Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 20.02.1997
Aktenzeichen: I ZR 13/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit verschiedenen Forschungsbereichen und einer Fachbibliothek betreibt in diesen Bereichen mehrere Kopiergeräte. Die VG Wort verlangt von dem Unternehmen die Angabe der Zahl von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke für den Zeitraum vom 01.07.1985 bis zum 31.12.1992, die mit diesen Geräten gemacht wurden, um auf dieser Grundlage die Betreibervergütung berechnen zu können.
Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch für Kopiergeräte, die in Forschungsabteilungen und in der nicht öffentlich zugänglichen Bibliothek eines gewerblichen Betriebes aufgestellt sind, eine Betreibervergütung gefordert werden kann und hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 24.10.1996
Aktenzeichen: 2 A 133/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten Säumnisgebühren in Höhe von DM 384,–. Zur Begründung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschränkt geschäftsfähig war. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnt die Klage ab. Da das Nutzungsverhältnis unter das öffentliche Recht fällt und nicht unter das Privatrecht, wie der Kläger behauptet, ist die Minderjährigkeit nicht relevant für die Geschäftsfähigkeit. Nach §12 Abs. 1 Nr. 2 BremVVwVfG ist der Kläger als handlungsfähig anzusehen, da er das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit in der Lage war, die Folgen einer verspäteten Rückgabe der Medien abzusehen.
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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
Entscheidungsdatum: 31.07.1996
Aktenzeichen: 17 P 96.1404
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Bei der Festlegung der öffnungszeitbedingten Arbeitszeiten am Abend und am Samstag in den Teilbibliotheken einer Hochschule wird ein Antrag auf Mitbestimmung durch den Personalrat gestellt. Dieser wurde in die Entscheidung über die Veränderung der Arbeitszeiten nicht einbezogen, mit der Begründung, dass die vom Senat beschlossenen, veränderten Öffnungszeiten zu einer Änderung der Arbeitszeiten ohne Mitwirkung des Personalrats berechtigten. Die vorangegangene Ablehnung des Antrags durch den Verwaltungsgerichts Ansbach wird durch den Verwaltungsgerichtshof Bayern aufgehoben. Die veränderten und untypischen Dienstzeiten erforderten das Erstellen eines Dienstplanes, um Personal den Kriterien des Arbeitsschutzes entsprechend einzusetzen, und somit auch die Mitbestimmung der Personalvertretung.
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Gericht: Oberlandesgericht München
Entscheidungsdatum: 23.05.1996
Aktenzeichen: 6 U 4192/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der Kopienversand nach der Schrankenregelung des § 53 UrhG zulässig ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 14.05.1996
Aktenzeichen: 7 K 728/96
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universitätsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 Büchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die über das Ausleihlimit benötigten Bücher sind in der Öffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 17.10.1995
Aktenzeichen: 2 A 95/94
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen hat gegen einen säumigen Bibliotheksbenutzer einen Entgeltbescheid in Höhe von 58,20 DM erlassen und mangels Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Gegen diese erhebt der Kläger Widerspruch und gibt an, dass ihm der ursprüngliche Entgeltbescheid nicht zugegangen ist. Daraufhin erlässt die Hochschule einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Nutzer erfolgreich Klage erhebt. Zum einen konnte die Bibliothek nicht den Versand des Entgeltbescheides nachweisen und zum anderen war der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der Nutzer nicht gegen den Entgeltbescheid, sondern gegen die Vollstreckungsmaßnahme Widerspruch eingelegt hatte.
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Gericht: Landgericht München
Entscheidungsdatum: 18.05.1995
Aktenzeichen: 7 O 18987/94
Entscheidungsart: Urteil
Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da die beklagte Partei nach § 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG zum Kopienversand berechtigt ist.
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Gericht: Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum: 27.01.1994
Aktenzeichen: 2 RU 3/93
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die Klägerin ist Hausmeisterin der Stadtbücherei und bewohnt oberhalb der Bücherei eine Betriebswohnung. Nach Bemerken eines Großbrandes in den Räumen der Bibliothek springt sie zur eigenen Rettung und – nach eigenen Aussagen – zum anschließenden Rufen der Feuerwehr aus dem Fenster ihrer Wohnung. Dabei zieht sie sich zwei Knochenbrüche zu. Ihre Versicherung weigert sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, wogegen die Hausmeisterin bis zur Revisionsinstanz Klage erhebt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Aktenzeichen: 10 L 5301/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 18.03.1993
Aktenzeichen: OVG 2 B 4/93
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat erhält ein Schreiben, dass ihn in einen völlig neuen Aufgabenbereich versetzt. Er bittet um eine Rechtsprüfung, da es sich um eine laufbahnfremde Arbeit handle, er die notwendigen Qualifikationen nicht habe und sich wegen seines Alters nicht mehr in neue Tätigkeiten einarbeiten könne. Die zuständige Behörde sieht in seinem Einwand einen Widerspruch und weist diesen durch einen Widerspruchsbescheid zurück. Das Oberverwaltungsgericht jedoch erklärt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz die Einwände des Oberbibliotheksrates für zulässig und begründet.
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