Gericht: Landgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 27.09.2011
Aktenzeichen: 17 O 671/10
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Im Wintersemester 2008/09 hat die Fernuniversität Hagen 91 von insgesamt 515 Seiten eines Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studierenden zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag eine Verletzung seiner Verwertungsrechte und klagt. In erster Instanzw wird entschieden, dass die Fernuniversität berechtigt ist, 48 Seiten, nämlich etwa 10% der 476 Textseiten, so zugänglich zu machen, dass die Studierenden sie am Bildschirm lesen und ausdrucken, jedoch nicht speichern können. Gestattet ist die Zugänglichmachung, da die bereit gestellten Werkteile der Veranschaulichung im Unterricht dienen. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Werkteile inhaltlich über den Unterrichtsstoff hinausgehen und im Unterricht selbst gar nicht verwendet werden. Maßgeblich ist lediglich, dass sie das Verständnis des Unterrichtsstoffes erleichtern.
weitere Informationen:
♦ buchreport vom 10.10.2011
Instanzenzug:
LG Stuttgart vom 27.09.2011, 17 O 671/10
OLG Stuttgart vom 04.04.2012, 4 U 171/11
BGH vom 28.11.2013, I ZR 76/12
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Rektor, zu unterlassen,
Teile des Werkes … ohne Zustimmung der Klägerin elektronisch zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie
a. ihren Studierenden ermöglicht, die Werkteile als elektronische Datei herunter zu laden und auf Datenträgern zu speichern, sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 3 Seiten umfasst;
b. ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die Möglichkeit der Speicherung ermöglicht, sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst;
c. ihren Studierenden ermöglicht, die nach a oder b zur Verfügung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken, sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Zeitpunkte und Zeiträume der öffentlichen Zugänglichmachung und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweiligen Werkteile seit dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Zugänglichmachung.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.185,– € nebst 5 % Zinsen seit dem 10.02.2011 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.
7. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Ziffern 4 und 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 25.000,- € vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Streitwert: 75.000,– € (Antrag Ziffer 1: 50.000,– €, Anträge Ziffer 2 und 3 jeweils 12.500,– €)
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung mehrerer Seiten eines Buches auf der von der Beklagten den Studenten zur Verfügung gestellten elektronischen Lernplattform.
Die Klägerin ist Verlegerin des Buches „…“ das einen Überblick über die Geschichte der Psychologie von der Antike bis zur jüngsten Gegenwart gibt (Anlagen K 5, 8, Bl. 7, 32). Das Werk ist wegen seiner nach Epochen und Personen (unter anderem Seiten 1 bis 37 … ) gegliederten Darstellung als Nachschlagewerk und als begleitende Studienliteratur für Studenten der Fachrichtung Psychologie besonders geeignet. Das Gesamtwerk umfasst in der Ausgabe 2007 insgesamt 533 Seiten, bestehend aus 18 Seiten (römische Ziffern) Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, und weiteren 515 Seiten (arabische Ziffern), nämlich Text (476 Seiten) sowie Literatur-, Namens- und Sachverzeichnisse (Anlagen K 5 Bl. 54, 62f., 85 d. A). Die Beklagte ist die einzige … die unter anderem einen Bachelor-Studiengang im Fach Psychologie und eine elektronische Lernplattform namens … anbietet, über welche Lerninhalte als auch weiterführende Literatur elektronisch abrufbar gehalten werden. Genutzt werden kann die Lernplattform nach der Eingabe des Benutzernamens und Passwortes durch die für den jeweiligen Kurs (Modul) angemeldeten Studenten (Erstteilnehmer und Wiederholer in und außerhalb von Deutschland) (Anlagen B 10, 11; Bl. 53, 123, 137f. d. A).
Die Beklagte schlägt den Studenten des Bachelor-Studienganges Psychologie, die den Kurs „Modul 1, Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte“ belegen, im Studienbrief sowohl das Werk … 4. Auflage 2009, welches sich mit der Zeit ab dem 19. Jahrhundert beschäftigt, als auch das von der Klägerin herausgegebene Werk als Pflichtlektüre vor, denn in dem Kurs sollen die grundlegenden Gegenstände, Ziele, Strömungen, Theorien und Teildisziplinen der Psychologie vermittelt werden.
Die Beklagte stellte im Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 ihren über 4.000 Studierenden des Bachelor-Studiengangs Psychologie der Stufe „Modul 1“ insgesamt 91 Seiten des Werkes … betreffend der Personen … auf der elektronischen Lernprogramm „Moodle“ als PDF-Datei zum Download zur Verfügung (Bl. 54 d. A). Hierauf wurde die Klägerin durch den Blog-Beitrag auf der Webseite … mit folgendem Inhalt aufmerksam: „Ein Teil aus diesem Buch gehört zur empfohlenen Literatur, der wird aber i. d. R. als PDF bereitgestellt. Ich selbst habe mir das Buch gekauft. Der Inhalt ist sicherlich interessant, aber wenn ich jetzt die Wahl hätte, würde ich es nicht kaufen … “ (Anlage K 10, Bl. 8, 34 d. A). In einem weiteren Blogeintrag auf der Webseite … fand die Klägerin den Eintrag: „Wichtig: Nichts kaufen, lediglich den Lück irgendwo ausleihen, den braucht man danach nie mehr wieder. Der Rest wird in Moodle zum Download bereit gestellt, wer die Bücher kauft, macht das faktisch umsonst“ (Anlage K 11, Bl. 8, 34 d. A). Hierauf mahnte die Klägerin die Beklagte am 22.07.2009 ab und forderte sie auf, unverzüglich eine Verbreitung von PDF-Dateien zu unterlassen (Anlage K 12, Bl. 9, 36 d. A), woraufhin die Beklagte nach weiterer Korrespondenz am 17.11.2009 mitteilte, sich an die Vorgaben des § 52a UrhG zu halten (Anlage K 15, Bl. 9,39 d. A). Am 21.08.2009 schrieb eine Studentin folgenden Blog-Eintrag (Anlage K 25, Bl. 89, 110 d~ A): „So, jetzt habe ich meinen Beitrag mal einzeln gestellt, damit er gleich gefunden werden kann: Pflichtliteratur M1 & M2. Kaufen muss man zu M1 nichts, es genügt den Lück auszuleihen, der Rest wird als Download in Moodle bereit gestellt.“
Auf ihre Schreiben vom 05.08.2009 und 17.11.2009 stellte die Beklagte im Herbst 2009 die Nutzung des Werkes für die Teilnehmer des Semesters „Modul 1“ durch das Programm „Flash-Player“ der Firma Macromedia so um, dass ein Abspeichern und in Umlaufbringen des digitalisierten Auszuges unmöglich wurde (Anlagen K 13, 15; Bl. 54f., 57, 122, 147f. d. A).
Mit Schreiben vom 09.08.2010 bat die Beklagte die Klägerin um eine Genehmigung der Werknutzung (Anlage K 16, Bl. 9, 40 d. A). Hierauf bot die Klägerin den Abschluss eines Lizenzvertrages zur elektronischen Zurverfügungstellung der Werkteile an registrierte Nutzer gegen Zahlung von 0,10 € pro genutzter Seite, Zugangsberechtigtem und Lerneinheit an (Anlage K 17, Bl. 10, 41 d. A). Nachdem die Beklagte das Angebot nicht angenommen und eine Nutzungsaufnahme der Werkteile zum 01.10.2010 ankündigte, ließ die Klägerin sie mit Anwaltsschriftsatz vom 27.10.2010 abmahnen (Anlage K 19, Bl. 10, 43 d. A).
Am 04.11.2010 schrieb eine Studentin auf der Plattform …: „Hey, die Pflichtklausur aus dem Buch „…“ wird nicht mehr in Moodle zur Verfügung gestellt. Da ich zur Zeit sehr pleite bin, möchte ich fragen, ob jemand die PDFs vom letzten Semester gespeichert hat und mir mailen kann? …. „, worauf sie einen Link zur „Materialsammlung M1“ erhielt, welche die PDF-Datei enthielt (Anlage K 21, Bl. 11, 45 d. A).
Die Studienbriefe der Beklagten für die Semester 2008 bis 2010 enthalten im Abschnitt „Geschichte der Psychologie“ (Anlagen B 6 bis B 9, Bl. 133 – 136 d. A), in denen unter anderem die Lehren von … besprochen werden, Verweise auf das streitgegenständliche Werk.
Die Klägerin ist der Ansicht,
die Beklagte habe durch das Einscannen der Werkteile, die Anfertigung der PDF-Dateien und das Einpflegen der Werkteile in die Datenbank ihrer elektronischen Lernplattform eine unzulässige Vervielfältigung vorgenommen, um das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Durch die Zugänglichmachung und ermöglichte Herstellung von elektronischen und gedruckten Kopien des geschützten Werkes stünden ihr gegen die Beklagte wegen §§ 16, 17, 19a UrhG die beantragten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach §§ 97, 101 UrhG, § 242 BGB zu.
Die Handlungen seien nicht durch § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gerechtfertigt, denn es sei keine Veröffentlichung kleiner Teile eines Werkes für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Unterricht geboten gewesen. Im Übrigen verstoße der nach § 137k UrhG bis zum 31.12.2012 befristete § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gegen Artt. 14, 3 GG, denn er beinhalte keine zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignete und erforderliche Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und führe zu einer Ungleichbehandlung, da Schulbücher nach § 52a Abs. 2 S. 1 UrhG von der Regelung ausgenommen seien.
Mit den 91 Seiten seien im Verhältnis zu den relevanten 476 Textseiten (Anlagen K 5,7; Bl. 6, 30f.) 19,12 % veröffentlicht worden, was keinen kleinen Teil des Gesamtwerkes darstelle. Dies ergebe sich indiziell auch aus den bisher geschlossenen Gesamtverträgen (Anlagen K 32 bis 34, Bl. 96, 117ff. d. A) und aus dem nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.03.2011 – 6 WG 12/09 – bezüglich des Abschlusses eines Gesamtvertrages zu § 52a UrhG zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (im Folgenden: VG Wort) und den Ländern (Anlage 35; Bl. 96, 120 d. A). Für die Bestimmung des kleinen Werkteiles komme es nicht auf die Relation zum Umfang des Gesamtwerkes an, denn andernfalls könnten aus umfangreichen Werken bzw. Buchreihen ganze Lehrbücher übernommen werden. In Anlehnung an § 53 Abs. 3, § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4a, § 46 UrhG seien an den Begriff strenge Anforderungen zu stellen. Nach § 46 UrhG dürften maximal 10 DIN A5-Seiten, nach § 53 UrhG weniger als 20 % des Werkes entnommen werden. Da § 52a Abs. 1 UrhG im Gegensatz zu § 46 UrhG nicht die Übernahme von „Teilen eines Werkes“, sondern nur von „kleinen Teilen eines Werkes“ ermögliche, liege der gestattete Umfang nochmals unterhalb der Obergrenze des § 46 UrhG, so dass nur eine Entnahme von 3 Seiten zulässig sei (Bl. 17 d. A), was sich auch aus dem Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. Christian Berger vom 10.10.2010 (Anlage K 22, Bl. 15,46 d. A) ergebe.
Auch der in § 52a UrhG vorausgesetzte inhaltliche und zeitliche Bezug zum Unterricht liege nicht vor. Indem die Beklagte mitgeteilt habe, dass das Werk der Klägerin zur Pflichtlektüre für das Modul 1 des Bachelor-Studienganges Psychologie (Anlage K 16, Bl. 18, 40 d. A) gehöre, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass es gerade nicht zur Veranschaulichung des Unterrichts genutzt werde, sondern die Grundlage bzw. Vorbereitung für das Semester Modul 1 darstelle. Es sei weder sichergestellt, dass die Inhalte der Textauszüge tatsächlich im Unterricht behandelt würden, noch sei die Nutzungsmöglichkeit zeitlich beschränkt. Der § 52a UrhG bezwecke lediglich, das Unterrichtsmaterial, welches den Studenten bisher in Papierform im Unterricht zur Besprechung ausgehändigt worden sei, nunmehr elektronisch verfügbar zu machen (Anlage K 31, Bl. 94, 116 d. A). Ein Hilfsmittel, wie die vom Unterricht unabhängige, begleitende, vertiefende Lektüre falle nicht unter § 52a UrhG.
Indem die Beklagte die Texte den gesamten Teilnehmern des Kurses „Modul 1“ des Studienganges Psychologie, also auch den Studierenden höherer Semester (Anlagen K 23, 24, Bl. 87,100 d. A), zur Verfügung stelle, und sich die Studenten nicht nur in Deutschland aufhalten würden, wie es das Oberlandesgericht München fordere, sei das Werk keinem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zugänglich.
Auch sei sie Zugänglichmachung nicht zu dem „jeweiligen Zweck geboten“. Der § 52a UrhG sei anhand von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft auszulegen. Nach dem dort geregelten „Drei-Stufen-Test“ komme § 52a UrhG nur zur Anwendung, wenn es sich um einen Sonderfall handle, die normale Werkverwendung nicht beeinträchtigt werde, und die Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt würden. Nach diesen Kriterien sei die Bereitstellung von 91 Seiten des Werkes nicht geboten, denn die bei der Beklagten über 4.000 eingeschriebenen Studenten des Fachbereichs Psychologie der Stufe „Modul 1“ seien die wesentliche Käuferzielgruppe des streitgegenständlichen Werks. Im Jahr 2010 seien auf den Beginn der Semester 57,6 % (September und Oktober) bzw. 32,3 % (April bis Juni) der Verkäufe entfallen. Da ausweislich der Internetbeiträge ein großer Teil der Studenten der Beklagten des Bachelor-Studienganges Psychologie aufgrund der kostenlosen Zurverfügungstellung im Semester „Modul 1“ das Buch nicht mehr erwerben würden, sei der Primärmarkt des Werkes erheblich beeinträchtigt. Im Übrigen sei nach dem „Drei-Stufen-Test“ die Anwendung des § 52a UrhG ausgeschlossen, weil die Beklagte das Angebot zur angemessenen Vergütung der Nutzung der Lehrelemente abgelehnt habe. Die Beklagte könne sich nicht auf § 52a Abs. 4 UrhG berufen, denn die VG Wort verlange keine marktgerechte, angemessene Vergütung. Eine Annex-Vervielfältigung sei nicht gegeben, denn die Ermöglichung von Vervielfältigungen durch die Studenten sei nicht nach § 52a Abs. 3 UrhG erforderlich (Bl. 106f. d. A). Die „Literaturempfehlung“ der Beklagten betreffe auch das Werk des … ohne dass dieses teilweise veröffentlicht werde (Anlagen B 6 bis B 9; Bl. 21, 90, 151 d. A).
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Rektor, zu unterlassen,
Teile des Werkes … ohne Zustimmung der Klägerin elektronisch zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie
a. ihren Studierenden ermöglicht, die Werkteile als elektronische Datei herunter zu laden und auf Datenträgern zu speichern, und/oder
b. ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die Möglichkeit der Speicherung ermöglicht, und/oder,
c. ihren Studierenden ermöglicht, die nach a) oder b) zur Verfügung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,
sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 3 Seiten umfasst;
Hilfsweise:
Teile des Werkes … ohne Zustimmung der Klägerin elektronisch zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie
a. ihren Studierenden ermöglicht, die Werkteile als elektronische Datei herunter zu laden und auf Datenträgern zu speichern, und/oder
b. ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die Möglichkeit der Speicherung ermöglicht, und/oder,
c. ihren Studierenden ermöglicht, die nach a) oder b) zur Verfügung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,
sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst;
Höchst Hilfsweise:
Teile des Werkes … ohne Zustimmung der Klägerin elektronisch zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie
a. ihren Studierenden ermöglicht, die Werkteile als elektronische Datei herunter zu laden und auf Datenträgern zu speichern, und/oder
b. ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die Möglichkeit der Speicherung ermöglicht, und/oder,
c. ihren Studierenden ermöglicht, die nach a) oder b) zur Verfügung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,
sofern der Werkteil die nachfolgenden Kapitel des Werkes umfasst: …
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Zeitpunkte und Zeiträume der öffentlichen Zugänglichmachung und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweiligen Werkteile seit dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Zugänglichmachung.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,– € nebst 5 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
dass sich die Zugriffsmöglichkeit im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 auf die Seiten … insgesamt 68 Seiten bzw. 12,76 % des Gesamtwerkes, beschränkt habe (Anlage B 2; Bl. 55,77 d. A).
Die mit der Verfügbarmachung von Teilen des streitgegenständlichen Werkes verbundenen Verwertungshandlungen seien durch den verfassungsgemäßen § 52a UrhG legitimiert. Die seit dem Inkrafttreten im Jahr 2003 mehrmals erfolgten Befristungen des Gesetzes seien unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, nämlich Förderung der Nutzung der modernen Kommunikationsmittel in Unterricht und Wissenschaft (vgl. BTDrucks 15/38, S. 20; Bl. 59 d. A), lediglich darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber den Verwertungsgesellschaften und Bundesländern Gelegenheit für den Abschluss von Gesamtverträgen über die Vergütung nach § 52a Abs. 4 UrhG habe geben wollen, die einen angemessenen Interessenausgleich schaffe.
Für die Entscheidung, ob die Voraussetzung „kleiner Teil des Werkes“ vorliege, seien die entnommenen Seiten mit der Gesamtzahl von 533 Seiten ins Verhältnis zu setzen, wobei im Online-Shop „Amazon“ das Werk sogar mit 550 Druckseiten beschrieben sei (Anlage B1; Bl. 54, 76 d. A). Die Obergrenze des zulässigen Umfanges der Entnahme nach § 52a UrhG sei nach herrschender Meinung relativ zu bestimmen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbiete sich eine Bestimmung anhand von absoluten Mengen, denn die Entnahme einer bestimmten Seitenanzahl berühre den Rechtsinhaber eines Werkes mit geringem Umfang wesentlich mehr als den eines großen Werkes. Die Obergrenze sei nach herrschender Meinung bei 20 % in aller Regel nicht überschritten, so dass weder nach den von der Klägerin berechneten 19,12 % noch nach den tatsächlich veröffentlichten 17,07 % (Wintersemester 2008/2009, Sommersemester 2009) und 12,76 % (Wintersemester 2009/2010, Sommersemester 2010) des Gesamtwerkes der erlaubte Umfang des § 52a UrhG überschritten sei. Im Übrigen sei die Bewertung, ob der entnommene Teil den Erwerb des Gesamtwerkes ersetzen könne, objektiv am Gesamtinhalt des Werkes zu bestimmen. Da das Buch … insgesamt 72 Personen vorstelle, seien die Kernaussagen des restlichen Werkteils durch die veröffentlichten Texte zu den 14 bzw. 9 Personen nicht obsolet geworden. Ergänzend könne auf die Ausführungen des Privatgutachters … verwiesen werden (Anlage B 5; Bl. 65, 80 d. A).
Zur Veranschaulichung im Unterricht diene die öffentliche Zugänglichmachung bereits dann, wenn dadurch der Lesestoff verständlicher dargestellt und leichter erfassbar sei. Hierfür spreche auch, dass die Beklagte in den Studienbriefen auf andere Darstellungen in dem Buch verweise und das streitgegenständliche Werk als Pflichtlektüre bezeichne (Anlagen B 6 bis 9, Bl. 123 – 136 d. A), denn die Pflichtliteratur beinhalte unbedingt prüfungsrelevantes Wissen und müsse deshalb von den Studenten gelesen und bearbeitet werden. Die Vervielfältigungen seien als Annex nach § 52a Abs. 3, § 53 Abs. 2 S, 1 Nr. 1 UrhG erlaubt.
Die Studentenanzahl überschreite zwar die Zuhörerzahl bei Präsenzvorlesungen, aber durch die Zugangskontrollen (Passwort, Benutzername) handle es sich dennoch um einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtteilnehmern. Die Ansicht, dass die Veröffentlichung auf Deutschland beschränkt werden müsse, verstoße gegen das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV.
Die Interessenabwägung führe zu einem „Gebotensein“ der Entnahme. Es sei zu berücksichtigen, dass für die Studenten der … nicht die Möglichkeit bestünde, in einer Präsenzbibliothek die erforderlichen Bücher nachzuschlagen und kostengünstig Kopien anzufertigen. Der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten ein Angebot zur entgeltlichen Lizenzierung unterbreitet habe, stünde der Gebotenheit nicht entgegen, denn die Notwendigkeit, das kostenpflichtige Angebot in Anspruch zu nehmen, ließe unberücksichtigt, dass bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der Privilegierte gerade kein Interesse an dem Werk als Ganzes habe, Der „Drei-Stufen-Test“ sei nicht heranzuziehen, denn der Gesetzgeber habe in § 52a UrhG bereits den in Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG wurzelnden Grundsatz berücksichtigt. Im Übrigen habe sich die Literaturempfehlung der Beklagten positiv auf die Verkaufszahlen der Klägerin zu Beginn des Semesters ausgewirkt. Die Blog- und Foreneinträge seien kein Indiz für eine Beeinträchtigung der Primärmarktinteressen der Klägerin. Der Student, welcher nur einen Teil des Werks benötige, kopiere entweder diese Texte oder verzichte auf das Buch.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2011 (Bl. 139ff. d. A) die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Parteien, welche bis zum 23.07.2011 Schriftsätze einreichen konnten, haben ihre Zustimmung am 08.109.09.2011 nochmals wiederholt.
Gründe
I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Die Klägerin kann nach §§ 15, 19a, 16 UrhG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 UrhG von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, mehr als 3 Seiten des streitgegenständlichen Werkes in einer Weise zugänglich zu machen, die es Studierenden ermöglicht, diese als elektronische Datei herunterzuladen oder auf Datenträgern zu speichern.
a. Die Beklagte hat durch das Einscannen der 91 bzw. 68 Seiten des Buches … die Anfertigung der PDF-Dateien und das Einpflegen der Werkteile in die Datenbank der elektronischen Lernplattform „Moodle“ nach § 16 UrhG eine Vervielfältigung vorgenommen und durch das Bereithalten des Werkes im Internet für die über 4.000 zugangsberechtigten Studenten des Kurses „Modul 1 “ des Bachelor-Studienganges Psychologie das Werk nach §§ 19a, 15 Abs. 3 UrhG öffentlich zugänglich gemacht (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 19a UrhG Rdnr. 12 m. w. N.), denn das Lehrangebot im Intranet einer Universität ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 19a UrhG, Rdnr. 7).
b. Diese Handlungen erfolgten widerrechtlich, da die Beklagte im Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 ohne Zustimmung der Klägerin durch das Erstellen und Einpflegen einer PDF-Datei auf der elektronischen Lernplattform „Moodle“ eine Speicherung der Werkteile auf den Computern der Studenten ermöglichte. Die Beklagte war nämlich unabhängig von der aus dem Buch entnommenen Seitenanzahl verpflichtet, statt einer PDF-Datei ein anderes Dateiformat zu wählen, das im Rahmen des Online-Abrufverfahrens die Einrichtung funktionierender Schutzmechanismen erlaubt, um die Speicherung der Werkteile (Antrag Ziffer 1 lit. a) auf den Computern der Studenten unmöglich zu machen.
c. Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002 in § 52a Abs. 2 UrhG-E vorsah, dass auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen zulässig sein sollen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind (BT-Drucks. 15/38 S. 7, 20), sind nach § 52a Abs. 3 UrhG nur die erforderlichen Vervielfältigungshandlungen zugelassen, soweit die Zugänglichmachung eines kleinen Teils des Werks nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten ist. Insoweit wird der Rahmen für die Zugänglichmachung nicht erforderlicher, aber nach anderen Vorschriften zulässiger Vervielfältigungshandlungen von § 53 Abs. 2 und 3 UrhG bestimmt (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/837 S. 34).
Da die für Schulbücher vorgesehenen weiteren Beschränkungen nach § 52a Abs. 2 S. 1 UrhG und § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG bei akademischen Lehrbüchern nicht bestehen, können die Studenten die nach der Schrankenbestimmung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur Verfügung gestellten kleinen Teile des Werkes nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG vervielfältigen (vgl. Prof. Berger, Anlage K 22, S. 14 Ziffer 44). Für die Rechte der Beklagten aus § 52a UrhG ist aber grundsätzlich nicht maßgeblich, ob von den Nutzern der elektronischen Lernplattform angefertigte Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG gestattet sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Beklagte eine solche Anschlussnutzung überhaupt schaffen durfte. Die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG beinhaltet die drahtgebundene oder drahtlose Zugänglichmachung in einer Weise, dass das Werk den Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (Loewenstein in Schricker/Loewenstein, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 52a UrhG Rdnr. 5). Die Zugänglichmachung bedarf des Einscannens der Werkteile, der Erstellung einer Datei, und des Einpflegens der Werkteile in die Datenbank der elektronischen Lernplattform. Zwar ist die Zugänglichmachung nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG im Gegensatz zu § 53b UrhG nicht an einen bestimmten Ort gekoppelt, aber es war lediglich die Intention des Gesetzgebers, mit § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG eine Nutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist (BT -Drucks, 15/38 S. 20). Die Speicherung auf den Computern der Studenten stellt eine einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, denn das abgespeicherte Werk kann zum Beispiel direkt in die eigene Textverarbeitung übernommen werden. Die Erstellung einer PDF-Datei, durch welche eine Speicherung auf den Computern der Studenten ermöglicht wurde, war somit keine erforderliche Vorbereitungshandlung für die Zugänglichmachung im Sinne von § 52a Abs. 3 UrhG. Vielmehr hätte die Beklagte bereits im Wintersemester 2008/2009 ein anderes Dateiformat wählen müssen.
d. Da die Beklagte mit dem Schreiben vom 09.08.2010 (Anlage K 15, Bl. 39 d. A) keine hinreichende Unterlassungserklärung im Sinne von § 97a UrhG abgegeben hat, ist dem Antrag Ziffer 1 lit. a stattzugeben.
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 15, 19a, 16, 97 Abs. 1 UrhG betreffend der Ermöglichung des elektronischen Abrufs von Werkteilen zu, sofern der Umfang des Werkteils mehr als 48 Seiten umfasst. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
a. Die Beklagte darf nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ihren ca. 4.000 Teilnehmer des Kurses „Modul 1, Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte“ bis zu 10 % der 476 Textseiten des Werkes … somit bis 48 Seiten, in der elektronischen Lernplattform „Moodle“ zur Verfügung stellen.
aa. Die Schrankenbestimmung nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist richtlinienkonform auszulegen, so dass neben Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft („InfoSoc-Richtlinie“) der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie enthaltene so genannte Drei-Stufen-Test zu berücksichtigen ist. Dieser bestimmt, dass die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen (Stufe 1), in denen die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird (Stufe 2) und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (Stufe 3).
bb. Der nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur „Veranschaulichung im Unterricht“ liegt vor. Denn diese Voraussetzung ist bereits gegeben, wenn die Veröffentlichung des Werkinhalts notwendig, oder zumindest hilfreich für die Darstellung des Unterrichtstoffes ist (Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage 2008, § 52a UrhG Rdnr. 9).
(1) Trotz des unterschiedlichen Wortlauts zu § 53 Abs. 3 UrhG (Veranschaulichung des Unterrichts) muss auch bei § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG die Zugänglichmachung nicht während des Unterrichts erfolgen, denn ansonsten müsste sich die Schrankenbestimmung statt auf § 19a UrhG auf ein Wahrnehmbarmachen nach § 22 UrhG beziehen (vgl. Dreier, in Dreier/Schulze, a. a. O., § 52 UrhG Rdnr. 6).
(2) Vor allem hat aber die Beklagte durch die Vorlage der Studienbriefe Wintersemester 2008/2009 bis Sommersemester 2010 (Anlagen B 6 bis 9; Bl. 133 – 136 d. A.) nachgewiesen, dass die Veröffentlichung dem Zweck dient, den im Kurs „Modul 1, Einführung und Geschichte der Psychologie“ zu behandelnden Unterrichtstoff besser und verständlicher darzustellen, so dass der inhaltliche Bezug zum Unterricht gegeben ist (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, a. a. O., § 52a UrhG Rdnr. 9).
(a) In den Studienbriefen für die Wintersemester 2008/2009 bis Sommersemester 2010 (Anlage B 6 bis 9) heißt es zwar auf der Seite 45: „Daher sollte dieser Text als Leitfaden gelesen werden, um Stichworte und Namen von Personen aus der Psychologiegeschichte als Hinweise zu versehen, in Lehrbüchern zur Geschichte der Psychologie entsprechende dazugehörige Texte nachzulesen ….. Im Text wird bei Namen öfter in Klammern „Meilensteine“ erwähnt. Dies verweist auf ein Werk, in dem die Geschichte der Psychologie nach Personen, Werk und Wirkung dargestellt ist, was sehr hilfreich ist, um sich eine Orientierung über bedeutende Personen für die und der Psychologie zu verschaffen …. “ In den nahezu gleichlautenden Studienbriefen wird ein „Abriss der Psychologiegeschichte gegeben, der am Problemfeld der Seele orientiert ist“. Hierzu werden beispielsweise im Studienbrief für das Sommersemester 2010 (Anlage B 9, Bl. 136 d. A) die Seelenlehren von Sokrates (S. 59, 62), Platon (S. 62), Aristoteles (S. 64), Augustinus (S. 73), von Aquin (S. 75), Descartes (S. 79), Hume (S. 80), Herbart (S. 87), Dilthey (S. 92), Galton (S. 95), Ebbinghaus (S. 90), Pawlow (S. 88) und James (S. 80) dargestellt. Zudem wird unter dem Abschnitt „Gegenstandsbestimmung als Dauerproblem der Psychologie“ unter anderem auf die Semiotik und in diesem Zusammenhang auf „Wygotski“ hingewiesen (S. 98).
(b) Die Lehren der genannten Personen werden in den Studienbriefen in unterschiedlichem Umfang dargestellt. Während zum Beispiel zu Platon und Aristoteles eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Lehre erfolgt, wird in Bezug auf William James lediglich ausgeführt: „Damit haben sich die Worte Selbst und Bewusstsein gefunden und sind als Selbstbewusstsein zu einer zentralen Thematik der aktuellen Psychologie des Selbst geworden. An diese Definition knüpfte auch der US-amerikanische Arzt, Philosoph und Psychologe William James („Meilensteine“, William James) in seinem grundlegenden Werk „Principles of Psychology“ von 1890 an, das sich über weite Strecken wie eine Ausdifferenzierung, Präzisierung und Weiterführung der Gedanken von Oescartes, Locke, Hume und Kant liest.“
(c) Unerheblich ist, dass in den Studienbriefen bezüglich der Vita und für das weitere konkrete Wirken der genannten Personen auf das streitgegenständliche Buch verwiesen wird, in welchem neben den Lebensläufen der Personen zu deren wissenschaftlichen Tätigkeit jeweils die Methode, Rezeption und Nachwirkungen beschrieben werden, denn durch die weiterführende Lektüre der veröffentlichten Buchseiten wird das im Unterricht zu Erlernende durch Vor- oder Nacharbeit abgerundet und verfestigt. Auch wenn das Leben der Personen nicht im Einzelnen in den Studienbriefen besprochen wurde, dient die angegebene Pflichtliteratur … (Anlage B 9, S. 99) der Umsetzung des Lehrplans, da mit der Darstellung der Lebenssituationen der benannten Personen auch die im Unterricht behandelten unterschiedlichen Sichtweisen bzw. Seelenlehren und die Entwicklungen der Methoden verständlicher gemacht werden.
(d) Auch die europarechtskonforme, das heißt die an die Vorgaben des Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG gebundene Auslegung, führt ebenso wie die Betrachtung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG im Lichte des Art. 14 Abs. 1 S.2 GG zu keinem anderen Ergebnis. Wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen ist zwar auch § 52a UrhG grundsätzlich eng auszulegen, da der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der wirtschaftlichen Nutzung der Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2002, S. 963, 966 – Elektronischer Pressespiegel m. w. N.). Dies bedeutet aber nicht, dass wie beim Zitatrecht nach § 51 UrhG der erforderliche Bezug zum Unterricht lediglich dann angenommen werden kann, wenn der konkrete Inhalt des Werkes umfassend im Unterricht besprochen wurde, denn sonst würde die Vorschrift für den Bereich des Unterrichts an Hochschulen weitgehend leerlaufen. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Studenten durch die Veröffentlichung der Buchseiten befähigt werden, die im Unterricht behandelten Lehren durch die Darstellung der Biographien der jeweiligen Philosophen besser einzuordnen und die Verknüpfungen und Unterschiede aufgrund der zeitlichen Komponente leichter zu verstehen.
cc. Indem die Beklagte den mittels Passwort und Benutzername kontrollierten Zugriff auf die Textseiten des Werkes „…“ durch die elektronische Lernplattform nur denjenigen Studenten ermöglicht, die sich für den Kurs „Model 1, Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte“ erstmalig oder als Wiederholer angemeldet haben, hat sie die entnommenen Teile auch einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Verfügung gestellt (vgL Dustmann in Fromm/Nordemann, a. a. O., § 52a UrhG, Rdnr. 11 m. w. N.), wobei es nicht darauf ankommt, dass die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit größer ist als bei einer Universität mit Präsenzunterricht. Unerheblich ist zudem, dass die Beklagte keine regionalen Zugangsbeschränkungen für den Kurs „Modul 1“ vorhält, denn im Regelfall hat auch der Student der deutschen Fernuniversität seinen regelmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zudem würde die Zugangsbeschränkung eine unzulässige Einschränkung der Freizügigkeit eines Bürgers der Europäischen Union nach Artikel 21 AEUV beinhalten, und die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Universitäten beeinträchtigen, ohne dass dies im Interesse des Urheberschutzes sachlich geboten wäre.
dd. Die Zugänglichmachung von bis zu 10 % der 476 Textseiten des streitgegenständlichen Werkes stellt (noch) einen kleinen Teil im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar.
(1) Der Begriff ist in § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ebenso zu verstehen wie in § 53 Abs. 3 UrhG, da beide Vorschriften parallele Funktionen hinsichtlich der Werknutzung in der Lehre erfüllen (BT-Drucks. 15/38, S. 21; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 52a UrhG Rdnr. 7; Prof. Dr. Hoeren, Anlage B 5, Seite 2), wobei sich die Beschränkung in § 53 Abs. 3 UrhG auf kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang und Beiträge wiederum an § 46 UrhG anlehnt (BT -Drucks. 15/38, S. 21), der unter anderem vorsieht, dass Teile eines Werkes nach der Veröffentlichung in Sammlungen zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden können.
(a) Auch wenn nach dem allgemeinen Sprachverständnis „kleine Teile eines Werkes“ einen deutlich geringeren Umfang aufweisen müssen als die „Teile eines Werkes“, für welche in der Literatur im Rahmen des § 46 UrhG teilweise eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten angenommenen wird (vgl. Prof. Dr. Berger, Anlage K 22! Seite 21 m. w. N.), kann im vorliegenden Fall zur Bestimmung des quantitativen Umfangs der zulässigen Entnahme eine relative Größe von 10 % des für den Unterricht ausschließlich relevanten Werkumfanges von 476Textseiten herangezogen werden (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 52a UrhG Rdnr. 7, § 53 UrhG Rdnr. 52,61; OLG Karlsruhe, GRUR 1987, S. 818 – Referendarkurs; OLG München OLG München, Urteil vom 24.03.2011, 6 W 12/09, Anlage K 35, Seite 4; a. A. Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 52a UrhG Rdnr. 5; Prof. Dr. Berger, Anlage K 22, Seite 21). Eine dem Hauptantrag entsprechende Begrenzung auf 3 Seiten des Werkes erscheint nicht angemessen und wird dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu ermöglichen (BT-Drucks. 15/38, S. 21), nicht gerecht. Andererseits kann unter Berücksichtigung der Interessen des Urhebers von einem kleinen Teil eines wissenschaftlichen Werkes nicht mehr gesprochen werden, wenn bei einem Buch von 476 Seiten mehr als 10 % des Textes veröffentlichet werden.
(b) Zwar wird bei der Prüfung des zulässigen Maßes der Veröffentlichung üblicherweise auf die Relation zum Gesamtwerk abgestellt, aber es ist auch eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (Dustmann in Fromm/Nordemann, a. a. O., § 52a UrhG Rdnr. 7). Da die Privilegierung der Veröffentlichung eines kleinen Teils des Werkes nur zum Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts besteht, kommt es vorliegend nur auf die Textseiten an, die dem Studenten nützlich sein können. Für ihn sind die weiteren Inhalte des Buches (Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister) bezogen auf den konkreten Unterricht unerheblich.
ee. Die Zugänglichmachung von bis zu 10 % bzw. maximal 48 Seiten des Werkes ist auch im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten.
(1) Das Gebotensein der elektronischen Zugänglichmachung muss keine absolute Notwendigkeit zum Erreichen des Unterrichtsziels sein, und sie ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ohne erheblichen Aufwand die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen in analoger Form besteht, denn es war gerade die Intention des Gesetzgebers, in den Bereichen Unterricht und Forschung die Zulassung moderner Kommunikationsmittel zu erleichtern (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 52a UrhG Rdnr. 14). Eine Fernuniversität ist vor allem für Studenten sinnvoll, die aus persönlichen Gründen nicht in einer Universitätsstadt leben können. Die elektronische Veröffentlichung von Werkteilen zur Veranschaulichung im Unterricht ist daher für die Studenten besonders wichtig, auch wenn die Beklagte über eine Fernausleihbücherei verfügt, denn anders als bei einer Präsenzbibliothek kann dem Studenten das gewünschte Werk nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, was jedoch zur Vorbereitung auf den Unterricht oder eine Klausur etc. erforderlich sein kann.
(2) Im Übrigen sind die Primärmarktinteressen der Klägerin bei einer Veröffentlichung von 48 Seiten nicht unangemessen beeinträchtigt. Das Werk „…“ bezieht sich bei der Beschreibung der Geschichte der Psychologie auf 72 Wegbereiter der Philosophie, die nach 21 auseinander hervorgehenden und/oder in einem gewissen Verhältnis zueinander stehenden Richtungen (Epochen, Länder, Schulen) geordnet sind (vgL Anlage K 5, Vorwort Seite X). Die Studienbriefe benennen neben den 14 genannten (Sokrates, Platon, Aristoteles, Augustinus, von Aquin, Descartes, Hume, Herbart, Dilthey, Galton, Ebbinghaus, Pawlow, James und Wygotski) auch weitere Personen (z. B. Locke, Anlage B 9, S. 80; von Heimholtz, S. 82; Kant S. 83; Weber S. 88; Fechner, S. 88; S. Wundt, S. 89; Peirce, S. 95), sowie Fachbegriffe (z. B. Reflexpsychologie, Behaviorismus, Anlage B 9, S. 91) und verweisen insofern auf das streitgegenständliche Werk, ohne den Studenten insoweit die entsprechenden Buchseiten über die Lernplattform zur Verfügung zu stellen.
Da das Buch auch als Pflichtliteratur angegeben ist, wird durch die Veröffentlichung und den Verweis im Studienbuch, dass sich ausgewählte Texte zu einigen im Kapitel erwähnten Psychologinnen und Psychologen in der Lernplattform „Moodle“ befinden, der Primärmarkt für die Klägerin nicht wesentlich eingeschränkt. Vielmehr wird durch die Studienbriefe deutlich, dass die zur Veranschaulichung veröffentlichten Passagen die Lektüre des Buches nicht ersetzen. Ein negativer Umsatzeffekt ist hierdurch nicht augenscheinlich, sondern die Studenten können durch die Zugänglichmachung eine rasche Entscheidung treffen, ob sie die Pflichtlektüre zur Erlangung der Informationen über die weiteren Philosophen und Methoden erwerben, oder ob sie das Buch lediglich ausleihen. Die wenigen Blogeinträge der Bachelor-Studenten des Fachbereichs Psychologie reichen nicht aus, um allein durch die Zugänglichmachung der Textseiten von nicht mehr als 48 Seiten eine Beeinträchtigung der „normalen Werkverwertung“ anzunehmen. Da Studenten im Regelfall nur über ein geringes Budget verfügen, würden sich die Studenten, die den kleinen Auszug aus der Pflichtlektüre von 48 Seiten für ausreichend halten, auch ohne die Zurverfügungstellung nicht für den Erwerb des Buches entscheiden, sondern die relevanten Texte nach dem Entleihen aus der Fernbibliothek kopieren (vgl. LG Frankfurt a. M., GRUR 2011, S. 614, 616 – Elektronische Leseplätze).
(3) Ein (angemessenes) Lizenzangebot des Verlages führt nicht zum Wegfall der Gebotenheit, das Lehrmaterial bzw. einen kleinen Teil des Werkes elektronisch bereit zu stellen. Der Gesetzgeber hat anders als in § 52b UrhG („soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen“) und § 53a Abs. 1 S. 3 UrhG („wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird“) keine Verknüpfung zwischen der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG und der Vertragsfreiheit der unmittelbar Betroffenen (Rechtsinhaber und Hochschule) herbeigeführt, so dass ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages die Gebotenheit nicht beseitigen kann. Die unterschiedliche gesetzgeberische Handhabung steht auch nicht im Widerspruch zu der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG genannten zweiten Stufe des Drei;.Stufen-Tests (OLG Frankfurt, MMR 2010, S. 194, zitiert nach Juris: Ziffer 49 ff. zu § 52b UrhG; LG Frankfurt a. M., GRUR 2011, S. 614 zu § 52b, § 53a UrhG; andere Auffassung: OLG München, a. a. O., Anlage K 35, S. 48 zu § 52a UrhG).
Bei einer anderweitigen Betrachtung könnten vielmehr die Bedingungen einseitig durch den Rechtsinhaber festgelegt werden, und die Anwendung der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG hinge von der (gerichtlichen) Prüfung der Angemessenheit des Angebots ab, so dass die damit verbundene Rechtsunsicherheit dazu führen könnte, dass die Bibliotheken von der im öffentlichen Interesse liegenden Schrankenregelung des § 52a UrhG keinen Gebrauch machen (OLG Frankfurt, a. a. O.; Prof. Hoeren, ZUM 2011, S. 369, 373 m. w. N.). Im Übrigen ist nach § 52a Abs. 4 UrhG eine angemessene Vergütung zu bezahlen, welche die Verwertungsgesellschaften geltend machen. Der Umstand, dass für den Bereich der öffentlichen Hochschulen zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Wort und den Bundesländern noch keine Einigung über die Vergütungshöhe erzielt werden konnte (vgl. nicht rechtkräftiges Urteil des OLG München, a. a. O., Anlage K 35), kann nicht einseitig zu Lasten der Beklagten gehen.
ff. Die Kammer sieht schließlich in der Schrankenbestimmung § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG keinen Verstoß gegen Artt. 14, 3 Abs. 1 GG, so dass die von der Klägerin angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG nicht in Betracht kommt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Das Gesetz verfolgt einen legitimen Zweck, indem es die Nutzung moderner Kommunikationsmittel in Unterricht und Wissenschaft fördert, wodurch die Rechtsinhaber aufgrund der engen Grenzen der Schrankenbestimmung nicht oder nur geringfügig belastet werden. Auch wenn in § 52a Abs. 2 S. 1 UrhG die öffentliche Zugänglichmachung von Schulbüchern nur mit Einwilligung der Berechtigten zulässig ist, liegt damit kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Der Unterschied zu den akademischen Lehrbüchern besteht in der stärkeren Auswirkung der Veröffentlichung auf den Primärmarkt der Schulbuchverlage, da in allen Schulen eines Bundeslandes die vorgegebenen Lehrbücher verwendet werden, während es den Lehrkräften an den Hochschulen freisteht, ob und durch welche Materialien sie ihren Unterricht ergänzend unterstützen wollen.
ee. Unter Berücksichtigung der Interessen des Urhebers bzw. der Verlage und der Förderung der Nutzung moderner Kommunikationsformen in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft hält die Kammer eine Beschränkung auf eine Seitenzahl von 48 für erforderlich, aber auch ausreichend.
3. Der Klägerin steht nach §§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG kein Anspruch auf Unterlassung zu, den Studenten zu ermöglichen, die nach den Anträgen Ziffer 1 a) oder b) zur Verfügung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken (Antrag Ziffer 1 lit. c, sofern die zur Verfügung gestellten Werkteile nicht 48 Seiten übersteigen.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, unabhängig von der Anzahl der veröffentlichten Seiten durch die erforderliche Vervielfältigung bzw. Dateiform den Ausdruck der Werkteilezu verhindern. Um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, muss es dem Studenten auch möglich sein, die Seiten, welche einen kleinen Teil des Werks darstellen, am Computer auszudrucken, statt das Werk nach der Übersendung zu kopieren.
4. Eine Entscheidung über die höchst hilfsweise gestellten Anträge ist nicht erforderlich.
5. Der Klägerin steht nach §§ 16, 19a, 101 Abs. 1 UrhG ein Auskunftsanspruch zu. Das Merkmal einer Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ setzt nicht eine bestimmte Anzahl von einzelnen Rechtsverletzungen, sondern eine Rechtsverletzung von erheblicher Schwere voraus, die über den Bereich einer Nutzung zum privaten Gebrauch hinausgeht. Im Ergebnis kann auch bei der ohne Gewinnabsicht begangenen Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden, wenn ihre Anzahl oder Intensität Auswirkungen auf die gewerblichen Interessen des Rechtsinhabers haben (Czychowski in Fromm/Nordemann, a. a. O., § 101 Rdnr. 25).
6. Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist im Hinblick auf den noch nicht bezifferbaren Schaden zulässig und nach §§ 15, 16, 19a, 97 Abs. 2 UrhG begründet. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie die notwendigen Informationen nicht eingeholt hat.
7. Die Beklagte ist nach § 97a Abs. 1 UrhG zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.185,– € (75 % von 1.580,– € = 1,3 Geschäftsqebühr aus einem Gegenstandswert von 75.000,– €, [Auskunfts-, Schadensersatzund Unterlassungsanspruch] nebst Post- und Telekommunikationspauschale von 20,– €) für die am 27.10.2010 erfolgte Abmahnung (Anlage K 19, Bl. 43) nebst Zinsen nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB verpflichtet. Im Hinblick darauf, dass die Abmahnung teilweise zu weit gefasst war, hat die Beklagte lediglich 75 % der Kosten zu erstatten.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
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