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Urteile in der Kategorie '3. GERICHTE'

Gericht: Verwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 24.10.1996

Aktenzeichen: 2 A 133/95

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten Säumnisgebühren in Höhe von DM 384,–. Zur Begründung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschränkt geschäftsfähig war. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnt die Klage ab. Da das Nutzungsverhältnis unter das öffentliche Recht fällt und nicht unter das Privatrecht, wie der Kläger behauptet, ist die Minderjährigkeit nicht relevant für die Geschäftsfähigkeit. Nach §12 Abs. 1 Nr. 2 BremVVwVfG ist der Kläger als handlungsfähig anzusehen, da er das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit in der Lage war, die Folgen einer verspäteten Rückgabe der Medien abzusehen.

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Gericht: Verwaltungsgerichtshof  Bayern

Entscheidungsdatum: 31.07.1996

Aktenzeichen: 17 P 96.1404

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Bei der Festlegung der öffnungszeitbedingten Arbeitszeiten  am Abend und am Samstag in den Teilbibliotheken einer Hochschule  wird ein Antrag auf  Mitbestimmung durch den Personalrat gestellt. Dieser wurde in die Entscheidung über die Veränderung der Arbeitszeiten nicht einbezogen, mit der Begründung, dass die vom Senat beschlossenen, veränderten Öffnungszeiten zu einer Änderung der Arbeitszeiten ohne Mitwirkung des Personalrats berechtigten. Die vorangegangene Ablehnung des Antrags durch den Verwaltungsgerichts Ansbach wird durch den Verwaltungsgerichtshof Bayern aufgehoben. Die veränderten und untypischen Dienstzeiten erforderten das Erstellen eines Dienstplanes, um Personal den Kriterien des Arbeitsschutzes entsprechend einzusetzen, und somit auch die Mitbestimmung der Personalvertretung.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 23.05.1996

Aktenzeichen: 6 U 4192/95

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der Kopienversand nach der Schrankenregelung des § 53 UrhG zulässig ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg

Entscheidungsdatum: 14.05.1996

Aktenzeichen: 7 K 728/96

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universitätsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 Büchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die über das Ausleihlimit benötigten Bücher sind in der Öffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 17.10.1995

Aktenzeichen: 2 A 95/94

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen hat gegen einen säumigen Bibliotheksbenutzer einen Entgeltbescheid in Höhe von 58,20 DM erlassen und mangels Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Gegen diese erhebt der Kläger Widerspruch und gibt an, dass ihm der ursprüngliche Entgeltbescheid nicht zugegangen ist.  Daraufhin erlässt die Hochschule einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Nutzer erfolgreich Klage erhebt. Zum einen konnte die Bibliothek nicht den Versand des Entgeltbescheides nachweisen und zum anderen war der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der Nutzer nicht gegen den Entgeltbescheid, sondern gegen die Vollstreckungsmaßnahme Widerspruch eingelegt hatte.

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Gericht: Landgericht München

Entscheidungsdatum: 18.05.1995

Aktenzeichen: 7 O 18987/94

Entscheidungsart: Urteil

Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da die beklagte Partei nach § 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG zum Kopienversand berechtigt ist.

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Gericht: Amtsgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 12.07.1994

Aktenzeichen: 11 C 6932/94

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger fordert die Zahlung des Kaufpreises für eine Gesetzessammlung, die sich bei Lieferung als inhaltlich veraltet herausgestellt hat, obgleich sie im Prospekt als „neu erschienen“ angepriesen wurde. Auf Grund des Mangels hat die beklagte Bibliothek rechtzeitig die Wandelung des Kaufvertrags erklärt. Die Wandelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bibliothek die Gesetzessammlung bereits gestempelt und mit einem Rückenschild versehen hat. Die Klage wird somit abgewiesen, da die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die gelieferte Gesetzessammlung vor der Buchbearbeitung  auf eventuelle Mängel zu überprüfen.

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Gericht: Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 27.01.1994

Aktenzeichen: 2 RU 3/93

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Klägerin ist Hausmeisterin der Stadtbücherei und bewohnt oberhalb der Bücherei eine Betriebswohnung. Nach Bemerken eines Großbrandes in den Räumen der Bibliothek springt sie zur eigenen Rettung und – nach eigenen Aussagen – zum anschließenden Rufen der Feuerwehr aus dem Fenster ihrer Wohnung. Dabei zieht sie sich zwei Knochenbrüche zu. Ihre Versicherung weigert sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, wogegen die Hausmeisterin bis zur Revisionsinstanz Klage erhebt.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Aktenzeichen: 10 L 5301/91

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 18.03.1993

Aktenzeichen: OVG 2 B 4/93

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat erhält ein Schreiben, dass ihn in einen völlig neuen Aufgabenbereich versetzt. Er bittet um eine Rechtsprüfung, da es sich um eine laufbahnfremde Arbeit handle, er die notwendigen Qualifikationen nicht habe und sich wegen seines Alters nicht mehr in neue Tätigkeiten einarbeiten könne. Die zuständige Behörde sieht in seinem Einwand einen Widerspruch und weist diesen durch einen Widerspruchsbescheid zurück. Das Oberverwaltungsgericht jedoch erklärt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz die Einwände des Oberbibliotheksrates für zulässig und begründet.
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