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Archiv für das Tag 'Beamte'

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 30.01.2019

Aktenzeichen: 6 ZB 18.2184

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin legt Berufung gegen die frühzeitige Versetzung in den Ruhestand von ihrem Arbeitgeber ein. Sie war zeitweise stationär in einem Krankenhaus und wurde mit paranoider Schizophrenie diagnostiziert. Nach Erstellung eines Gutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit versetzte der Arbeitgeber sie in vorzeitigen Ruhestand. Dagegen legte die Angestellte zunächst Widerspruch und dann Klage ein. In der Vorinstanz ,am Verwaltungsgericht München, wurde ihre Klage abgelehnt. In der Berufung wird dieses Urteil bestätigt.

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Gericht: Verwaltungsgerichtshof München

Entscheidungsdatum: 28.09.2018

Aktenzeichen: 6 ZB 18.1642

Entscheidungsart: Urteil

Instanzenzug:

VG Augsburg, Entscheidung vom 16.07.2018 – Au 2 K 18.938

eigenes Abstract: Eine Bibliothekarin in der Bundeswehrverwaltung hebt Klage gegen ihre abgelehnte Versetzung in ein Beamtenverhältnis an. Das Gericht lehnt die Klage ab, da sie das Höchstalter für die Berufung zur Beamtin (5o Jahre) überschritten hat.

 

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Gericht: Verwaltungsgericht Trier

Entscheidungsdatum: 12.01.2016

Aktenzeichen: 1 K 3238/15.TR

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem Büro zu haben. Sie gibt an, das Laufband wäre für dynamisches Arbeiten und dazu würde sie sich auf Anraten eines Arztes ein Stehtisch fertigen lassen. Ihr Arbeitgeber untersagt dass, auch wegen der ungeklärten Kosten des Stromverbrauchs und des Fehlen der Möglichkeit Arbeitszeit und Freizeit zu trennen. Das Gericht hat die Klage der Bibliotheksdirektorin abgelehnt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 09.08.2012

Aktenzeichen: 3 A 10476/12

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Der stellvertretende Bibliotheksleiter einer Fachhochschulbibliothek gab im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht zu, in zwei Fällen Bargeld aus den Taschen seiner Mitarbeiter entwendet zu haben. Darüber hinaus wurde ein Disziplinarverfahren gegen den beklagten Beamten eingeleitet und gerichtlich entschieden, ihn wegen schwerwiegender Dienstvergehen aus dem Dienst zu entfernen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 16.04.2008

Aktenzeichen: 3 K 633/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Verfügung, nach der ihr Beamtenverhältnis vom unmittelbaren Landesdienst auf die Deutsche Sporthochschule Köln übergeht, die nunmehr die Personalhoheit ausübt. Das Gericht wies die Klage ab, da durch den sog. isolierten Dienstherrenwechsel das Aufgabengebiet der Klägerin nicht berührt und sie in ihrer beamtenrechtlichen Stellung nicht beeinträchtigt wird.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 13.09.2007

Aktenzeichen: OVG 4 B 11.07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksinspektor und seine Dienststelle streiten darüber, ob sein Studium des Bibliothekswesens als Vorbereitungszeit gezählt und so als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz gab dem Bibliotheksinspektor recht und erkannte das Studium als Vorbereitungszeit an. Das Oberverwaltungsgericht indes gelangt zu der gegenteiligen Auffassung, da die Stelle ein Studium des Bibliothekswesens nicht voraussetzt.
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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 31.05.2006

Aktenzeichen: M 13B DB 05.2117

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe klagt gegen ihren Dienstherren wegen einer Disziplinarverfügung, die sie zur Einhaltung ihrer beamtlichen Pflichten ermahnt. Die Klägerin hatte sich im Verlauf ihrer Tätigkeit mehrfach verbal abfällig gegenüber der Leitung und den Mitarbeitern geäußert. Den verwaltungsinternen Arbeitsabläufen folgte sie allenfalls widerwillig, aber nie kommentarlos. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig, die Klage wird abgewiesen.

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Gericht:Verwaltungsgericht Gera

Entscheidungsdatum:10.12.2003

Aktenzeichen:1 K 119/03.GE

Entscheidungsart:Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksrat klagt gegen die Stadt Gera auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 oder hilfsweise auf Schadensersatz. Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger zugesichert, dass er ein Jahr nach Ablauf der Probezeit in die Besoldungsgruppe A14 befördert werden solle. Da die Stadt die zugesagte Beförderung mangels Planstelle nicht durchgeführt hat, wird sie verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er  in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden wäre.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 31.01.2000

Aktenzeichen: M 5 E 99.5629

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Antragstellerin steht als Bibliothekshauptsekretärin im Dienst der Antragsgegnerin. 1997 wurden der Antragstellerin die Teamverantwortung und später die kommissarische Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek befristet übertragen und für kurze Zeiträume mehrmals verlängert. Am 8.12.1999 erhielt die Antragstellerin eine Mitteilung der Personalstelle, dass die kommissarische Sachgebietsleitung am 31.12.1999 ende und sie ab 1.1.2000 die Leitung der Rathausbücherei übernehmen soll. Daraufhin beantragte sie eine Übertragung der Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek auf Lebenszeit. Dieser Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ein Beamter grundsätzlich kein Recht auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet hat. Der Dienstherr kann aus sachlichen Gründen das Aufgabengebiet verändern.

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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.11.1997

Aktenzeichen: 22 LG 3912/97

Dokumenttyp: Beschluss

Eigenes Abstract: Der Personalrat einer Universitätsbibliothek versucht, mittels einer einstweilige Verfügung zu erwirken, weiterhin an der Debatte über die Ernennung einer Bibliothekarin in das Beamtenverhältnis auf Probe, beteiligt zu werden. Da die Bibliothekarin nach fünf Arbeitsjahren zur Beamtin ernannt werden muss und sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist die Ernennung, durch das Aushändigen der Urkunde an sie, rechtsgültig. Somit kann der Beamtenstatus nur noch unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für nichtig erklärt werden, die fehlende Beteiligung des Personalrates gehört nicht zu diesen Gründe.

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