Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.10.2004
Aktenzeichen: 3 CE 04.2770
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract:
Die Antragstellerin, mit einer zu 50 v.H. anerkannten Schwerbehinderung, bewarb sich auf eine Referendarstelle für den höheren Bibliotheksdienst, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Stattdessen wurde eine Mitbewerberin eingestellt, die im Wesentlichen die gleiche Eignung aufwies, jedoch zusätzlich eine Promotion aufweisen konnte. In der Vorinstanz wurde die Beschwerde der Antragstellerin auf Zulassung abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hebt diesen Beschluss auf und entscheidet, dass die Bewerbung der Antragstellerin erneut geprüft werden muss, bevor die Mitbewerberin eingestellt werden kann.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 15.03.2004
Aktenzeichen: M 3 K 03.4560
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Universitätsbibliothek München erteilt einer Nutzerin, einer exmatrikulierten Doktorandin, wegen mehrfacher Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Mitarbeitern ein sofort vollziehbares, dreijähriges Hausverbot. Die Klägerin bestreitet die Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin mit ihren Äußerungen gegenüber dem Bibliothekspersonal ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hat.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 11.02.2004
Aktenzeichen: 4 AZR 42/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Buchhändlerin hat, ist seit April 1992 Leiterin einer Schulbibliothek, die bis Oktober 1997 zur Stadtbibliothek Köln gehörte. Die Klägerin war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Außerdem beantragt sie eine Nachzahlung des ihr seit Oktober 1997 zustehenden höheren Gehaltes und der entstandenen Verzugszinsen. Die Beklagte ist nicht zur Höhergruppierung verpflichtet, da die Klägerin weder in einer wissenschaftlichen noch in einer öffentlichen Bibliothek arbeitet.
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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 13.01.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 743/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin, die als geringfügig Beschäftigte Internetarbeitsplätze in einer Bibliothek betreut, möchte feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht mit Fristablauf beendet wurde. Ihr ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag wurde nach zwei Jahren Beschäfigungszeit geändert, ohne dass ein Sachgrund für die Befristung genannt wurde. Es ist streitig, ob dieser Änderungsvertrag den vorangegangenen Arbeitsvertrag vollständig ersetzt oder lediglich eine inhaltliche Änderung desselben darstellt. Dem Antrag der Klägerin wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Volltext »
Gericht:Verwaltungsgericht Gera
Entscheidungsdatum:10.12.2003
Aktenzeichen:1 K 119/03.GE
Entscheidungsart:Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksrat klagt gegen die Stadt Gera auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 oder hilfsweise auf Schadensersatz. Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger zugesichert, dass er ein Jahr nach Ablauf der Probezeit in die Besoldungsgruppe A14 befördert werden solle. Da die Stadt die zugesagte Beförderung mangels Planstelle nicht durchgeführt hat, wird sie verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsatum: 14.08.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 507/03
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger begehrt die Eingruppierung in den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er hat zwar Bibliothekswissenschaft an einer Universität im Nebenfach studiert und die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausgeübt, allerdings verfügt er nicht über eine für die höhere Einstufung erforderliche Ausbildung.
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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Entscheidungsdatum: 10.07.2003
Aktenzeichen: 11 U 297/02
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsfall streiten die Parteien in zweiter Instanz über die Herausgabe von 28 antiquarischen Büchern, deren Rückgabe die klagende Bibliothek fordert. Sie meint, dass die Werke aus ihrem Bestand gestohlen worden sind. Die beklagte Privatperson, die die Medien zur Versteigerung bei einem Auktionshaus eingeliefert hat, gibt an, diese vor langer Zeit gutgläubig bei verschiedenen Antiquariaten erworben zu haben. Das Gericht weist die Berufung des Beklagten zurück und lässt keine Revision zu. Ein gutgläubiger Erwerb und eine Ersitzung scheiden aus, da die Bücher erkennbare Signaturen mit Ausschabungsspuren, aber keinen Aussonderungsstempel aufweisen. Zudem konnte der Beklagte keine Erwerbsbelege vorlegen.
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Gericht: Landgericht München I
Entscheidungsdatum: 03.07.2003
Aktenzeichen: 7 O 8786/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die VG Wort klagt gegen den Autor einer mehrbändigen Autobiografie auf die Rückzahlung von Bibliothekstantiemen, die ihm auf der Grundlage des Verteilungsplans Wissenschaft ausgezahlt wurden. Strittig ist, ob dem Autor ein Pauschalbetrag nach dem Verteilungsplan Wissenschaft zusteht oder ob sich die Auszahlung der Vergütung nach dem Verteilungsplan für belletristische Werke richtet und damit anhand konkreter Ausleih- und Kopiervorgänge in den Bibliotheken berechnet wird. Die Klage der Verwertungsgesellschaft war erfolglos.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidunsdatum: 23.06.2003
Aktzenzeichen: 7 CE 03.1294
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Fraglich ist die Rechtmäßigkeit eines 3-jährigen Hausverbots, das die Ludwig-Maximilians-Universität München gegenüber der Klägerin aussprach, nachdem diese mehrfach Angestellte der Zentralbibliothek lautstark bedroht und belästigt hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz hält das Berufungsgericht das erlassene Hausverbot für rechtmäßig. Auch wenn in der Vergangenheit nicht alle Vorfälle umfassend dokumentiert worden sind, ist nicht die Sanktion vergangenen Verhaltens maßgeblich, sondern die präventive Wirkung des Hausverbots, damit sich vergleichbare Vorfälle nicht wiederholen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Leipzig
Entscheidungsdatum: 16.04.2003
Aktenzeichen: 6 K 1818/02
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Für die Genehmigung eine Bauantrags stellte das Regirungspräsidium Leipzig der Deutschen Nationalbibliothek DM 1.116,00 in Rechnung. Der Antrag auf Gebührenbefreiung wurde vom Regierungspräsidium Leipzig abgewiesen, da eine Verwaltung der Klägerin durch die Bundesrepublik Deutschland nicht stattfände.
Als Gegenargumente wurde aufgeführt, dass die Bibliothek eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sei und zu 100% aus Bundesmitteln finanziert würde. Das Gericht sieht erkennt die Klägerin als gebührenbefreit an, gestattet der Beklagten allerdings ihre Auslagen (DM 11,00) einzufordern. Somit wird der Gebührenbescheid aufgehoben, die Klage jedoch abgewiesen.
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