Gericht: Oberlandesgericht München
Entscheidungsdatum: 23.05.1996
Aktenzeichen: 6 U 4192/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der Kopienversand nach der Schrankenregelung des § 53 UrhG zulässig ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 14.05.1996
Aktenzeichen: 7 K 728/96
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universitätsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 Büchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die über das Ausleihlimit benötigten Bücher sind in der Öffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 17.10.1995
Aktenzeichen: 2 A 95/94
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen hat gegen einen säumigen Bibliotheksbenutzer einen Entgeltbescheid in Höhe von 58,20 DM erlassen und mangels Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Gegen diese erhebt der Kläger Widerspruch und gibt an, dass ihm der ursprüngliche Entgeltbescheid nicht zugegangen ist. Daraufhin erlässt die Hochschule einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Nutzer erfolgreich Klage erhebt. Zum einen konnte die Bibliothek nicht den Versand des Entgeltbescheides nachweisen und zum anderen war der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der Nutzer nicht gegen den Entgeltbescheid, sondern gegen die Vollstreckungsmaßnahme Widerspruch eingelegt hatte.
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Gericht: Landgericht München
Entscheidungsdatum: 18.05.1995
Aktenzeichen: 7 O 18987/94
Entscheidungsart: Urteil
Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da die beklagte Partei nach § 53 Abs. 2 Ziffer 4 a UrhG zum Kopienversand berechtigt ist.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Aktenzeichen: 10 L 5301/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 18.03.1993
Aktenzeichen: OVG 2 B 4/93
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat erhält ein Schreiben, dass ihn in einen völlig neuen Aufgabenbereich versetzt. Er bittet um eine Rechtsprüfung, da es sich um eine laufbahnfremde Arbeit handle, er die notwendigen Qualifikationen nicht habe und sich wegen seines Alters nicht mehr in neue Tätigkeiten einarbeiten könne. Die zuständige Behörde sieht in seinem Einwand einen Widerspruch und weist diesen durch einen Widerspruchsbescheid zurück. Das Oberverwaltungsgericht jedoch erklärt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz die Einwände des Oberbibliotheksrates für zulässig und begründet.
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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
Entscheidungsdatum: 24.04.1992
Aktenzeichen: 7 K 1789/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein ehemals wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter legt Klage gegen einen Rückgabebescheid der Hochschulbibliothek mit der Begründung ein, dass er die Bücher, die an seinem Arbeitsplatz in einem Handapparat aufgestellt waren, zu dienstlichen Zwecken benötigte und nicht wirksam gegen Zugriffe durch Dritte schützen konnte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger für die Kosten der Bearbeitung und Ersatzbeschaffung aufkommen müsse, da ihn das Arbeitsverhältnis nicht von seinen Pflichten gegenüber der Bibliothek entbindet.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 14.11.1991
Aktenzeichen: 8 AZR 145/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist beim Bibliotheks- und Informationssystem (BIS) der Universität Oldenburg angestellt und hat sich auf eine öffentlich ausgeschriebene, stellvertretende Leitungsstelle des BIS beworben. Diese Angestelltenstelle wird jedoch innerhalb des Bewerbungszeitraumes zur Unterbringung eines ehemaligen Soldaten gesperrt und in eine Beamtenstelle umgewandelt. Die Klägerin bezeichnet die Sperrung als rechtswidrig, da sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche und die geschlechtsspezifische Nichtberücksichtung ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Die Klage wird in dritter Instanz vom BAG abgewiesen. Das beklagte Land habe gegenüber der Klägerin keine bestehende Pflicht verletzt, da es sich nicht um den Verlust eines vertraglich bereits festgelegten Arbeitsplatzes handele. Auch eine geschlechtsspezifische Benachteiligung läge nicht vor, da die Sperrung der Stelle alle Bewerber ungeachtet ihres Geschlechts beträfe.
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Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Entscheidungsdatum: 18.04.1991
Aktenzeichen: 1 L 941/91
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Fachreferent einer Universitätsbibliothek klagt gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser seinen Antrag auf 5-wöchigen Erholungsurlaub ablehnte. Die Bibliothek konnte glaubhaft machen, dass durch eine Abwesenheit des Beamten während der Vorlesungszeit eine ordnungsgemäße Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich sei, da er keinen entsprechend ausgebildeten Vertreter habe und die Dienste besonders im Semester in Anspruch genommen würden. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung des Urlaubsantrags war wegen der entgegenstehenden dienstlichen Belange rechtmäßig war.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 19.01.1987
Aktenzeichen: 10 K 1694/86
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Benutzer der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln, der die Leihfrist für ein Buch um mehr als 30 Tage überschritten hatte, klagt gegen einen Leistungsbescheid, in dem er zur Zahlung von 20,- DM Säumnisgebühr und 0,80 DM Portokosten aufgefordert wurde. Das Gericht wies die Klage hinsichtlich der Säumnisgebühren zurück, da diese keine vorherige Mahnung voraussetzen. Die Portokosten für den Leistungsbescheid sind indes als allgemeine Verwaltungskosten von der Behörde selbst zu tragen.
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