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Jahresarchiv für 2015

Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.12.2015

Aktenzeichen: I ZR 69/11

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Ulmer Verlag klagte gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, da an ihren elektronischen Leseplätzen das Ausdrucken und Abspeichern von digitalen Lehrbüchern möglich war. Während diese rechtliche Fragestellung mit dem Urteil des BGHs am 16.04.2015 geklärt wurde, verhandelt der Bundesgerichtshof nun Anhörungsrügen die der Ulmer Verlag gegen das Gericht stellt. Die Rügen der Klägerin sind unberechtigt und haben keinen Erfolg. Volltext »

Gericht: Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 03.12.2015

Aktenzeichen: V R 43/13

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Nachdem in der Vorinstanz die Frage, ob E-Books mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, der auch für Bücher gilt, bewertet werden können, statt der üblichen 19% verneint wurde, legte die Klägerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, Revision ein. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit diesem Urteil das E-Books (zumindest steuerlich) keine Bücher sind und nicht mit der geringeren Steuersatz ausgezeichnet werden können.
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Gericht: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Entscheidungsdatum: 28.05.2015

Aktenzeichen: 4 K 982/12.WI

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein gegen die beklagte Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main wird über die Abgabe von Pflichtexemplaren verhandelt. Die Hochschul- und Landesbibliothek hatte 2007 den Verein aufgefordert, Belegexemplare seiner selbstgedruckten Fußballstatistiken einzureichen. Da der Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und somit keine Umsätze erwirtschaftet, werden die Druckkosten mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins verrechnet. Der Verein verlangt in seiner Klage von der Beklagten einen Druckkostenzuschuss, da die zusätzlichen Herstellungskosten über die Vereinskasse nicht auszugleichen wären. Das VG Wiesbaden stellt in der Verhandlung fest, dass kein Anspruch auf Druckkostenzuschuss bestehe, da die Beklagte keinen Anspruch auf Belegexemplare habe. Ausschließlich Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte müssen als Pflichtexemplar an die Hochschul- und Landesbibliothek übergeben werden. Ein solcher Zusammenhang sei bei der streitgegenständlichen Publikation nicht ersichtlich.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.04.2015

Aktenzeichen: I ZR 69/11

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Nach Aussetzung des Rechtsstreits um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen und der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung urteilte der BGH nun endgültig im langjährigen Verfahren zwischen dem Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der BGH folgte in seinem Urteil der Entscheidung des EuGH, so dass das Anbieten von eigens digitalisierten Lehrbüchern an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken und die anschließende von Nutzern vorgenommene Verfielfältigung durch Ausdrucken oder Speichern auf externen Geräten zum privaten Gebrauch nunmehr rechtlich erlaubt ist.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 02.04.2015

Aktenzeichen: 15 Sa 1827/14

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Fachreferentin einer Universitätsbibliothek kann ihre Arbeit durch ihre Krankheit nicht mehr wahrnehmen. Sie wurde von ihrem Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Sie verklagt ihren Arbeitgeber, dass sie weiterhin als Fachreferentin arbeiten darf oder zumindest als Angestellte der Universitätsbibliothek. Nach dem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, weißt nun auch das Berufungsgericht die Klage ab. Die Fachreferentin habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei ihrer Arbeitgeberin.
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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach

Entscheidungsdatum: 01.04.2015

Aktenzeichen: AN 4 K 14.01708 

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt in der Sache zwischen dem klagenden Bibliotheksnutzer und der beklagten Stadtbibliothek. Der Kläger lieh in der Stadtbibliothek Medien aus und überzog die Leihfrist nach dreimaliger Verlängerung um weitere 27 Tage. Nachdem der Kläger eine Abgabeerinnerung erhalten hatte, gab er die Medien zurück und besprach mit dem Sachbearbeiter, dass er – aufgrund seines geringen Einkommens als Student – lediglich eine Gebühr von 28 € zu zahlen habe. Sollte er diesen Betrag innerhalb der Frist nicht bezahlen, werde die Gesamtforderung in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Der Kläger zahlte nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhielt den Gebührenbescheid und erhob gegen diesen Klage. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Gebührenbescheid insoweit aufgehoben wird, als das die geforderte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4,50 € entfällt, da diese rechtswidrig sei und der Gebührentatbestand nicht entstanden sei. Die restlichen Kosten habe der Kläger zu entrichten. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

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Gericht: Vergabekammer Thüringen

Entscheidungsdatum: 09.03.2015

Aktenzeichen:  E-016-EF

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliothek hat eine Fahrbibliothek öffentlich ausgeschrieben, Entscheidungskriterium war der niedrigste Preis. Da die Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten hat, rügte sie die Bibliothek und stellte bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag. Diesen zog die Antragsstellerin nach der Bekanntgabe des Zuschlags an einen Mitbieter zurück. Der vorliegende Beschluss erklärt das Nachprüfungsverfahren für beendet und besagt, dass die Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

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Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Aktenzeichen: III-5 RVs 7/15

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Studentin und einer Universitätsbibliothek verhandelt das OLG Hamm im Revisionsverfahren. Das AG Essen hatte die Angeklagte zu einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung an einer Collage einer Ausstellung der Bibliothek verurteilt, wohingegen die Angeklagte Berufung einlegte. Nachdem diese vom LG Essen verworfen wurde, legte sie beim OLG Hamm Revision ein. Die Angeklagte fühlte sich bei den ausgestellten Collagen in der Bibliothek in ihren religiösen Gefühlen verletzt und bat um Entfernung der Plakate. Ein Bibliotheksmitarbeiter machte ihr das Angebot, die betroffene Stelle auf einer Collage mit einem Stück Papier zu Überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab und schnitt das von ihr als rassistisch empfundene Stück aus der Collage heraus. Das OLG entschied, dass das Grundrecht der Angeklagten auf Glaubens- und Gewissensfreiheit in diesem Fall nicht als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund anzusehen sei. Die Beklagte hätte dieses Recht auch straffrei umsetzen können, indem das betroffene Stück – wie vom Bibliotheksmitarbeiter angeboten – überklebt worden wäre. Das OLG entschied, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

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Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Aktenzeichen: 5 RVs 7/15

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Bei einer Ausstellung in einer Universitätsbibliothek traf eine Nutzerin auf Collagen, die ihre religiösen Gefühle verletzten. Ein Plakat hing sie eigenmächtig ab, als ihr bei einem weiteren Plakat ein sie religiös verletzender Ausschnitt auffiel, brachte sie es zu einem Mitarbeiter der Bibliothek. Dieser bot an, die betreffende Stelle zu überkleben. Der Nutzerin reichte das nicht aus und sie schnitt die beteffende Stelle aus der Collage heraus. In diesem Beschluss entscheidet das Oberlandesgericht Hamm über die Zulässigkeit der von der Nutzerin angeführten Revisionsgründe, darunter ihre Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4) und der Frage, ob eine Universitätsbibliothek als öffentlicher Ort zählt. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision.

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