Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 20.02.1997
Aktenzeichen: I ZR 13/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit verschiedenen Forschungsbereichen und einer Fachbibliothek betreibt in diesen Bereichen mehrere Kopiergeräte. Die VG Wort verlangt von dem Unternehmen die Angabe der Zahl von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke für den Zeitraum vom 01.07.1985 bis zum 31.12.1992, die mit diesen Geräten gemacht wurden, um auf dieser Grundlage die Betreibervergütung berechnen zu können.
Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch für Kopiergeräte, die in Forschungsabteilungen und in der nicht öffentlich zugänglichen Bibliothek eines gewerblichen Betriebes aufgestellt sind, eine Betreibervergütung gefordert werden kann und hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.10.1992
Aktenzeichen: XII ZB 132/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In Folge einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau, die bei der Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ beschäftigt war. Fraglich ist, ob die strittigen Versorgungsanwartschaften von der Stadt Hamburg oder von der privatrechtlichen Stiftung gewährt werden. Nach Meinung der Revisionsinstanz richten sich die Versorgungsanrechte der Bibliothekarin gegen die Stiftung selbst als privatrechtlichen Versorgungsträger, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Anwendung findet.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 07.05.1987
Aktenzeichen: I ZR 250/85
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Streitig ist die Kündbarkeit eines Archivvertrages über den Nachlass des Autors Ödön von Horvath mit der Beklagten, der Akademie der Künste in Berlin. Die Klägerin, Schwägerin des verstorbenen Schriftstellers, argumentiert, dass der Archivvertrag ein Leihvertrag sei, der nach über 20 Jahren seinen Zweck erfüllt habe. Die Beklagte hingegen behauptet, der Vertrag sei auf Dauer ausgelegt und somit unkündbar. Der Klage wird in der Revisionsinstanz stattgeben, da über die Dauer und Beendigung des Archivvertrages keine genauen Regelungen getroffen worden sind. Die Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, den Zweck der Überlassung des Nachlasses herbeizuführen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 26.02.1980
Aktenzeichen: VI ZR 53/79
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Beklagte stahl 142 archivierte Gegenstände aus dem Hauptstaatsarchiv, während er dort als Elektriker tätig war. Daraufhin verklagte ihn das Land zum Ersatz der Wiederbeschaffungskosten sowie der Personalkosten, die durch die Schadensermittlung anfielen. In der Revision wurde dem Kläger recht gegeben, da der Diebstahl einen Eingriff in die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des Archives darstellte und eine anschließende Prüfung der Bestände erforderlich machte.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.03.1972
Aktenzeichen: I ZR 140/71
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt gegen einen Betrieb, der an verschiedenen Firmenstandorten eine Werkbücherei unterhält, in der sich Mitarbeiter unentgeltlich Bücher ausleihen können. Mit dem Argument, dass die Medienausleihe zu Erwerbszwecken der Firma erfolge, verlangt die Klägerin eine angemessene Vergütung nach § 27 Abs. 1 UrhG. Das Gericht weist die Klage ab, da die kostenlose Gebrauchsüberlassung von Medien aus der Werkbücherei nicht als Vermietung von Vervielfältigungsstücken anzusehen ist.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 26.04.1967
Aktenzeichen: Ib ZR 22/65
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Mehrere Verlage klagen auf Unterlassung der Einforderung des Rabatts für Bibliotheken und fordern eine Feststellung, ob die Beklagten dazu berechtigt sind. Auf Grund der Buchpreisbindung verlangen die Kläger den gesamten Vorgang des Nachlasses zu untersuchen. Das Gericht stellt fest, dass dieser rechtens ist.
Des weiteren wurde festgehalten, dass Bibliotheken als Anstalt des Öffentlichen Rechts und als Großabnehmer gelten, diese dazu berechtigt sind, den Nachlass einzufordern. Daher wurde die Klage als auch auch die Revision abgewiesen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 31.05.1957
Aktenzeichen: 1 StR 155/57
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Angeklagte stahl aus mehreren wissenschaftlichen Bibliotheken alte Stiche durch Herausschneiden der Blätter aus historischen Büchern. Damit erfüllte er den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB, da Staats- und Universitätsbibliotheken als öffentliche Sammlungen im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Entscheidend ist nicht, dass die Bibliotheken im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern dass sie allgemein zugänglich sind, d.h. dass grundsätzlich jedermann Zutritt hat.
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