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Gericht: Landgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 25.07.2017

Aktenzeichen: 15 O 251/16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht führt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden können?

Das Landgericht Berlin weist die Klage der DDB ab.

 

Instanzenzug: 

Landgericht Berlin, 25.07.2017 – 15 O 251/16

Kammergericht Berlin, 18.06.2018 – 24 U 146/17

Bundesgerichtshof, 25.04.2019 – I ZR 113/18


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist juristische Trägerin des Bibliothek“ (im Folgenden … … oder Bildarchiv), welches durch ein Verwaltungs- und Finanzabkommen zwischen Bund und Ländern errichtet wurde und unter der URL eine Online-Plattform für Kultur und Wissen betreibt, die die deutschen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt und ein gemeinsames Zugangsportal für Kultur und Wissenschaft in Deutschland dergestalt bereithält, dass die Inhalte in ihrer vollständigen und hochauflösenden Fassung in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind, auf die seitens der … lediglich verlinkt wird; selbst speichert sie nur die Vorschaubilder sowie die zugehörigen Metadaten. Zudem fungiert die … als nationaler Datenaggregator für die europäische Kulturplattform Europeana (vgl. Selbstdarstellung als Anlage K 1). Die Eingabemaske der Datenbank der … bietet dem Nutzer eine Suchfunktion, mittels der gezielt nach Objekten, für die bereits ein Digitalisat existiert, recherchiert werden kann. Das Suchergebnis wird wahlweise als Listen- oder Galerieansicht dargestellt, wobei die Vorschaubilder eine Auflösung von maximal 140×105 Pixel aufweisen. Klickt man ein Suchergebnis an, gelangt man auf die entsprechende Objektseite mit vergrößerten Vorschaubild (maximal 440×330 Pixel), auf der sich weiterführende objektbezogene Informationen wie Urheber, Beschreibung, Standort etc. befinden; Angaben – zumal aktuelle – dazu, ob das Objekt zum Repertoire der Beklagten gehört, fehlen hingegen zumeist. Die eingeblendete Objektablichtung lässt sich durch Anklicken oder die Lupenfunktion in einer sog. Lightbox mit einer maximalen Auflösung von derzeit maximal 800×600 Pixeln aus der Karteikarte herausheben. Das Digitalisat speichert der … nicht selbst, sondern der Zugriff erfolgt über einen statischen Link, und zwar entweder über einen FTP-Server, auf dem die Einrichtung die Daten hinterlegt, oder mittels sog. Harvesting durch direkte Abfrage bei der Einrichtung, was den Vorteil steter Aktualität des Datenbestandes bietet. Über den Button „Objekt beim Datengeber anzeigen“ (linker unterer Bildrand) wird ferner direkt auf die zugehörige „Karteikarte“ der Webseite jener Einrichtung verlinkt und die dortige Objektseite in einem neuem Fenster in größerer Auflösung geöffnet. Die Beklagte ist die zuständige Verwertungsgesellschaft, welche die Rechte der Bildenden Künstler treuhänderisch wahrnimmt.

Mit einzelnen Bibliotheken bestehende Lizenzverträge über die Internetnutzung der Erke ihre Mitglieder kündigte die Beklagte bereits vor dem Hintergrund der Framing-Rechtsprechung des EuGH.

Die Beklagte macht den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Klägerin mit Stand 3. Mai 2017 von folgender Klausel abhängig:

„Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“

Die Klägerin lehnt dies ab. Die übrigen Lizenzbedingungen stehen nicht im Streit (Anlage zum Schriftsatz vom 3. Mai 2017 wegen der Vertragseinzelheiten).

Die Parteien schlossen am 19. April 2016 eine Vereinbarung zur Durchführung eines Musterklageverfahrens vor dem Landgericht Berlin (Anlage K 7).

Die Klägerin trägt vor:

Sie meint, die Klausel stelle eine ihr unzumutbare Nutzungsbedingung auf. Von ihr würden technische Maßnahmen gegen Handlungen verlangt, die urheberrechtlich ein Nullum seien. Es sei der … schon faktisch unmöglich, diejenigen Objekte zu benennen, deren Rechteinhaber gegenwärtig von der Beklagten vertreten würden. Das Ansinnen wäre zu beschränken auf Werke, die von der Beklagten vertreten werden; diese seien aber im Bestand selten entsprechend gekennzeichnet und hätten zudem lediglich einen Anteil von schätzungsweise 0,04% am Gesamtbestand (von derzeit 18.155.895, davon 6.175.246 digitalisierten). Würde prophylaktisch der Gesamtbestand geblockt, könne die … ihren gesellschaftlichen Auftrag, freien Zugang zu digitalen Inhalten zu verschaffen, nicht erfüllen.

Die geforderten technischen Maßnahmen bedingten bei der … aber einen relativ hohen Anpassungsaufwand und damit einen deutlichen finanziellen Aufwand für die Einrichtung eines Image/Crypto-Servers, Anpassung der Frontend-Software und Aufrüstung der Rechnerleistung zur Kompensation des zusätzlichen Rechenaufwandes (vgl. Aufwandskizze als Anlage K 5: z.B. jeweilige XML-Datei „ungeschützt“ verfügbar; Lösungsmöglichkeit: Kryptografische Verschlüsselung der Links [also dynamische statt statische URLs], so dass diese nur einmalig oder zeitlich begrenzt aufgerufen werden können; dazu müssten die Dateien durch einen sog. Imageserver gekapselt werden, das erforderliche einen zusätzlichen technischen Aufwand, auch zum Ausgleich von Performance-Verlusten; Charakter als offene Datenplattform werde stark beeinträchtigt). Entsprechend müssten die zuliefernden Institutionen verfahren, wollten sie ebenfalls von dem streitgegenständlichen Lizenzvertrag profitieren, wozu sie aber regelmäßig rein faktisch nicht im Stande seien.

In Frage stehe, ob die Rechteinhaber überhaupt in nennenswertem Umfang durch Framing finanziellen Schaden aus entgangenen Lizenzzahlungen Dritter („Framer“) erleiden würden. Wegen der geringen Auflösung seien die Vorschaubilder zur kommerziellen Nutzung durch Dritte wenig geeignet. Zu seien die Werke teilweise auch an anderer Stelle im Internet frei und zulässig zu „framen“. Schließlich könne der dadurch höhere Verbreitungsgrad zu einem für den Rechteinhaber erwünschten Werbeeffekt führen.

Alternativ zu technischen Maßnahmen könnte die … in ihre Nutzungsbedingungen ein Verbot des Framing aufnehmen und/oder auf das vom Rechteinhaber beschränkte Nutzungsrecht entsprechend hinweisen.

Etwaige Einnahmeneinbußen für die Rechteinhaber infolge der Möglichkeit des Framing seien ausschließlich über die Vergütung und nicht über (technische) Nutzungserschwernisse zu kompensieren (vgl. BGH GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 669 Rn. 20f. – Mehrkanaldienste – nach juris). Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe zuletzt, dass die Beklagte gegen die Betreiber klassischer Suchmaschinen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung in Form sog. Vorschaubilder keine Vergütungsansprüche geltend mache.

Einen automatisierten Abgleich unterstütze die Beklagte mangels digitaler Schnittliste zu ihrer Mitgliederliste nicht; die angebotene Listenform sei auch inhaltlich unbrauchbar. Die vorgeschlagenen technischen Schutzmaßnahmen böten Schutzlücken und Umgehungsmöglichkeiten. Die Beklagte versuche ihr gegenüber nicht weniger als ihre politischen Forderungen nach gesetzlicher Aushebelung der EuGH-Rechtsprechung zu manifestieren.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen.

Auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung beantragt sie zuletzt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen,

insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgende Vertragsklausel geschieht: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Klageantrag für zu unbestimmt. Die Begriffe „Nutzungsrecht“ und „Vorschaubilder“ seien unklar.

Sie meint, mit der Klausel den legitimen Zweck der angemessenen Beteiligung jedweder Rechteauswertung zu verfolgen. Die Rechtebeeinträchtigung gehe vor allem von der hochauflösenden sog. Lightbox aus. Zudem werde in klassischen Suchmaschinen bei einem Klick auf das Vorschaubild direkt auf die Ursprungsseite weitergeleitet, so dass über die Suchmaschine nur das kleine Vorschaubild abrufbar sei. Demgegenüber bestehe bei der … kein Hinweis auf die Ursprungsseite, so dass bei Bildübernahme mittels Framing keinerlei Veranlassung zum Besuch der – ungenannten – Ursprungsseite bestehe. Die Möglichkeit des Framing habe auch erhebliche Auswirkungen für Urheber und Rechteinhaber. So bestehe die Gefahr, dass das Werk ohne Zustimmung und/oder gegen deren Willen in einen neuen Kontext (wie etwa eine politische Debatte oder als Instrumentalisierung für eine politische Meinung) gesetzt werde. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Auswirkungen seien bei fehlender Urhebernennung zu erwarten (vgl. …-Werbung Seite 11 der Klageerwiderung mit Bild aus dem …-Bestand). Hinzu komme, dass die Framing-Technik häufig von kommerziellen Nutzer angewandt werde, die sich somit den entgeltlichen Erwerb der entsprechenden Nutzungsrechte ersparten. Bei der … könnte der Framer zudem damit rechnen, dass diese statische Links verwende, also der ursprünglich geframte Inhalt nicht plötzlich verschwinde oder ausgetauscht werde. Sie habe zudem OnlineRechte an den streitgegenständlichen Werken anderen Dritten nicht eingeräumt, Museen nur befristet auf die Ausstellungsdauer und dauerhaft nur unter dem legitimen Vorbehalt technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § URHG § 95a UrhG. Sie biete zudem über die Suchfunktion ihrer Webseite …html die Möglichkeit, die Namen ihrer Mitglieder zu finden und auch eine aktuelle Liste herunterzuladen. Diese Liste lasse sich mit den Metadaten der Objekte softwaremäßig abgleichen. Zudem biete sie ihre Mitarbeit bei der Identifizierung an. Die Klägerin rechtlich verpflichtet, für jedes von ihr genutzte Werk eine urheberrechtskonforme Nutzung sicherzustellen; daher komme es auf deren Anteil am Gesamtbestand der … schon nicht an.

Im übrigen bestünden zwei einfache Möglichkeiten zu technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing. Zum einen lasse sich das Einbinden von Werken in eine andere Webseite sehr einfach durch einen JavaScript-Code, bekannt als Framekiller oder Framebuster, verhindern. Als andere Möglichkeit könne die sog. X-Frame-Option des HTTP Response Headers gesetzt werden, die das Anzeigen in einem Frame generell unterbinde (Beweis: Gutachten des SV … in Anlage B 1). Geschützte und gemeinfreie Werke könnten zudem über getrennte Web-Server mit unterschiedlichen Einstellungen zugänglich gemacht werden. Der tatsächliche und finanzielle Aufwand sei gering. Nach § VGG § 34 Abs. VGG § 34 Absatz 2 VGG gebe es kein Gleichbehandlungsgebot unter Anbietern gleichartiger neuartiger Online-Dienste, so dass der Verweis auf Google & Co. nicht verfange. Die Funktionsweise der klassischen Suchmaschinen seien mit dem Angebot der … nicht vergleichbar.

Die streitgegenständliche Nutzung ohne eine technische Verhinderung des Framing ermögliche keine angemessene Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes. Denn das erlaubnisfreie Framing führe faktisch zur Erschöpfung seiner digitalen Rechte. Der EuGH (Svensson-Entscheidung unter Rn. 31) billige hiergegen „beschränkende Maßnahmen“, denen er urheberrechtlichen Umgehungsschutz zubillige. Eine stattdessen erhöhte Vergütungszahlung der Klägerin sei keine hinreichende Kompensation.

Im übrigen bestünden zwei einfache Möglichkeiten zu technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing. Zum einen lasse sich das Einbinden von Werken in eine andere Webseite sehr einfach durch einen JavaScript-Code, bekannt als Framekiller oder Framebuster, verhindern. Als andere Möglichkeit könne die sog. X-Frame-Option des HTTP Response Headers gesetzt werden, die das Anzeigen in einem Frame generell unterbinde (Beweis: Gutachten des SV … in Anlage B 1). Geschützte und gemeinfreie Werke könnten zudem über getrennte Web-Server mit unterschiedlichen Einstellungen zugänglich gemacht werden. Der tatsächliche und finanzielle Aufwand sei gering. Nach § VGG § 34 Abs. VGG § 34 Absatz 2 VGG gebe es kein Gleichbehandlungsgebot unter Anbietern gleichartiger neuartiger Online-Dienste, so dass der Verweis auf Google & Co. nicht verfange. Die Funktionsweise der klassischen Suchmaschinen seien mit dem Angebot der … nicht vergleichbar.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

 

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Denn die Klägerin stellt unter dem Vorspann eines Abschlusszwanges nach § VGG § 34 Abs. VGG § 34 Absatz 1 VGG (bis ZP 45 31. Mai 2016: § 11 Abs. 1 UrhWahrnG) nicht die Klausel „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“ zur Entscheidung, weil ansonsten der Lizenzvertrag zwischen den Parteien ausverhandelt und abschlussreif sei, sondern stellt eine allgemeine Rechtsfrage der Zumutbarkeit der „Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen“ voran, die das Gericht offenbar losgelöst vom Parteiverhältnis beantworten soll, wobei die konkrete Klausel lediglich als ein Gestaltungsbeispiel unter vielen („insbesondere“) vorkommt.

Es ist aber nicht Aufgabe der Zivilgerichte Rechtsgutachten zu erstatten. Die Kammer hatte die Parteien auf diesen Gesichtspunkt bereits im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zu der ursprünglichen Antragsfassung hingewiesen. Die Antragsneufassung behebt diesen Mangel nicht.

Der Klageantrag enthält auch nicht als Minus einen zulässigen Kern. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klage als Weniger auf einen Anspruch auf Erteilung der Lizenz ohne die in Rede stehende Klausel (vgl. BGH GRUR 2009, GRUR Jahr 2009 Seite 1052 – Seeing is Believing – Rn. 3f. nach juris) ginge. Zwar wäre eine solche Klage auf den Abschluss (nicht auf Feststellung der Pflicht hierzu) zu richten (BGH NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1272, NJW-RR Jahr 1994 1273, Rn. NJW-RR Jahr 1994 Seite 1272 Randnummer 9 bis 17 nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Denn für eine Feststellungsklage ist im allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahren würde (BGH a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Entscheidend hierfür ist, ob eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann, insbesondere keine weiteren Streitigkeiten offen blieben (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 8 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1272, NJW-RR Jahr 1994 1273). Von letzterer Prozesssituation wäre hier angesichts der Musterklagevereinbarung der Parteien zwar auszugehen, so dass ausnahmsweise eine derartige Feststellungsklage ausreichend erschiene und mithin zulässig wäre, § ZPO § 256 ZPO. Denn das einzige Hindernis zwischen den Parteien für den Abschluss eines bereits ausformulierten Nutzungsvertrages wäre die von der Beklagten beharrte Klausel.

Gleichwohl geht der Klageantrag nicht in diese Richtung, sondern will zuvordest eine abstrakte Rechtsfrage beantwortet wissen; um einen gesetzlichen Kontrahierungszwang ohne die Klausel geht es gar nicht. Die Klausel selbst soll ihrer konkreten Ausgestaltung nach austauschbar bleiben; ihre Fassung vom 3. Mai 2017 als Muster nur beispielhaft sein.

Der materiellrechtlichen Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss des Lizenzvertrages ohne die streitgegenständliche Klausel, hat, ist folglich nicht mehr nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Musterklagevereinbarung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 11, ZPO § 711 ZPO.

Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht führt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden können?

Das Landgericht Berlin weißt die Klage der DDB ab.

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