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Gericht: Vergabekammer Rheinland

Entscheidungsdatum: 21.12.2017

Aktenzeichen: VK VOL 23/17

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract:

Ein Konsortium aus Hochschulbibliotheken hat einen Vertrag zur Einführung einer cloudbasierten sog. Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur für ihren Bibliotheksverbundes europaweit ausgeschrieben. Eine nicht berücksichtigte Firma erhob gegen das Ausschreibungsverfahren Beschwerde im Vergabegericht Rheinland. Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen
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Gericht: Landgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 25.07.2017

Aktenzeichen: 15 O 251/16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Die Deutsche Digitale Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst versuchen einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Streitfrage dabei, die die beiden Parteien mit diesem Musterprozess vor Gericht führt: Darf im Lizenzvertrag eine Bedingung stehen, dass Vorschaubilder von der Website des Lizenznehmers mit Schutz ausgestattet sind, dass sie nicht auf die Website dritter kopiert werden können?

Das Landgericht Berlin weist die Klage der DDB ab.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 06.07.2017

Aktenzeichen: 36 K 22.16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Lehrerin leiht beim Medienforum Berlin eine DVD aus, zeigt diese im Unterricht und wirft sie noch am selben Tag in den Rückgabecontainer. Das Medienforum mahnt, dass zwar die Hülle, nicht aber die DVD abgegeben wurde. Durch einen Scanfehler wurde sie aber schon vom Konto verbucht. Die Lehrerin meldet zurück, dass sie die DVD überall gesucht habe, aber nicht mehr gefunden hat. Sie leitet die Mahnung zur Ersatzbeschaffung (255,00€) ein. Derweil wird das Konto der Lehrerin zur Ausleihe gesperrt. Vor Gericht verlangt die Bibliothek nun die Zahlung der Gebühren, die Lehrerin möchte die Klage der Bibliothek fallen lassen und erhebt Widerklage zur Freischaltung ihres Nutzerkontos. Das Gericht legt fest, dadurch das die Bibliothek nicht beweisen kann, das die DVD nicht abgegeben wurde, die Zahlung der Gebühren fallen zu lassen und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zu zulassen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt

Entscheidungsdatum: 17.05.2017

Aktenzeichen: 4 K 3083/16.F

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. Das Gericht weist die Klage ab.
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Gericht: Europäischer Gerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.11.2016

Aktenzeichen: C‑174/15

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Der Europäische Gerichtshof legt das Unionsrecht nach einer Vorabentscheidung der niederländischen Gerichte aus und entscheidet hiermit europaweit die Frage, ob elektronische Bücher wie gedruckte Bücher für die Ausleihe in öffentlich zugänglichen Bibliotheken zählen. Die Antwort betrifft das sogenannte „One Copy one user“-Modell (ein Nutzer lädt sich ein E-Book von dem Bibliotheksserver herunter, während seine Leihfrist kann niemand es ausleihen und nach Ablauf der Leihfrist ist es vom Computer des Nutzers gelöscht) – in diesem Fall, sagt der Europäische Gerichtshof, ist es gerechtfertigt Bücher und E-Books gleich zu behandeln, solange der Urheber eine angemessene Vergütung erhält.
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Gericht: Arbeitsgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 26.10.2016

Aktenzeichen: 30 Ca 5994/15

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Bibliotheksangestellte (ohhne einschlägige Ausbildung in dem Bibliotheksbereich) arbeitet seit Jahren für eine Stadtbibliothek. Mehrmals wurde ihr Arbeitsvertrag zeitlich geändert, da sie Stunden von Kollegen in Sonderurlaub, in Elternzeit oder bei längerer Krankheit vertrat.  Die Bibliotheksangestellte ist der Meinung, dass der letzter Änderungsvertrag mit der Begründung der Vertretung von Kollegen ungültig war. Vor Gericht soll nun geklärt werden, wie viele Stunden die Bibliotheksangestellte bei der Stadtbibliothek arbeiten sollte. Das Gericht entscheidet, dass ein Arbeitsverhältnis mit 62,5% der regelmäßigen Arbeitszeit besteht.
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Gericht: Verwaltungsgericht Magdeburg

Entscheidungsdatum: 15.08.2016

Aktenzeichen: 7 B 359/16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Ein externer Nutzer einer Universitätsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zugänglich sind, und für die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. Die Bibliothek erklärt, dass der Passwortschutz auf Grund der Lizenzbedingungen nötig ist, da vielfach E-Books nur für Angehörige der Universität (Lehrpersonal, Beschäftigte und Studenten) freigeschaltet sind. Es werde nur ein Minimum an personenbezogenen Daten erhoben, die für die Bibliothek von Bedeutung sind und diese würden nach der Rückgabe der geliehnen Medien sowie der Zahlung von Gebühren, Auslagen und Entgelten gelöscht. Das Gericht hält die Klage des Nutzers für nicht zulässig.

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Gericht: Vergabekammer Schleswig-Holstein

Entscheidungsdatum: 12.07.2016

Aktenzeichen: VK-SH 09/16

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Büchereizentrale Schleswig-Holstein hatte ein Fahrbücherreifahrzeug ausgeschrieben. Eine der sich an der Vergabe beteiligenden Firmen rügt in mehreren Schritten einige Fehler der Ausschreibung, darunter Anforderungen, die gegen die Straßensverkehrsordnung verstoßen (das Einbauen eines Notsitzes im Ladebereich). Die Vergabekammer Schleswig-Holstein weist den Nachprüfungsantrag der Firma zurück.
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier

Entscheidungsdatum: 12.01.2016

Aktenzeichen: 1 K 3238/15.TR

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem Büro zu haben. Sie gibt an, das Laufband wäre für dynamisches Arbeiten und dazu würde sie sich auf Anraten eines Arztes ein Stehtisch fertigen lassen. Ihr Arbeitgeber untersagt dass, auch wegen der ungeklärten Kosten des Stromverbrauchs und des Fehlen der Möglichkeit Arbeitszeit und Freizeit zu trennen. Das Gericht hat die Klage der Bibliotheksdirektorin abgelehnt.
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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.12.2015

Aktenzeichen: I ZR 69/11

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Ulmer Verlag klagte gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, da an ihren elektronischen Leseplätzen das Ausdrucken und Abspeichern von digitalen Lehrbüchern möglich war. Während diese rechtliche Fragestellung mit dem Urteil des BGHs am 16.04.2015 geklärt wurde, verhandelt der Bundesgerichtshof nun Anhörungsrügen die der Ulmer Verlag gegen das Gericht stellt. Die Rügen der Klägerin sind unberechtigt und haben keinen Erfolg. Volltext »

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