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Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Aktenzeichen: III-5 RVs 7/15

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Studentin und einer Universitätsbibliothek verhandelt das OLG Hamm im Revisionsverfahren. Das AG Essen hatte die Angeklagte zu einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung an einer Collage einer Ausstellung der Bibliothek verurteilt, wohingegen die Angeklagte Berufung einlegte. Nachdem diese vom LG Essen verworfen wurde, legte sie beim OLG Hamm Revision ein. Die Angeklagte fühlte sich bei den ausgestellten Collagen in der Bibliothek in ihren religiösen Gefühlen verletzt und bat um Entfernung der Plakate. Ein Bibliotheksmitarbeiter machte ihr das Angebot, die betroffene Stelle auf einer Collage mit einem Stück Papier zu Überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab und schnitt das von ihr als rassistisch empfundene Stück aus der Collage heraus. Das OLG entschied, dass das Grundrecht der Angeklagten auf Glaubens- und Gewissensfreiheit in diesem Fall nicht als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund anzusehen sei. Die Beklagte hätte dieses Recht auch straffrei umsetzen können, indem das betroffene Stück – wie vom Bibliotheksmitarbeiter angeboten – überklebt worden wäre. Das OLG entschied, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

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Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Aktenzeichen: 5 RVs 7/15

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Bei einer Ausstellung in einer Universitätsbibliothek traf eine Nutzerin auf Collagen, die ihre religiösen Gefühle verletzten. Ein Plakat hing sie eigenmächtig ab, als ihr bei einem weiteren Plakat ein sie religiös verletzender Ausschnitt auffiel, brachte sie es zu einem Mitarbeiter der Bibliothek. Dieser bot an, die betreffende Stelle zu überkleben. Der Nutzerin reichte das nicht aus und sie schnitt die beteffende Stelle aus der Collage heraus. In diesem Beschluss entscheidet das Oberlandesgericht Hamm über die Zulässigkeit der von der Nutzerin angeführten Revisionsgründe, darunter ihre Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4) und der Frage, ob eine Universitätsbibliothek als öffentlicher Ort zählt. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 11.12.2014

Aktenzeichen: OVG 60 PV 24.13

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und einer ehemaligen Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreterin des Bezirksamts wird über die Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin auf einem von vier freien Posten der Antragsstellerin verhandelt. Das Bezirksamt hat der Absolventin des Ausbildungsberufes der Fachangestellten für Medien und Information – Fachbereich Bibliothek rechtzeitig angekündigt, dass eine Weiterbeschäftigung auf keiner der freien Arbeitsposten möglich sei, da die Arbeitsanforderungen nicht ausbildungsadäquat seien. Für die Beschäftigung wird eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Ausbildungsinhalte einer Fachangestellten für Medien und Information im Wesentlichen ähnlich zu den Inhalten der Verwaltungsfachangestellten sind. Das Gericht sah dies anhand der Berufsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit jedoch anders und entschied, dass sich die Fähigkeiten der Antragsgegnerin nicht mit den Voraussetzungen für die freien Arbeitsposten decken. Somit sei eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.11.2014

Aktenzeichen: 6 CN 1/13

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der eine hessische Rechtsverordnung unwirksam ist, die Bibliotheken die Öffnung an Sonn- und Feiertagen erlaubt hatte. Nach Ansicht des Gerichts sei die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur zur Befriedigung täglicher oder an diesem Tag besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung gestattet. Freizeitgestaltung gilt nicht als besonderes Bedürfnis, da DVDs, Spiele und Bücher für die Nutzung an Sonn- und Feiertagen vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden können.

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Gericht: Bundeskartellamt Bonn

Entscheidungsdatum: 10.11.2014

Aktenzeichen: VK 1 – 88/14

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In einem Vergabeverfahren zur Ausschreibung eines Auftrags zur Massenentsäuerung ca. 170.000 kg Bücher, rügt eine Firma, die ein Angebot abgegeben hat, aber den Zuschlag nicht erteilt bekommen hat, die Zuschlagskriterien. Einerseits vermische das Kriterium „Workflow/Projektkonzept“ in unzulässiger Weise Eignungs- und Wertungsaspekte, andererseits sei die erfolgte Angebotswertung in den Kriterien „Qualität“ und „Preis“ intransparent und vergaberechtswidrig. Auch wurden diese nicht hinreichend konkretisiert. Das Gericht erklärt in diesem Beschluss, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet ist und verpflichtet die Antragsgegnerin, den Zuschlag nicht zu erteilen und das Vergabeverfahren neu zu starten.

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Gericht: Europäischer Gerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.09.2014

Aktenzeichen: C-117/13

ECLI: ECLI:EU:C:2014:2196

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher des Ulmer Verlages an den elektronischen Leseplätzen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt wurde das Verfahren vom BGH ausgesetzt und an den EuGH zur Vorabentscheidung verwiesen. Dieser setzte sich mit drei strittigen Fragen auseinander. Der EuGH entschied, dass Bibliotheken Bücher ohne Erlaubnis des Rechteinhabers digitalisieren dürfen, selbst wenn der Verlag der Bibliothek eine Lizenz für die entsprechende digitale Fassung anbietet. Allerdings dürfen Bibliotheken nur so viele digitale Exemplare anbieten, wie sie in gedruckter Fassung erworben haben. Des Weiteren dürfen EU-Mitgliedsstaaten öffentlichen Bibliotheken erlauben, Werke aus dem Bestand zu digitalisieren und bei Notwendigkeit den Nutzern über entsprechende Terminals zur Verfügung zu stellen. Das Ausdrucken oder Vervielfältigen auf externen Speichermedien ist insoweit gestattet, dass Verlage und Rechteinhaber für das Vervielfältigen eine angemessene Vergütung erhalten.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 03.04.2014

Aktenzeichen: 21 Sa 2218/13

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin, Bibliothekarin, die auch Mitglied im Personalrat war, steht unter Verdacht der Vorteilsnahme. Sie bestellte bei einer Firma ein Laminiergerät und Laminierfolien. Bei einer Nachbestellung der Folien soll sie einen Gutschein über 50 Euro für Douglas erhalten haben. Im Anschluss an die wegen der Vorteilsnahme geführten Gerichtsverhandlung wurde sie von ihrem Arbeitgeber, nachdem sie sich nicht erneut zur Personalratswahl hatte aufstellen lassen, fristlos entlassen. In der Vorinstanz wurde der Klägerin Recht zugesprochen, und die fristlose Kündigung wurde auf Grund der zu langen Frist für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist nun die Berufung zurück.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.11.2013

Aktenzeichen: I ZR 76/12

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit des Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen wird darüber verhandelt, ob die Universität Auszüge eines Lehrbuches des Verlags auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studenten zur Verfügung stellen darf. Der BGH entschied, dass 12 % – aber höchstens 100 Seiten – auf einer elektronischen Lernplattform auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen werden dürfen. Dabei spiele es entgegen der Meinung des OLGs keine Rolle, ob der zur Verfügung gestellte Inhalt zur Verdeutlichung des Unterrichts oder lediglich zur Ergänzung für ein besseres Verständnis der Unterrichtsinhalte dient. Auch dürfen die Inhalte aus der Plattform ausgedruckt oder abgespeichert werden. Sollte der Verlag jedoch eine entsprechende Lizenz anbieten, muss die Universität diese zur Veröffentlichung auf E-Learning Plattformen annehmen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 12.11.2013

Aktenzeichen: 3 K 417.13

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Universitätsbibliothek und einem Bibliotheksnutzer ist streitig, ob aus einem Münzschließfach der Bibliothek entwendete Wertgegenstände aus dem Eigentum des Klägers von der Bibliothek ersetzt werden müssen. Der Kläger hat für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, welche jedoch vom VG Berlin abgelehnt wurde, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bibliothek schloss in der Rahmenbenutzungsordnung die Aufbewahrung von Wertsachen in Schließfächern ausdrücklich aus und führte auf, dass sie für die Münzschließfächer keine Haftung übernimmt. Die Mitnahme von Wertsachen in die Bibliothek wurde von der Beklagten ausdrücklich empfohlen. Der Kläger hat entgegen der Rahmenbenutzungsordnung gehandelt, indem er Wertgegenstände im Schließfach deponierte. Er kann keinen Wertersatz für die entwendeten Sachen aus dem Schließfach gegenüber der Beklagten geltend machen.

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Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt

Entscheidungsdatum: 14.10.2013

Aktenzeichen: 1 Ws 526/13

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Strafvollzugsanstalt und einem Strafgefangenen wird verhandelt, ob die Anstalt zur Aushändigung des Strafvollzugsgesetzes an einen Inhaftierten verpflichtet ist. Die Anstalt hatte gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal Rechtsbeschwerde eingelegt, welche vom OLG geprüft und verworfen wurde. Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass es entgegen der Ausführungen der beklagten Vollzugsanstalt nicht ausreichend sei, den Gesetzestext in der Gefängnisbibliothek zur Verfügung zu stellen, da das Kriterium der ständigen Verfügbarkeit z.B. dann nicht erfüllt werde, wenn alle Exemplare ausgeliehen sind. Zudem darf die Verpflichtung nicht auf den Gefangenen abgewälzt werden, indem er darauf verwiesen wird, Zugang zum Gesetzestext durch dessen Erwerb oder die kostenpflichte Erstellung von Kopien zu erlangen. Die Anstalt hat die Pflicht zur Unterrichtung des Gefangenen inne und muss ihm auf Antrag den Strafvollzugsgesetzestext aushändigen.

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