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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungsdatum: 17.10.2002

Aktenzeichen: 3 U 266/99

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt die Rückzahlung von ausgeschütteten Bibliothekstantiemen ein. Der Beklagte erhielt Ausschüttungen für mehrere Werke, die jedoch nicht nachweisbar in mindestens drei der Öffentlichkeit zugänglichen wissenschaftlichen Bibliotheken vorhanden waren.

Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne der §§ 27 Abs. 3, 54 h Abs. 1 UrhG. Sie schüttet nach Maßgabe von Verteilungsplänen die bei ihr eingehenden Vergütungen für das Verleihen (§ 27 Abs. 2 UrhG) und Fotokopieren von Werken (§ 54 a Abs. 2 UrhG) an die Berechtigten aus, mit denen sie zu diesem Zwecke Wahrnehmungsverträge schließt. Ein solcher Vertrag wurde 1980 auch mit dem Beklagten geschlossen.

Der „Verteilungsplan Bibliothekstantieme“ legt in § 6 fest, daß eine individuelle Ausschüttung an Urheber für alle Ausgaben wissenschaftlicher und Fachbücher erfolgt, die in wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland ausgeliehen werden. Solche Werke können einmalig gemeldet werden, wenn sie im Jahr vor der Ausschüttung oder in den vorangegangenen vier Jahren erschienen sind.
Auf Grund von Meldungen des Beklagten schüttete die Klägerin in der Zeit von 1987 bis 1994 für 85 Buchtitel Bibliothekstantiemen aus. Als der Beklagte 1995 erneut 11 Titel meldete, überprüfte die Klägerin erstmalig das Einstehen der Titel in deutschen Bibliotheken an Hand des Verbundkataloges des Deutschen Bibliotheksinstituts und stellte fest, daß dort nur der Titel „Sportsoziologische Forschungsergebnisse“ aus dem Jahre 1989 an acht Standorten, die übrigen Titel gar nicht oder höchstens an einem Standort vertreten waren.
Die Klägerin bezweifelt, daß es sich bei den Titeln überhaupt um erschienene Werke handele, und trägt vor, um 900 DM zu rechtfertigen, wie sie sie beispielsweise 1991 ausgeschüttet habe, seien bei einer Tantieme von 5 Pfennig 18.000 Ausleihvorgänge erforderlich. Nach internen Beschlüssen müßten mindestens drei wissenschaftliche Bibliotheken ihr Interesse durch einen Ankauf dokumentiert haben, was durch die Aufnahme in den Verbundkatalog nachgewiesen werde. Die Werke müßten mindestens in Dissertationsstärke erschienen sein. Soweit der Beklagte weitere Standorte nenne, seien dies Privatbibliotheken ohne nennenswerte Ausleihtätigkeit, denn die ebenfalls genannten öffentlichen Bibliotheken hätten die Titel lediglich als Pflichtexemplare oder Schenkungen erhalten. Deshalb müsse der Beklagte die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzahlen.
Der Beklagte macht geltend, ihm seien vor 1995 keine Ausschüttungsvoraussetzungen bekannt gemacht worden, sie ließen sich in dieser Form auch nicht aus dem Gesetz herleiten. Der Verbundkatalog sei nicht repräsentativ. Seine Nachweise, insbesondere aus dem Online-Public-Access-Catalogue (OPAC), seien ausreichend. Zahlungseingänge bis 1991 bestreite er mit Nichtwissen, er verfüge nicht mehr über Belege. Im übrigen sei er entreichert.
Die Parteien haben sich verglichen und dem Senat nach § 91 a ZPO die Entscheidung über die Kosten überlassen.

II.
Dies ist nach ständiger Übung des Senats in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO zulässig. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht abzusehen ist, in welchem Verhältnis die Parteien bei streitiger Entscheidung obsiegen und unterliegen würden. Zwar ist davon auszugehen, daß der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Sache nach zustand (§ 812 BGB); soweit der Beklagte Zahlungseingänge für weit zurückliegende Jahre in Zweifel zieht, weil er über keine Belege mehr verfüge, scheint dem Senat sicher, daß die Klägerin die erforderlichen Nachweise hätte führen können. Der Beklagte hat aber hilfsweise nach § 818 Abs. 3 BGB eine Entreicherung geltend gemacht, und auf der Grundlage der Senatsauffassung hätte dem nachgegangen werden müssen, ohne daß es bereits jetzt tragfähige Anhaltspunkte dafür gibt, zu welchem Ergebnis eine Sachaufklärung geführt hätte.
1. § 27 UrhG bestimmt:
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei …) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. …
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Für den vorliegenden Rechtsstreit hat das 3. UrhGÄndG keine Änderungen gebracht (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, 1999, § 27, Rdnr. 11). Die Parteien sind durch den Wahrnehmungsvertrag verbunden, durch den der Klägerin die Rechte des Beklagten „zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt“ worden sind. Nur wenn der Urheber „Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2“ besitzt, hat die Klägerin durch die Bibliothekstantieme etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt (§ 667 BGB).
2. Die Klägerin darf und muß das ihr anvertraute Geld nach generalisierenden Gesichtspunkten (Verteilungspläne) verteilen. Das weiß jeder einzelne Treugeber und hat sich mit einer solchen Handhabung im Wahrnehmungsvertrag durch Anerkennen des Verteilungsplanes einverstanden erklärt. Das gilt auch zu Lasten aller Urheber, wenn jemand nach Maßgabe der generalisierenden Handhabung an der Bibliothekstantieme beteiligt werden will.
Ein Auskehrungsanspruch ist nach dem Verteilungsplan für Werke gegeben, „die in wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang ausgeliehen werden“. Diese Voraussetzung findet sich in der als Anlage K 1 vorgelegten Fassung von 1997 ausdrücklich formuliert, während die vom Landgericht zitierte Fassung 1990 die Worte „in angemessenem Umfang“ nicht enthält. Dieses Merkmal ist aber eine solche Selbstverständlichkeit, daß eine Aufnahme in den Text keine materielle Änderung gebracht hat, denn ein angemessener Umfang versteht sich wegen der generalisierenden Handhabung von allein, denn es leuchtet nicht ein, daß bereits einige wenige Ausleihen jeden Autor berechtigen, genau so behandelt zu werden wie der Verfasser eines grundlegenden wissenschaftlichen Werkes. § 7 WahrnG verbietet nur Willkür in den Verteilungsplänen, nicht sachgerechte Differenzierungen. Tatsächlich streiten die Parteien über diesen Punkt auch nicht. Der Beklagte bezweifelt vielmehr, ob Voraussetzung eines Auskehrungsanspruch ist, daß das jeweilige Werk erschienen sein muß, wie die Klägerin vertritt, denn in § 27 Abs. 2 UrhG werde nicht gefordert, daß es erschienen sei.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht bereits der Gesetzeszweck ergibt, daß ein verliehenes Werk im Sinne des § 27 Abs. 2 UrhG erschienen sein muß. Jedenfalls hat die Klägerin in § 6 des Verteilungsplanes (in beiden Fassungen) festgelegt, daß die Bibliothekstantieme nur für ein erschienenes Buch ausgeschüttet wird. Auch das erscheint nicht als Willkür, sondern berücksichtigt bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung in sachgerechter Weise, daß überhaupt erst ein bestimmter Verbreitungsgrad wahrscheinlich macht, daß das Buch überhaupt entliehen wird. Das Merkmal „in genügender Anzahl“ in § 6 Abs. 2 UrhG wird jedenfalls bei Dissertationen mit 50 Exemplaren angenommen (Schricker/Katzenberger, § 6 UrhG, Rdnr. 41). Es erscheint gerechtfertigt, diesen Ansatz auf alle wissenschaftlichen und Fachbücher zu übertragen, wie es die Klägerin tut.
3. Die Klägerin bejaht einen Auskehrungsanspruch, wenn bestimmte Beweisanzeichen für ein Verleihen sprechen. Als solche Beweisanzeichen sieht die Klägerin die Tatsache an, daß ein gemeldetes Buch in mindestens drei wissenschaftlichen Bibliotheken zur Verfügung steht, wobei es nicht genügt, daß das Buch geschenkt oder als Pflichtexemplar abgeliefert worden ist. Da sich ein Einzelnachweis wegen des damit verbundenen ungeheuren Aufwandes verbietet, entspricht eine solche Handhabung § 7 WahrnG. So sieht es auch das Deutsche Patentamt als nach § 18 WahrnG zuständige Aufsichtsbehörde in ihrem Schreiben vom 20.05.1996 (Anlage K 24).
Der Beklagte macht geltend, es könne keinen Unterschied machen, auf welche Weise ein Buch in eine wissenschaftliche Bibliothek gelangt sei, denn auch ein geschenktes Buch könne verliehen werden. Letzteres ist zwar richtig, aber nicht entscheidend, denn ein bloßes Vorhandensein, zumal als Pflichtexemplar, läßt noch nicht auf ein Verleihen schließen. Vielmehr muß sich das Vorhandensein aus einem entsprechenden Interesse an dem Buch erklären. Nur wenn sich das erkennen läßt, ist der Schluß erlaubt, dann werde es auch ausgeliehen werden. Es ist einleuchtend und jedenfalls vertretbar und sachgerecht, ein solches Interesse erst dann zu bejahen, wenn für den Bestand wissenschaftlicher Bibliotheken Verantwortliche von sich aus in mindestens drei Fällen die Entscheidung getroffen haben, das Buch sei so wichtig, daß es erworben werden müsse, denn jedenfalls dann erscheint der verallgemeinernde Schluß gerechtfertigt, das wissenschaftliche Interesse an dem Buch sei so groß, daß es auch ausgeliehen werde.
Fraglich bleibt, ob die Klägerin berechtigt ist, darüber hinaus zu verlangen, daß für den Erwerb von der wissenschaftlichen Bibliothek auch Mittel eingesetzt werden müssen, so daß der Erwerb im Wege der Schenkung in jedem Fall als Indiz ausscheidet. Der Beklagte hat mit dem Anlagenkonvolut B 20 belegt, daß wissenschaftliche Bibliotheken darum bitten, ihnen Bücher kostenlos zu überlassen. Mindestens dann, wenn die Bibliothek hilfsweise eine Rechnung erbittet, kann es eigentlich nicht darauf ankommen, ob das Buch letztlich geschenkt oder verkauft wird. Anders dürfte es sein, wenn sich die Bibliothek – wie in Einzelfällen geschehen – den Erwerb ausdrücklich vorbehält, wenn sie das Buch nicht kostenlos bekommen kann. Doch braucht diesen Fragen nicht im einzelnen nachgegangen zu werden. Unter den im Anlagenkonvolut genannten Büchern verlangt die Klägerin eine Rückzahlung nur für den Titel Sylvia Albert, Liebe und Sexualität, 1993, ohne daß sich erkennen läßt, daß er überhaupt an die das Geschenk erbittende Universitäts- und Stadtbibliothek Köln gelangt ist. Die übrigen Titel betreffen die streitgegenständlichen Forderungen nicht.
4. Als Nachweis, daß das Buch in drei wissenschaftlichen Bibliotheken verfügbar ist, sieht die Klägerin seit 1995 die Aufnahme in den Verbundkatalog der Deutschen Bibliotheken an. Auch das ist von ihrem gesetzlichen Auftrag gedeckt, den sie nur ausführen kann, wenn sie generalisierend verfährt und solche Generalisierungen auch beim Nachweis vornimmt. Unbeschadet der Frage, ob der Katalog vollständig und erschöpfend ist, kann ihm auch unter Berücksichtigung dessen, was der Beklagte vorträgt, ein solches Maß an Repräsentativität zugesprochen werden, daß die Handhabung der Klägerin sachgerecht erscheint. Sie stellt eine Erleichterung zu Gunsten des jeweiligen Anspruchstellers – also auch des Be klagten – dar, so daß dem Beklagten die Angriffe gegen die Aussagekraft des Katalogs nichts nützen, denn auch und gerade dann, wenn der Katalog keine Aussagekraft besitzt, müßte der Nachweis auf andere Weise erbracht werden.
Was eine wissenschaftliche Bibliothek qualifiziert, wird im Verteilungsplan der Klägerin nicht näher ausgeführt, aus § 27 UrhG ergibt sich aber, daß es jedenfalls eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung sein muß, in der Bücher ausgeliehen werden. Auch wenn Ausleihe und öffentliche Zugänglichkeit im Regelfalle nur zwei Seiten derselben Sache sind, genügt das Ausleihen als solches als Nachweis nicht, um die öffentliche Zugänglichkeit nachzuweisen, weil Ausleihe auch privat möglich ist. Deshalb sind die Entleihungen durch den Notar Dr. E. ohne Beweiswert. Ihm sind die fünf Bibliotheken vom Beklagten gezielt genannt worden, so daß die Entleihungen nicht beweisen, daß diese fünf Bibliotheken öffentlich zugänglich sind.
Öffentliche Zugänglichkeit kann auch nicht „Aufspürbarkeit im Internet“ bedeuten, denn dann unterhielte jeder, der über eine Leitseite im Internet verfügt und bei einer Anfrage bereit wäre, Bücher aus seiner Bibliothek einem Interessenten auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen (und das dürfte bei Spezialisten keineswegs so selten sein), eine öffentlich zugängliche Bibliothek. Die Bereitschaft zur Ausleihe kann nicht genügen. Im übrigen weist die Klägerin darauf hin, daß eine Ausleihe über das Internet erst seit 1998 möglich sei, während es um Tantiemen für die Zeit von 1987 bis 1994 geht.
Die Öffentlichkeit der Bibliothek muß für den Verkehr erkennbar gewesen sein, denn nur dann ist sie „eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung“. Dieses Merkmal läßt sich nur an der Art und Weise festmachen, in der dieser Zweck der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird, damit ein Ausleihen in nennenswertem Umfang überhaupt in Betracht kommt.
5 .Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten zugrunde legt, ist dieses Merkmal nicht erfüllt. Er hat zwar unter Beweisantritt vorgetragen, daß seine Werke zum Beispiel bei den Bibliotheken des Soziologischen Studienseminars, Hamburg (KKS), der Gesellschaft für erfahrungswissenschaftliche Sozialforschung, Hamburg (GEWIS/GES), des Instituts für Ehe- und Familienforschung, Extertal (INEF/IEF) und in der Soziologischen Bibliothek, Rinteln (EMPSO/SBR) vorhanden und ausleihbar seien. Daraus ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Bibliotheken „der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen“ wären. Sein Schriftsatz vom 12.10.1998 beschränkt sich beispielsweise darauf, die Möglichkeiten darzustellen, wie man über das Internet an die in diesen Bibliotheken vorhandenen Bestände gelangen könne. Daß der Öffentlichkeit aber diese Möglichkeiten in irgendeiner Weise so zur Kenntnis gebracht worden wären, daß potentielle Nutzer von ihr gewußt und sie aufgesucht hätten, um dort Bücher zu entleihen, stellt der Beklagte nicht in substantiierter und nachvollziehbarer Weise dar. Der Beklagte behauptet nicht, es habe ein Publikumsverkehr stattgefunden oder es habe feste Zeiten gegeben, in denen das Publikum die Bibliothek hätte aufsuchen können, um Bücher zu entleihen.
Ein entsprechender Vortrag des Beklagten wäre aber um so notwendiger, als sich sein Vortrag im wesentlichen auf die gegenwärtigen Zustände bezieht, während er zu den hier allein interessierenden Verhältnissen bis zum Jahre 1994 nichts bringt. Der Beklagte hätte erst recht Anlaß gehabt, substantiiert vorzutragen, nachdem die Klägerin zweitinstanzlich behauptet hat, nach den Feststellungen des Zeugen Wagner befänden sich die vom Landgericht als öffentliche Bibliotheken anerkannten Einrichtungen in Privathäusern bei familiär dem Beklagten verbundenen Personen, ohne für die Öffentlichkeit zugänglich und in Bibliothekskreisen bekannt zu sein. Der Beklagte hat sich nur hierzu eingelassen, obwohl es auf die heutigen Verhältnisse nicht ankommt, so daß der Senat dem streitigen Vortrag zu den heutigen Verhältnissen nicht hätte nachgehen müssen, und auch die Klägerin bringt diese nur als Indiz dafür vor, daß die genannten Bibliotheken in der Vergangenheit erst recht nicht „der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen“ gewesen seien.
Ob ein Auskehrungsanspruch des Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Titel oder mindestens einen Teil von ihnen nicht auch daran gescheitert wäre, daß die Titel überhaupt nicht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und des Verteilungsplanes erschienen sind, weil sie keine ausreichende Verbreitung gefunden haben, braucht danach nicht mehr geprüft zu werden.
6. Der Beklagte will entreichert sein. Nur nach Klärung dieses Punktes wäre dem Senat eine Entscheidung möglich gewesen, ohne daß sich gegenwärtig erkennen ließe, in welchem Umfang die Klägerin ihre Forderung hätte durchsetzen können.
Es kommt bei der Entreicherung auf den Einzelfall an, wobei die Verhältnisse beim Empfänger zu berücksichtigen sind (Palandt/Thomas, BGB, 61. Auflage, § 818, Rdnr. 34). Der Klägerin ist sicher beizupflichten, daß Reisen heute zum gewöhnlichen Lebensstandard gehobener Einkommensgruppen gehören und nicht notwendig Luxus darstellen. Das bedeutet aber nicht, daß Aufwendungen für eine Reise nicht trotzdem unterblieben wären, wenn der Beklagte nicht über die Zahlungen der Klägerin verfügt hätte. Reisen können einen ganz unterschiedlichen Umfang haben, sie können zu exotischen Zielen führen oder unter besonders kostspieligen Umständen ablaufen und sich jedenfalls vom gewöhnlichen Zuschnitt abheben. Ähnliches gilt für Feste. Wenn der Beklagte ein Fest zum zehnjährigen Hochzeitstag für 300 Personen mit Kosten von 20.000 DM gegeben hat, so ist das ein Aufwand, der im allgemeinen den für ein solches Fest erheblich übersteigt.
Dem hätte im einzelnen nachgegangen werden müssen. Eine verschärfte Haftung nach § 819 BGB kommt nicht in Betracht, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Klägerin ihm die Voraussetzungen für einen Auskehrungsanspruch vor ihren Zahlungen nicht bekannt gemacht habe. Sein Vortrag kann auch nicht als unsubstantiiert verworfen werden. Er hat seine Entreicherung nur hilfsweise geltend gemacht, so daß es darauf nicht ankam, wenn sich das Gericht – wie es das Landgericht getan hat – seiner Auffassung anschließen würde. Ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis bestand für ihn kein Anlaß, diesen Punkt zu vertiefen.

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