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Urteile in der Kategorie 'Verwaltungsgericht'

Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 29.11.2006

Aktenzeichen: 1 A 162.05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:
Nachdem der Musik- und Notenverlag C.F. Peters aus Frankfurt/Main im Jahr 2004 einen Dauerleihvertrag mit der Stadtbibliothek Leipzig gekündigt hatte, ließ er mehrere wertvolle Materialien vom Auktionshaus Christie’s nach Berlin verbringen. Als daraufhin die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur ein Verfahren zur Eintragung von 206 Medieneinheiten aus der Musikbibliothek Peters in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ nach dem Kulturgutschutzgesetz eingeleitet hat, geht der Verlag vor Gericht. Seine Klage wurde in zwei von drei Punkten abgewiesen.

weitere Informationen:
Meldung „Entscheidung zum Kulturschutzgesetz“, kostenlose-urteile.de vom 02.12.2006

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 31.05.2006

Aktenzeichen: M 13B DB 05.2117

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe klagt gegen ihren Dienstherren wegen einer Disziplinarverfügung, die sie zur Einhaltung ihrer beamtlichen Pflichten ermahnt. Die Klägerin hatte sich im Verlauf ihrer Tätigkeit mehrfach verbal abfällig gegenüber der Leitung und den Mitarbeitern geäußert. Den verwaltungsinternen Arbeitsabläufen folgte sie allenfalls widerwillig, aber nie kommentarlos. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig, die Klage wird abgewiesen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 31.05.2006

Aktenzeichen: 70 A 5.06

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Mitglied des Personalrats beantragt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Beschäftigung von ABM-Kräften in der Bibliothek verletzt worden ist. Der Antrag wird zurückgewiesen, da die ABM-Kräfte nicht als Angestellte in die Dienststelle der Beteiligten integriert wurden. Damit hatte die Bibliothek auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. Außerdem führen die ABM-Kräfte keine dauerhaften Aufgaben der Bibliotheksmitarbeiter aus. Vielmehr entspricht das Bekleben der Bibliotheksbücher zu Sicherungszwecken sonstigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

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Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 11.05.2006

Aktenzeichen: 9 K 1766/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, der als Professor an einer Fachhochschule tätig ist, hatte seine studentische Hilfskraft mit der Rückgabe seiner Bibliotheksbücher beauftragt, da er selbst aufgrund einer längeren Urlaubsreise verhindert war. Als die Leihfrist endete, erkrankte der Student jedoch, so dass er die Bücher nicht zurückbringen konnte.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Säumnisgebühren zu erlassen sind, da sie für den Kläger eine besondere Härte darstellen und von ihm nicht verschuldet wurden. Obwohl ein Bibliotheksbenutzer grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Leihfristen verantwortlich ist, erkennt das Gericht in Einzelfällen triftige und anerkennenswerte Gründe an, einen Dritten mit der Rückgabepflicht zu beauftragen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 12.04.2006

Aktenzeichen: W 2 K 05.808

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 21.11.2005

Aktenzeichen: M 5 E 05.1438

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksoberrätin legt Widerspruch gegen ihre Umsetzung von einer Außenstelle der Bibliothek der TU München in die Stammbibliothek ein. In ihrer Begründung gab sie an, dass der neue Arbeitsplatz für sie schwer zu erreichen und nicht ihren gesundheitlichen Bedürfnissen gemäß eingerichtet sei. Zudem entsprechen die neuen Arbeitsanforderungen nicht ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Fachreferentin. Die vorgebrachten Gründe gegen die Umsetzung wurden vom Gericht nicht anerkannt, das darüber hinaus ausführte, dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht in Bezug auf die körperlichen Einschränkungen der Antragstellerin nachgekommen ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 4.11.2005

Aktenzeichen: W 1 E 05.918

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Antragssteller wehrt sich gegen die Einstellung eines Mitbewerbers für den höheren Dienst an einer Universitätsbibliothek wegen Mängel im Bewerbungsverfahren. Gerügt wurden u.a. die unklare Formulierung der Einstellungsvoraussetzungen in der Stellenausschreibung, die unzulänglich gewährte Akteneinsicht sowie die zu spät erteilte Absage.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.10.2005

Aktenzeichen: 7 ZB 05.2225

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhält aufgrund verbaler Ausfälle gegen Studenten und das Personal einer Fachhochschulbibliothek ein Hausverbot. Er geht dagegen gerichtlich vor und unterliegt in erster Instanz. Die anschließende Berufung wird wegen Unzulässigkeit abgewiesen, da das Hausverbot ausreichend dokumentiert war.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 13.06.2005

Aktenzeichen: W 8 K 05.180

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach.  Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.

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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 11.02.2005

Aktenzeichen: 60 A 34.04

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Anlässlich der Videoüberwachung in der neu errichteten Universitätsbibliothek verlangt der Antragsteller, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Er sieht sein Mitbestimmungsrecht verletzt, da die Videokameras dokumentieren können, welcher Mitarbeiter wann den Lesesaals oder das Dienstgebäude betritt oder verlässt.

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