Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 24.04.1998
Aktenzeichen: 3 B 23/98
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Minderjährigen abgewiesen. Dieser wollte die Leihfristgebühren, die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellt wurden, nicht zahlen. Als Gründe gab er an, dass er das Nutzungsverhältnis mit der Bibliothek ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters eingegangen und daher nicht in der Pflicht sei, die Gebühren zu zahlen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Minderjährige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter von der Bibliotheksbenutzung auszuschließen.
Instanzenzug:
– VG Bremen vom 24.10.1996, Az. 2 A 133/95
– OVG Bremen vom 21.10.1997, Az. 1 BA 14/97
– BVerwG vom 24.04.1998, Az. 3 B 23/98
Gründe:
1.
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
2.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 – BVerwG VIII B 78.61 – Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 18 S. 21 f. = BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier. Denn das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte dem Kläger Säumnisentgelte wegen Überschreitung der Bücherausleihfrist auferlegen durfte, unter Hinweis auf irrevisibles Landesrecht bejaht. Eine Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nur dahin zulässig, ob der Inhalt der irrevisiblen Landesvorschriften mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Inwieweit der vorliegende Fall in dieser Hinsicht eine bisher ungeklärte grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen soll, vermag der Kläger nicht darzutun. Die Beschwerde wird insoweit der ihr nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegenden Darlegungslast nicht gerecht, denn sie setzt sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht wirklich auseinander, sondern stellt lediglich entgegengesetzte Rechtsbehauptungen auf. Nachdem das Berufungsgericht sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen hat, hätte die Beschwerde darlegen müssen, inwieweit gleichwohl ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Hierfür reicht der Hinweis nicht aus, es liege noch keine höchstrichterliche Entscheidung gerade für Bibliotheksbenutzungsverhältnisse vor, da sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers beim Minderjährigenschutz in allgemeiner Form befaßt hat.
3.
Im übrigen verlangt das Bundesrecht einen auf allen Gebieten des privaten und des öffentlichen Rechts gleichgestalteten Minderjährigenschutz – wie ihn der Kläger in Anspruch nehmen will – nicht. Es liegt vielmehr in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen sachregelnden Gesetzgebers, ob und auf welche Weise er den Minderjährigen vor den Risiken des Lebens einschließlich der aus geschäftlicher Unerfahrenheit drohenden Gefahren schützen will (vgl. Beschluß vom 19. März 1984 – BVerwG 7 B 183.82 – NJW 1984, 2304 f. mit zahlreichen Nachweisen). Insbesondere ist der Landesgesetzgeber bundes-(verfassungs-)rechtlich nicht verpflichtet, Minderjährige von der Eingehung von Bibliotheksbenutzungsverhältnissen ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter auszuschließen. Das gilt auch dann, wenn Dauernutzungsverhältnisse eingegangen werden, zumal wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gefahr ruinöser Dispositionen des Minderjährigen nicht besteht. Auch die Höhe der hier in Rede stehenden Gebühren für Überschreitung der Leihfristen gibt keinen Anlaß für eine weitere revisionsrechtliche Klarstellung des allgemeinen Schutzgedankens für Minderjährige im öffentlichen Recht.