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Urteile in der Kategorie 'Benutzungsrecht'

Gericht: Amtsgericht Gütersloh

Entscheidungsdatum: 16.10.1986

Aktenzeichen: 10 C 566/86

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft eine zivilrechtliche Klage gegen einen Bibliotheksnutzer auf Rückgabe entliehener Medien, die dieser mit der Begründung verweigert, dass die Rückgabe bereits erfolgt sei. Aufgrund einer nicht ausgestellten Quittung über die Rückgabe fehlt jedoch der Beweis. Da sich der Beklagte allerdings in der Beweispflicht befindet, wird der Klage stattgegeben.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 09.07.1986

Aktenzeichen: M 6 K 86.2838

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von DM 265,- für abhanden gekommene Werke. Die Klägerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begründung, die von ihr bestellten Bücher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine dafür sprächen, dass die Klägerin die Bücher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis für die Aushändigung der Medien waren und nicht sämtliche Umstände, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, geklärt werden konnten.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 26.09.1984

Aktenzeichen: 6 L 870/84

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Aufgrund von wiederholter, nicht rechtzeitiger Rückgabe von Büchern aus dem Präsenzbestand soll ein Bibliotheksnutzer von der Benutzung einer Fachhochschulbibliothek ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschlussbescheid klagt der Nutzer. Die Klage wird abgewiesen, da das öffentliche Interesse an der Nutzung des Präsenzbestandes wichtiger ist als sein privates Interesse an der Bibliotheksbenutzung.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.03.1983

Aktenzeichen: 4 B 81 A. 2272

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Insasse einer Justizvollzugsanstalt möchte die beklagte Stadtbibliothek für sein Studium der Rechtswissenschaft nutzen. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Strafgefangene gemäß Meldegesetz keine Wohnung in der Gemeinde unterhält und deswegen kein Gemeindemitglied ist. Die Literatur für sein Studium kann auch über die Bibliothek der Fernuniversität beschafft werden. Außerdem sind die benötigten Medien für die Stadtbibliothek zu speziell und wären ohnehin nicht vorrätig.

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Gericht: Amtsgericht Essen-Borbeck

Entscheidungsdatum: 28.09.1982

Aktenzeichen: 5 C 172/82

eigenes Abstract: Der Beklagte hat entliehene Medien in einer Bücherei nicht zurückgegeben. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 39,- DM. Die Klage ist begründet, der Beklagte ist verpflichtet die Klagesumme an die Klägerin zu zahlen.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Entscheidungsdatum: 07.10.1981

Aktenzeichen: 5.B – 2178/79

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, der als Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Kanzlei nahe des Bundesfinanzhofs arbeitet, fordert die uneingeschränkte Nutzung der Bibliothek eben dieser Behörde. Durch die Verweigerung der Zulassung sieht sich der Kläger in seinen Informationsmöglichkeiten zur Ausübung seines Berufes eingeschränkt, da er auf wichtige Literatur nicht zugreifen könne. Nachdem der Präsident des Bundesfinanzhofes ihm die Zulassung verweigerte, klagt der Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht München. Dort wird seine Klage, ebenso wie anschließend vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München, abgewiesen.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.02.1981

Aktenzeichen: 7 B 80 A.1522 und 1948

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Einem externen Nutzer einer Universitätsbibliothek, der wegen seiner massiven verbalen und tätlichen Ausfälle gegenüber dem Bibliothekspersonal strafrechtlich verurteilt ist, wurde durch den Präsidenten der Hochschule ein unbefristetes Hausverbot für das Bibliotheksgebäude ausgesprochen. Danach folgte ein dauerhafter Ausschluss von der Bibliotheksnutzung wegen häufiger schwerwiegender Störungen des Bibliotheksbetriebes. Gegen beide Bescheide erhob der Betroffene Klage. Da die Hochschule berechtigt ist, je nach Art und Ausmaß des verletzten Schutzguts, wahlweise ein Hausverbot und/oder eine Benutzungsuntersagung zu erlassen, blieb seine Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster

Entscheidungsdatum: 14.09.1979

Aktenzeichen: V A 910/78

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein verbeamteter Hochschullehrer klagt gegen die Erhebung von Gebühren, die auf Grund der verspäteten Rückgabe entliehener Werke aus der Hochschulbibliothek entstanden sind. Das OVG weist die Berufung des Klägers zurück und urteilt, dass auch Professoren der Gebührenpflicht unterliegen. Es gehöre zu den Pflichten eines jeden Beamten, bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weder dienstrechtliche noch andere Vorschriften zu verletzen.

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 23.07.1965

Aktenzeichen: VII C 196.64

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Kandidat, der durch das zweite juristische Staatsexamen gefallen ist, klagt auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Er führt an, er sei gegenüber anderen Prüflingen bei der Vorbereitung seines mündlichen Aktenvortrags erheblich benachteiligt worden, da er die Bibliothek aufgrund unzulänglicher Öffnungszeiten am Wochenende nicht nutzen konnte. Nach Klageabweisung in den Vorinstanzen wurde der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Damit erhält die Kläger die Möglichkeit, die mündliche Prüfung zu wiederholen.

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 31.01.1964

Aktenzeichen: VII C 24.62

Dokumenttyp: Urteil

Eigenes Abstract: Der Kläger, der vor seiner Pensionierung als Archiv- und Bibliotheksleiter beim Presse und Informationsamt der Bundesregierung tätig war, nutzte  für eine Studie über die „Geschichte der amtlichen deutschen Pressepolitik in den Jahren 1890/1941“ das politischen Archiv des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er dort mehrmals wegen antisemitsicher Äußerungen, die sich gegen einen anderen Archivnutzer, einen Historiker aus Polen, richteten, negativ aufgefallen ist, verbietet der Leiter des Politischen Archivs ihm die weitere Nutzung. Gegen dieses Verbot ist der Kläger zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen, unterlag dann aber in der Berufungs- und Revisionsinstanz.

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