Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 31.01.2000
Aktenzeichen: M 5 E 99.5629
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Antragstellerin steht als Bibliothekshauptsekretärin im Dienst der Antragsgegnerin. 1997 wurden der Antragstellerin die Teamverantwortung und später die kommissarische Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek befristet übertragen und für kurze Zeiträume mehrmals verlängert. Am 8.12.1999 erhielt die Antragstellerin eine Mitteilung der Personalstelle, dass die kommissarische Sachgebietsleitung am 31.12.1999 ende und sie ab 1.1.2000 die Leitung der Rathausbücherei übernehmen soll. Daraufhin beantragte sie eine Übertragung der Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek auf Lebenszeit. Dieser Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ein Beamter grundsätzlich kein Recht auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet hat. Der Dienstherr kann aus sachlichen Gründen das Aufgabengebiet verändern.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 14.11.1991
Aktenzeichen: 8 AZR 145/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist beim Bibliotheks- und Informationssystem (BIS) der Universität Oldenburg angestellt und hat sich auf eine öffentlich ausgeschriebene, stellvertretende Leitungsstelle des BIS beworben. Diese Angestelltenstelle wird jedoch innerhalb des Bewerbungszeitraumes zur Unterbringung eines ehemaligen Soldaten gesperrt und in eine Beamtenstelle umgewandelt. Die Klägerin bezeichnet die Sperrung als rechtswidrig, da sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche und die geschlechtsspezifische Nichtberücksichtung ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Die Klage wird in dritter Instanz vom BAG abgewiesen. Das beklagte Land habe gegenüber der Klägerin keine bestehende Pflicht verletzt, da es sich nicht um den Verlust eines vertraglich bereits festgelegten Arbeitsplatzes handele. Auch eine geschlechtsspezifische Benachteiligung läge nicht vor, da die Sperrung der Stelle alle Bewerber ungeachtet ihres Geschlechts beträfe.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 07.12.1981
Aktenzeichen: 2 C 40.80
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Das beklagte Land Hessen und die Stadt Kassel schließen einen Vertrag, nach dem Beamte, Angestellte und Arbeiter, die bis dato bei der Stadt Kassel beschäftigt waren, in den Dienst des Landes Hessen übernommen werden. Der Kläger, der zuvor als Leiter der Murhardschen Stadtbibliothek Kassel tätig war, bekommt eine Planstelle als Bibliotheksdirektor an der Gesamthochschule Kassel zugewiesen. Gegen diese Übernahmeverfügung geht der Kläger gerichtlich vor und begehrt, als leitender Bibliotheksdirektor beschäftigt zu werden. Die Klage wird in 3. Instanz abgewiesen.
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Gericht: Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 21.10.1976
Aktenzeichen: Vf. 10-VII-75
Entscheidungsart: Entscheidung
eigenes Abstract: Für eine Laufbahn im höheren Bibliotheksdienst in Bayern ist eine Promotion Voraussetzung. Diese Regelung verstößt nach Ansicht des Antragsstellers gegen den Gleichheitssatz, Art. 118 Abs.1 der Bayrischen Vefassung (BV), da das Promotionserfordernis bei Bewerbern mit naturwissenschaftlichem und geisteswissenschaftlichem Studium unterschiedlich geregelt ist. Ferner liege auch ein Verstoß gegen das Recht der Handlungsfreiheit vor, Art. 101 BV, denn durch die Promotionsregelung werde die Freiheit der Berufswahl eingeschränkt. Der Antrag wurde abgewiesen.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 07.03.1968
Aktenzeichen: II C 137.67
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger, Bibliotheksassessor an der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, wendete nach Meinung des Direktors zu viel Zeit für die ihm übertragene Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikommisses Graf v. Mirbach-Harff auf. Dagegen vernachlässige er seine Arbeit an der Universitätsbibliothek. Hinzu käme inakzeptables Fehlverhalten in Folge diverser Differenzen und persönlicher Spannungen. Um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte dieser daraufhin an die Bibliothek der Ruhr-Universität Bochum versetzt werden. Der Kläger machte seine anlagebedingte psychische Konstitution geltend, um eine Versetzung außerhalb des Bonner Raumes zu verhindern, da diese sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf seine körperliche und seelische Verfassung nachteilig auswirken würde.
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