Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.1981
Aktenzeichen: 1 BvL 24/78
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Verpflichtung eines Offenbacher Verlegers, wertvolle Bücher mit Originalgraphiken, die nur in geringer Auflage erscheinen, ohne Kostenerstattung an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzuliefern, gegen die in Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie verstößt.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 23.02.1981
Aktenzeichen: 7 B 80 A.1522 und 1948
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Einem externen Nutzer einer Universitätsbibliothek, der wegen seiner massiven verbalen und tätlichen Ausfälle gegenüber dem Bibliothekspersonal strafrechtlich verurteilt ist, wurde durch den Präsidenten der Hochschule ein unbefristetes Hausverbot für das Bibliotheksgebäude ausgesprochen. Danach folgte ein dauerhafter Ausschluss von der Bibliotheksnutzung wegen häufiger schwerwiegender Störungen des Bibliotheksbetriebes. Gegen beide Bescheide erhob der Betroffene Klage. Da die Hochschule berechtigt ist, je nach Art und Ausmaß des verletzten Schutzguts, wahlweise ein Hausverbot und/oder eine Benutzungsuntersagung zu erlassen, blieb seine Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 26.02.1980
Aktenzeichen: VI ZR 53/79
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Beklagte stahl 142 archivierte Gegenstände aus dem Hauptstaatsarchiv, während er dort als Elektriker tätig war. Daraufhin verklagte ihn das Land zum Ersatz der Wiederbeschaffungskosten sowie der Personalkosten, die durch die Schadensermittlung anfielen. In der Revision wurde dem Kläger recht gegeben, da der Diebstahl einen Eingriff in die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des Archives darstellte und eine anschließende Prüfung der Bestände erforderlich machte.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 14.09.1979
Aktenzeichen: V A 910/78
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein verbeamteter Hochschullehrer klagt gegen die Erhebung von Gebühren, die auf Grund der verspäteten Rückgabe entliehener Werke aus der Hochschulbibliothek entstanden sind. Das OVG weist die Berufung des Klägers zurück und urteilt, dass auch Professoren der Gebührenpflicht unterliegen. Es gehöre zu den Pflichten eines jeden Beamten, bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weder dienstrechtliche noch andere Vorschriften zu verletzen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 10.03.1972
Aktenzeichen: I ZR 140/71
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt gegen einen Betrieb, der an verschiedenen Firmenstandorten eine Werkbücherei unterhält, in der sich Mitarbeiter unentgeltlich Bücher ausleihen können. Mit dem Argument, dass die Medienausleihe zu Erwerbszwecken der Firma erfolge, verlangt die Klägerin eine angemessene Vergütung nach § 27 Abs. 1 UrhG. Das Gericht weist die Klage ab, da die kostenlose Gebrauchsüberlassung von Medien aus der Werkbücherei nicht als Vermietung von Vervielfältigungsstücken anzusehen ist.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 07.07.1971
Aktenzeichen: 1 BvR 764/66
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den im Jahr 1965 neu erlassenen § 27 Abs. 1 UrhG, nach dem einem Urheber nur dann ein „Bibliotheksgroschen“ (angemessene Vergütung) zusteht, wenn sein Werk zu Erwerbszwecken vermietet wird. Als Begründung legen die Beschwerdeführer dar, dass in diesem Falle eine Ungleichbehandlung von öffentlichen Bibliotheken und gewerblichen Leihbüchereien stattfände. Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück, da § 27 UrhG weder eine sachwidrige Ungleichbehandlung noch eine Enteignung beinhalte. Die Eigentumsgarantie gebiete nicht, dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 07.03.1968
Aktenzeichen: II C 137.67
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger, Bibliotheksassessor an der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, wendete nach Meinung des Direktors zu viel Zeit für die ihm übertragene Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikommisses Graf v. Mirbach-Harff auf. Dagegen vernachlässige er seine Arbeit an der Universitätsbibliothek. Hinzu käme inakzeptables Fehlverhalten in Folge diverser Differenzen und persönlicher Spannungen. Um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte dieser daraufhin an die Bibliothek der Ruhr-Universität Bochum versetzt werden. Der Kläger machte seine anlagebedingte psychische Konstitution geltend, um eine Versetzung außerhalb des Bonner Raumes zu verhindern, da diese sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf seine körperliche und seelische Verfassung nachteilig auswirken würde.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 26.04.1967
Aktenzeichen: Ib ZR 22/65
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Mehrere Verlage klagen auf Unterlassung der Einforderung des Rabatts für Bibliotheken und fordern eine Feststellung, ob die Beklagten dazu berechtigt sind. Auf Grund der Buchpreisbindung verlangen die Kläger den gesamten Vorgang des Nachlasses zu untersuchen. Das Gericht stellt fest, dass dieser rechtens ist.
Des weiteren wurde festgehalten, dass Bibliotheken als Anstalt des Öffentlichen Rechts und als Großabnehmer gelten, diese dazu berechtigt sind, den Nachlass einzufordern. Daher wurde die Klage als auch auch die Revision abgewiesen.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 23.07.1965
Aktenzeichen: VII C 196.64
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Kandidat, der durch das zweite juristische Staatsexamen gefallen ist, klagt auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Er führt an, er sei gegenüber anderen Prüflingen bei der Vorbereitung seines mündlichen Aktenvortrags erheblich benachteiligt worden, da er die Bibliothek aufgrund unzulänglicher Öffnungszeiten am Wochenende nicht nutzen konnte. Nach Klageabweisung in den Vorinstanzen wurde der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Damit erhält die Kläger die Möglichkeit, die mündliche Prüfung zu wiederholen.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 31.01.1964
Aktenzeichen: VII C 24.62
Dokumenttyp: Urteil
Eigenes Abstract: Der Kläger, der vor seiner Pensionierung als Archiv- und Bibliotheksleiter beim Presse und Informationsamt der Bundesregierung tätig war, nutzte für eine Studie über die „Geschichte der amtlichen deutschen Pressepolitik in den Jahren 1890/1941“ das politischen Archiv des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er dort mehrmals wegen antisemitsicher Äußerungen, die sich gegen einen anderen Archivnutzer, einen Historiker aus Polen, richteten, negativ aufgefallen ist, verbietet der Leiter des Politischen Archivs ihm die weitere Nutzung. Gegen dieses Verbot ist der Kläger zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen, unterlag dann aber in der Berufungs- und Revisionsinstanz.
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