Gericht: VG München
Entscheidungsdatum: 09.10.2020
Aktenzeichen: M 7 S 20.4452
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Gegen den Antragssteller ist ein temporäres Hausverbot verhängt, da er in der Stadtbibliothek seinen Mund-Nasen-Schutz zunächst falsch und dann nicht meht trug. Zudem weigert er sich, den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten, die ihn bitten, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder die Bibliothek zu verlassen. Der Antragssteller möchte mit dem Antrag die Aufhebung des temporären Hausverbots erwirken. Das Verwaltungsgericht München lehnt diesen Antrag ab.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 21.04.2011
Aktenzeichen: 7 K 7/10.F
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die verklagte Stadtbücherei hat ein dreimonatiges Hausverbot gegenüber einem schwerbehinderten Nutzer erlassen. Dieser hatte sich bei einer Abendveranstaltung in der Bibliothek trotz wiederholter Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten pünktlich zur Schließung zu verlassen. Bei dem anschließenden Wortgefecht soll er eine Bibliotheksmitarbeiterin als „rote brasilianische Schlampe“ beschimpft haben. Das Gericht stellt fest, dass das Hausverbot unrechtmäßig erteilt wurde, da die Bibliothek das abgestufte Verfahren von Ermahnung, wiederholtem Hausverweis und darauf aufbauendem Hausverbot nicht eingehalten hat. Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch zur Bibliothek zu, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
Entscheidungsdatum: 21.12.2007
Aktenzeichen: Au 3 K 07.1417
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Aufgrund von Beschwerden anderer Bibliotheksbenutzer über auffälliges Schnarchen im Lesesaal der Universitätsbibliothek wird gegen den Kläger ein zeitweiliges Hausverbot verhängt. Das Gericht hält die erlassene Hausverbotsverfügung für rechtswidrig, da sie fehlerhaft begründet ist und die Vorfälle insgesamt unzulänglich dokumentiert sind.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 27.10.2005
Aktenzeichen: 7 ZB 05.2225
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhält aufgrund verbaler Ausfälle gegen Studenten und das Personal einer Fachhochschulbibliothek ein Hausverbot. Er geht dagegen gerichtlich vor und unterliegt in erster Instanz. Die anschließende Berufung wird wegen Unzulässigkeit abgewiesen, da das Hausverbot ausreichend dokumentiert war.
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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg
Entscheidungsdatum: 13.06.2005
Aktenzeichen: W 8 K 05.180
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach. Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 15.03.2004
Aktenzeichen: M 3 K 03.4560
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Universitätsbibliothek München erteilt einer Nutzerin, einer exmatrikulierten Doktorandin, wegen mehrfacher Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Mitarbeitern ein sofort vollziehbares, dreijähriges Hausverbot. Die Klägerin bestreitet die Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin mit ihren Äußerungen gegenüber dem Bibliothekspersonal ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hat.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidunsdatum: 23.06.2003
Aktzenzeichen: 7 CE 03.1294
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Fraglich ist die Rechtmäßigkeit eines 3-jährigen Hausverbots, das die Ludwig-Maximilians-Universität München gegenüber der Klägerin aussprach, nachdem diese mehrfach Angestellte der Zentralbibliothek lautstark bedroht und belästigt hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz hält das Berufungsgericht das erlassene Hausverbot für rechtmäßig. Auch wenn in der Vergangenheit nicht alle Vorfälle umfassend dokumentiert worden sind, ist nicht die Sanktion vergangenen Verhaltens maßgeblich, sondern die präventive Wirkung des Hausverbots, damit sich vergleichbare Vorfälle nicht wiederholen.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 09.04.2003
Aktenzeichen: M 3 E 03.1330
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Eine Nutzerin der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München klagt gegen ein 3-jähriges Hausverbot, das gegen sie auf Grund lautstarker Beleidigungen und Drohungen von Mitarbeitern an der Ausleihe verhängt worden ist. Die Klägerin, die schon mehrmals in der Bibliothek auffällig geworden ist, benötige die Bibliothek, um ihre Dissertation zu schreiben, und bezeichnet die Drohungen als „linguistisches Mißverständnis“. Die Bibliothek sieht sich hingegen in der Pflicht, ihre Mitarbeiter durch ein Hausverbot zu schützen und ihren Ausleihbetrieb sicherzustellen. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, da frühere Vorfälle nicht eingehend dokumentiert worden sind und die Nutzerin sich nach dem Vorfall entschuldigt hat.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
Entscheidungsdatum: 29.06.2000
Aktenzeichen: 10 G 2220/00
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 14.10.1988
Aktenzeichen: 15 A 188/86
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Die beklagte kommunale Bibliothek hat von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, indem sie den Kläger aufgrund sexueller Belästigung von Jugendlichen im Bibliotheksgebäude ein unbefristetes Hausverbot erteilt hat, das dieser gerichtlich überprüfen lässt. Die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erweist sich als unbegründet und das Hausverbot als rechtlich zulässig, da der Kläger, die ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszweckes der Bibliothek gestört hat und jugendliche Nutzer in ihrer Sicherheit gefährdet wurden. Ferner ist es aufgrund der Uneinsichtigkeit der Täters und seines hartnäckigen Verhaltens rechtens, das Hausverbot unbefristet auszusprechen.
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