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Gericht: VG München

Entscheidungsdatum: 29.10.2020

Aktenzeichen: M 17 E 20.4617

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Antragssteller forscht in der „Monacensia“, einem Haus, dass das Literaturarchiv der Stadt München sowie eine Forschungsbibliothek zur Geschichte und dem kulturellen Leben Münchens vereint. Mit seinem Antrag möchte er erreichen, das die Obergrenze für Kopien (25 Stück) aufgehoben sowie die Außerkraftsetzung der Gebührenordnung für die Herstellung von Kopien. Die Monacensia gibt an, Ausnahmen zu gestatten, wenn ein Editionsvorhaben besteht oder die Forschenden zu weit entfernt wohnen, sodass es unzumutbar wäre, Recherchen vor Ort durchzuführen, beides trifft nicht auf den Antragssteller zu. Das Gericht lehnt den Antrag ab.

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung der Obergrenze für die Anfertigung von Kopien im Literaturarchiv der „…“ auf 25 Kopien pro Forschungsvorhaben sowie die Außerkraftsetzung der Gebührenordnung im Hinblick auf die Gebühr für die Herstellung von Kopien.

Der Antragsteller ist freiberuflicher Journalist und arbeitet seit dem Jahreswechsel 2019/2020 an der Vorbereitung eines Symposiums zum 100jährigen Todestag des Schriftstellers Ludwig Ganghofer, das am 24. Juli 2020 im Barocksaal des Gymnasiums Tegernsee stattfinden sollte und wegen der Corona-Pandemie auf Sommer 2021 verschoben wurde.

Die von der Antragsgegnerin in Form einer öffentlichen Einrichtung betriebene „Monacensia“ vereint das Literaturarchiv der Stadt München sowie eine Forschungsbibliothek zur Geschichte und dem kulturellen Leben Münchens.

Mit Schreiben vom 16. September 2020, eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er beantragte zuletzt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die im Literaturarchiv Monacensia geltende Obergrenze für Kopien von 25 Kopien für seine Forschungsvorhaben aufzuheben und die Entgeltordnung für diese an das ortsübliche Preisgefüge anzupassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er im Rahmen der Vorbereitung des Symposiums den gesamten literarischen Nachlass des Schriftstellers Ludwig Ganghofer sichten müsse, welcher im Literaturarchiv Monacensia 62 teils sehr opulente Konvolute umfasse und einen Umfang von zigtausend Seiten aufweise. Er habe bereits nach wenigen Recherchen im Archiv die Maximalgrenze der zugestandenen Kopien erreicht und sei von der Antragsgegnerin auf das Lesen und Exzerpieren des Archivmaterials verwiesen worden. Die Fortsetzung seiner Forschungen durch Exzerpieren sei unzumutbar, da es sich um eine völlig antiquierte Arbeitsmethode handele und den Zeitaufwand einer seriösen wissenschaftlichen Recherche ins Unermessliche steigern würde. Das Lesen und Exzerpieren des Archivmaterials würde viele Monate beanspruchen und hätte eine inakzeptable Arbeitserschwernis zur Folge, die für die Freiheit der Wissenschaft und Forschung (Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 3 GG) eine unüberwindliche Barriere darstelle. Die Antragsgegnerin verstoße zudem gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. GG Artikel 3 GG), da sie Professoren im Einzelfall eine höhere Anzahl von Kopien ermöglichen würde. Des Weiteren werde die Freiheit der Wissenschaft und Forschung durch die Gebührenordnung beeinträchtigt, nach der pro Kopie eine Gebühr von 1,00 € erhoben werde.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 2020,

die Anträge abzulehnen.

Die Anträge seien bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Es sei nicht ersichtlich, woraus der Antragsteller einen etwaigen Anspruch auf Anfertigung von Kopien in unbegrenzter Anzahl herleite. Zudem fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller die Anträge eigenen Angaben zufolge nicht als individuelles Anliegen stelle, sondern weil die Aufhebung der Obergrenze und der Gebührenordnung eine prinzipielle Bedeutung habe. Der Antrag sei auch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek, wonach die Münchner Stadtbibliothek, zu der auch die Monacensia gehöre, von jedermann nach den satzungsgemäßen Bestimmungen genutzt werden könne. Die Benutzung nach den satzungsgemäßen Bestimmungen bestehe darin, dass die in den Räumen vorhandenen Dokumente eingesehen werden dürften; ein Recht, Fotokopien von Archivgut anfertigen zu lassen oder Archivgut zu vervielfältigen, sehe die Satzung nicht vor. Hintergrund der Einschränkung sei insbesondere der Schutz der äußerst empfindlichen Archivmaterialien und die Sicherstellung der Einhaltung urheberrechtlicher Vorschriften. Auch aus Art. 21 GO folge lediglich ein Anspruch auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung der Münchner Stadtbibliothek und kein Recht, eine unbegrenzte Anzahl von Fotokopien der dort vorhandenen Werke anfertigen zu lassen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 3 GG bzw. des Art. GG Artikel 3 GG liege nicht vor. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, das Literaturarchiv zu Recherchezwecken aufzusuchen und die vorhandenen Dokumente unbegrenzt einzusehen, sich Notizen (auch digital) zu fertigen und auf dem eigenen Laptop unbegrenzt Dokumente abzuschreiben. Eine Abweichung von der vorgesehenen Obergrenze von 25 Kopien sei in Fällen möglich, in denen ein offizielles Editionsvorhaben vorliege und in Fällen, in denen der Nutzer im Ausland oder so weit entfernt wohnhaft sei, dass ihm nicht zugemutet werden könne, seine Recherchen vor Ort im Literaturarchiv Monacensia vorzunehmen. Ausweislich seiner Wohnanschrift wohne der Antragsteller nicht so weit vom Literaturarchiv Monacensia entfernt, dass es ihm unzumutbar wäre, seine Recherchen vor Ort vorzunehmen. Auch ein offizielles Editionsvorhaben sei nicht ersichtlich. Andere Nutzer unterlägen – abgesehen von den genannten Ausnahmefällen – den gleichen Beschränkungen wie der Antragsteller. Die persönliche Anwesenheit im Literaturarchiv sei auch im Hinblick auf die „Corona-Pandemie“ aufgrund der vorhandenen Hygienekonzepte möglich und zumutbar. Bezüglich der vom Antragsteller begehrten „Außer-Kraft-Setzung“ der geltenden Gebührenordnung sei nicht die statthafte Verfahrensart gewählt worden; zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller den Antrag nach eigenen Angaben „als Anwalt aller Nutzer in spe“ stelle.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 trug der Antragsteller ergänzend vor, dass der Antrag primär als individuelles Ersuchen in dem ihn betreffenden Einzelfall zu verstehen sei. Der Antrag sei eilbedürftig, da er zum einen das Symposium bis Sommer 2021 vorbereiten müsse und darüber hinaus nunmehr auch die Erstellung einer wissenschaftlichen Broschüre in Angriff genommen habe, die einzelne Aspekte zu Ganghofers Leben und Werk in den Fokus rücke. Beabsichtigter Erscheinungstermin sei Ende August 2021. Andere Institutionen, die vergleichbar wertvolles Archivgut aufbewahrten, wie das Staatsarchiv München, das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Bayerische Staatsbibliothek sähen keine Maximalregelung hinsichtlich Kopien und Scans vor. Für Kopien würden vom Deutschen Literaturarchiv in Marbach 0,50 €/Seite, von der Bayerischen Staatsbibliothek 0,50 €/Seite und von den staatlichen Archiven im Freistaat Bayern 0,60 €/Seite erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrechtsweg nach der Zwei-Stufen-Theorie gemäß § VWGO § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist, da die streitgegenständlichen Modalitäten der Benutzung vorliegend öffentlich-rechtlich (Regelung durch Satzung, Art. BAYGO Artikel 24 Abs. BAYGO Artikel 24 Absatz 1 Nr. BAYGO Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO) ausgestaltet sind.

2. Der Antrag ist zulässig.

2.1 Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, da der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 klargestellt hat, dass er den Antrag nicht abstrakt für jegliche Forschungsvorhaben aller Nutzer, sondern bezogen auf seine eigenen wissenschaftlichen Recherchen in Vorbereitung des Ganghofer-Symposiums im Sommer 2021 und für seine synchron geplante wissenschaftliche Broschüre stelle.

2.2 Auch die Antragsbefugnis ist gegeben, da es zumindest möglich erscheint, dass der Antragsteller in seiner Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt sein könnte.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § VWGO § 123 Abs. VWGO § 123 Absatz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.

Der Antragsteller hat demnach sowohl das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ VWGO § 123 VwGO i.V.m. § ZPO § 920 Abs. ZPO § 920 Absatz 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 – VGHMUENCHEN Aktenzeichen 3CE15570 3 CE 15.570 – Rn. 3).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § VWGO § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Zum einen besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anordnungsanspruch (3.1, 3.2). Zum anderen würde mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden (3.3).

3.1 Bezüglich des Antrags des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Obergrenze von 25 Kopien je Forschungsvorhaben für sein(e) Forschungsvorhaben außer Kraft zu setzen, wurde kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § VWGO § 123 Abs. VWGO § 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. § ZPO § 920 Abs. ZPO § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung – ZPO).

3.1.1 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Bayerischen Archivgesetz (BayArchivG).

a) Im Hinblick auf sachbezogenes Archivgut regeln die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sowie sonstige kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit, Art. BAYARCHIVG Artikel 13 Abs. BAYARCHIVG Artikel 13 Absatz 1 BayArchivG. Art. BAYARCHIVG Artikel 10 BayArchivG, der die Benutzung der staatlichen Archive regelt, kommt insoweit nicht zum Tragen.

b) Für die Benutzung personenbezogenen Archivgutes in Kommunalarchiven bestimmt die Sonderregelung des Art. 13 Abs. 2 i.V m. Art. BAYARCHIVG Artikel 10 Abs. BAYARCHIVG Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 BayArchivG, dass dieses benutzt werden kann, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Vorliegend ist jedoch nicht die Benutzung streitgegenständlich, die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin unstreitig ermöglicht wird, sondern die Anfertigung von Kopien. Die Anfertigung von Kopien, bei der technisch jeweils eine Abschrift hergestellt wird, ist nicht vom Begriff der Benutzung erfasst.

3.1.2 Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus Art. 21 GO bzw. aus der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbilbliothek.

a) Das Kommunale Archiv einer Gemeinde ist öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GO. Einrichtungen der Archivpflege zählen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO zu den öffentlichen Einrichtungen (vgl. BayVGH U.v. 13.2.1985 – 4 N 84 A.545). Die Frage der Zulassung der Benutzung regelt sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen zur Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, sofern nicht Sonderregelungen existieren.

Die Monacensia wird als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin geführt. Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen; gemeindefremde Personen haben nach Art. 21 Abs. 5 GO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung bzw. Benutzung.

Der Anspruch aus Art. 21 GO richtet sich auf Zulassung zu und Benutzung der öffentlichen Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks. Der Zugang zur Monacensia und die Benutzung des Archivs wird dem Antragsteller von der Antragsgegnerin jedoch unstreitig gewährt. Das Recht, Kopien von im Literaturarchiv vorhandenen Werken anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, ist von der Benutzung nicht umfasst. Unter der „Nutzung“ von Archivgut ist die Auskunftserteilung und die Archivguteinsicht im Sinne einer Akteneinsicht zu verstehen; nicht erfasst ist das Recht, Archivgut zu kopieren bzw. kopieren zu lassen (Partsch, Bundesarchivgesetz, 1. Aufl. 2019 § 10 Rn. PARTSCHHAKOBARCHG 1 BARCHG § 10 Randnummer 62).

b) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek, die die Modalitäten der Nutzung regelt. Die Monacensia ist ein Teil der Münchner Stadtbibliothek (§ 1 Abs. 5 der Satzung).

Nach § 3 Abs. 1 der Satzung kann die Münchner Stadtbibliothek von jedermann nach den satzungsmäßigen Bestimmungen genutzt werden. Die satzungsmäßigen Bestimmungen sehen keinen Anspruch auf die Anfertigung oder das Anfertigen lassen von Kopien vor. Nach den Benutzungsregeln der Monacensia (abrufbar im Internet: www.muenchner-stadtbibliothek.de/fileadmin/Monacensia-im-Hildebrandhaus/Monacensia_Merkblatt_und_Benutzungsregeln.pdf) besteht pro Forschungsvorhaben eine Kopier- /Scangrenze von insgesamt 25 Kopien/Scans; es werden keine kompletten (größeren) Manuskripte und keine größeren Brieffolgen vollständig kopiert. Zudem wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf die Erstellung von Kopien / Scans besteht.

Diese Regelung der Antragsgegnerin findet ihre Rechtfertigung in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. GG Artikel 28 Abs. GG Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz (GG), Art. BAYVERF Artikel 11 Abs. BAYVERF Artikel 11 Absatz 2 S. 2 Bayerische Verfassung (BV)), das u.a. das Recht umfasst, ein städtisches Archiv als öffentliche Einrichtung nach eigenen Vorstellungen zu betreiben und zu gestalten. Die Beklagte hat die Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek am 22. August 1998 erlassen und die Münchner Stadtbibliothek auf diese Weise zur öffentlichen Einrichtung gewidmet. Das Recht der Beklagten, ihre öffentliche Einrichtung inhaltlich zu gestalten, umfasst auch das Recht, mit Blick auf den Schutz der Archivmaterialien eine Beschränkung der Anzahl zu erstellender Kopien vorzusehen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt diese Regelung nicht gegen die Freiheit der Wissenschaft und Forschung gem. Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG. Der Antragsteller trägt vor, dass der Verweis auf das Lesen und Exzerpieren des Archivmaterials unter Berufung auf die Obergrenze in Auftrag zu gebender Kopien auf die Anzahl von 25 eine unüberwindbare Barriere für die Freiheit der Wissenschaft und Forschung darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Wissenschaftsfreiheit schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG zugleich eine Wertentscheidung dahingehend, dass der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs dafür zu sorgen hat, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie dies unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – BVERWG Aktenzeichen 6B4710 6 B 47/10). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bereits unmittelbar, dass die Wissenschaftsfreiheit dem wissenschaftlich Tätigen nicht das Recht gibt, jede ihm jeweils genehme organisatorische Unterstützung zu seiner Forschungstätigkeit zu verlangen. Er muss sich vielmehr auf andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten verweisen lassen, solange diese nur geeignet sind, sein Forschungsvorhaben umzusetzen. Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller die Möglichkeit, die im Literaturarchiv vorhandenen Werke unbegrenzt einzusehen, sich Notizen (auch digital) zu machen und dabei den eigenen Laptop zu benutzen. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forschungsvorhaben des Antragstellers unter Nutzung dieser Möglichkeiten nicht bis Juli bzw. Ende August 2021 realisierbar sind. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die freie wissenschaftliche Betätigung des Antragstellers nicht von der Möglichkeit abhängt, Kopien anfertigen zu lassen.

3.1.3 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG, Art. BAYVERF Artikel 118 BV). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG und des Art. BAYVERF Artikel 118 Abs. BAYVERF Artikel 118 Absatz 1 BV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2018 – BVERWG Aktenzeichen 10C117 10 C 1/17 – juris Rn. 15 ff.).

Der Antragsteller macht geltend, dass Professoren von der Antragsgegnerin von Fall zu Fall völlig freihändig ein Zigfaches der in den Benutzungsregeln ausgewiesenen Kopien eingeräumt werde, während sich die Antragsgegnerin ihm gegenüber auf die Obergrenze von 25 Kopien berufe.

Nach den Angaben der Antragsgegnerin werde in ständiger Verwaltungspraxis von der vorgesehenen Obergrenze von 25 Kopien abgewichen, wenn ein offizielles Editionsvorhaben vorliege und in Fällen, in denen der Nutzer im Ausland oder so weit entfernt wohnhaft sei, dass ihm nicht zugemutet werden könne, seine Recherchen vor Ort im Literaturarchiv Monacensia vorzunehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich bei einem der beiden Forschungsvorhaben des Antragstellers um ein offizielles Editionsvorhaben handelt. Auch die zweite Fallgruppen ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm unzumutbar wäre, zu Recherchezwecken von … … nach München zu fahren. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass er aufgrund der behaupteten eingeschränkten Nutzungskapazitäten des Literaturarchivs Monacensia während der Corona-Pandemie bisher gehindert gewesen sei, seine Recherchen von Ort durchzuführen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Ersuchen des Antragstellers, die Obergrenze für Kopien für sein Forschungsvorhaben aufzuheben, nicht entsprochen hat. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass ein im Wesentlichen mit dem streitgegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt von der Antragsgegnerin abweichend behandelt worden wäre.

3.2 Auch bezüglich des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Entgeltordnung bezüglich der vom Antragsteller beauftragten Kopien an das ortsübliche Preisgefüge anzupassen, wurde kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die für die Herstellung von Xerokopien zu entrichtenden Gebühren (§ 2 Abs. 5 der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Monacensia-Literaturarchivs der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt München – Monacensia-Gebührensatzung) sind nicht zu beanstanden. Da es sich bei den „Fotoherstellungskosten“ i.S.d. § 2 Abs. 5 der Monacensia-Gebührensatzung nicht um die Kosten für eine Kopie handelt, sondern um die Kosten für die Dienstleistung zur Herstellung einer Kopie, die von einem im Umgang mit den Archivalien vertrauten Mitarbeiter unter Anwendung besonderer Sorgfalt vorgenommen werden muss, erscheint die Höhe der Gebühr von 0,50 € für eine DIN A4-Kopie bzw. von 1,00 € für eine DIN A3-Kopie angemessen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die für die Dienstleistung zu entrichtende Gebühr in Höhe von 0,50 € bzw. 1,00 € gegen das Kostendeckungsprinzip des Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) verstoßen würde. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Gebühren würden eine pekuniäre Hürde darstellen, durch die die Freiheit der Wissenschaft und Forschung beeinträchtigt werde, wird auf die Ausführungen unter 3.1.2 verwiesen. Nach Auffassung des Gerichts hängt die freie wissenschaftliche Betätigung des Antragstellers nicht von der Möglichkeit ab, Kopien anfertigen zu lassen. Soweit der Antragsteller auf die Gebühren anderer kommunaler und staatlicher Archive verweist, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die Bemessung der Gebühren anderer Archive ist vorliegend nicht streitgegenständlich und spielt für die Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 KAG keine Rolle.

3.3 Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund.

Gemäß § VWGO § 123 Abs. VWGO § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen. Hieraus wird ersichtlich, dass die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf.

Die Antragsteller begehrt mit seinem Antrag gemäß § VWGO § 123 Abs. VWGO § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache der noch nicht erhobenen Klage.

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § VWGO § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache wäre vorliegend gegeben, da der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Aufhebung der Obergrenze für Kopien und der Anpassung der Entgeltordnung bezüglich der von ihm begehrten Kopien an das ortsübliche Preisgefüge sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie in einem Hauptsacheverfahren verfolgt.

Im Hinblick auf Art. GG Artikel 19 Abs. GG Artikel 19 Absatz 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – VGHMUENCHEN Aktenzeichen 10CE18464 10 CE 18.464 – juris Rn. 6, 8; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forschungsvorhaben des Antragstellers ohne die Aufhebung der Obergrenze für Kopien bzw. ohne Außerkraftsetzung der Gebührenordnung für seine Forschungsvorhaben nicht bis Juli (Symposium) bzw. Ende August 2021 (Broschüre) realisierbar wären. Darüber hinaus spricht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg einer Hauptsacheklage (vgl. hierzu 3.2).

4.Die Kostenentscheidung beruht auf § VWGO § 154 Abs. VWGO § 154 Absatz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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