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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 31.03.2010

Aktenzeichen: 2 A 507/07

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Kläger bewarb sich auf die Direktorenstelle der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen. Nachdem die Hochschule dem Kläger mitteilte, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, legte er Widerspruch ein. Das OVG Bremen entschied im Jahr 2005, dass die Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach dem Widerspruch nicht zu besetzen sei. Daraufhin wurde das Bewerbungsverfahren erneut eröffnet und der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Danach wurde die Stelle an eine Mitbewerberin vergeben. Das vom Kläger angestrengte verwaltugnsgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen diese Entscheidung blieb ebenso wie die Berufung erfolglos, da der Kläger nicht ein zweites Mal vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte.

Instanzenzug:
– VG Bremen vom 26.10.2007, AZ 6 K 240/06
– OVG Bremen vom 31.03.2010, AZ 2 A 507/07

Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen -Einzelrichter der 6. Kammer -vom 26.10.2007 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 37.160,44 Euro festgesetzt.

Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Besetzung der Stelle des Direktors/der Direktorin der Staats-und Universitätsbibliothek Bremen.

Der Kläger bewarb sich um diese im Jahr 2004 von der Universität Bremen ausgeschriebene Stelle. Die Universität teilte dem Kläger (persönlich) mit Schreiben vom 03.05.2005 mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Über die Gründe, die zur Entscheidung der Auswahlkommission geführt haben, sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 01.05.2005 informiert worden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte für diesen gegen die getroffene Auswahlentscheidung am 11.05.2005 Widerspruch ein.

Den Antrag des Klägers, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Klägers bestandskräftig entschieden ist, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 ab. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 31.08.2005 auf und gab der Beklagten auf, die Stelle der Direktorin/des Direktors der Staats-und Universitätsbibliothek (Bes.Gr. B 2) freizuhalten, und zwar bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. einer anderweitigen Erledigung der Sache.

Nach dieser Entscheidung teilte der Kanzler der Universität dem Kläger mit Schreiben vom 13.09.2005 mit, es sei erforderlich, das Bewerbungsverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erneut zu eröffnen und dem Kläger die Möglichkeit zur Vorstellung zu geben. Auf der Grundlage der aus der Anhörung gewonnenen Erkenntnis werde die Auswahlkommission dann eine abschließende Entscheidung zur Besetzung der Stelle treffen.

Am 08.11.2005 hörte die Anhörungskommission den Kläger an. Außerdem wurde über den Kläger ein Gutachten der Beratungsfirma … erstellt.

Mit Bescheid vom 07.12.2005 teilte die Universität dem Kläger mit, dass die Anhörungskommission beschlossen habe, den Kläger nicht in den Auswahlvorschlag aufzunehmen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger wiederum Widerspruch ein, den der Rektor der Universität mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2005 zurückwies. Das Verfahren, in dem die Entscheidung getroffen worden sei, den Kläger nicht in den Auswahlvorschlag aufzunehmen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Ergebnis habe die Kommission rechtsfehlerfrei festgestellt, dass beide in den Auswahlvorschlag aufgenommenen Mitbewerber über eine bessere Qualifikation und Eignung für die in Frage stehende Stelle verfügten als der Kläger.

Am 04.01.2006 ist der Mitbewerberin um die streitige Stelle die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden.

Der Kläger hat am 25.01.2006 Klage erhoben.

Er hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 01.05.2005 und 07.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2005 zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers um die im Jahre 2004 ausgeschriebene Stelle eines Direktors/einer Direktorin der Staats-und Universitätsbibliothek Bremen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
hilfsweise,
den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs-und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 04.01.2006 zum Direktor der Staats-und Universitätsbibliothek Bremen ernannt worden wäre.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2007 abgewiesen.

Der Hauptantrag sei zulässig. Der Kläger verfolge mit seinem Hauptantrag einen Wiederherstellungsanspruch im Wege der Folgenbeseitigung wegen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2003 (Az. 2 C 14.02) könne der Zulässigkeit einer Klage, mit der die Neubescheidung über eine Bewerbung begehrt werde, nicht die endgültige Stellenbesetzung entgegengehalten werden, wenn -wie hier -zugleich geltend gemacht werde, die Verwaltung habe durch ihr Verhalten rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz verhindert oder sich über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt.

In der Sache habe der Hauptantrag jedoch keinen Erfolg. Die Verwaltung habe sich nicht über die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch den Kläger hinweggesetzt. Die Beklagte habe die Mitbewerberin des Klägers ernannt und in die ausgeschriebene Planstelle eingewiesen, ohne dabei gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 31.08.2005 zu verstoßen.

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beförderung stehe dem Kläger nicht zu. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten könne nicht festgestellt werden. Zudem seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die ausgewählte Mitbewerberin dem Kläger gegenüber nicht hätte vorgezogen werden dürfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Berufung.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch wegen Divergenz in der Rechtsprechung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 10.09.2009 -1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642 f. und vom 23.06.2000 -1 BvR 830/00 -NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, B. v. 10.03.2004 -7 AV 4/03 -DVBl. 2004, 883). Daran fehlt es hier.

a) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Bescheid vom 01.05.2005 habe sich erledigt. Folge man aber der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach eine Erledigung der Sache durch den Zweitbescheid vom 07.12.2005 herbeigeführt worden sei, so bleibe festzuhalten, dass die Ernennung der Mitbewerberin durch Urkunde vom 04.01.2006 unter Missachtung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 31.08.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgt sei.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die Universität hatte dem Kläger mit Schreiben vom 03.05.2005 mitgeteilt, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe und die Gründe im Schreiben vom 01.05.2005 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers näher dargelegt.

Den Widerspruch hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers damit begründet, dass sein Mandant verfahrensfehlerhaft nicht zu einem Anhörungstermin geladen worden sei. Die mehrjährige Leitungserfahrung des Klägers sei zu Unrecht vernachlässigt worden.

Mit diesem Vorbringen hatte der Kläger im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Senat Erfolg. Der Senat hat im Beschluss vom 31.08.2005 ausgeführt, der Kläger hätte in den Bewerberkreis für das Vorstellungsgespräch, mit dem die endgültige Auswahlentscheidung vorbereitet werden sollte, einbezogen werden müssen. Er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das konstitutive Anforderungsprofil der Stellenausschreibung „mehrjährige Leitungserfahrung in hervorgehobener Position an einer großen wissenschaftlichen Bibliothek“ erfüllt (S. 10 f. des Senatsbeschlusses).

Nach dem Senatsbeschluss vom 31.08.2005 hatte der Kanzler der Universität den Kläger mit Schreiben vom 13.09.2005 davon unterrichtet, dass es erforderlich sei, das Bewerbungsverfahren erneut zu eröffnen und dem Kläger die Möglichkeit zur Vorstellung zu geben. Am 08.11.2005 war der Kläger von der Anhörungskommission angehört worden. Mit Schreiben vom 28.11.2005 (Zugang 01.12.2005) hatte die Universität dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung vom 01.05.2005 „zurückgenommen“ worden sei.

Jedenfalls nach dieser unmissverständlichen Mitteilung hat sich die „Sache“ (im Sinne des Senatsbeschlusses vom 31.08.2005), nämlich die Ablehnung der Bewerbung des Klägers ohne ihm die Chance zu geben, seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren, anderweitig erledigt. Der Ablehnungsbescheid war zurückgenommen und die Anhörung des Klägers durchgeführt worden. Wenn den Kläger das Ergebnis der danach erforderlichen erneuten Entscheidung über seine Bewerbung nicht zufrieden stellt und er es für rechtsfehlerhaft hält, so betrifft dies nicht mehr die alte „Sache“, sondern eine neue, inhaltlich andere Entscheidung, gegen die der Kläger ggf. ein neues gerichtliches Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz anstrengen musste.

Liegt hiernach spätestens nach Zugang der Mitteilung der Universität vom 28.11.2005 am 01.12.2005 eine anderweitige Erledigung vor, so ist mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde am 04.01.2006 ersichtlich nicht gegen die Anordnung im Senatsbeschluss vom 31.08.2005 verstoßen worden.

Selbst wenn man dies anders sähe und mit dem Verwaltungsgericht annähme, die Erledigung sei erst dadurch eingetreten, dass der Rektor der Universität im Zweitbescheid vom 07.12.2005 eine neue Sachentscheidung getroffen hat, wäre die Berufung nicht zuzulassen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers kann die einstweilige Anordnung des Senats vom 31.08.2005 nicht dahin verstanden werden, dass auch nach einer anderweitigen Erledigung der Sache noch eine Monatsfrist einzuhalten ist. Im Entscheidungstenor heißt es nicht „bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. nach einer anderweitigen Erledigung der Sache“. Vielmehr handelt es sich um die beiden Alternativen „Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids“ und „anderweitige Erledigung der Sache“. Das ist auch inhaltlich gerechtfertigt. Wird vor Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, also innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO, keine Klage erhoben, wird die Entscheidung bestandskräftig und ist der Streit damit im Regelfall beendet. Dem soll der Fall gleichgestellt werden, in dem sich die Sache auf andere Weise erledigt.

b) Der Kläger begründet ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil weiter damit, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass im vorliegenden Fall die Verwaltung durch ihr Verhalten vorläufigen Rechtsschutz verhindert habe.

Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Auch wenn man dem Vorbringen des Klägers folgt, dass der Bescheid vom 07.12.2005 dem Kläger persönlich am 10.12.2005 und dem Bevollmächtigten am 12.12.2005 zugegangen ist, blieb bis zum 03.01.2006 ausreichend Zeit, erneut vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. In der Regel kann eine zweiwöchige Wartefrist als ausreichend angesehen werden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 76 m.w.N.). Hier ist sogar eine längere Frist eingeräumt worden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, er habe vor einer Entscheidung über die Einleitung eines erneuten einstweiligen Anordnungsverfahren Unterlagen -insbesondere die Protokolle über die Sitzung der Anhörungskommission und die Stellungnahme der beauftragten Beratungsfirma einsehen müssen, kann nicht festgestellt werden, dass ihm dies bei zumutbarer Anstrengung nicht möglich war. Er musste nicht das Schreiben der Universität vom 20.12.2005 abwarten, sondern hätte von sich aus auf eine zeitnahe Sichtung der Unterlagen dringen können; auch hätte er sich bei der Universität oder der Beklagten nach dem Zeitpunkt der beabsichtigten Aushändigung der Ernennungsurkunde erkundigen können. Bei unzureichenden Auskünften hätte er einstweiligen Rechtsschutz androhen und ggf. einleiten können.

Jedenfalls ist (auch) bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen, dass hier ein Fall vorliegt, in dem wegen des Verhaltens der Verwaltung eine rechtzeitige Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich war und deshalb ausnahmsweise ein Anspruch auf Neubescheidung im Wege der Folgenbeseitigung in Betracht kommt.

Es bleibt demnach bei dem Grundsatz, dass sich der Rechtsstreit um die Besetzung der Beförderungsstelle mit der endgültigen Stellenbesetzung und der Ernennung der Mitbewerberin erledigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 21.08.2003 -2 C 14/02 -m.w.N.). Deshalb braucht auch der in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Frage, ob die Rektoren die Stellungnahmen der akademischen Senate der Hochschulen zum Auswahlvorschlag durch Gebrauch ihrer Eilkompetenz gemäß § 81 Abs. 6 BremHG ersetzen durften, nicht weiter nachgegangen zu werden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz in der Rechtsprechung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einen in der Rechtsprechung des Ober-oder Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz – noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, B. v. 19.08.1997 -7 B 261/97 – zu der insoweit gleich gelagerten Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; vgl. auch OVG Bremen, B. v. 18.03.2008 -2 A 378/07.A).

Eine Divergenz in diesem Sinne hat der Kläger nicht dargelegt. Nach seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 09.07.2007 (Az. 2 BvR 206/07) nicht beachtet bzw. sich mit dieser überhaupt nicht auseinandergesetzt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung vermag aber -selbst wenn sie vorläge -eine Zulassung der Berufung nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG, weil es sich um ein Beamtenverhältnis auf Zeit gehandelt hat und die ausgewählte Mitbewerberin auch in ein solches Beamtenverhältnis berufen worden ist. Wegen der Berechnung im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 verwiesen.

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