Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 01.06.2023
Aktenzeichen: 4 D 94/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.4D94.20NE.00
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: In dem Verfahren vor dem OVG Münster hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi gegen das Land Nordrhein-Westfalen geklagt, um in einem Normenkontrollantrag feststellen zu lassen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeordnung NRW rechtswidrig sei. Diese Norm gestattet Öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen Arbeiternehmer bis zu sechs Stunden zu beschäftigen. Das Gericht wies die Klage ab, u.a mit der Begründung, dass ein sonntäglicher Bibliotheksbesuch gerade zur Verwirklichung der Zweckbestimmung der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe diene, da Bibliotheken ihren Besuchern einen niederschwellig zugänglichen Raum zur individuellen Gestaltung des Sonntags zur seelischen Erhebung zur Verfügung stellen.
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Gericht: BayVGH
Entscheidungsdatum: 20.04.2022
Aktenzeichen: 4 ZB 22.629
ECLI: ECLI:DE:BAYVGH:2022:0420.4ZB22.629.00
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Ein Nutzer der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg klagt gegen einen Gebührenbescheid. Während der Covid-19-Pandemie hatte er fünf Medien ausgeliehen, deren Ausleihfrist zunächst automatisch verlängert wurde, da der Präsenzbetrieb von Bibliotheken zwischenzeitlich aufgrund der Covid-19-Pandemie landesweit untersagt war. Der Kläger gab seine ausgeliehenen Medien jedoch deutlich nach Ablauf des neuen Leihfristendes zurück und mehrere Wochen, nachdem die Bibliothek wieder öffnen durfte. Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt, dass die Bibliothek die Säumnis- und Bearbeitungsgebühren zurecht erhoben hat und ihren Informationspflichten zur geänderten Leihfrist hinreichend nachgekommen ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Gießen
Entscheidungsdatum: 11.08.2020
Aktenzeichen: 3 L 2412/20.GI
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Student der Rechtswissenschaften stellt einen Antrag, um die COVID-19-Maßnahmen seiner Hochschule aufzulösen: Genauer gesagt die Wiederaufnahme des Lehrbetriebs, die Öffnung der juristischen Bibliothek und den Zugang zur Sportanlage. Das Gericht entschied, das der Antrag unbegründet ist und der Student die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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