Gericht: Verwaltungsgericht Gießen
Entscheidungsdatum: 11.08.2020
Aktenzeichen: 3 L 2412/20.GI
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Student der Rechtswissenschaften stellt einen Antrag, um die COVID-19-Maßnahmen seiner Hochschule aufzulösen: Genauer gesagt die Wiederaufnahme des Lehrbetriebs, die Öffnung der juristischen Bibliothek und den Zugang zur Sportanlage. Das Gericht entschied, das der Antrag unbegründet ist und der Student die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Zugang des Antragstellers zu Einrichtungen der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2019/2020 als Studierender der Rechtswissenschaften bei der Antragsgegnerin eingeschrieben. Mit Beginn des Sommersemesters wurde ihm gegenüber wegen der Corona-Pandemie die Benutzung der juristischen Bibliothek eingeschränkt und die Benutzung der Räume des juristischen Fachbereichs sowie der Außensportanlage der Antragsgegnerin untersagt. Zudem fanden die juristischen Arbeitsgemeinschaften des zweiten Semesters im Staatsorganisationsrecht, Schuldrecht und Strafrecht Besonderer Teil nur in virtueller Form statt.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 – bei der Antragsgegnerin eingegangen am 02. Juni 2020 – beantragte der Antragsteller, die Universitätsräumlichkeiten zu öffnen und teilweise den Lehrbetrieb des juristischen Fachbereichs aufzunehmen, indem zumindest die Arbeitsgemeinschaften als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das digitale Angebot der Universitätsbibliothek den Studierenden vollständig zur Verfügung stehe. Die Universitätsbibliothek und die vier Zweigbibliotheken böten seit dem 20. April 2020 einen Ausleihbetrieb unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Seit dem 02. Juni 2020 sei in der Universitätsbibliothek und der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft ein kleiner Teil der Leseplätze wieder freigegeben worden. Nach Abwägung der betroffenen Interessen (Interesse der Studierenden am Zugang zu Veranstaltungen und Nutzung der Räumlichkeiten der Universität einerseits und Gesundheitsschutz andererseits) habe das Präsidium entschieden, dass es bis auf Weiteres an der Universität keine generelle Öffnung der Gebäude geben werde. Wichtige Prüfungen würden weiterhin stattfinden. Präsenzveranstaltungen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen (CoronaVKBBeschrVO HE) nur im Ausnahmefall stattfinden sollten, seien aus epidemiologischen Gründen auf das Notwendigste beschränkt. Präsenzveranstaltungen ließen sich nur mit hohem Organisationsaufwand durchführen, weil entsprechende Hygienemaßnahmen eingehalten werden müssten.
Mit Schreiben vom 05. Juli 2020 – bei Gericht am 07. Juli 2020 eingegangen – hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Antragsbegründung führt er insbesondere aus, durch die Schließung des Fachbereichs sowie der Sportanlagen der Antragsgegnerin sei ihm ein ordnungsgemäßes und erfolgsversprechendes Studium nicht möglich. Vielmehr werde ihm das Studium mangels Zugang zur Bibliothek, intensiven Austauschs mit anderen Studierenden und Ausgleichssport unverhältnismäßig erschwert. Dem Antragsteller stehe als Angehörigem der Universität ein Nutzungsrecht hinsichtlich der Bibliothek und der Räumlichkeiten des juristischen Fachbereichs zu. Ein vernünftiges, studienzielorientiertes Studium sei nicht möglich, wenn der Umgang mit Literatur nicht ermöglicht werde. Eine Ausleihe könne dies nicht ersetzen, da man als Studierender in den ersten Semestern nicht von vornherein wissen könne, welche Bücher notwendig seien. Zudem sei die Ausleihzeit stark eingeschränkt.
Durch die Maßnahmen der Antragsgegnerin werde der Antragsteller in seinen Rechten als eingeschriebener Studierender und seinen Grundrechten verletzt. Die Antragsgegnerin hielte starr an ihren Maßnahmen fest, obwohl sie sich an die veränderte epidemiologische Lage anpassen und ihre einschränkenden Maßnahmen lockern müsste, beispielsweise durch Ergreifen von hygienischen Maßnahmen. Der Antragsgegnerin stünden große Hörsäle mit Platz für hunderte Studierende zur Verfügung. In diesen Sälen ließe sich leicht eine Arbeitsgemeinschaft mit ungefähr 25 Teilnehmern mit ausreichendem Abstand abhalten. Da die Studierenden der Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft selbst bei einer Ansteckung mit dem Corona Virus nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt seien und studierende Risikogruppen sich durch ein virtuelles Ergänzungsangebot leicht selbst schützen könnten, seien die radikalen Maßnahmen der Antragsgegnerin nicht mehr gerechtfertigt. Es sei nicht einzusehen, warum mittlerweile wieder der Schulbetrieb aufgenommen würde und Menschen in den Urlaub fahren könnten, ein ordnungsgemäßes Studium hingegen nicht möglich sei.
Wenn die Nutzung der Außensportanlage dem Antragsteller untersagt werde, aber jeder andere Sportplatz in Gießen geöffnet sei, könnten epidemiologische Gründe für eine Schließung des universitären Sportplatzes nicht mehr ausreichend vorliegen. Zudem sei gerade durch die räumliche Umgrenzung des Sportplatzes der Antragsgegnerin eine Kontrolle der Nutzer und der Nutzungszeiträume leicht möglich. Diesbezüglich habe der Antragsteller einen Nutzungsanspruch aus § HHG § 3 Abs. HHG § 3 Absatz 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG).
Nachdem der Antragsteller ursprünglich beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Besuch seiner Arbeitsgemeinschaften als Präsenzveranstaltung zu ermöglichen, den universitären Sportplatz sowie die Bibliothek des juristischen Fachbereichs zu nutzen, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2020 den Antrag auf Durchführung der Arbeitsgemeinschaften Strafrecht, Schuldrecht Besonderer Teil und Staatsorganisationsrecht als Präsenzveranstaltung für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr,
1.die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Nutzung des universitären Sportplatzes zum Laufen unter Wahrung der Abstandsregelungen sowie
2.die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften im Rahmen der allgemeinen Nutzungszeiten zu ermöglichen und
3.bezüglich des für erledigt erklärten Teils die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung des Antragstellers an und beantragt,
die Kosten des in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärten Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund gemäß § VWGO § 123 Abs. VWGO § 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. § ZPO § 920 Abs. ZPO § 920 Absatz 2 ZPO glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller stehe aufgrund seines Mitgliedschaftsstatus‘ und der damit einhergehenden Mitgliedschaftsrechte kein Anordnungsanspruch auf Durchführung einer Arbeitsgemeinschaft in einer bestimmten Form zu. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder nicht aus § 6 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG HE), noch aus § 9 Abs. 1 JAG HE, da diese Vorschriften offen formuliert seien. Es lasse sich auch aus der Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Antragsgegnerin vom 08. Dezember 1995 in der Fassung des 9. Änderungsbeschlusses vom 12. Februar 2020 (StudO) kein solcher Anspruch ableiten. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 StudO sollen Arbeitsgemeinschaften lediglich angeboten werden. Es obliege indes dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob und in welcher Form sie Arbeitsgemeinschaften anbiete. Demgemäß werde in § 6 Abs. 2 Satz 3 StudO festgelegt, dass die im Studienplan angeführten Veranstaltungen von dem Lehrenden nach eigenem Ermessen als Vorlesung, Kolloquium, Seminar oder sonstige Veranstaltungsart angeboten werden können.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVKBBeschrVO HE könne die Antragsgegnerin ihren Lehrbetrieb nur dann durchführen, wenn diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liege. Nach § 3 Abs. 1 Satzung der J.-L.-Universität G. über Abweichungen im Studien- und Prüfungsrecht während der Sars-CoV-2- Pandemie im Jahre 2020 vom 29. April 2020 könne eine Lehrveranstaltung anstatt als Präsenzveranstaltung in einer anderen Form angeboten werden.
Da sich die Studierendenschaft der Antragsgegnerin aus Studierenden aus den unterschiedlichsten Herkunftsorten und Herkunftsländern zusammensetze, würde eine bedingungslose Wiedereröffnung des Lehrbetriebs mit der Folge, dass die Studierenden in G. zusammentreffen und ungeordnet Lehrveranstaltungen besuchen würden, ein nicht mehr kontrollierbares epidemiologisches Geschehen hervorrufen. Das Vorbringen des Antragstellers, die Gruppe der Studierenden sei bei einer Ansteckung nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt, sei nicht belegt worden und widerspräche der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, wonach schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten können und auch bei jüngeren Patienten beobachtet werden.
Grundlage des Hygiene- und Maßnahmenkonzepts der Universität seien grundsätzlich die Abstands- und Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfordere einen hohen organisatorischen Aufwand, der Präsenzveranstaltungen derzeit nur in eingeschränktem Maße zulasse. Es sei beabsichtigt, für das Wintersemester 2020/2021 das Hygiene- und Maßnahmenkonzept an das veränderte Pandemiegeschehen anzupassen.
Aus § HHG § 3 Abs. HHG § 3 Absatz 3 HHG ergebe sich kein Anspruch, den universitären Sportplatz zu nutzen. Das Angebot sportlicher Einrichtungen stehe im Organisationsermessen der Antragsgegnerin und unter dem Vorbehalt der tatsächlichen und rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Sportanlagen. Da sich der Sportplatz innerhalb einer Anlage befinde, die noch weitere nicht abtrennbare Sportstätten sowie Sport- und Schwimmhallen umfasse, würde die Öffnung der Sportanlage außerhalb definierter Angebote zu nicht mehr beherrschbaren epidemiologischen Zuständen führen, da keine Kontrolle mehr hinsichtlich von Personen, Dauer, Häufigkeit und Frequenz der Nutzung sowie der Einhaltung der Hygieneregeln möglich sei. Eine Einzelnutzungsgewährung für den Antragsteller verbiete sich zudem aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern der Universität. Des Weiteren fehle ein Anordnungsgrund. Es bestünden weiterhin sportliche Angebote der Antragsgegnerin (virtuelle Angebote für den privaten Bereich). Zudem könne der Antragsteller auch im öffentlichen Raum laufen.
Der Antragsteller habe schließlich keinen Anspruch, die Bibliothek des Fachbereichs uneingeschränkt im Rahmen der allgemeinen Nutzungszeiten zu nutzen. Die universitären Bibliotheken befänden sich in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb. Unter Wahrung der Abstandsregelungen sei eine definierte Anzahl von Arbeitsplätzen in den Bibliotheken vorgesehen und zur Nutzung freigegeben. Im Fachbereich Rechtswissenschaft stünden diese Arbeitsplätze den Examenskandidaten zur Verfügung. Dies sei sachgerecht, da die Examenskandidaten in besonderem Maße auf Zugang und Nutzung von Literatur in einem zeitlich begrenzten Rahmen angewiesen seien. Der Antragsteller könne das Präsenzangebot wahrnehmen, Literatur ausleihen und auf digitale Medien zugreifen. Es werde regelmäßig überprüft, ob die eingeschränkte Nutzung noch erforderlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (zwei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Soweit die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – dies betrifft die Durchführung der Arbeitsgemeinschaften als Präsenzveranstaltung -, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § VWGO § 92 Abs. VWGO § 92 Absatz 2 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Anträge zu 1) und zu 2) – zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § VWGO § 123 Abs. VWGO § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei gemäß § VWGO § 123 Abs. VWGO § 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. §§ ZPO § 935, ZPO § 936, ZPO § 929 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die gerichtliche Entscheidung dringlich ist, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Nutzung des universitären Sportplatzes ist unbegründet.
Das Gericht lässt letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller für sein Begehren, den Außensportplatz der Antragsgegnerin am K.-berg zum Laufen unter Wahrung der Abstandsregelungen alsbald zu benutzen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, obgleich der geltend gemachten Eilbedürftigkeit wohl entgegenstehen dürfte, dass der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Wohlbefindens auch im öffentlichen Raum laufen kann. Denn jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch des Inhalts, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm die Nutzung des universitären Außensportplatzes zum Laufen unter Wahrung der Abstandsregelungen zu gewähren, nicht glaubhaft gemacht.
Aus seinem Mitgliedschaftsstatus als eingeschriebener Studierender bei der Antragsgegnerin erwächst dem Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Zurverfügungstellung individueller Sportmöglichkeiten, insbesondere des universitären Außensportplatzes am K.-berg. Aus § HHG § 3 Abs. HHG § 3 Absatz 4 S. 4 HHG kann der Antragsteller einen entsprechenden Anspruch nicht herleiten. Nach § HHG § 3 Abs. HHG § 3 Absatz 3 HHG ist es Aufgabe der Hochschule, die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Diese gesetzliche Aufgabe bezieht sich auf die Gesamtheit der Mitglieder und konstituiert bereits keinen Anspruch auf individuelle sportliche Förderung oder Nutzung spezieller Einrichtungen und Geräte. Darüber hinaus steht der gesetzliche Auftrag aus § HHG § 3 Abs. HHG § 3 Absatz 4 S. 4 HHG im Organisationsermessen der Antragsgegnerin und unter dem Vorbehalt der tatsächlichen und rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der vorhandenen Sportanlagen.
Zwar verfügt die Antragsgegnerin am K.-berg über einen Außensportplatz, womit dieser grundsätzlich den Mitgliedern der Hochschule zur Verfügung zu stellen ist. Dieser ist zur Zeit wegen der Corona-Pandemie indes nur für den hochschuleigenen Lehr- und Prüfungsbetrieb aller JLU-Fachbereiche geöffnet, erst ab August 2020 sollen dort – unter anderem auf der Laufbahn im Stadion – wieder vereinzelt Angebote des Allgemeinen Hochschulsports stattfinden (Wiederaufnahmekonzept des Präsenzprogramms des Allgemeinen Hochschulsports, Stand: 02.07.2020, S. 2 der Anlage 2 der Behördenakte der Antragsgegnerin). Für die private Sportnutzung soll der Sportplatz mithin weiter geschlossen bleiben. Die eingeschränkte Nutzbarkeit des Sportplatzes ist im Hinblick auf die immer noch akute Corona-Pandemie nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin wendet für die Nutzung ihrer Einrichtungen ein umfangreiches Hygiene- und Maßnahmenkonzepts an, dass sich an den Abstands- und Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts orientiert. Zu den innerhalb der Einfriedung des Sportplatzes liegenden Sportanlagen zählen unter anderem eine Basketballanlage, ein Outdoorsportpark, eine Beachanlage, ein Kunstrasenplatz und Werfanlagen. Die Öffnung des Zugangs zum Sportplatz würde daher gleichzeitig den Zugang zu weiteren Sportanlagen ermöglichen. Dies würde zwar nicht zwangsläufig, wie die Antragsgegnerin vorträgt, zu nicht mehr beherrschbaren epidemiologischen Zuständen führen, weil keine Kontrolle hinsichtlich der Personen, Dauer, Häufigkeit und Frequenz der Nutzung sowie der Einhaltung der Hygieneregelungen erfolgen könnte. Die vom Antragsteller begehrte Öffnung würde aber – sollen die von der Antragsgegnerin befürchteten nicht mehr beherrschbaren epidemiologischen Zustände vermieden werden – einen sehr hohen organisatorischen Aufwand erfordern. Die Antragsgegnerin hat daher ihr Organisationsermessen in zulässiger Weise ausgeübt, indem sie ihren Außensportplatz zunächst für die private Nutzung geschlossen und das Angebot des Allgemeinen Hochschulsports zunächst auf die virtuelle Anleitung im privaten Bereich auszuführender Sportübungen beschränkt hat. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, da dem Antragsteller so ein Ausgleich zum bisher bestehenden Sportangebot gewährt wird und zudem ab August 2020 die Präsenzveranstaltungen des Allgemeinen Hochschulsports schrittweise erweitert werden sollen (vgl. S. 2 der Anlage 2, a. a. O.).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften im Rahmen der allgemeinen Nutzungszeiten ist ebenfalls unbegründet.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch des Inhalts, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm die unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Bibliothek des juristischen Fachbereichs zu gewähren, nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Benutzungsordnung für das Bibliothekssystem der J.-L.-Universität-G. vom 18. Mai 2015 (Benutzungsordnung) sind Lesesäle und sonstige der Benutzung dienende Räumlichkeiten ohne förmliche Zulassung zugänglich. Diese Regelung begründet grundsätzlich einen Zugangsanspruch, dessen nähere Ausgestaltung jedoch im Organisationsermessen der Hochschule und unter dem Vorbehalt der tatsächlichen und rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten steht. Es klingt bereits in § 4 Abs. 1 der Benutzungsordnung an, dass der Zugangsanspruch nicht unbeschränkt besteht, sondern insbesondere aus Rücksicht gegenüber anderen Benutzern eingeschränkt werden kann. In Anwendung ihres Hygiene- und Maßnahmenkonzepts – zu dessen Erlass die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVKBBeschrVO HE verpflichtet ist – führt die Hochschule derzeit einen eingeschränkten Präsenzbetrieb der Bibliotheken durch. Unter Wahrung der Abstandsregelungen wird eine definierte Anzahl von Arbeitsplätzen in den Bibliotheken vorgesehen und zur Nutzung freigegeben. Im Fachbereich Rechtswissenschaften stehen diese Arbeitsplätze den Examenskandidaten zur Verfügung. Der Antragsteller kann derzeit das Präsenzangebot der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft wahrnehmen, Literatur ausleihen und überdies auf digitale Medien zugreifen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, es werde ihm kein Umgang mit Literatur ermöglicht, weil ihm in der Bibliothek des Fachbereiches Rechtswissenschaften kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn der Antragsteller kann weiterhin Bücher in der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft ausleihen. Es besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, Bücher ohne einen längeren Aufenthalt in der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft anzulesen, sodass Bücher nicht ohne Blick auf ein Inhaltsverzeichnis, den Klappentext oder Ähnliches ausgeliehen werden müssen. Da die Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft mittlerweile von montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet hat, bleibt dem Antragsteller auch ausreichend Zeit für die Ausleihe. Am Wochenende finden regelmäßig keine universitären Veranstaltungen statt, sodass ein unmittelbarer Zugriff auf Literatur am Wochenende nicht zwingend notwendig ist.
Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft stellt keine Verletzung der Berufsfreiheit des Antragstellers dar. Das Studium wird zwar durch Art. GG Artikel 12 Abs. GG Artikel 12 Absatz 1 GG geschützt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – BVERFG Aktenzeichen 1BVL3270 1 BvL 32/70 – juris, Rn. BVERFG Aktenzeichen 1BVL3270 1972-07-18 Randnummer 58), jedoch wird die Beschränkung des Bibliothekbetriebs durch den Gesundheitsschutz der Bibliotheksnutzer (Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsfreiheit mit Art. GG Artikel 12 Abs. GG Artikel 12 Absatz 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VGHMANNHEIM Aktenzeichen 1S128120 1 S 1281/20 – juris, Rn. 25). Der Gesundheitsschutz stellt einen legitimen Zweck dar, der durch eine Beschränkung des Aufenthalts in der Zweigbibliothek gefördert wird. Der Einschätzung des Antragstellers, die epidemiologische Lage habe sich seit Mitte März grundlegend zum Positiven gewandelt, überdies seien die Studierenden aufgrund ihres Alters selbst bei einer Ansteckung mit dem Corona-Virus nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt, vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand steigen die Infektionszahlen in Deutschland stetig an, es wird eine sogenannte zweite Welle befürchtet, weshalb Lockerungen bereits zurückgenommen wurden; zudem widerspricht das Vorbringen des Antragstellers, die Gruppe der Studierenden sei bei einer Ansteckung nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt, der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, wonach schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten können und auch bei jüngeren Patienten beobachtet werden (vgl. SARS-CoV-2 Steckbrief zur CoronavirusKrankheit-2019 des Robert-Koch-Instituts). Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers an der Nutzung eines Arbeitsplatzes in der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft zurückzustehen. Nach dem Konzept Ausleihbetrieb UB und Zweigbibliotheken (Stand: 07.04.2020) soll die Aufenthaltszeit von Nutzern der Bibliotheken so kurz wie möglich gehalten werden (Anlage 1 der Behördenakte). Dieses Ziel besteht auch nach der Öffnung einzelner Arbeitsplätze fort (Anlage 3 der Behördenakte). Zur Eindämmung des Infektionsrisikos ist es zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit aller Studierenden auch geboten, die Fluktuation der Bibliotheksnutzer an den Arbeitsplätzen so gering wie möglich zu halten. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass Arbeitsplätze nur denjenigen Personen angeboten werden, die dringend auf diese angewiesen sind. Der Antragsteller – ein Student im 2. Semester – hingegen kann – wie bereits dargestellt – sein Studium ohne nennenswerte Einschnitte auch unter Verzicht auf einen Arbeitsplatz in der Zweigbibliothek durch die Ausleihe von Büchern bestreiten.
Darüber hinaus besteht für den Antragsteller ab dem 2. Juni 2020 die Möglichkeit, einen Leseplatz in der Universitätsbibliothek zu nutzen. Denn zusätzlich zum bisherigen Ausleihbetrieb ist ab dem 2. Juni 2020 in der Universitätsbibliothek ein Teil der Leseplätze wieder für Angehörige und Mitglieder der J.-L.-Universität zur Nutzung freigegeben worden. Im Gegensatz zu der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft ist in der Universitätsbibliothek keine Begrenzung der Leseplätze auf Examenskandidatinnen und -kandidaten bzw. Studierende mit Abschlussarbeiten erfolgt. Wer einen Leseplatz in der Universitätsbibliothek belegen möchte, erhält vielmehr am Eingang der Bibliothek eine Leseplatz-Karte, die beim Verlassen der Bibliothek wieder abgegeben werden muss (vgl. Anlage 3 zur Behördenakte der Antragsgegnerin). Überdies steht dem Antragsteller das digitale Angebot der Universitätsbibliothek wie auch dasjenige der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft vollständig zur Verfügung.
Schließlich stellt die Entscheidung, in der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft Arbeitsplätze nur Examenskandidaten zur Verfügung zu stellen, keine Verletzung des Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG dar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VGHMANNHEIM Aktenzeichen 1S128120 1 S 1281/20 – juris, Rn. 30). Die bevorzugte Behandlung von Examenskandidaten gegenüber anderen Studenten der Rechtswissenschaft rechtfertigt sich jedoch dadurch, dass die Examenskandidaten in besonderem Maße auf Zugang und Nutzung von Literatur während ihrer zeitintensiven Vorbereitungsphase auf das Examen angewiesen sind. Demgegenüber ist dies bei Studierenden in den Anfangssemestern regelmäßig nur ein paar Wochen vor den Prüfungen der Fall. Zudem reicht es für Studierende in den ersten Semestern meist aus, mit einem oder zwei Lehrbüchern zu lernen, während Examenskandidaten häufig längerfristigen Zugriff auf Präsenzbestände der Bibliothek (insbesondere Kommentare und Zeitschriftenartikel) benötigen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Soweit die Beteiligten übereinstimmend im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers ihm den Besuch der Arbeitsgemeinschaften des 2. Semesters als Präsenzveranstaltungen zu ermöglichen, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen (§ VWGO § 161 Abs. VWGO § 161 Absatz 2 S. 1 VwGO) insoweit die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn insoweit stellt sich der Antrag als unbegründet dar. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller mit seinem Eilantrag vom 7. Juli 2020 die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm den Besuch seiner Arbeitsgemeinschaften als Präsenzveranstaltungen zu ermöglichen, im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hat, vermag das Gericht bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht zu erkennen. Denn das universitäre Angebot von Veranstaltungen des Sommersemesters 2020, mithin auch die im 2. Semester stattfindenden juristischen Arbeitsgemeinschaften im Staatsorganisationsrecht, Schuldrecht und Strafrecht BT – nur auf diese bezieht sich ausweislich der Antragsbegründung der Eilantrag -, endet mit dem Ende der Vorlesungszeit am 17. Juli 2020. Die alsbald eintretende Unmöglichkeit, noch Arbeitsgemeinschaften für das 2. Semester in Präsenzform durchzuführen war somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich.
Des Weiteren hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Dem Antragsteller steht aufgrund seines Mitgliedschaftsstatus‘ und der damit einhergehenden Mitgliedschaftsrechte bereits kein Anspruch auf Durchführung einer Arbeitsgemeinschaft in einer bestimmten Form zu. Gemäß § 6 Abs. 5 StudO sollen Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden, wobei die im Studienplan aufgeführten Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 StudO von den Lehrenden nach eigenem Ermessen als Vorlesung, Kolloquium, Seminar oder sonstige Veranstaltungsart angeboten werden können. Da gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 StudO die besondere Pflege der Kleingruppenarbeit das erklärte Ziel des Fachbereichs ist, wird das sich aus den soeben genannten Vorschriften ergebende Organisationsermessen der Universität regelmäßig dahingehend auszuüben sein, dass in den Arbeitsgemeinschaften ein persönlicher Kontakt der Studierenden möglich ist. Nach § 3 Abs. 1 Satzung der J.-L.-Universität G. über Abweichungen im Studien- und Prüfungsrecht während der Sars-CoV-2- Pandemie im Jahre 2020 vom 29. April 2020 können Lehrveranstaltungen jedoch während der Corona-Pandemie anstatt als Präsenzveranstaltungen auch in Formaten angeboten werden, die keine Präsenz der Beteiligten an der Universität erfordern, insbesondere als Videokonferenzen oder in anderen digitalen, webbasierten Formen. Bei Ausübung des Organisationsermessens ist zudem § 1 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVKBBeschrVO HE zu berücksichtigen, wonach in den Universitäten vorrangig online-Lehre umgesetzt werden soll. Aufgrund dieser Vorschriften hat die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen rechtmäßig dahingehend ausgeübt, dass Arbeitsgemeinschaften während der Corona-Pandemie möglichst virtuell stattfinden. Hierfür spricht zudem die Erfahrung, dass Online-Unterricht an Universitäten regelmäßig mit relativ geringem Aufwand technisch machbar und inhaltlich in mindestens ordentlicher Qualität darstellbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VGHMANNHEIM Aktenzeichen 1S128120 1 S 1281/20 – juris, Rn. 23).
Auch aus dem JAG kann der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch ableiten. Weder § 6 Abs. 1 JAG HE noch § 9 Abs. 1 JAG HE treffen Aussagen darüber, in welcher Form Arbeitsgemeinschaften stattzufinden haben. Die Vorschriften sind vielmehr offen formuliert.
Dadurch, dass der Antragsteller Arbeitsgemeinschaften nur in virtueller Form wahrnehmen kann, wird dieser nicht in Art. GG Artikel 12 Abs. GG Artikel 12 Absatz 1 GG verletzt. Das Angebot von Arbeitsgemeinschaften in rein digitaler Form bezweckt vor allem die Reduzierung von Sozialkontakten, um eine Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus zu erreichen.
Die weitgehende Einschränkung von Präsenzveranstaltungen war und ist daher im Hinblick auf die epidemiologische Lage erforderlich (vgl. hierzu die obigen Ausführungen des Gerichts). Das Abhalten von Arbeitsgemeinschaften als Präsenzveranstaltung mit durchschnittlich 25 Teilnehmern mag zwar grundsätzlich unter Einhaltung der Abstandsund Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Instituts in einem Hörsaal möglich sein. Allerdings geht damit ein hoher organisatorischer Aufwand einher, der durch die Umsetzung des Hygienekonzepts der Universität verursacht wird. Hiernach ist für Hörsäle unter anderem eine Einbahnstraßenregelung vorgesehen, durch die die Studierenden gelenkt werden, im Eingangsbereich der Hörsäle sind Handdesinfektionsspender zu installieren. Die Sitzplätze sind besonders zu kennzeichnen, nicht nutzbares Mobiliar ist zu stapeln und/oder mit einem Band abzusperren. Darüber hinaus sind die Hörsäle vor der Belegung zu reinigen und zu desinfizieren (vgl. im Einzelnen das Hygiene- und Maßnahmenkonzept der JLU Gießen, Anlage 1 zur Behördenakte). Darüber hinaus kann bei einem Abhalten der Arbeitsgemeinschaften in Form von Präsenzveranstaltungen der Gesundheitsschutz Dritter nicht ebenso zuverlässig gewährleistet werden wie bei einem Angebot der Arbeitsgemeinschaften in rein digitaler Form. Da die Studierendenschaft der Antragsgegnerin Studierende aus den unterschiedlichsten Herkunftsorten und Bundesländern umfasst, würde die vom Antragsteller geforderte teilweise Wiedereröffnung des Lehrbetriebes dazu führen, dass ein Teil der Studierenden in Gießen zusammentrifft und eventuell ein nicht mehr kontrollierbares epidemiologisches Geschehen hervorruft. Das Vorbringen des Antragstellers, die Gruppe der Studierenden sei bei einer Ansteckung nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt, ist wissenschaftlich nicht belegt. Das Ansteckungsrisiko bei Online-Angeboten liegt bei Null, während bei dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen zumindest ein Restrisiko verbleibt. Da das Coronavirus neueren Forschungen zufolge auch über die normale Atemluft übertragen werden könnte, besteht bei einem längeren Verweilen von mehreren Personen in geschlossenen Räumen – die Hörsäle der Antragsgegnerin sind nur schlecht zu belüften – ein nicht unbeträchtliches Übertragungsrisiko.
Letztlich vermag das Gericht auch keinen Verstoß gegen Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG zu erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Soweit der Antragsteller als Studierender eine Ungleichbehandlung mit Urlaubern rügt, ist bereits nicht erkennbar, worin der diese Gruppe verbindende gemeinsame Sachverhalt liegen soll. Der Vergleich zur schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs, der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVKBBeschrVO HE zulässig ist, überzeugt nicht, da auch der Schulbetrieb weiterhin Beschränkungen unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VGHMANNHEIM Aktenzeichen 1S128120 1 S 1281/20 – juris, Rn. 32). Zudem ist zu beachten, dass eine Universität aufgrund ihrer überörtlichen Studierendenschaft in noch viel höherem Maß dem Risiko von Infektionsketten ausgesetzt ist als Schulen.
Bezüglich der Anträge zu 1) und 2) folgt die Kostenentscheidung aus § VWGO § 154 Abs. VWGO § 154 Absatz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung reduziert das Gericht den Streitwert auf die Hälfte des Regelstreitwertes von 5.000,00 Euro.
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