Gericht: Landgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 21.03.2000
Aktenzeichen: 16 O 663/99
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Klägerin ist die Betreiberin eines Verlags von literarischen Werksammlungen und enzyklopädischen CD-Roms unter dem Namen „Digitale Bibliothek“. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule und u.a. verantwortlich für das Betreiben eines Online-Services, der sich unter dem Namen Living Library of Linguistics präsentiert und auch über die Eingabe der Webadresse www.digitalebibliothek.de zu erreichen ist. Die Klägerin macht prioritätsältere Titelschutz- und Geschäftsbezeichnungsrechte geltend, da der Beklagte nach ihrem Empfinden im geschäftsmäßigen Verkehr handele – etwa durch Werbung auf den Seiten seiner Website. Aufgrund von Bekanntheit und Verkaufszahlen ihrer Produkte stehe ihr ein Ordnungsgeld von 500.000 DM zu.
Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da dem Beklagten als Akteur des wissenschaftlichen Handelns kein geschäftsmäßiges Handeln nachgewiesen werden kann. Zudem wurde festgestellt, dass das Vorhandensein etwaiger Werbebanner und Anzeigen auf einer Website nicht mit geschäftsmäßigem Handeln gleichzusetzen ist und ein Schützen des Begriffes „Digitale Bibliothek“ aufgrund seiner allgemeinen, beliebigen Natur nicht möglich ist.
Volltext »
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Entscheidungsdatum: 01.12.1999
Aktenzeichen: 13 U 69/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Aufgrund wissenschaftlicher und methodischer Schwächen verlangt die Klägerin die Rückgabe von 140 Exemplaren ihrer Dissertation, die sie an die Universitätsbibliothek abgeben musste. In zweiter Instanz wurde der beklagten Universitätsbibliothek Recht gegeben und der Rückruf abgelehnt, da das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft ist.
Volltext »
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 25.02.1999
Aktenzeichen: I ZR 118/96
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den Betrieb des Kopienversanddienstes der TIB Hannover, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung auf Schadensersatzpflicht. Der Kläger sieht eine Verletzung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen in Zeitschriften, sowie ein wettbewerbswiedrieges Verhalten. Der BGH urteilt den Kopienversanddienst als legal und die Klage wird, wie auch in den vorrausgehenden Instazen, in allen Punkten abgewiesen.
Volltext »
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 24.04.1998
Aktenzeichen: 3 B 23/98
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Minderjährigen abgewiesen. Dieser wollte die Leihfristgebühren, die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellt wurden, nicht zahlen. Als Gründe gab er an, dass er das Nutzungsverhältnis mit der Bibliothek ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters eingegangen und daher nicht in der Pflicht sei, die Gebühren zu zahlen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Minderjährige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter von der Bibliotheksbenutzung auszuschließen.
Volltext »
Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 13.11.1997
Aktenzeichen: 22 LG 3912/97
Dokumenttyp: Beschluss
Eigenes Abstract: Der Personalrat einer Universitätsbibliothek versucht, mittels einer einstweilige Verfügung zu erwirken, weiterhin an der Debatte über die Ernennung einer Bibliothekarin in das Beamtenverhältnis auf Probe, beteiligt zu werden. Da die Bibliothekarin nach fünf Arbeitsjahren zur Beamtin ernannt werden muss und sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist die Ernennung, durch das Aushändigen der Urkunde an sie, rechtsgültig. Somit kann der Beamtenstatus nur noch unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für nichtig erklärt werden, die fehlende Beteiligung des Personalrates gehört nicht zu diesen Gründe.
Volltext »
Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 13.11.1997
Aktenzeichen: 1 StR 323/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Verwaltungsdirektor einer Fachhochschule wird zu einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte sich in neun Fällen wegen Bestechlichkeit und in drei Fällen wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Er hatte mit einer Buchhandlung höhere Rabatte ausgehandelt und die Differenz auf sein Privatkonto verbucht.
Volltext »
Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 21.10.1997
Aktenzeichen: 1 BA 14/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Schüler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universitätsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen Überschreitung der Leihfrist zu zahlen.
Das Gericht befand, dass für einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, daß jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschränkt geschäftsfähiger Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten Säumnisgebühren belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
Volltext »
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 12.06.1997
Aktenzeichen: 1 A 4592/94.PVL
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts führt eine neue Bibliotheksordnung ein, in der festgelegt ist, dass Benutzer vor dem Betreten der Bibliothek ihren Ausweis bei der Aufsicht hinterlegen müssen. Der Antragssteller, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität, fordert von dem beteiligten Dienststellenleiter die Aufhebung dieser Maßnahme oder die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Sein Antrag wird vor Gericht abgelehnt, da der Erlass der Bibliotheksordnung dem Satzungsrecht zuzuordnen ist und nicht der Mitbestimmung unterliegt.
Volltext »
Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 24.10.1996
Aktenzeichen: 2 A 133/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten Säumnisgebühren in Höhe von DM 384,–. Zur Begründung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschränkt geschäftsfähig war. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnt die Klage ab. Da das Nutzungsverhältnis unter das öffentliche Recht fällt und nicht unter das Privatrecht, wie der Kläger behauptet, ist die Minderjährigkeit nicht relevant für die Geschäftsfähigkeit. Nach §12 Abs. 1 Nr. 2 BremVVwVfG ist der Kläger als handlungsfähig anzusehen, da er das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit in der Lage war, die Folgen einer verspäteten Rückgabe der Medien abzusehen.
Volltext »
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
Entscheidungsdatum: 31.07.1996
Aktenzeichen: 17 P 96.1404
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Bei der Festlegung der öffnungszeitbedingten Arbeitszeiten am Abend und am Samstag in den Teilbibliotheken einer Hochschule wird ein Antrag auf Mitbestimmung durch den Personalrat gestellt. Dieser wurde in die Entscheidung über die Veränderung der Arbeitszeiten nicht einbezogen, mit der Begründung, dass die vom Senat beschlossenen, veränderten Öffnungszeiten zu einer Änderung der Arbeitszeiten ohne Mitwirkung des Personalrats berechtigten. Die vorangegangene Ablehnung des Antrags durch den Verwaltungsgerichts Ansbach wird durch den Verwaltungsgerichtshof Bayern aufgehoben. Die veränderten und untypischen Dienstzeiten erforderten das Erstellen eines Dienstplanes, um Personal den Kriterien des Arbeitsschutzes entsprechend einzusetzen, und somit auch die Mitbestimmung der Personalvertretung.
Volltext »