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Urteile in der Kategorie '3. GERICHTE'

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 30.01.1964

Aktenzeichen: 4 AZR 58/63

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksmitarbeiterin, ohne bibliothekarische Ausbildung, klagt gegen ihren Arbeitgeber, für die Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgelehnt, in der Berufung wurde der Klägerin Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (der Berufungsinstanz) auf. Volltext »

Gericht: Bundearbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 31.07.1963

Aktenzeichen: 4 AZR 425/62

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Büchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Klägerin, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert zu werden. Da die Klägerin keine qualifizierte Ausbildung als Diplombibliothekarin vorweisen kann muss das Gericht nun abwägen, ob die anfallenden Aufgaben tatsächlich in den Tätigkeitsbereich eines Diplombibliothekars fallen, um so die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz gegen die Klägerin entschieden.

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Gericht: Amtsgericht Berlin-Wedding

Entscheidungsdatum: 15.03.1960

Aktenzeichen: 5 C 96/60

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Der Kläger, die Berliner Volksbücherei, verlangt vom beklagten Bibliotheksbenutzer die Herausgabe von entliehenen Büchern. Trotz mehrfacher Mahnungen wurden diese vom Beklagten nicht zurückgegeben. Die Klage der Bibliothek wurde vom Gericht abgewiesen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Geklagt wurde vor dem Amtsgericht, zuständig wäre das Verwaltungsgericht gewesen.

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Gericht: Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 14.07.1959

Aktenzeichen: 2 BvF 1/58

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Wege einer abstrakten Normenkontrolle befasst sich das Bundesverfassungsgericht auf Antrag mehrerer Bundesländer mit der Frage, ob das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Bundesrat hatte zuvor mehrfach aus politischen und verfassungsrechtlichen Gründen seine Zustimmung zur Überführung des Preußisches Kulturbesitzes, darunter die ehemals Preußische Staatsbibliothek, in eine bundesunmittelbare Stiftung verweigert. Gemäß Art. 135 Grundgesetz ist die Errichtung der Stiftung jedoch auch ohne Zustimmung des Bundesrates verfassungsgemäß, da der Bundesgesetzgeber eine durch ein überwiegendes Bundesinteresse gerechtfertigte Regelung getroffen hat. Auch liegt der Vorteil einer Stiftung gegenüber der Überführung auf den Bund darin, dass an einer Stiftung Bund und Länder gleichermaßen beteiligt sind.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 31.05.1957

Aktenzeichen: 1 StR 155/57

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Angeklagte stahl aus mehreren wissenschaftlichen Bibliotheken alte Stiche durch Herausschneiden der Blätter aus historischen Büchern. Damit erfüllte er den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB, da Staats- und Universitätsbibliotheken als öffentliche Sammlungen im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Entscheidend ist nicht, dass die Bibliotheken im Eigentum der öf­fentlichen Hand stehen, sondern dass sie allgemein zugänglich sind, d.h. dass grundsätzlich jedermann Zutritt hat.

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Gericht: Landgericht Aachen

Entscheidungsdatum: 31.05.1951

Aktenzeichen: 7 S 97/51

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Strittig ist der Haftungsumfang des Klägers, der als Entleiher den Verlust eines Bibliotheksbuches weder vorsätzlich noch fahrlässig verschuldet hat. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sah das Gericht im vorliegenden Fall einen erweiterten Haftungsmaßstab, da das Leihverhältnis allein für den Entleiher einen Vorteil darstellte, so dass dieser auch bei zufälliger Vernichtung des entliehenen Mediums für den Verlust herangezogen werden kann.

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