mehr gedeckt. Sie würden den Jugend- und Auszubildendenvertreter im Ergebnis besser stellen als die übrigen Auszubildenden.
Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflicht nicht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 13; § 84 Rdnr. 29; § 85 Rdnr. 3).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

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