Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Entscheidungsdatum: 08.05.2008
Aktenzeichen: 1 S 2914/07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt auf Feststellung, dass die polizeiliche Beschlagnahme eines Films aus seiner Kamera rechtswidrig war. Er hatte in der Badischen Landesbibliothek eine andere Bibliotheksnutzerin, mit der er zuvor eine verbale Auseinandersetzung wegen eines Leseplatzes hatte, gegen deren Willen fotografiert. Die hinzugerufene Polizei beschlagnahmte daraufhin den Film des Klägers. Das in erster Instanz angerufene Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht im vorliegenden Urteil stellten fest, dass das Fotografieren einer Bibliotheksnutzerin im Lesesaal gegen dass allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen kann und dass die Beschlagnahme der Filmrolle rechtmäßig war.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 16.04.2008
Aktenzeichen: 3 K 633/07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Verfügung, nach der ihr Beamtenverhältnis vom unmittelbaren Landesdienst auf die Deutsche Sporthochschule Köln übergeht, die nunmehr die Personalhoheit ausübt. Das Gericht wies die Klage ab, da durch den sog. isolierten Dienstherrenwechsel das Aufgabengebiet der Klägerin nicht berührt und sie in ihrer beamtenrechtlichen Stellung nicht beeinträchtigt wird.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 20.03.2008
Aktenzeichen: 6 A 3179/05
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Eine Beamtin fordert nach mehrjähriger Elternzeit, dass sie wieder auf ihren früheren Dienstposten als Leiterin des Juristischen Seminars und des Fachreferats Rechtswissenschaft zurückkehren darf. Das Gericht wies den Antrag ab. Die Hochschulbibliothek muss lediglich eine Stelle freihalten, ist aber nicht verpflichtet, den gleichen Dienstgrad, in diesem Fall die Leitung, zu vergeben.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 12.03.2008
Aktenzeichen: 2 B 131/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Mitarbeiter einer Landesbibliothek geht dagegen vor, dass seine Kontaktdaten (Name, Dienstbezeichung, dienstliche E-Mail-Adresse) auf der Internetseite der Bibliothek ohne sein Einverständnis veröffentlicht wurden. Die Klage wird im Revisionsverfahren abgewiesen. Ein Bediensteter einer Behörde hat keinen Anspruch, vom Publikumsverkehr ausgeschlossen zu werden. Es muss die Möglichkeit gegeben werden, Amtsträger kontaktieren zu können.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 06.02.2008
Aktenzeichen: M 15 K 07.895
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein gehbehinderter Diplombibliothekar mit Universitätsabschluss und Promotion bewarb sich auf eine Stelle des höheren Dienstes bei der Bayerischen Staatsbibliothek, die ihn nicht zum Vorstellungsgespräch einlud. Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 21.01.2008
Aktenzeichen: 15 A 2697/07
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Da die Beklagte, der Kreis N., aus Kostengründen den Betrieb ihrer Bücherbusse eingestellt hat, wurde das Bürgerbegehren „Rettet den Bücherbus“ in Gang gesetzt. Dieses Bürgerbegehren wurde von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht als unzulässig festgestellt, da das Volksbegehren keinen ordnungsgemäßen Kostendeckungsvorschlag enthielt. Auch in zweiter Instanz wies das OVG Nordrhein-Westfalen die Klage zurück.
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Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
Entscheidungsdatum: 21.12.2007
Aktenzeichen: Au 3 K 07.1417
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Aufgrund von Beschwerden anderer Bibliotheksbenutzer über auffälliges Schnarchen im Lesesaal der Universitätsbibliothek wird gegen den Kläger ein zeitweiliges Hausverbot verhängt. Das Gericht hält die erlassene Hausverbotsverfügung für rechtswidrig, da sie fehlerhaft begründet ist und die Vorfälle insgesamt unzulänglich dokumentiert sind.
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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Entscheidungsdatum: 21.12.2007
Aktenzeichen: 81 Ss 111/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein angeklagter Universitätsprofessor, der wertvolle Altbestände aus einer Hochschulbibliothek entwendet und weiterveräußert hatte und deshalb wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt wurde, legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein.
Seine Rüge, in seinem Beweisantragsrecht verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen, da sich die gerichtliche Pflicht zur Beweiserhebung nicht aufs Geratewohl angestellte Vermutungen des Angeklagten erstreckt. Das Gericht führt weiterhin aus, dass es Buchkäufern auf einer Antiquariatsauktion normalerweise nicht gleichgültig ist, ob sie das Eigentum an den ersteigerten Werken erwerben.
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Gericht: Verwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 19.10.2007
Aktenzeichen: 1 K 367/06
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Drei Studenten forderten in ihrer Klage die Abschaltung der Videoüberwachung an drei Stellen der Hochschule. Während des Verfahrens wurden die Kameras, bis auf eine in der kommunalwissenschaftlichen Bibliothek abgeschaltet. Die Klage auf generelle Abschaffung der Videoüberwachung wurde abgewiesen. Das Gericht erlaubte dem Beklagten auch weiterhin die Überwachung der Bibliothek, da dies der Wahrnehmung des Hausrechts diene. Die Speicherung der Überwachungsdaten wurde hingegen verboten, dies sei bloß bei „konkreter Gefahr“ erlaubt.
weitere Informationen:
♦ „Uni Münster baut Videokameras wieder ab“, taz-Artikel von Dirk Eckert vom 11.04.2006
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 13.09.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 11.07
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksinspektor und seine Dienststelle streiten darüber, ob sein Studium des Bibliothekswesens als Vorbereitungszeit gezählt und so als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz gab dem Bibliotheksinspektor recht und erkannte das Studium als Vorbereitungszeit an. Das Oberverwaltungsgericht indes gelangt zu der gegenteiligen Auffassung, da die Stelle ein Studium des Bibliothekswesens nicht voraussetzt.
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