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Gericht: Europäischer Gerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.11.2016

Aktenzeichen: C‑174/15

ECLI: ECLI:EU:C:2016:856

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Ein niederländisches Gericht legt dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob es nach europäischen Recht erlaubt sei, E-Books auch ohne Zustimmung der Urheber in  öffentlichen zugänglichen Bibliotheken auszuleihen. Das Urteil betrifft das sogenannte „One Copy One User“-Modell (ein Nutzer lädt sich ein E-Book von dem Bibliotheksserver herunter, während dieser Zeit können andere Leser das Werk nicht nutzen). In diesem Fall, sagt der EuGH, ist es gerechtfertigt, Bücher und E-Books gleich zu behandeln, solange der Urheber eine angemessene Vergütung erhält.

Leitsatz

1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchs. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

Der Begriff der „Vermietung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 ist nämlich so zu verstehen, dass unter ihn nur körperliche Gegenstände fallen, und der Begriff „Vervielfältigungsstücke“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin gehend, dass er, soweit es um die Vermietung geht, ausschließlich Vervielfältigungsstücke erfasst, die auf einem physischen Träger angebracht sind. Zwar müssen unkörperliche Gegenstände und trägerlose Vervielfältigungsstücke vom in der Richtlinie 2006/115 geregelten Vermietrecht ausgeschlossen werden, damit es nicht zu einem Verstoß gegen die Vereinbarte Erklärung im Anhang des WIPO- Urheberrechtsvertrags kommt; weder der WIPO-Urheberrechtsvertrag noch die Vereinbarte Erklärung in dessen Anhang stehen jedoch einer Auslegung des Begriffs „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie entgegen, die gegebenenfalls auch bestimmte Formen des Verleihens einschließt, die sich digital vollziehen.

Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch das mit der Richtlinie 2006/115 verfolgte Ziel gestützt. Im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird nämlich u. a. ausgeführt, dass der Schutz, den das Urheberrecht gewährt, an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepasst werden muss Das digitale Verleihen ist unbestreitbar eine solche neue Nutzungsart und macht daher eine Anpassung des durch das Urheberrecht gewährten Schutzes an die neuen wirtschaftlichen Entwicklungen erforderlich. Außerdem liefe ein vollständiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/115 dem allgemeinen Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau für die Urheber vorschreibt.

2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund, wonach die Rechte der Urheber in Bezug auf das öffentliche Verleihwesen geschützt werden müssen, sowie den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes eines hohen Schutzniveaus für die Urheber lässt nämlich sich ablesen, dass nur eine Untergrenze des Schutzes für die Urheber vorgegeben wird, die bei der Umsetzung der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen beachtet werden muss. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, gegebenenfalls zusätzliche Voraussetzungen festzulegen, die den Schutz der Rechte der Urheber über die Vorgaben dieser Vorschrift hinaus verbessern können.

3.  Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

Zwar sieht der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 nicht ausdrücklich ein Erfordernis vor, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte Kopie rechtmäßigen Ursprungs sein muss; unbeschadet dessen ist eines der Ziele dieser Richtlinie die Bekämpfung von Piraterie, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht. Zu erlauben, dass eine von einer öffentlichen Bibliothek verliehene Kopie aus einer unrechtmäßigen Quelle stammt, käme aber einer Duldung, wenn nicht sogar einer Förderung der Verbreitung gefälschter oder nachgemachter Werke gleich und liefe somit offensichtlich diesem Ziel zuwider.

Tenor

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

Urteil

des Gerichtshofs (Dritte Kammer)

10. November 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Vermiet- und Verleihrecht an geschützten Werken – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 1 Abs. 1 – Verleih von Vervielfältigungsstücken eines Werkes – Art. 2 Abs. 1 – Verleih von Gegenständen – Verleih einer digitalen Kopie eines Buches – Öffentliche Bibliotheken“

In der Rechtssache C‑174/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 2015, in dem Verfahren

Vereniging Openbare Bibliotheken

gegen

Stichting Leenrecht,

Beteiligte:

Vereniging Nederlands Uitgeversverbond,

Stichting LIRA,

Stichting Pictoright,

erlässt

der Gerichtshof (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Vereniging Openbare Bibliotheken, vertreten durch P. de Leeuwe und D. Visser, advocaten,

– der Vereniging Nederlands Uitgeversverbond, vertreten durch C. Alberdingk Thijm und C. de Vries, advocaten,

– der Stichting LIRA und der Stichting Pictoright, vertreten durch J. Seignette, M. van Heezik, G. van der Wal und M. Kingma, advocaten,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, D. Hadroušek und M. Smolek als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Möller und D. Kuon als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki als Bevollmächtigte,

– der französischen Regierung, vertreten durch D. Segoin, G. de Bergues und D. Colas als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino und A. Collabolletta, avvocati dello Stato,

– der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und D. Pelše als Bevollmächtigte,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und T. Rendas als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Kraehling als Bevollmächtigte im Beistand von N. Saunders, Barrister,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman, T. Scharf und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 2016

folgendes Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sowie von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Vereniging Openbare Bibliotheken (Vereinigung der öffentlichen Bibliotheken, im Folgenden: VOB) und der Stichting Leenrecht (Stiftung für das Verleihrecht, im Folgenden: Stichting) über eine eventuelle Verletzung des ausschließlichen Verleihrechts nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO‑Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT, im Folgenden: Urheberrechtsvertrag) an. Dieser Vertrag wurde durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Art. 7 Abs. 1 des Urheberrechtsvertrags sieht vor:

„Die Urheber von

i) Computerprogrammen,

ii) Filmwerken und

iii) auf Tonträgern aufgenommenen Werken, wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind,

haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.“

Die Diplomatische Konferenz, die den Urheberrechtsvertrag angenommen hat, hat neben anderen Dokumenten auch die Vereinbarte Erklärung zu den Artikeln 6 und 7 im Anhang des Urheberrechtsvertrags (im Folgenden: Vereinbarte Erklärung im Anhang des Urheberrechtsvertrags) mit folgendem Wortlaut angenommen:

„Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke ‚Vervielfältigungsstücke‘ und ‚Original und Vervielfältigungsstücke‘ beziehen sich ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.“

Unionsrecht

Richtlinie 2001/29

Die Erwägungsgründe 2 und 9 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Korfu am 24. und 25. Juni 1994 die Notwendigkeit der Schaffung eines allgemeinen und flexiblen Ordnungsrahmens auf Gemeinschaftsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa hervorgehoben. Hierzu ist unter anderem ein Binnenmarkt für neue Produkte und Dienstleistungen erforderlich. Wichtige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, mit denen ein derartiger Ordnungsrahmen sichergestellt werden sollte, wurden bereits eingeführt, in anderen Fällen steht ihre Annahme bevor. In diesem Zusammenhang spielen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte eine bedeutende Rolle, da sie die Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen und die Schaffung und Verwertung ihres schöpferischen Inhalts schützen und fördern.

(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.“

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie bestimmt:

„Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

b) über das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums;

…“

Art. 4 („Verbreitungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der [Union] in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der [Union] durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“

Richtlinie 2006/115

Die Richtlinie 2006/115 hat die Richtlinie 92/100/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61) kodifiziert und aufgehoben.

Die Erwägungsgründe 2 bis 5, 7, 8 und 14 der Richtlinie 2006/115 lauten:

„(2) Das Vermieten und Verleihen von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte spielt insbesondere für die Urheber und die ausübenden Künstler sowie für die Hersteller von Tonträgern und Filmen eine immer wichtigere Rolle. Die Piraterie stellt eine zunehmende Bedrohung dar.

(3) Dem angemessenen Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch Vermiet- und Verleihrechte sowie dem Schutz von Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch das Aufzeichnungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe kommt daher eine grundlegende Bedeutung für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der [Union] zu.

(4) Der Schutz, den das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gewähren, muss an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepasst werden.

(5) Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

(7) Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.

(8) Der rechtliche Rahmen der [Union] in Bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte kann sich darauf beschränken[,] festzulegen, dass die Mitgliedstaaten Rechte in Bezug auf das Vermieten und Verleihen für bestimmte Gruppen von Rechtsinhabern vorsehen und ferner die Rechte der Aufzeichnung, Verbreitung, Sendung und öffentlichen Wiedergabe festlegen, die bestimmten Gruppen von Rechtsinhabern im Bereich der verwandten Schutzrechte zustehen.

(14) Die Rechte zumindest der Urheber müssen außerdem in Bezug auf das öffentliche Verleihwesen durch Einführung einer Sonderregelung geschützt werden. Jedoch sollten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht insbesondere mit Artikel 12 des Vertrags vereinbar sein.“

Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden weder durch die Veräußerung von in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Originalen und Vervielfältigungsstücken von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen erschöpft.“

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) ‚Vermietung‘ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen;

b) ‚Verleihen‘ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird;

…“

Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.“

Niederländisches Recht

Art. 10 Abs. 1 der Auteurswet (Gesetz über das Urheberrecht) vom 23. September 1912 bestimmt:

„Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Bücher, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften und alle anderen Schriftwerke;

sowie generell jedes Erzeugnis auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, unabhängig davon, auf welche Weise oder in welcher Form es zum Ausdruck gebracht wird.“

Art. 12 der Auteurswet sieht vor:

„(1) Unter der Veröffentlichung eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ist u. a. zu verstehen

3. das Vermieten oder Verleihen der Gesamtheit oder eines Teils eines Exemplars des Werks mit Ausnahme von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder einer Vervielfältigung eines solchen Exemplars, das bzw. die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist;

(3) Verleihen im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird.

…“

In Art. 15c Abs. 1 der Auteurswet heißt es:

„Als Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gilt nicht das Verleihen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 der Gesamtheit oder eines Teils eines Exemplars des Werkes oder einer Vervielfältigung eines solchen Exemplars, das bzw. die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, sofern der Verleiher oder die von ihm damit beauftragte Person eine angemessene Vergütung zahlt. …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Die VOB nimmt in den Niederlanden die Interessen aller öffentlichen Bibliotheken wahr.

Diese Bibliotheken verleihen Bücher in Papierform und führen im Gegenzug einen Pauschalbetrag an die Stichting ab, bei der es sich um eine Stiftung handelt, die vom Minister für Justiz (Niederlande) mit dem Inkasso der Verleihvergütung beauftragt ist.

Die Stichting kehrt die von ihr eingezogenen Verleihvergütungen auf der Grundlage eines Verteilungsplans an die Rechteinhaber aus. Dies geschieht über Verwertungsgesellschaften wie die Stichting LIRA, die mit der Verwaltung der Rechte in Bezug auf literarische, dramatische oder dramatisch-musikalische Werke betraut ist, und die Stichting Pictoright, die mit der Verwaltung der Rechte in Bezug auf visuelle Werke, wie die Werke von bildenden Künstlern, Fotografen, Illustratoren, Designern und Architekten, beauftragt ist.

Nach den niederländischen Rechtsvorschriften wird die Höhe der Verleihvergütung von der Stichting Onderhandelingen Leenvergoedingen (im Folgenden: StOL) festgelegt, einer vom Minister für Justiz zu diesem Zweck benannten Stiftung.

Nachdem die Frage, ob das digitale Verleihen eines E‑Books unter die Ausnahme nach Art. 15c der Auteurswet (im Folgenden: Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen) fällt oder nicht, innerhalb der StOL seit 2004 diskutiert worden war, hat der Vorstand der StOL schließlich auf einer Sitzung am 24. März 2010 beschlossen, diese Frage zu verneinen.

Zudem haben das Instituut voor Informatierecht van de Universiteit van Amsterdam (Institut für Rechtsinformatik der Universität Amsterdam, Niederlande) und das Forschungsbüro SEO im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft (Niederlande) einen Bericht verfasst, der ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, dass das digitale Verleihen von E‑Books durch Bibliotheken nicht unter die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen falle.

Auf der Grundlage dieses Berichts hat die niederländische Regierung den Entwurf eines Bibliothekgesetzes verfasst, wonach für die digitale Fernleihe von E‑Books eine nationale digitale Bibliothek geschaffen werden soll. Der Gesetzentwurf beruht auf der Prämisse, dass das digitale Verleihen von E‑Books nicht unter die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen falle.

Zurzeit stellen die öffentlichen Bibliotheken E‑Books über das Internet auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zur Verfügung.

Die VOB beanstandet den genannten Gesetzentwurf und hat demzufolge beim vorlegenden Gericht Klage auf Feststellung erhoben, dass das derzeitige Gesetz über das Urheberrecht bereits das digitale Verleihen erfasse.

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen, dass unter „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschriften auch die Gebrauchsüberlassung urheberrechtlich geschützter Romane, Erzählungssammlungen, Biografien, Reiseberichte, Kinderbücher und Jugendliteratur zu verstehen ist, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und über eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung vorgenommen wird,

– indem ein Vervielfältigungsstück in digitaler Form (Vervielfältigung A) auf dem Server der Einrichtung abgelegt und es dem Nutzer ermöglicht wird, dieses Vervielfältigungsstück durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren (Vervielfältigung B),

– wobei das vom Nutzer während des Herunterladens angefertigte Vervielfältigungsstück (Vervielfältigung B) nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums nicht mehr verwendbar ist und

– andere Nutzer das Vervielfältigungsstück (Vervielfältigung A) während dieses Zeitraums nicht auf ihren Computer herunterladen können?

2. Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Hindert Art. 6 der Richtlinie 2006/115 und/oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten daran, die Anwendung der in Art. 6 der genannten Richtlinie enthaltenen Beschränkung des Verleihrechts mit der Bedingung zu verknüpfen, dass das von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Vervielfältigungsstück des Werks (Vervielfältigung A) durch einen Erstverkauf dieses Vervielfältigungsstücks oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 in den Verkehr gebracht worden ist?

3. Sofern Frage 2 zu verneinen ist: Stellt Art. 6 der Richtlinie 2006/115 andere Anforderungen an die Herkunft des von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Vervielfältigungsstücks (Vervielfältigung A) wie beispielsweise die Anforderung, dass dieses Vervielfältigungsstück aus einer rechtmäßigen Quelle stammt?

4. Sofern Frage 2 zu bejahen ist: Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass unter dem Erstverkauf von Gegenständen oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung im Sinne dieser Vorschrift auch eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung eines digitalen Vervielfältigungsstücks urheberrechtlich geschützter Romane, Erzählungssammlungen, Biografien, Reiseberichte, Kinderbücher und Jugendliteratur zu verstehen ist, die online durch Herunterladen vorgenommen wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Bestimmungen das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

Zum einen ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115, wonach „die Mitgliedstaaten … das Recht vor[sehen], die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer … Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten“, keine Aussage darüber enthält, ob der Begriff „Vervielfältigungsstücke von Werken“ im Sinne dieser Vorschrift auch Kopien umfasst, die sich nicht auf einem physischen Träger befinden, wie digitale Kopien.

Zum anderen definiert Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie den Begriff „Verleihen“ als die zeitlich begrenzte Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird. Allerdings geht aus dieser Vorschrift nicht hervor, ob zu den von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten Gegenständen auch unkörperliche Gegenstände, wie solche digitaler Art, gehören sollen.

Unter diesen Umständen muss zunächst geprüft werden, ob es Gründe gibt, die es in jedem Fall rechtfertigen, das Verleihen digitaler Kopien und unkörperlicher Gegenstände vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/115 auszuschließen.

Insoweit ergibt sich erstens aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115, dass diese u. a. zur „Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Weise“ erlassen worden ist, „dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen“.

Zu den Übereinkommen, zu denen die Richtlinie nicht in Widerspruch stehen darf, gehört insbesondere der Urheberrechtsvertrag, zu dessen Vertragsparteien die Union und sämtliche Mitgliedstaaten zählen.

Folglich müssen die Begriffe „Gegenstände“ und „Vervielfältigungsstücke“ im Sinne der Richtlinie 2006/115 im Licht der gleichbedeutenden Begriffe im Urheberrechtsvertrag ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 55).

Nach der Vereinbarten Erklärung im Anhang des Urheberrechtsvertrags beziehen sich die Begriffe „Original“ und „Vervielfältigungsstücke“, die in dem das Vermietrecht betreffenden Art. 7 dieses Vertrags verwendet werden, „ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können“. Demzufolge sind vom Vermietrecht nach dem Urheberrechtsvertrag unkörperliche Gegenstände und trägerlose Vervielfältigungsstücke, wie digitale Kopien, ausgeschlossen.

Der Begriff der „Vermietung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 ist daher so zu verstehen, dass unter ihn nur körperliche Gegenstände fallen, und der Begriff „Vervielfältigungsstücke“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin gehend, dass er, soweit es um die Vermietung geht, ausschließlich Vervielfältigungsstücke erfasst, die auf einem physischen Träger angebracht sind.

Obwohl im Titel der Richtlinie 2006/115 in einigen Sprachfassungen vom „Vermiet- und Verleihrecht“ in der Einzahl die Rede ist und die Richtlinie in der Regel die verschiedenen Aspekte dieser Rechte gemeinsam regelt, ergibt sich daraus gleichwohl nicht, dass der Unionsgesetzgeber den Begriffen „Gegenstände“ und „Vervielfältigungsstücke“ zwangsläufig dieselbe Bedeutung geben wollte, wenn es um das Vermietrecht oder aber das Verleihrecht, einschließlich des öffentlichen Verleihrechts im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie, geht.

Zum einen ist nämlich in den Erwägungsgründen 3 und 8 dieser Richtlinie in einigen Sprachfassungen nicht vom „Vermiet- und Verleihrecht“ in der Einzahl, sondern von den „Vermiet- und Verleihrechten“ in der Mehrzahl die Rede.

Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber, wie aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/115 hervorgeht, die Begriffe „Vermietung“ und „Verleihen“ getrennt definiert. Somit sind die Gegenstände, auf die sich die Vermietung bezieht, nicht zwangsläufig identisch mit denen, auf die sich das Verleihen bezieht.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass zwar – wie aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervorgeht – unkörperliche Gegenstände und trägerlose Vervielfältigungsstücke vom in der Richtlinie 2006/115 geregelten Vermietrecht ausgeschlossen werden müssen, damit es nicht zu einem Verstoß gegen die Vereinbarte Erklärung im Anhang des Urheberrechtsvertrags kommt, dass jedoch weder der Urheberrechtsvertrag noch die Vereinbarte Erklärung in dessen Anhang einer Auslegung des Begriffs „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie entgegenstehen, die gegebenenfalls auch bestimmte Formen des Verleihens einschließt, die sich digital vollziehen.

Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2006/115, wie in Rn. 9 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Bestimmungen der Richtlinie 92/100 kodifiziert und im Wesentlichen wortlautgleich übernommen hat. Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 92/100 lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass das digitale Verleihen in jedem Fall von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden müsste.

Zwar kommt in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zum Vermietrecht, Verleihrecht und zu bestimmten verwandten Schutzrechten (KOM[90] 586 endg.) der Wunsch der Europäischen Kommission zum Ausdruck, die Zurverfügungstellung im Wege der elektronischen Datenübermittlung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/100 auszuschließen.

Es ist aber erstens nicht offensichtlich, dass die Kommission diesen Ausschluss auf digitale Kopien eines Buches anwenden wollte. Zum einen bezogen sich die in der Begründung der Kommission genannten Beispiele ausschließlich auf die elektronische Übertragung von Filmen. Zum anderen waren digitale Kopien eines Buches zu der Zeit, als diese Begründung verfasst wurde, nicht in einer Art in Verwendung, dass angenommen werden dürfte, dass sie von der Kommission implizit berücksichtigt worden sind.

Zweitens findet sich für den von der Kommission in ihrer Begründung zum Ausdruck gebrachten Wunsch im eigentlichen Text des Vorschlags, der zum Erlass der Richtlinie 92/100 geführt hat, und in der Richtlinie selbst kein unmittelbarer Anhaltspunkt.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es keinen zwingenden Grund dafür gibt, das Verleihen von digitalen Kopien und von unkörperlichen Gegenständen in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/115 auszuschließen.

Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch das mit der Richtlinie 2006/115 verfolgte Ziel gestützt. Im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird nämlich u. a. ausgeführt, dass der Schutz, den das Urheberrecht gewährt, an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepasst werden muss. Das digitale Verleihen ist unbestreitbar eine solche neue Nutzungsart und macht daher eine Anpassung des durch das Urheberrecht gewährten Schutzes an die neuen wirtschaftlichen Entwicklungen erforderlich.

Außerdem liefe ein vollständiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/115 dem allgemeinen Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau für die Urheber vorschreibt.

Zwar kommt dieser Grundsatz nur implizit im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115 zum Ausdruck; er wird jedoch in der Richtlinie 2001/29 hervorgehoben, deren neuntem Erwägungsgrund zufolge jede Harmonisierung des Urheberrechts „von einem hohen Schutzniveau“ ausgehen muss.

Ein solcher allgemeiner Grundsatz muss somit bei der Auslegung von Richtlinien berücksichtigt werden, die – wie die Richtlinie 2006/115 – die verschiedenen Aspekte des Urheberrechts harmonisieren sollen, deren Gegenstand gleichzeitig aber eingeschränkter ist als der der Richtlinie 2001/29.

In Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils gezogenen Schlussfolgerung muss sodann geprüft werden, ob das öffentliche Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches, das unter den in der Vorlagefrage genannten Bedingungen stattfindet, unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 subsumiert werden kann.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 als Ausnahme von dem in Art. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen ausschließlichen Verleihrecht – nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs – zwar eng auszulegen ist, die vorgenommene Auslegung aber auch erlauben muss, die praktische Wirksamkeit der auf diese Weise aufgestellten Ausnahme zu wahren und deren Zielsetzung zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162 und 163, sowie vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 133).

In Anbetracht der Bedeutung des öffentlichen Verleihens von E‑Books und zur Wahrung sowohl der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 (im Folgenden: Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen) und des Beitrags dieser Ausnahme zu kulturpolitischen Zielsetzungen lässt sich daher nicht ausschließen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 auch für den Fall gilt, dass die Handlung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Bibliothek, namentlich im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen, Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter Werke vergleichbar sind.

Vorliegend geht es – wie bereits aus dem Wortlaut der Vorlagefrage hervorgeht – im Ausgangsverfahren um das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches, das sich so vollzieht, dass die Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt und es dem Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

Bei einer solchen Handlung ist davon auszugehen, dass sie – im Hinblick insbesondere auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115 aufgestellten Voraussetzungen – Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter Werke vergleichbar sind, da zum einen die Beschränkung der Möglichkeit zum gleichzeitigen Herunterladen auf eine einzige Kopie bedeutet, dass die Verleihkapazität der betreffenden Bibliothek nicht größer ist, als es bei einem gedruckten Werk der Fall wäre, und zum anderen dieses Verleihen befristet stattfindet.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Bestimmungen das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat durch Art. 6 der Richtlinie 2006/115 und/oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts daran gehindert wird, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 in den Verkehr gebracht worden ist.

Insoweit ergibt sich zwar zunächst aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten, und dass sich dieses Verbreitungsrecht in der Union nur erschöpft, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt; aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 folgt jedoch, dass diese Richtlinie die unionsrechtlichen Bestimmungen über das Verleihrecht unberührt lässt und sie in keiner Weise beeinträchtigt.

Demzufolge ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 nicht maßgeblich.

Sodann sieht Art.1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vor, dass das in ihrem Art. 1 Abs. 1 vorgesehene ausschließliche Verleihrecht weder durch die Veräußerung von Originalen und Vervielfältigungsstücken von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen erschöpft wird.

So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Nutzungshandlungen in Bezug auf das geschützte Werk wie das öffentliche Verleihen vom Verkauf oder irgendeiner anderen erlaubten Verbreitungshandlung unterscheiden, da das Verleihrecht ungeachtet des Verkaufs des das Werk verkörpernden materiellen Trägers dem Urheber verbleibt. Folglich erschöpft sich das Verleihrecht nicht mit der Veräußerung oder einer anderen Handlung der Verbreitung, während das Verbreitungsrecht sich eben nur mit dem Erstverkauf in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal, C‑53/05, EU:C:2006:448, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ein Gleichgewicht gewährleisten soll zwischen einerseits den Interessen der Urheber und andererseits kulturpolitischen Zielsetzungen, die ein Ziel von öffentlichem Interesse darstellen, das der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen zugrunde liegt und es rechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Vorschrift hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem in Art. 1 der Richtlinie geregelten ausschließlichen Recht vorsehen dürfen. In diesem Rahmen müssen zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten.

Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund, wonach die Rechte der Urheber in Bezug auf das öffentliche Verleihwesen geschützt werden müssen, sowie den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes eines hohen Schutzniveaus für die Urheber, auf den in den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, lässt sich ablesen, dass nur eine Untergrenze des Schutzes für die Urheber vorgegeben wird, die bei der Umsetzung der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen beachtet werden muss. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, gegebenenfalls zusätzliche Voraussetzungen festzulegen, die den Schutz der Rechte der Urheber über die Vorgaben dieser Vorschrift hinaus verbessern können.

Im vorliegenden Fall sehen die nationalen Rechtsvorschriften eine zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 geregelten Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen vor. Danach muss die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 in den Verkehr gebracht worden sein.

Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, könnte – anders als beim Erwerb des Verleihrechts, der mit Zustimmung des Urhebers stattfindet – im Fall des öffentlichen Verleihens aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 geregelten Ausnahme, bei der von einer Zustimmung des Urhebers abgesehen wird, das Verleihen bestimmter Werke die berechtigten Interessen des Urhebers beeinträchtigen.

Folglich ist eine Voraussetzung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen verlangen dürfen, dass eine digitale Kopie eines Buches, die öffentlich verliehen wird, zuvor durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht werden muss, geeignet, die in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Risiken zu verringern und somit den Schutz der Rechte der Urheber bei der Umsetzung dieser Ausnahme zu verbessern. Daher ist eine derartige zusätzliche Voraussetzung als mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 vereinbar anzusehen.

In Anbetracht dessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, dahin auszulegen ist, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 in den Verkehr gebracht worden ist.

Zur dritten Frage

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

Insoweit sieht der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 zwar nicht ausdrücklich ein Erfordernis vor, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte Kopie rechtmäßigen Ursprungs sein muss; unbeschadet dessen ist eines der Ziele dieser Richtlinie die Bekämpfung von Piraterie, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht.

Zu erlauben, dass eine von einer öffentlichen Bibliothek verliehene Kopie aus einer unrechtmäßigen Quelle stammt, käme aber einer Duldung, wenn nicht sogar einer Förderung der Verbreitung gefälschter oder nachgemachter Werke gleich und liefe somit offensichtlich diesem Ziel zuwider.

Zudem hat der Gerichtshof bereits in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Privatkopieausnahme entschieden, dass diese nicht für den Fall gilt, dass die Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 41).

Insoweit hat der Gerichtshof angenommen, dass den Inhabern des Urheberrechts nicht die Pflicht auferlegt werden kann, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren. Hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Rechtsvorschriften zu erlassen, die gestatten, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auch auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden, hätte dies ganz offensichtlich eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zur Folge. Die Anwendung solcher nationaler Rechtsvorschriften wäre geeignet, den Inhabern des Urheberrechts einen nicht gerechtfertigten Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 31, 35 und 40).

All diese Argumente hinsichtlich der Privatkopieausnahme treffen auch auf die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen zu und lassen sich daher entsprechend auf den Kontext von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 übertragen.

In Anbetracht dessen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

Zur vierten Frage

In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage erübrigt sich die Beantwortung der vierten Frage, da diese nur für den Fall gestellt worden ist, dass die zweite Frage bejaht wird.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund, wonach die Rechte der Urheber in Bezug auf das öffentliche Verleihwesen geschützt werden müssen, sowie den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes eines hohen Schutzniveaus für die Urheber lässt nämlich sich ablesen, dass nur eine Untergrenze des Schutzes für die Urheber vorgegeben wird, die bei der Umsetzung der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen beachtet werden muss. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, gegebenenfalls zusätzliche Voraussetzungen festzulegen, die den Schutz der Rechte der Urheber über die Vorgaben dieser Vorschrift hinaus verbessern können.

 

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