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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 13.08.2007

Aktenzeichen: 5 Sa 155/07

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt, übernahm später deren Nachfolge und wurde seitdem nach der Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Die Klägerin forderte in der ersten Instanz, wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. In der Berufung beantragt sie nun das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und wiederholt ihre Forderung, da ihre Schulbibliothek eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführte Bibliothek sei, die aufgrund der breiten Nutzerschaft einer öffentlichen Bibliothek gleichgestellt werden könne. Das Landesarbeitsgericht kann keinerlei neue, durch Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Beteiligung begründeten Tatsachenbehauptungen erkennen, folgt deshalb der Argumentation des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und weist die Klage zurück.

Instanzenzug:
ArbG Ludwigshafen vom 12.01.2007, 3 Ca 1186/06
– LAG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2007, 5 Sa 155/07

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.01.2007 – 3 Ca 1186/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierungsvergütung der Klägerin. Die Klägerin ist seit 1996 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt, eingestellt wurde sie zunächst als Vertretung der Leiterin der Schulbibliothek beim Albert-Einstein-Gymnasium. Vergütet wird die Klägerin derzeit nach Vergütungs- gruppe VI b; sie ist der Auffassung sie erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Vergütungsgruppe V b (Anlage 1 a zum BAT).

Die Klägerin hat vorgetragen, bei der von ihr betreuten Schulbibliothek handele es sich um eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführte Bibliothek, die zudem aufgrund der hohen Schülerzahl einer öffentlichen Bibliothek ohne weiteres gleich gestellt sei. Dies ergebe sich z. B. daraus, dass die Schulbibliothek ihre Schule auch von den Schülern des Karolinen-Gymnasiums mit benutzt wird, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab 01.01.2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen VI b und der begehrten Vergütungsgruppe V b ab Klagezustellung jeweils mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen, die tariflichen Merkmale für die von der Klägerin begehrten Tarifgruppe seien nicht gegeben, weil es sich bei der von ihr betreuten Bibliothek weder um eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführte Bibliothek, noch um eine öffentliche Bibliothek handele.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf Seite 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 86 – 90 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 12.01.2007 – 3 Ca 1186/06 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 86 bis 94 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 07.02.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 02.03.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 27.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.04.2007 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 07.05.2007 einschließlich verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie erfülle die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen. Zur weiteren Darstellung ihrer Auffassung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.04.2007 (Bl. 108 – 115 nebst Anlagen Bl. 116 – 121 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.01.2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen und die rückständigen Netto-Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen VI b und der begehrten Vergütungsgruppe V b ab Klagezustellung jeweils mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin erfülle die Tarifmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe im Hinblick auf ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des beklagten Landes wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 01.06.2007 (Bl. 126 – 131 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.08.2007.

Entscheidungsgründe

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihr ausgeübte tatsächliche Tätigkeit die tariflichen Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe nicht erfüllt.

Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis Seite 10 der Akte (= Bl. 90 – 94 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Die Klägerin weist insoweit zunächst darauf hin, dass das vom Arbeitsgericht angewendete Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Sachen 4 AZR 42/03  hier nicht einschlägig sei; dem folgt die Kammer ausdrücklich mit den vom Arbeitsgericht dargestellten Argumenten nicht. Soweit die Klägerin auf ihre Ausbildung als Diplombibliothekarin hinweist, ist zu berücksichtigen, dass maßgeblich ist, dass sie diese Ausbildung für ihre Tätigkeit tatsächlich auch benötigt; dies lässt sich ihrem Sachvortrag aber nicht entnehmen. Mit dem Arbeitsgericht ist des Weiteren entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend davon auzugehen, dass es sich bei der von ihr betreuten Bibliothek weder um eine wissenschaftliche, noch um eine öffentliche Bibliothek handelt. Auch insoweit enthält das Berufungsvorbringen der Klägerin keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Auffassung rechtfertigen könnten, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Der Umstand des Weiteren, dass ihre „Vorgängerin“ nach der auch von ihr jetzt in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe bezahlt worden ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, rechtfertigt gleichfalls kein anderes Ergebnis. Denn im öffentlichen Dienst ist anerkannt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur die Arbeitstätigkeit nach der Wertigkeit bezahlen will, nach der er sie auch tatsächlich in Anspruch nimmt; Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bewusst eine übertarifliche Bezahlung zugesagt worden sein soll, hat sie nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen. Von daher besteht auch keine Veranlassung zur Zurechnung des Verhaltens eines Schulleiters nach Rechtsgesichtspunkten.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

 

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