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Gericht: VG München

Entscheidungsdatum: 09.10.2020

Aktenzeichen: M 7 S 20.4452

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Gegen den Antragssteller ist ein temporäres Hausverbot verhängt, da er in der Stadtbibliothek seinen Mund-Nasen-Schutz zunächst falsch und dann nicht meht trug. Zudem weigert er sich, den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten, die ihn bitten, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder die Bibliothek zu verlassen. Der Antragssteller möchte mit dem Antrag die Aufhebung des temporären Hausverbots erwirken. Das Verwaltungsgericht München lehnt diesen Antrag ab.

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein befristetes Hausverbot für alle Einrichtungen der Münchner Stadtbibliothek.

Mit Bescheid vom 10. September 2020 sprach die Landeshauptstadt M. – M. Stadtbibliothek – gegenüber dem Antragsteller ein Hausverbot für alle Einrichtungen der M. Stadtbibliothek aus (Nr. 1). Das Hausverbot wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Falls der Antragsteller gegen das unter Nr. 1 ausgesprochene Hausverbot verstoße, drohe ihm die Münchner Stadtbibliothek an, ihn auf Dauer von der Nutzung auszuschließen (Nr. 4). Für den Bescheid wurden keine Kosten erhoben (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe am 20. August 2020 die Münchner Stadtbibliothek in … … … betreten. Der Grund seines Aufenthalts in der Stadtbibliothek sei ein vorheriger Konflikt mit der Bildungsmanagerin des Bildungs-Lokals gewesen. Da der Antragsteller die Bildungsmanagerin aggressiv bedroht habe, habe diese sich zu ihrem eigenen Schutz in die angrenzende Bibliothek begeben, die mit dem Bildungs-Lokal durch eine Glastür direkt verbunden sei. Die Bildungsmanagerin habe sich an die beiden Bibliotheksmitarbeiterinnen, die an der Servicetheke der Stadtbibliothek gestanden hätten, gewandt. Der Antragsteller sei der Bildungsmanagerin in die Bibliothek gefolgt. Beim Betreten der Bibliotheksräume habe er eine Maske getragen, die jedoch nur die Mundpartie bedeckt habe. Eine der Bibliotheksmitarbeiterinnen habe den Antragsteller aufgefordert, auch seine Nase zu bedecken. Der Antragsteller habe die Bildungsmanagerin gefragt, was das Problem sei. Diese habe geantwortet, dass der Antragsteller die Maskenpflicht und die Bestimmungen des BildungsLokals nicht einhalten würde. Daraufhin habe der Antragsteller seine Maske heruntergezogen und sei aggressiv auf die Bildungsmanagerin zugegangen. Dabei sei der erforderliche Mindestabstand unterschritten worden und die Bildungsmanagerin sei vor dem Antragsteller zurückgewichen. Auf die Bitten der Bibliotheksmitarbeiterinnen, die Mund-Nasen-Bedeckung wieder aufzusetzen habe der Antragsteller nicht reagiert. Er sei mehrmals darum gebeten worden, die Maske aufzusetzen und den erforderlichen Abstand zu wahren. Der Antragsteller habe entgegnet, dass die Mitarbeiterinnen ihm nichts zu sagen hätten und dass er keine Maske zu tragen brauche. Als Grund habe er angegeben, dass er einen Schwerbehindertenausweis habe. Auf den Hinweis einer der Bibliotheksmitarbeiterinnen, dass der Antragsteller ein ärztliches Attest brauchen würde, um keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, habe dieser erwidert, dass das nicht stimme und behauptet, dass die Regierung es erlauben würde und der Schwerbehindertenausweis ausreichend wäre. Die Bibliotheksmitarbeiterin habe wiederholt, dass dies nicht für die Räume der Stadtbibliothek gelten würde und vielmehr ein ärztliches Attest erforderlich sei. Im Übrigen sei der Antragsteller durch die Mitarbeiterin mehrmals aufgefordert worden, die Bibliothek zu verlassen. Der Antragsteller habe sich jedoch uneinsichtig gezeigt und das bisher Gesagte immer wieder wiederholt. Sein Tonfall sei dabei immer lauter geworden. Er habe damit gedroht, die Polizei zu rufen. Der telefonisch zur Hilfe gerufene Bibliotheksleiter habe den Antragsteller gebeten, die Bibliothek zu verlassen und ihn auf die Befreiung der Maskenpflicht nur durch ärztliches Attest hingewiesen. Daraufhin sei der Antragsteller wieder in das BildungsLokal gegangen und habe dort mit der Polizei telefoniert. Alle Bitten, auch das BildungsLokal zu verlassen, seien erfolglos geblieben. Deshalb habe auch eine der Bibliotheksmitarbeiterinnen die Polizei gerufen. Der Antragsteller sei bis zum Eintreffen der Polizei im BildungsLokal geblieben und habe dieses sowie die Stadtbibliothek erst nach Aufforderung durch die Polizei verlassen. Sowohl die lokale Bildungsmanagerin als auch die Leitung der Stadtbibliothek hätten dem Antragsteller gegenüber ein mündliches Hausverbot ausgesprochen. Die Anordnung des Hausverbots (Nr. 1) beruhe auf § 7 Abs. 4 und 5 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek vom 22. Februar 2017 (MüABl. S. 113) und Nrn. 1 und 10 der Hausordnung. Danach könne die Münchner Stadtbibliothek ein Hausverbot aussprechen, wenn gegen Verhaltensregeln und Bestimmungen verstoßen werde. Die Voraussetzungen zum Erlass des Bescheids seien gegeben, weil durch das Verhalten des Antragstellers der bestimmungsgemäße Betrieb der Bibliothek erheblich gestört werde. Das von ihm gezeigte Verhalten störe schwer den ordnungsgemäßen Bibliotheksbetrieb. Die Bibliothek sei ein öffentlicher Raum. Durch sein Verhalten beleidige und bedrohe er die anwesenden Mitarbeiter. Um den ordnungsgemäßen Bibliotheksbetrieb aufrecht zu erhalten, könnten diese Beeinträchtigungen nicht hingenommen werden. Deshalb sei es angemessen und erforderlich, dem Antragsteller ein Hausverbot zu erteilen. Die Untersagung werde zeitlich befristet ausgesprochen und ende am 31. Dezember 2020. Bei weiteren Störungen des Hausfriedens könne das Hausverbot jederzeit verlängert oder wiederholt werden. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 3. September 2020 die Gelegenheit gegeben worden, sich vor Erlass des schriftlichen Hausverbotes zu äußern. Mit E-Mail vom 6. September 2020 habe sich der Antragsteller zu dem Vorfall geäußert und mitgeteilt, dass er keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hätte, weil er ein ärztliches Attest habe. Das ärztliche Attest sei der Antragsgegnerin ebenfalls mit E-Mail vom 6. September 2020 zugesandt worden. Am 20. August 2020 habe der Antragsteller dieses Attest jedoch nicht vorgezeigt. Die Münchner Stadtbibliothek dürfe aber nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes ohne Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden. Das Hausverbot werde jedoch nicht nur wegen des Verstoßes gegen die Hygienevorschriften erlassen. Der Antragsteller habe auch entgegen Nr. 10 der Hausordnung nicht den Anordnungen des Personals Folge geleistet und sich den Bibliotheksmitarbeiterinnen gegenüber aggressiv verhalten. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids werde im Interesse der Nutzer der Bibliothek sowie des Personals nach § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. VWGO § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – angeordnet. Eine Weiterbenutzung der Bibliotheken sei im Hinblick auf die bisher aufgetretenen massiven Störungen und das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Personal nicht mehr möglich. Die Hinnahme eines weiteren Betretens der Bibliotheksräume bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit würde die bestimmungsgemäße Nutzung der Bibliothek für die anderen Nutzer sowie Mitarbeiter stark einschränken. Nach Abwägung der Interessenlage könne diesem öffentlichen Interesse nur durch die sofortige Vollziehung des Hausverbots Geltung verschafft werden. Des Weiteren behalte sich die Münchner Stadtbibliothek vor, den Antragsteller bei neuerlichem Verhalten gegenüber anderen Nutzern oder gegenüber dem Personal vor Ort aufgrund § 7 Abs. 5 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek von der Benutzung auszuschließen.

Gegen den Bescheid vom 10. September 2020 erhob der Antragsteller am 17. September 2020 Klage und beantragte dessen Aufhebung sowie die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 5 VwGO. Zudem beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf seine der Klage beigefügte E-Mail vom 16. September 2020, mit der er alle Vorwürfe von sich wies, und betonte nochmals, dass er schwerbehindert sei und aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Schutzmaske mittels ärztlichem Attest befreit sei. Dieses habe er am 20. August 2020 auch vorgezeigt. Die Bildungsmanagerin hätte erwidert, dass es sich dabei um eine Fälschung handele, die er aus dem Internet ausgedruckt habe. Zudem hat der Antragsteller seiner Klage ein nicht datiertes, formularmäßiges ärztliches Attest „zur Vorlage bei den Behörden und diverser [sic!] Kontrollinstanzen“ beigefügt. Dieses attestiert dem Antragsteller „die Befreiung aus medizinischer Sicht über das Tragen einer Schutzmaske, die gesundheitliche Auswirkungen auf Ihre Gesundheit haben kann. Schon ein leichte Form der Hyperkapnie als auch eine zusätzliche Keimbesiedlung durch Atemschutzmasken wird sich negativ auf Ihre Gesundheit auswirken.“ Die Begriffe Hyperkapnie und Keimbesiedlung werden jeweils in Fußnoten allgemein erläutert. Anschrift, Name und Geburtsdatum des Antragstellers sind handschriftlich in den ansonsten maschinenschriftlichen abgefassten Text eingetragen. Das Attest ist mit Arztstempel und Unterschrift versehen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. September 2020 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag gem. § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 5 VwGO wird abgelehnt.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 29. September 2020 im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe vor Erlass des Hausverbots wiederholt den Hausfrieden und den ordnungsgemäßen Gang des Betriebs der Stadtbibliothek M. ganz erheblich beeinträchtigt. Die Einzelheiten seien den beigefügten Stellungnahmen zu entnehmen. Gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek könnten Nutzer, die gegen diese Satzung, die Hausordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen würden, zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung stelle eine Konkretisierung des Hausrechts der Verwaltungsbehörde im öffentlich-rechtlichen Bereich dar. Es umfasse das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und besonders zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs über den Aufenthalt von Personen in den Räumen einer Einrichtung zu bestimmen. Das Hausrecht diene unmittelbar der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und habe primär vorbeugenden Charakter. Der Antragsteller habe mehrfach den Anordnungen des Personals nicht Folge geleistet und zudem die in den Räumlichkeiten vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung auch nach Aufforderung durch das Bibliothekspersonal nicht bzw. nicht ordnungsgemäß getragen. Ein ärztliches Attest hinsichtlich der Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung habe er vor Ort nicht vorgezeigt. Hierdurch habe er den Hausfrieden und den ordnungsgemäßen Gang des Betriebs der Stadtbibliothek M. ganz erheblich beeinträchtigt. Aufgrund seines Verhaltens sei Anlass für die Befürchtung gegeben gewesen, er werde den Geschäftsablauf bei einem weiteren Zugang zu den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek auch weiterhin erheblich stören. In einem solchen Fall sei die Behörde berechtigt, ein öffentlich-rechtliches Hausverbot zu erlassen. Das angegriffene Hausverbot sei geeignet und erforderlich, um weitere Störungen des Geschäftsgangs weitgehend zu verhindern. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor. Die getroffene Anordnung ermögliche es dem Antragsteller, während der Dauer des Hausverbots schriftlich oder telefonisch mit der Stadtbibliothek zu kommunizieren. Zudem sei das Hausverbot bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Anordnung nach § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. VWGO § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO sei schriftlich begründet gewesen, das Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse. Mit dem Vollzug könne nicht abgewartet werden, bis das rechtmäßig erteilte Hausverbot rechtskräftig werde. Der Antragsgegnerin wäre es insbesondere nicht zuzumuten gewesen, bis zur Rechtskraft die drohenden weiteren Beeinträchtigungen des Geschäftsgangs in der Stadtbibliothek durch den Antragsteller hinzunehmen. In Anbetracht der zunehmend eskalierenden Situation sei vielmehr ein unverzügliches Handeln geboten gewesen, nicht zuletzt zum Schutz der betroffenen städtischen Bediensteten sowie der anderen Nutzer der Bibliothek.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 nahm der Antragsteller nochmals dahingehend Stellung, dass er sowohl von den Bediensteten der Stadtbibliothek als auch von der Bildungsmanagerin diskriminiert und beleidigt worden sei. Er habe niemandem gedroht und niemanden bedroht. Die Stellungnahmen der Bediensteten der Stadtbibliothek seien „nichtige und Falschaussagen“. Gegenstand des Streits sei gewesen, dass sie alle seine Befreiung von der Trageverpflichtung nicht akzeptiert hätten. Er könne jedoch keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen aus medizinischen und gesundheitlichen Gründen. Hierfür verwies er nochmals auf das bereits bei Klageerhebung vorgelegte ärztliche Attest. Das Hausverbot sei zu Unrecht ausgesprochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 20.4451) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in den Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte befristete Hausverbot ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung unter den Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 10. September 2020 unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Stadtbibliothek für andere Besuchende den formellen Anforderungen des § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55).

Nach § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. VWGO § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Gersdorf in Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2019, § 80 Rn. 187). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem streitgegenständlichen Bescheid verhängten Hausverbots sind nicht ersichtlich. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Rechtsgrundlage für das Hausverbot ist § 7 Abs. 2, Abs. 4 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek i.V.m. Nrn. 1 und 10 der Hausordnung der Münchner Stadtbibliothek. Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek haben die Nutzer sich so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. In der auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek erlassenen Hausordnung ist zudem geregelt, dass in den Räumen der Münchner Stadtbibliothek auf andere Nutzer Rücksicht zu nehmen ist. Störendes Verhalten, das der Zweckbestimmung einer Bibliothek widerspricht, ist nicht gestattet (vgl. Hausordnung unter Nr. 1). Die Nutzer haben den im Vollzug der Hausordnung getroffenen Anordnungen des Personals Folge zu leisten. Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen und Verhaltensregelungen kann gemäß § 5 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek der weitere Aufenthalt untersagt werden. Bei schweren Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden (vgl. Hausordnung unter Nr. 10). Zudem ist in § 7 Abs. 5 Satz 1 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek geregelt, dass Nutzer, die gegen diese Satzung, die Hausordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung ausgeschlossen werden können.

Allgemein gilt, dass für öffentliche Einrichtungen – wie hier die Münchner Stadtbibliothek – gemäß Art. BAYGO Artikel 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – grundsätzlich ein Zulassungsanspruch besteht. Dieser besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Vorschriften. Der Zulassungsanspruch wird umgrenzt durch den Zweck der Einrichtung (Widmung) und deren Funktionsfähigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.1981 – 4 CE 81 A.1921 – NVwZ 1982, NVWZ Jahr 1982 Seite 120). Die nähere Ausgestaltung der Einrichtung und ihres Erscheinungsbildes ist Sache der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der Widmung. Der in Art. 21 Abs. 1 GO enthaltene Verweis auf die bestehenden allgemeinen Vorschriften enthält keinen ausschließlichen Vorbehalt zu Gunsten förmlichen Rechts. Die Gemeinde kann die in Art. 21 Abs. 1 GO angelegten Schranken des grundsätzlichen Zulassungsanspruchs nach Art. 21 Abs. 1 GO durch Einzelakt rechtsverbindlich einfordern. Denn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung geschieht nicht in Ausübung eines a priori bestehenden Gemeingebrauchs, in den nur auf gesetzlicher Grundlage „eingegriffen“ werden dürfte, sondern nur auf der gewährenden und dieses Recht erst vermittelnden Grundlage des gesetzlichen und näher umgrenzbaren Zulassungsanspruchs nach Art. 21 GO. Der Zulassungsanspruch kann auch nachträglich durch widmungs- und funktionswidriges Verhalten entfallen (vgl. VG München, B.v. 24.5.2006 – VGMUENCHEN Aktenzeichen M22S061955 M 22 S 06.1955 – juris Rn. 35 m.w.N.).

Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken. Hierzu gehört auch das Recht, in der Benutzungssatzung Beendigungstatbestände für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vorzusehen, etwa bestimmte Widerrufsgründe bei Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder bei einrichtungsbezogenen Verstößen von einem gewissen Gewicht zu normieren (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – VGHMUENCHEN Aktenzeichen 4CS172083 4 CS 17.2083 – juris Rn. 16). Demnach kann ein Ausschluss des Nutzers zulässig sein, wenn dieser die Aufgabenwahrnehmung, d.h. den Widmungs- bzw. Nutzungszweck stört (vgl. auch VG Mainz, U.v. 13.4.2018 – VGMAINZ Aktenzeichen 4K76217 4 K 762/17.MZ – juris Rn. 82).

Die Antragsgegnerin ist daher grundsätzlich auf der Grundlage der einschlägigen Satzungsbestimmungen und der Hausordnung berechtigt, ein Hausverbot (auch im Sinne eines Benutzungsverbots) gegenüber Personen auszusprechen, bei deren Erscheinen und mutmaßlichem Verhalten eine widmungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder beeinträchtigt wäre.

Aufgrund seiner präventiven Zielrichtung setzt die Erteilung eines Hausverbots grundsätzlich voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen oder zum Schutz der Besucher oder Mitarbeiter der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Dementsprechend muss das Hausverbot auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die die Prognose trägt, dass künftig mit Störungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Der Ausspruch eines Hausverbots stellt auch bei einer schwerwiegenden Störung des Betriebs der öffentlichen Einrichtung keine zwingende Reaktion dar. Der Erlass eines Hausverbots steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der öffentlichen Einrichtung. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem präventiven Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, wobei auch zu berücksichtigen ist, inwieweit die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe durch die Verhängung eines Hausverbots gefördert oder auch beeinträchtigt wird, Art. BAYVWVFG Artikel 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG. Erforderlich ist daher eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Hausverbots und den hiervon berührten privaten Belangen des Betroffenen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei auf der einen Seite der Art und Schwere der zu erwartenden Störung sowie deren Folgen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der widmungsgemäßen Tätigkeit zu. Auf der anderen Seite sind das private Interesse an der Nutzung der öffentlichen Einrichtung und insbesondere die von einem Betretensverbot betroffenen Grundrechte mit entsprechendem Gewicht einzustellen.

Das Verhalten des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen. Durch dieses ist eine relevante Störung für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Einrichtung eingetreten und es ist aufgrund seines Verhaltens auch zu befürchten, dass sich solche Vorkommnisse wiederholen.

Von schweren Verstößen gegen die maßgeblichen Bestimmungen und Verhaltensregeln im Sinne von Nr. 10 der Hausordnung ist dabei auszugehen. So hat der Antragsteller nach der Aussage des anwesenden Bibliothekspersonals am 20. August 2020 die Bibliothek vom BildungsLokal kommend betreten, wo er scheinbar in einen Konflikt mit der dortigen lokalen Bildungsmanagerin geraten war, die sich in der Folge hilfesuchend an das Bibliothekspersonal wandte. Dabei zeigte er sich dem Personal der Bibliothek gegenüber nach deren Angaben aggressiv und uneinsichtig und hielt den infektionsschutzrechtlich einzuhaltenden Mindestabstand nicht ein. Zudem leistete er der für die Räumlichkeiten der Stadtbibliothek von der Antragsgegnerin vorgegebenen Maskenpflicht (Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung) keine Folge. Dabei hat er dem Bibliothekspersonal gegenüber auch keine gesundheitlichen Gründe glaubhaft gemacht, die ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar machen würden. Durch den pauschalen Verweis auf eine vorhandene Schwerbehinderung durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises ohne einen (auch nur behaupteten) kausalen Bezug zwischen Schwerbehinderung und Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung kann eine Glaubhaftmachung nicht erreicht werden. Um dem Hausrechtsinhaber eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – OVGMUENSTER Aktenzeichen 13B136820 13 B 1368/20 – juris Rn. 11). Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Antragsteller am 20. August 2020 das bei Klageerhebung beigefügte ärztliche Attest vorgelegt hat oder nicht. Dies kann vorliegend aber dahinstehen, da dieses Attest zur Glaubhaftmachung, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar wäre, gänzlich ungeeignet ist. Aus einem ärztlichen Attest muss sich zu diesem Zweck regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – OVGMUENSTER Aktenzeichen 13B136820 13 B 1368/20 – juris Rn. 11, 13 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest nicht. Mit diesem wird dem Antragsteller im Wege eines formularmäßigen Vordrucks lediglich unter pauschalem Verweis auf mögliche Auswirkungen eines erhöhten Rückatmens von Kohlenstoffdioxid sowie einer Keimbesiedelung der Schutzmaske bescheinigt, dass das Tragen einer Schutzmaske „gesundheitliche Auswirkungen auf Ihre Gesundheit“ haben könne. Eine auch nur ansatzweise individualisierte Begründung etwa anhand des gesundheitlichen Allgemeinzustands oder etwaiger Vorerkrankungen des Antragstellers ist ebenso wenig enthalten wie eine konkrete Diagnose. Das Attest entbehrt jeglichen medizinischen Bezugs zur Person des Antragstellers. Schließlich fehlt es auch an einer Datierung des Attests, sodass ein zeitlicher Bezug der Attestierung gänzlich fehlt. Ein derartiges Attest ist nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen könnten, nicht ausreichend (so auch VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – VGWUERZBURG Aktenzeichen W8E201301 W 8 E 20.1301 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Das gezeigte Verhalten des Antragstellers war unmittelbar geeignet, zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Bibliotheksnutzung durch andere Nutzer sowie sogar zur Verursachung von Gesundheitsgefahren zu führen, indem er durch seine beharrliche Weigerung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den daraus entstehenden Konflikt sämtliche Kapazitäten der anwesenden Bediensteten band und ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb nicht mehr möglich war. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals leistete er nach deren Aussagen beharrlich keine Folge. Vielmehr war der Ausspruch eines Platzverweises durch die Polizei erforderlich, um das mehrfach regelwidrige Verhalten des Antragstellers in den Räumlichkeiten der Bibliothek zu beenden. Demzufolge lagen mehrfache erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen in Nrn. 1 und 10 der Hausordnung vor.

Auch soweit der Antragsteller vorträgt, er habe niemanden bedroht, und die Stellungnahmen der Bediensteten der Stadtbibliothek zu „Falschaussagen“ erklärt, stellen bereits das – vorliegend unbestrittene – beharrliche Weigerungsverhalten des Antragstellers, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obwohl ein Befreiungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde, sowie die Tatsache, dass er erst durch das Erscheinen der Polizei und einen anschließenden Platzverweis zum Verlassen der Stadtbibliothek bzw. des BildungsLokals bewegt werden konnte, nicht zuletzt angesichts einer akuten Pandemielage, ausreichend schwere Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dar. Insgesamt kann daher trotz teilweise streitigen Sachvortrags der Parteien von erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung seitens des Antragstellers ausgegangen werden.

Weiterhin ist die Prognose gerechtfertigt, dass auch künftig mit Störungen durch den Antragsteller gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller durch sein bisheriges regelwidriges und uneinsichtiges Verhalten gezeigt hat, dass er weder jetzt noch in Zukunft bereit ist, den Anweisungen des anwesenden Personals Folge zu leisten. Insbesondere die beharrliche und noch anhaltende Weigerung des Antragsstellers eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen („Ich muss und werde keine Maske tragen, habe ich mich klar und deutlich ausgedrückt?“, E-Mail vom 20. August 2020, Bl. 5 der Behördenakte rückseitig) rechtfertigt angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens im Rahmen der COVID-19-Pandemie eine solche Prognose. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest ist – aus den bereits dargelegten Gründen – nicht dazu geeignet, dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar wäre. In einer Gesamtschau des Verhaltens des Antragstellers ergibt sich daher, dass dieser nicht bereit ist, sich an die Hausordnung zu halten und den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. Demzufolge ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich dieses Verhalten nicht bessern wird. Das zu erwartende Verhalten des Antragstellers ist als eine erhebliche Gefahr für einen störungsfreien Dienstbetrieb anzusehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Antragsteller für die Zukunft ein angemessenes Verhalten bei der Benutzung der Bibliothek prognostiziert werden könnte.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung auch das ihr insoweit obliegende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. zum gerichtlichen Prüfungsumfang § VWGO § 114 Satz 1 VwGO).

Den – zwar insoweit sehr knappen – Gründen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Bei der Entscheidung wurde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck, den reibungslosen Bibliotheksbetrieb und die Sicherheit der anderen Nutzer und der Mitarbeiter zu erreichen. Der Erlass des Hausverbots war auch erforderlich, da der Antragsteller sich wiederholt und beharrlich den Aufforderungen des Bibliothekspersonals widersetzt hat und letztendlich der Erlass eines Platzverweises durch die Polizei erforderlich war, um eine Verhaltensänderung bei dem Antragsteller zu bewirken. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass eine vorherige förmliche Abmahnung – als milderes Mittel – nicht ausgereicht hätte, dies zu erreichen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht das ausgesprochene Hausverbot insbesondere auch deshalb, weil es auf einen Zeitraum von knapp vier Monaten beschränkt ist und der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin – auch nachträglich – keine besonderen Gründe geltend gemacht hat, weshalb in seinem Fall das Hausverbot zu unangemessenen Folgen führen würde.

Auch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Da ein Hausverbot eine grundrechtseinschränkende Maßnahme darstellt, die präventiven Charakter hat, indem sie darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in einer behördlichen Einrichtung zu vermeiden, bedarf es entsprechend Art. BAYVWVFG Artikel 28 Abs. BAYVWVFG Artikel 28 Absatz 1 BayVwVfG zunächst der vorherigen (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung des Betroffenen (vgl. VG München, B.v. 6.7.2015 – VGMUENCHEN Aktenzeichen M10S151683 M 10 S 15.1683 – juris Rn. 19 ff.). Der Antragsteller hatte zunächst bei Erlass des mündlichen Hausverbots durch die Bibliotheksleitung am 20. August 2020 unmittelbar Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde er mit Schreiben vom 3. September 2020 von der Antragstellerin zu dem Vorgang förmlich angehört und nahm hierzu mit E-Mail vom 6. September 2020 Stellung. Von einer ordnungsgemäßen Anhörung ist daher auszugehen.

Die Klage wird sich daher aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen.

Weiterhin ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse anzuerkennen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall gemäß § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 2 Satz 1 Satz 4 VwGO trägt. Gründe, die im Wege einer ergänzenden Interessenabwägung ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Vorliegend rechtfertigen es überwiegende öffentliche Belange, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurücktreten zu lassen. In Anbetracht des durch den Antragsteller erheblich gefährdeten ungestörten und für die weiteren Bibliotheksnutzer sicheren Bibliotheksbetriebs ist es als erforderlich anzusehen, diesen kurzfristig zu gewährleisten. Das Interesse des Antragstellers, das über die Möglichkeit der Bibliotheksnutzung als solche nicht hinausgeht, wiegt demgegenüber deutlich weniger schwer. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass die Bibliotheksnutzung für ihn aus dringenden beruflichen oder sonstigen gravierenden Gründen erforderlich wäre.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § VWGO § 154 Abs. VWGO § 154 Absatz 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach den vorstehenden Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ VWGO § 166 Abs. VWGO § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO, §§ ZPO § 114 Abs. ZPO § 114 Absatz 1 Satz 1, ZPO § 121 Abs. ZPO § 121 Absatz 2 ZPO) ebenfalls abzulehnen.

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